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Raumplanungs- und Baugesetz

Fribourg · 710.1 · statute

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Contents: 204 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 22a
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 46a
  48. Art. 46b
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 63a
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100 Erschliessungsanspruch
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 113a
  118. Art. 113b
  119. Art. 113c
  120. Art. 113d
  121. Art. 113e
  122. Art. 113f
  123. Art. 113g
  124. Art. 113h
  125. Art. 114
  126. Art. 115
  127. Art. 116
  128. Art. 117
  129. Art. 118
  130. Art. 119
  131. Art. 120
  132. Art. 121
  133. Art. 122
  134. Art. 123
  135. Art. 124
  136. Art. 125
  137. Art. 126
  138. Art. 127
  139. Art. 128
  140. Art. 129
  141. Art. 130
  142. Art. 131
  143. Art. 132
  144. Art. 133
  145. Art. 134
  146. Art. 135
  147. Art. 135a
  148. Art. 135b
  149. Art. 136
  150. Art. 137
  151. Art. 138
  152. Art. 139
  153. Art. 140
  154. Art. 141
  155. Art. 142
  156. Art. 143
  157. Art. 144
  158. Art. 145
  159. Art. 146
  160. Art. 147
  161. Art. 148
  162. Art. 149
  163. Art. 150
  164. Art. 151
  165. Art. 152
  166. Art. 153
  167. Art. 154
  168. Art. 155
  169. Art. 156
  170. Art. 157
  171. Art. 158
  172. Art. 159
  173. Art. 160
  174. Art. 161
  175. Art. 162
  176. Art. 163
  177. Art. 164
  178. Art. 165
  179. Art. 166
  180. Art. 167
  181. Art. 168
  182. Art. 169
  183. Art. 170
  184. Art. 171
  185. Art. 172
  186. Art. 173
  187. Art. 174
  188. Art. 175
  189. Art. 176
  190. Art. 177
  191. Art. 178
  192. Art. 178a
  193. Art. 178b
  194. Art. 178c
  195. Art. 178d
  196. Art. 178e
  197. Art. 179
  198. Art. 180
  199. Art. 181
  200. Art. 182
  201. Art. 183
  202. Art. 184
  203. Art. 185
  204. Art. 186

204 provisions

Art. 113e

Fälligkeit 1 Die Abgabe wird fällig: a) innert sechs Monaten ab Rechtskraft der Baubewilligung, die für die erste Baute auf dem betroffenen Grundstück nach dem ordentlichen Bewilligungsverfahren erteilt wurde, mit Ausnahme der Detailerschliessungsbewilligungen oder b) im Falle der Veräusserung des Grundstücks gemäss Artikel 42 DStG. 2 Die auf das gesamte Grundstück geschuldete Mehrwertabgabe ist anteilig zahlbar entsprechend: a) den bebauten oder veräusserten Parzellen, wenn das betroffene Grundstück geteilt wurde; b) den veräusserten Anteilen eines gemeinschaftlichen Eigentums, mit Ausnahme des Falles nach Artikel 113ebis Abs. 2 Bst. c. 3 … 4 … 5 … Art. 113ebisAufgeschobene Fälligkeit 1 Die Besteuerung wird in den Fällen nach Artikel 43 Abs. 1 Bst. a-c DStG aufgeschoben. 2 Steht die Besteuerung des Mehrwerts mit einer Nutzungsänderung oder mit einer Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten im Sinne von Artikel 113a Abs. 2 Bst. b in Zusammenhang, so wird die Zahlung der Abgabe ebenfalls für den gesamten geschuldeten Betrag aufgeschoben: a) wenn das noch zur Verfügung stehende Baupotenzial nur vernachlässigbar genutzt wird; b) wenn die Baubewilligung für eine Baute oder Anlage erteilt wird, die für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist und auf einem Grundstück vorgesehen wird, das der Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht untersteht; c) im Falle der Veräusserung eines Anteils an Stockwerkeigentum. 3 Bei einer Handänderung, welche die Fälligkeit der Abgabe nicht auslöst, geht die Pflicht zur Tragung der Abgabe von Amtes wegen auf die neue Eigentümerschaft über. 4 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Anwendung von Absatz 2 im Ausführungsreglement fest. Art. 113eterSchuldnerin oder Schuldner 1 Schuldnerin oder Schuldner der Mehrwertabgabe ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme gemäss Artikel 113a Abs. 2. 2 Die Schuldnerin oder der Schuldner ist jedoch die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Planungsmassnahme, wenn sie oder er eine Baubewilligung gemäss Artikel 91 Abs. 2 erhalten hat. 3 Liegen mehrere Schuldnerinnen und Schuldner vor, haften sie solidarisch für die Zahlung. 4 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die von der Verstorbenen oder vom Verstorbenen geschuldete Abgabe bis zur Höhe ihres Erbteils.

