Zweck
1 Das Gesetz bezweckt, zur nachhaltigen Entwicklung des gesamten Kantons
beizutragen und dabei ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen
und Umweltbedürfnissen zu gewährleisten.
2 Es bezweckt ebenfalls:
a) auf eine geordnete Besiedlung des Gebiets und eine haushälterische
Nutzung des Bodens zu achten;
b) eine harmonische Entwicklung des Kantons, der Regionen und der
Gemeinden zu ermöglichen;
c) günstige Rahmenbedingungen zur Förderung der Ansiedlung und zum
Erhalt von Arbeitsplätzen zu schaffen;
d) abgestimmte Lösungen zwischen Mobilität, Besiedlung und Umwelt zu
ermöglichen;
e) für den Schutz der Umwelt zu sorgen;
f) die Versorgung des Kantons sicherzustellen;
g) schützenswerte Landschaften und Gebäude zur Geltung zu bringen;
h) den unbebauten Raum im Hinblick auf die Sicherung der landwirtschaftlich notwendigen Flächen, der Bewahrung der natürlichen und
landschaftlichen Umgebung sowie für Freizeitbeschäftigungen derart zu
erhalten, dass der Fortbestand dieses Raums für die künftigen Generationen sichergestellt ist;
i) zur Errichtung von qualitativ hochstehenden bebauten Gebieten beizutragen, die den Bedürfnissen der Benützenden genügen;
j) die Sicherheit, Hygiene und Funktionalität der Bauten sicherzustellen;
k) einfache und rasche Verfahren zu gewährleisten.
Art. 2
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
1 Der Staatsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus;
b) erlässt das Ausführungsreglement;
c) ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 3–6 bezeichneten Kommissionen.
2 Die mit der Bau- und Raumplanung betraute Direktion 1) (die Direktion), die
mit der Bau- und Raumplanung betraute Dienststelle 2) (das Amt), die Oberamtspersonen und die Gemeinden üben die Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz verleiht.
Art. 3
Beratende Raumplanungskommission
1 Zur Prüfung der allgemeinen Probleme auf diesem Gebiet wird eine beratende Raumplanungskommission eingesetzt; diese arbeitet Vorschläge aus
und nimmt Stellung zu besonderen Planungsproblemen. Die repräsentative
Vertretung der Kantonsgebiete und der Amtssprachen in der Kommission ist
gewährleistet.
2 Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder, von denen fünf
vom Grossen Rat bezeichnet werden.
Art. 4
Naturgefahrenkommission
1 Es wird eine Naturgefahrenkommission eingesetzt, die die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit den Naturgefahren prüft, die Grundlagenerhebungen koordiniert und auf Ersuchen des Amtes oder der Gemeinden zu
Ortsplanentwürfen und zu Bauten und Anlagen in Gebieten, die Naturgefahren ausgesetzt sind, Stellung nimmt.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
2) Heute: Bau- und Raumplanungsamt.
Art. 5
Kommission für Architektur und Siedlungsgestaltung
1 Es wird eine Kommission für Architektur und Siedlungsgestaltung eingesetzt, die auf Antrag des Amtes oder der Gemeinden Projekte prüft, die wegen ihrer Natur, Lage und Ausmasse einen bedeutenden Einfluss auf ihre
Umgebung haben.
Art. 6
Kommission für behindertengerechtes Bauen
1 Es wird eine Kommission für behindertengerechtes Bauen eingesetzt, welche die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von
Bauten und Anlagen für behinderte Personen prüft, in diesem Bereich Empfehlungen abgibt und Projekte, die in den Anwendungsbereich von Artikel
129 fallen, begutachtet.
Art. 7
Koordination der Verfahren
1 Die für Raumplanung und Baubewilligung zuständigen Behörden sorgen
dafür, dass die Verfahrenskoordination sichergestellt ist.
2 Das Ausführungsreglement legt die in diesem Bereich anwendbaren Vorschriften fest.
Art. 8
Befähigung
1 Die regionalen Richtpläne, die Ortspläne, die Detailbebauungspläne und die
Baubewilligungsgesuche müssen von entsprechend befähigten Personen erstellt werden.
2 Der Staatsrat bestimmt die Voraussetzungen dieser Befähigung.
Art. 9
Beschwerderecht der Direktionen
1 Das Beschwerderecht der Direktionen des Staatsrats richtet sich nach der
Spezialgesetzgebung.