Art. 113f

Erhebung 1 Die KSTV ist für die Erhebung der Mehrwertabgabe, einschliesslich der Gemeindeabgabe im Sinne von Artikel 113a Abs. 1a, zuständig. Den Gemeinden werden keine Kosten und Gebühren für die zentrale Erhebung der Abgabe in Rechnung gestellt. 1a Die Rechnung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner mit einer dreissigtägigen Zahlungsfrist zugesandt. Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen zum Satz, der gemäss Artikel 207 Abs. 3 DStG festgelegt wird, zu zahlen. 1b Wenn die Zahlung trotz Mahnung nicht geleistet wird, kann eine Betreibung eingeleitet werden. Die Kosten der Eintreibung gehen zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners. 1c Ist die Zahlung der Abgabe innert der vorgeschriebenen Frist für die Schuldnerin oder den Schuldner mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde auf begründeten Antrag hin einen Zahlungsaufschub oder die Möglichkeit einer Ratenzahlung gewähren. Der Verzugszins ist weiterhin geschuldet. 2 Das Recht, die Abgabe zu erheben, verjährt nach fünf Jahren ab ihrer Fälligkeit, aber in jedem Fall nach spätestens zehn Jahren ab diesem Tag. Für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung gilt Artikel 151 Abs. 2 und 3 DStG sinngemäss. 3 …

Art. 113g

Gesetzliches Pfandrecht 1 Die Zahlung der geschuldeten Abgabe wird mit einem gesetzlichen Pfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB), das gleichzeitig mit der garantierten Forderung und ohne Eintragung entsteht. 2 Auf Antrag der KSTV wird das Pfandrecht mit der Veranlagungsverfügung im Grundbuch eingetragen. 3 Das Pfandrecht wird nach vollständiger Zahlung der Abgabe auf Antrag der KSTV gelöscht.

Art. 113h

Befreiung 1 Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind von der Mehrwertabgabe befreit. 2 Die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Eigentümer von Grundstücken sind, die Gegenstand einer der Planungsmassnahmen nach Artikel 113a Abs. 2 sind, sind von der Mehrwertabgabe befreit, wenn diese Grundstücke der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse dienen, die sie selbst oder durch Zuständigkeitsdelegation ausführen. a) … b) … c) … d) … 3 Die Werterhöhung eines Grundstücks nach einer Planungsmassnahme gemäss Artikel 113a Abs. 2 wird von der Mehrwertabgabe befreit, wenn die Werterhöhung einen Gesamtbetrag von 20'000 Franken nicht übersteigt. 2.7.2 Enteignung

Art. 114

Allgemeine Bestimmungen 1 Die Enteignung richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung, sofern das vorliegende Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält.

Art. 115

Befreiung von der Entschädigungszahlung 1 In den Fällen nach Artikel 47 Abs. 2 muss die Gemeinde nur dann eine Entschädigung aus materieller Enteignung bezahlen, wenn sie nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, der die Entschädigung festlegt, ihren Entscheid nicht widerrufen hat. 2 Grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch besteht für die der Eigentümerschaft auferlegte Eigentumsbeschränkung während der rechtskräftigen Auszonung.

Art. 116

Fälle öffentlichen Nutzens 1 Im Sinne des Gesetzes über die Enteignung werden insbesondere folgende Bauwerke als von öffentlichem Nutzen anerkannt: 1. Schulen, Spitäler, Institutionen des sozial-medizinischen Bereichs, Verwaltungsgebäude, Friedhöfe; 2 … 3. Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für das Fernmeldewesen; 4. Mobilitätsinfrastrukturen, Parks, öffentliche Plätze und Brunnen; 5. öffentliche Anlagen für kulturelle Zwecke, Sport- und Erholungsanlagen, Skipisten und Bergbahnen; 6. Schiffs- und Bootshäfen; 7. unter Schutz gestellte Naturgüter; 8. Infrastrukturen für das Sammeln tierischer Abfälle.

Art. 117

Gebäude, Erschliessungsanlagen und Plätze öffentlichen Nutzens 1 Hat das Gemeinwesen nach Ablauf von 15 Jahren seit Genehmigung eines Plans die Grundstücke, die für Gebäude, Erschliessungsanlagen oder Plätze von öffentlichem Nutzen vorbehalten sind, nicht erworben, so kann die von der Eigentumsbeschränkung betroffene Eigentümerschaft vom Gemeinwesen verlangen, dass es diese Grundstücke innert Jahresfrist erwirbt oder das Enteignungsverfahren einleitet; wird keine dieser Massnahmen getroffen, so teilt die zuständige Behörde die Grundstücke nach dem Verfahren der Artikel 83 ff. einer anderen Nutzungszone zu. 2 In diesem Falle, auch wenn das Gemeinwesen rechtsgültig auf das Projekt verzichtet, kann die Eigentümerschaft eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die materielle Enteignung geltend machen, sofern die Einschränkung ihr in der Zwischenzeit einen Schaden verursacht hat. Dieser Anspruch verjährt ein Jahr nach Inkrafttreten der Planänderung. 3 Bei formeller Enteignung berücksichtigt das Gericht bei der Bemessung der Entschädigung den gesamten Schaden, der der enteigneten Person in der Zwischenzeit durch die Einschränkung entstanden ist.

Art. 118

Anlagen auf Privatgrundstücken 1 Die Kantons- und Gemeindebehörden sind befugt, auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten Installationen anzubringen wie Verkehrssignale, Strassenbezeichnungen und Höhenangaben, Markierungszeichen für Wasser-, Gas- und Stromleitungen, Kanalisationsschächte, Beleuchtungsvorrichtungen, Hydranten, Aufhängevorrichtungen für Oberleitungen des öffentlichen Verkehrs, Vermessungsfixpunkte (Triangulations- und Polygonpunkte sowie Höhenfixpunkte). 2 Die Behörde wendet sich zu diesem Zweck an die Eigentümerschaft, deren Wünsche über den Standort und die Anbringungsart dieser Installationen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bei einem Einwand einer Eigentümerin oder eines Eigentümers entscheidet die Oberamtsperson auf Begehren der Behörde. 3 Eine Entschädigung ist nur bei einer erheblichen Behinderung in der Benützung der Liegenschaft geschuldet. Im Streitfall entscheidet das Enteignungsgericht. 3 Bauten 3.1 Bauvorschriften

Art. 119

Ausführungsbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Bauvorschriften. 2 Die Definitionen und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe sind anwendbar, sofern kantonale oder kommunale Vorschriften Begriffe dieser Vereinbarung verwenden. Der Staatsrat kann weitere Begriffe definieren, sofern sie nicht Gegenstand der interkantonalen Vereinbarung sind. 3 Der Staatsrat kann Richtlinien und Normen von Fachorganisationen verbindlich erklären.

Art. 120

Gemeindereglement 1 Die Gemeinden können im Rahmen der kantonalen Vorschriften und Begriffsdefinitionen in ihrem Reglement Bauvorschriften erlassen.

Art. 121

Naturgefahren – Neue Bauten und Anlagen 1 Auf einem Grundstück, das einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist, dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden; ausgenommen sind standortgebundene Bauten und Anlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse. 2 In Gebieten mittlerer Gefährdung darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachgütern namentlich durch Schutz- und Sicherheitsmassnahmen gewährleistet werden kann. 3 In Gebieten geringer Gefährdung können je nach Art des Projekts ebenfalls besondere Massnahmen verlangt werden.

Art. 122

Naturgefahren – Bestehende Bauten und Anlagen 1 An bestehenden Bauten und Anlagen, die einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sind, dürfen nur Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden. Je nach Höhe des Risikos können Umbauarbeiten und geringfügige Bauten bewilligt werden.

Art. 123

Naturgefahren – Beweislast und Entschädigungsausschluss 1 Wird das Bestehen einer Gefahr bestritten, so trägt der Staat die Beweislast, bis der Ortsplan, der die auf der Grundlage der Gefahrenkarten zu treffenden Planungsmassnahmen umsetzt, genehmigt ist. 2 Darf auf einem Grundstück wegen Naturgefahren nicht gebaut werden oder wurden für ein solches Grundstück Einschränkungen verfügt, so begründet dies keinen Entschädigungsanspruch.