2 Raumplanung
2.1 Allgemeines
Art. 10
Grundsätze
1 Die mit der Raumplanung betrauten Behörden berücksichtigen bei der Ausführung ihrer Aufgaben die vom Bundesgesetz festgelegten Grundsätze. Zudem sorgen sie dafür, dass:
a) Lösungen gefunden werden, die im Einklang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen;
b) namentlich auf regionaler und interkommunaler Ebene das Subsidiaritätsprinzip beachtet wird und zur Koordination der verschiedenen
Massnahmen und Anordnungen, die sie in Anwendung des Gesetzes erlassen, zusammengearbeitet wird;
c) sämtliche öffentliche Aufgaben, die Auswirkungen auf den Raum haben, aufeinander abgestimmt werden;
cbis) konkrete Massnahmen getroffen werden, um die Siedlungsentwicklung
in erster Linie nach innen zu lenken; zu diesem Zweck ziehen die für
die Raumplanung zuständigen Behörden die Revitalisierung der bereits
bebauten Bauzonen einer Ausdehnung der Siedlungsentwicklung vor;
d) eine aktive Bodenpolitik geführt wird, und zwar so, dass die Verfügbarkeit von Grundstücken in der Bauzone sichergestellt ist;
e) die Bevölkerung so früh als möglich in die Planungsverfahren einbezogen und über die mit der Raumplanung verbundenen Ziele und Massnahmen sowie über den Ablauf der für die Pläne und deren Vorschriften
anwendbaren Verfahren in geeigneter Weise informiert wird.
Art. 11
Planungsebenen
1 Die Raumplanung wird ausgeführt als:
a) Kantonalplanung;
b) Regionalplanung;
c) Ortsplanung.
2.2 Kantonalplanung
2.2.1 Aufgaben der Kantonalplanung
Art. 12
1 Die Kantonalplanung hat folgende Aufgaben:
a) Sie bestimmt die räumliche Entwicklung auf kantonaler Ebene.
b) Sie erstellt die Grundlagen und die kantonalen Planungen.
c) Sie untersucht die Auswirkungen eidgenössischer Studien auf den
Raum und schlägt eine Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Ergebnisse in den raumplanerischen Instrumenten vor.
d) Sie sorgt für die interkantonale Koordination im Bereich der Raumplanung.
2.2.2 Kantonaler Richtplan
Art. 13
Definition
1 Der kantonale Richtplan ist das Instrument, mit dem der Staatsrat die Strategie der Kantonalplanung und die Mittel für deren Umsetzung bestimmt.
2 Der kantonale Richtplan stützt sich auf:
a) das kantonale Planungsprogramm;
b) die Grundlagen, namentlich die Sachpläne.
3 Er berücksichtigt die Konzepte und Sachpläne des Bundes sowie die kantonalen Richtpläne der Nachbarkantone.
Art. 14
Inhalt
1 Der kantonale Richtplan legt für die von ihm behandelten Themen die
Grundsätze fest, nimmt die Aufgabenteilung zwischen den betroffenen Amtsstellen vor und bestimmt, wie der Richtplan in der Regional- und Ortsplanung umgesetzt wird.
2 Der kantonale Richtplan besteht aus einem Text, einer Gesamtkarte und detaillierten Karten, die seinen verbindlichen Inhalt bilden.
3 Er wird von einem erläuternden Bericht begleitet.
4 Er legt insbesondere fest, wie die Lage und die Grösse der Bauzonen auf
überkommunaler Ebene koordiniert werden.
5 Die kantonale Mobilitätsstrategie im Sinne des Mobilitätsgesetzes wird darin integriert.
Art. 15
Kantonales Planungsprogramm
1 Das Kantonale Planungsprogramm bestimmt unter Berücksichtigung der
Grundlagen und der bestehenden Tendenzen die raumplanerischen Ziele und
die allgemeine kantonale Raumplanungspolitik.
2 Der Staatsrat unterbreitet es dem Grossen Rat zur Annahme.
3 Das Programm wird bei der Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans
jeweils neu festgelegt.
Art. 16
Grundlagen
1 Die Grundlagen beschreiben den Stand und die allgemeinen Ziele der
Raumplanung gestützt auf die Ziele und Grundsätze des Bundesrechts. Sie
sind nicht verbindlich.
Art. 17
Annahme und Genehmigung
1 Ein Bericht zum endgültigen Entwurf des kantonalen Richtplans wird dem
Grossen Rat zur Information vorgelegt.
2 Der Staatsrat nimmt den kantonalen Richtplan an.
3 Der kantonale Richtplan wird dem Bundesrat anschliessend zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 18
Wirkungen des kantonalen Richtplans
1 Mit der Annahme durch den Staatsrat ist der kantonale Richtplan für die
Kantons- und Gemeindebehörden verbindlich.
2 Mit der Genehmigung durch den Bundesrat ist der kantonale Richtplan gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes für die Behörden des Bundes
und der Nachbarkantone verbindlich.