Art. 124

Bauweise 1 In der offenen Bauweise müssen für Bauten und Anlagen die Grenzabstände berücksichtigt werden. 2 In der geschlossenen Bauweise müssen die Bauten grundsätzlich an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Im Ortsplan werden die weiteren Vorschriften, namentlich diejenigen über die Gebäudetiefen, die vertikalen Profile und die Baulinien, festgelegt.

Art. 125

Abstimmung und Gestaltung 1 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume müssen auf die bauliche und landschaftliche Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten werden, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 126

Rationelle und sparsame Energienutzung 1 Die Bauten und Anlagen müssen entsprechend den Bestimmungen der Energiegesetzgebung konzipiert, genutzt und unterhalten werden.

Art. 127

Erdbebensicherheit 1 Bei neuen Bauten und Anlagen müssen die Tragwerksnormen der SIA angewendet werden. 2 Die Bauherrschaft muss die Erdbebensicherheit evaluieren, wenn eine Baute oder Anlage wesentlich umgebaut wird: a) die für grössere Versammlungen von Menschen bestimmt ist, b) der eine wichtige Infrastrukturfunktion zukommt, oder c) die ein Umweltrisiko darstellt. 3 Diese Bauwerke müssen verstärkt werden, wenn der Erdbebenschutz verhältnismässig ist und vernünftigerweise zugemutet werden kann.

Art. 128

Sicherheit und Schutz der Gesundheit 1 Bauten und Anlagen müssen entsprechend ihrem Zweck so erstellt werden, dass weder Personen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden. 2 Bauten und Anlagen müssen dauernd den Anforderungen genügen, die an die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit gestellt werden.

Art. 129

Zugang für Menschen mit Behinderungen 1 Wird ein Gebäude, das zu einer der folgenden Kategorien gehört, errichtet oder erneuert, so muss nachgewiesen werden, dass Menschen mit Behinderung ohne Schwierigkeiten Zugang zu den Bauwerken und den darin erbrachten Leistungen haben: a) öffentlich zugängliche Bauten oder Anlagen; b) Wohngebäude mit 8 oder mehr Wohneinheiten; c) Wohngebäude mit 6 oder mehr Wohneinheiten und mindestens 3 Wohnstockwerken; d) Gebäude, die bedeutenden Arbeitszwecken dienen. 2 Wohnungen in Wohngebäuden mit 8 oder mehr Wohneinheiten sowie Wohnungen in Wohngebäuden mit 6 oder mehr Wohneinheiten und mindestens 3 Wohnstockwerken müssen den Grundsätzen des hindernisfreien und anpassbaren Wohnbaus entsprechen. 3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung vorbehalten.

Art. 130

Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffern 1 Die zulässige Ausnützung der im Zonennutzungsplan bezeichneten Fläche bestimmt sich über die Festsetzung von Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffern. 2 Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens die Mindest- und Höchstwerte für die jeweiligen Zonen fest. Zur Förderung einer nachhaltigen Bauweise sieht er besondere Werte vor.

Art. 131

Übertragung der Ausnützung 1 Eine Ausnützung kann auf benachbarte oder nahe liegende Grundstücke innerhalb der gleichen Zone übertragen werden; die Übertragung ist Gegenstand einer Anmerkung im Grundbuch, die nur nach Begutachtung durch die Gemeinde und mit der Zustimmung der Oberamtsperson gelöscht werden kann. 2 Die erworbene oder die abgetretene Ausnützung muss in jedem Baubewilligungsgesuch für ein von einer Ausnützungsübertragung betroffenes Grundstück angegeben werden.

Art. 132

Abstandsvorschriften – Grenzabstand 1 Bei offener Bauweise beträgt der Mindestabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4 Meter. 2 Der Mindestabstand eines Gebäudes zur Grenze eines Grundstücks, das sich in der Weinbauzone befindet, wird so festgelegt, dass der Standort des Gebäudes keinen schädigenden Einfluss auf die Weinbaufläche zeitigt. 3 Der Staatsrat kann zulassen, dass Nebengebäude, Kleinbauten sowie unterirdische und Unterniveaubauten in kleineren Abständen oder an der Grundstücksgrenze erstellt werden. 4 Der Staatsrat bestimmt, in welchen Fällen der Grenzabstand erhöht werden muss.

Art. 133

Abstandsvorschriften – Abweichungsvertrag 1 Die Eigentümerschaft kann schriftlich vereinbaren, von den Vorschriften über die Grenzabstände abzuweichen.

Art. 134

Abstandsvorschriften – Besondere Regelung der Abstandsvorschriften 1 Die Abstandsvorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten. 2 In einem Zonennutzungs- oder Detailbebauungsplan können die Mindestabstände, die von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen, Gewässern, Wäldern, Grundstücksgrenzen und Aussichtspunkten eingehalten werden müssen, durch Baulinien geregelt werden. Baulinien gehen allen andern Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Pflichtbaulinien schreiben vor, dass an die Baulinie gebaut werden muss. 3.2 Bau-, Abbruch-, Standortbewilligung 3.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 135

Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung ist erforderlich für alle auf Dauer angelegten Bauten und Anlagen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. 2 Die Bewilligungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf die Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten, auf Aufschüttungen und Abgrabungen, den Abbruch von Gebäuden und Anlagen sowie den Materialabbau. 3 Für Bauten und Anlagen, insbesondere für Strassen und Bodenverbesserungen, die aufgrund der Sondergesetzgebung nach einem Auflage- und Einspracheverfahren genehmigt wurden, ist keine Bewilligung erforderlich. Das Ausführungsreglement bezeichnet die Objekte, für die keine Bewilligung erforderlich ist. 4 Soweit es sich um Projekte von grosser Tragweite handelt, kann die Gemeinde von der Bauherrschaft finanzielle Nachweise oder Sicherheiten verlangen.

Art. 135a

Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren – Verwendung 1 Das Gesuch um eine Bau-, Abbruch- oder Standortbewilligung beziehungsweise das Vorprüfungsgesuch wird zusammen mit den Plänen und Anhängen mit der durch den Staat zur Verfügung gestellten Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren bei der zuständigen Behörde eingereicht. 2 Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Gesuche mit der Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren zu behandeln. Auf begründetes Gesuch können weitere Behörden und Organe ermächtigt werden, die Anwendung zu benutzen. 2a Von den allgemeinen Vorschriften über die Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur kann abgewichen werden, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung durch die Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. 3 Der Staatsrat legt die Bedingungen fest, unter denen eine Verwaltungsbehörde ausnahmsweise und gegen Gebühr das Gesuch anstelle der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers elektronisch erfasst. 4 … 5 Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, über eine Fernverbindung auf die elektronischen Unterlagen für die öffentliche Auflage zuzugreifen.

Art. 135b

Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren – Finanzierung 1 Der Staat entwickelt und betreibt eine Anwendung für das Baubewilligungsverfahren; dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Personen und Behörden, die im Verfahren mitwirken. Er trägt die entsprechenden Kosten. 1a Die in dieser Anwendung erfassten Personendaten können zur Überwachung des Monitorings für das in Artikel 1 Abs. 2 Bst. bter und bquater des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung geforderte Stabilisierungsprinzip verwendet werden. 2 Die Gemeinden tragen ihre Ausrüstungs- und Verbindungskosten sowie allfällige Kosten für Arbeiten, die sie an Dritte delegieren.

Art. 136

Sonderbewilligung 1 Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist eine Sonderbewilligung der Direktion erforderlich, die im Rahmen der Baubewilligung erteilt wird.

Art. 137

Vorprüfungsgesuch 1 Jedes Bauprojekt kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuchs sein mit dem Zweck, die gesuchstellende Person über die Zulässigkeit des Projekts zu informieren. 2 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 138

Untersuchungen und Sondierungen an geschützten oder ins Verzeichnis aufgenommenen Kulturgütern 1 Bei jedem Bauprojekt, das sich auf ein geschütztes oder ins Verzeichnis aufgenommenes Kulturgut bezieht, muss die Bauherrschaft die Untersuchungen und Sondierungen dulden, die nötig sind, um den früheren Zustand des Grundstücks oder der Baute, das Vorhandensein schützenswerter Elemente oder die Notwendigkeit archäologischer Ausgrabungen abzuklären. 2 Der Staat trägt die Kosten für die Arbeiten, die er veranlasst. 3.2.2 Baubewilligung

Art. 139

Zuständige Behörden 1 Für Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren erteilt die Oberamtsperson die Baubewilligung, für diejenigen geringfügiger Bedeutung im vereinfachten Verfahren der Gemeinderat. 1a In Abweichung von Artikel 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden ist für Beschlüsse des Gemeinderats in Bezug auf Baubewilligungen kein Gemeindestempel erforderlich. 2 Das Ausführungsreglement legt fest, welche Bauvorhaben nach welchem Verfahren behandelt werden.