Art. 19
Nachführung und Revision des kantonalen Richtplans
1 Dem Grossen Rat wird alle 5 Jahre ein Bericht über den Stand der Kantonalplanung vorgelegt.
2 Der kantonale Richtplan wird alle 10 Jahre umfassend überprüft.
2.2.3 Kantonale Nutzungspläne
Art. 20
Ziele
1 Mit der Zustimmung des Staatsrats kann die Direktion einen kantonalen
Nutzungsplan erstellen, namentlich im Hinblick auf die Schaffung von:
a) Zonen für Werke von nationalem oder kantonalem Interesse;
b) Zonen, die es erlauben, dringliche Massnahmen von nationalem oder
kantonalem öffentlichem Interesse umzusetzen;
c) Zonen für Natur- oder unbewegliche Kulturgüter von nationaler oder
kantonaler Bedeutung;
d) Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung;
e) Zonen für Anlagen zur Versorgung mit Rohstoffen von kantonaler Bedeutung.
Art. 21
Bedingungen
1 Ein kantonaler Nutzungsplan kann nur erstellt werden, wenn er einem
kantonalen oder nationalen Interesse entspricht, das in einer Grundlage oder
in einem Instrument des Bundes anerkannt wird. Die betroffenen Oberamtspersonen und Gemeinden werden vorgängig angehört.
2 Die Bestimmungen der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung über die
Unterschutzstellung der Biotope bleiben vorbehalten.
Art. 22
Genehmigungsverfahren
1 Bevor der kantonale Nutzungsplan öffentlich aufgelegt wird, wird er vom
Amt vorgeprüft. Zudem wird er den betroffenen Oberämtern und Gemeinden
unterbreitet. Diese werden von der Direktion angehört.
2 Die Direktion legt den kantonalen Nutzungsplan öffentlich auf, unterbreitet
ihn zur Begutachtung den betroffenen Organen, entscheidet über die Einsprachen und genehmigt den Plan und das dazugehörige Reglement. Im Übrigen
sind die Artikel 83–89 sinngemäss anwendbar.
2.3 Regionalplanung
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 22a
Grundsatz
1 Die Regionalplanung ist obligatorisch und obliegt der Region (Art. 24).
2 Die gegründete Region erstellt einen regionalen Richtplan.
3 Kommt die Region ihren Verpflichtungen nicht nach, so trifft der Oberamtmann entsprechend dem Gesetz über die Gemeinden die notwendigen Massnahmen.
Art. 23
Aufgaben der Regionalplanung
1 Die Regionalplanung hat die Aufgabe:
a) die auf regionaler Ebene anzustrebende räumliche Entwicklung festzulegen;
b) die Grundlagen und regionalen Planungen auszuarbeiten;
c) auf der Grundlage der regionalen Studien Anpassungen des kantonalen
Richtplans vorzuschlagen;
d) für eine interregionale Koordination im Bereich der Raumplanung zu
sorgen.
Art. 24
Planungsregion
1 Die Planungsregion ist ein Gebiet, das eine gewisse geografische,
wirtschaftliche oder kulturelle Einheit darstellt. Sie vereinigt Gemeinden mit
gemeinsamen Interessen und umfasst mindestens ein regionales oder kantonales Zentrum.
2 Eine Gemeinde kann verschiedenen Planungsregionen angehören, soweit
hinreichende Gründe dies rechtfertigen.
3 Die Zugehörigkeit einer oder mehrerer Gemeinden zu einer Planungsregion
kann auf Antrag einer Gemeinde, der Planungsregion selber oder der angrenzenden Regionen überprüft werden.
4 Der Staatsrat legt den Perimeter der Planungsregionen fest.
Art. 25
Organisation
1 Die Gemeinden derselben Region schliessen sich im Hinblick auf die Ausführung der Regionalplanung zu einer Gemeinschaft (Regionsgemeinschaft),
ausgestaltet als juristische Person des öffentlichen Rechts, zusammen. Das
Gesetz über die Gemeinden und das Gesetz über die Agglomerationen sind
anwendbar.
2 Bei Bedarf wirken die Oberamtspersonen bei der Gründung und Verwaltung
solcher Gemeinschaften mit.
3 Der Staatsrat kann die Gründung interkantonaler Organisationen für die Regionalplanung bewilligen. Dazu kann er mit den benachbarten Kantonen Vereinbarungen treffen.
2.3.2 Regionaler Richtplan
Art. 26
Definition
1 Der regionale Richtplan ist das Instrument der Region, mit dem die regionale Planungspolitik festgelegt wird. Er stützt sich auf:
a) den kantonalen Richtplan;
b) das regionale Planungsprogramm;
c) die regionalen Grundlagen.
2 Er berücksichtigt die Konzepte und Sachpläne des Bundes sowie gegebenenfalls die Richtpläne der Nachbarkantone.
Art. 27
Agglomerationsprogramm
1 Die Agglomerationsprogramme gelten, soweit sie die Raumplanung betreffen, als regionale Richtpläne.
2 Bei überwiegenden kantonalen Interessen kann der Staatsrat anstelle der Regionsgemeinschaft das Agglomerationsprogramm ganz oder teilweise selber
ausarbeiten.