Art. 140

Verfahren 1 Jedes Baubewilligungsgesuch, das im ordentlichen Verfahren behandelt wird, muss ab der Veröffentlichung im Amtsblatt während 14 Tagen öffentlich aufgelegt werden. In den Fällen, die im Ausführungsreglement vorgesehen sind, dauert die öffentliche Auflage 30 Tage. 2 Die dem vereinfachten Verfahren unterstellten Projekte können von der öffentlichen Auflage befreit werden; in diesem Fall benachrichtigt der Gemeinderat die interessierten Nachbarn mit eingeschriebenem Brief und setzt ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme. 3 Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person durch begründete Eingabe bei der Gemeindeschreiberei Einsprache erheben. Artikel 84 ist sinngemäss anwendbar. 4 Soll auf dem Grundstück eines Dritten ohne dessen Zustimmung ein Projekt von öffentlichem Nutzen nach Artikel 116 realisiert werden, so legt die Oberamtsperson in ihrem Entscheid fest, ob der Baute ein öffentlicher Nutzen zukommt und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorhanden ist. 5 Der Staatsrat legt im Ausführungsreglement das Baubewilligungsverfahren fest.

Art. 141

Beschwerde 1 Gegen die Entscheide der Oberamtsperson über Baubewilligungsgesuche und Einsprachen kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. 2 Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 3 kann gegen die Entscheide des Gemeinderats grundsätzlich bei der Oberamtsperson Beschwerde erhoben werden; der Entscheid der Oberamtsperson kann mit Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden; dieses fällt einen Präsidialentscheid. 3 Die Entscheide des Gemeinderats über geringfügige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind mit Beschwerde ans Kantonsgericht anzufechten, wenn der Entscheid der Direktion über die Sonderbewilligung ebenfalls angefochten wird. 4 Zur Beschwerde berechtigt sind die Gesuchstellenden, die Einsprechenden, die Gemeinde, wenn sie sich als begutachtende Behörde beteiligt, sowie die nach dem Gesetz zur Beschwerde berechtigten Behörden. 5 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag hin angeordnet werden.

Art. 142

Sicherheiten 1 Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren gegen einen oberamtlichen Entscheid über ein Baubewilligungsgesuch angeordnet, so kann von ihr verlangt werden, dass sie Sicherheiten für die Verfahrenskosten und für eine allfällige Parteientschädigung leistet. 1bis Sicherheiten können in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben. 2 Werden die Sicherheiten nicht in der vom Gericht festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfällig.

Art. 143

Schaden 1 Die beschwerdeführende Partei muss den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden ersetzen, wenn sie arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat. 2 Die Schadenersatzklage ist beim Zivilgericht zu erheben.

Art. 144

Vorzeitiger Baubeginn 1 Ausnahmsweise kann die zuständige Baubewilligungsbehörde den vorzeitigen Baubeginn unter den im Ausführungsreglement festgelegten Voraussetzungen bewilligen.

Art. 145

Gültigkeit der Bewilligung 1 Die Arbeiten müssen innert 2 Jahren nach der Erteilung der Bewilligung begonnen werden; läuft diese Frist unbenützt ab, so wird die Bewilligung hinfällig. 2 Die Oberamtsperson kann die Baubewilligung auf schriftliches Begehren der gesuchstellenden Person und nach Begutachtung durch die Gemeinde zweimal verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Bedingungen der Baubewilligung nicht geändert haben. Bei Bedarf kann sie die Stellungnahme des Amts einholen.

Art. 146

Widerruf 1 Eine Baubewilligung kann von der Behörde, die sie erteilt hat, widerrufen werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. 2 Das Recht auf Entschädigung bleibt vorbehalten.

Art. 147

Abweichungen – Zuständigkeiten 1 Abweichungen werden von der jeweils zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelassen.

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