3 Der Staatsrat ist zuständig, die Leistungsvereinbarung zum Agglomerationsprogramm zu unterzeichnen. Im Einvernehmen mit der Regionsgemeinschaft
sorgt er für eine koordinierte und verbindliche Umsetzung dieser Vereinbarung.
Art. 28
Inhalt – Im Allgemeinen
1 Der regionale Richtplan legt die Grundsätze für die darin behandelten Themen fest und teilt die Aufgaben zwischen dem regionalen Organ und den
Gemeinden auf. Er bestimmt die nötigen Massnahmen und legt die für die regionale Gebietsentwicklung zu verwirklichenden Projekte fest.
2 Der regionale Richtplan besteht aus einem Text und einer Übersichtskarte,
die seinen verbindlichen Inhalt bilden.
3 Er wird von einem erläuternden Bericht begleitet.
Art. 29
Inhalt – Mindestinhalt und weitere Themen
1 Der regionale Richtplan befasst sich mindestens mit der Besiedlung, der
Mobilität und der Umwelt. Er befasst sich ebenfalls mit den Ufern, wenn die
Region an einem Seeufer liegt.
2 Der regionale Richtplan kann weitere Themen behandeln, wie namentlich
die wirtschaftliche Entwicklung, den Tourismus, die Natur und das Waldgebiet.
Art. 30
Regionales Planungsprogramm
1 Das regionale Planungsprogramm dient als Grundlage für die Ausarbeitung
des regionalen Richtplans. Es legt den allgemeinen Rahmen zur regionalen
Raumentwicklung für die nächsten 10 Jahre fest.
2 Die Regionsgemeinschaft nimmt das regionale Planungsprogramm an; sie
hört vorgängig die kantonalen Instanzen an. Die Statuten der Gemeinschaft
bestimmen das zur Annahme dieses Programms zuständige Organ.
3 Das regionale Planungsprogramm wird bei der Gesamtüberprüfung des regionalen Richtplans neu festgelegt.
Art. 31
Annahme und Genehmigung
1 Die Regionsgemeinschaft nimmt den regionalen Richtplan an und stellt ihn
der Direktion im Hinblick auf dessen Genehmigung zu. Die Statuten der
Gemeinschaft bestimmen das zur Annahme des Plans zuständige Organ.
2 Der Staatsrat genehmigt den regionalen Richtplan.
Art. 32
Wirkungen des regionalen Richtplans
1 Mit der Genehmigung durch den Staatsrat ist der regionale Richtplan für die
kantonalen und kommunalen Behörden sowie für die benachbarten Regionen
verbindlich.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Ortsplan den regionalen Richtplänen
anzupassen.
Art. 33
Gesamtüberprüfung und Änderungen
1 Der regionale Richtplan wird alle 10 Jahre gesamthaft überprüft.
2 Er wird angepasst, soweit neue Umstände dies erfordern.
3 Das für die Ausarbeitung des regionalen Richtplans vorgesehene Verfahren
ist anwendbar.
2.4 Ortsplanung
2.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 34
Planungspflicht
1 Die Planung des Gemeindegebiets ist Sache der Gemeinde.
2 Die Gemeinde erstellt einen Ortsplan, der sich an den kantonalen Richtplan
sowie gegebenenfalls an die regionalen Richtpläne hält.
3 Der Ortsplan muss mindestens alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls geändert werden.
Art. 35
Koordinationspflicht
1 Die Ortsplanung einer Gemeinde muss mit derjenigen der benachbarten
Gemeinden koordiniert werden.
2 Mehrere Gemeinden können für ihre Gebiete oder Grenzgebiete einen
gemeindeübergreifenden Richt- oder Zonennutzungsplan erstellen.
3 Ist eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Gemeinden nötig und können sie sich nicht verständigen, so können eine oder mehrere Gemeinden die
Intervention der Oberamtsperson beantragen; diese kann auch von Amtes wegen einschreiten. Kommt keine Einigung zwischen den Gemeinden zustande,
so überweist die Oberamtsperson die Sache mit ihrer Stellungnahme an die
Direktion.
Art. 36
Gemeinderat und Planungskommission
1 Der Gemeinderat ist für die Ortsplanung verantwortlich.
2 Der Gemeinderat bestellt eine ständige Planungskommission, die ihn bei der
Ausarbeitung des Ortsplans und dessen Anwendung unterstützt. Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wobei die
Mehrheit der Mitglieder von der Gemeindeversammlung bzw. vom Generalrat bezeichnet wird.
Art. 37
Information und Mitwirkung
1 Der Gemeinderat veranstaltet in Zusammenarbeit mit der Planungskommission öffentliche Informationsveranstaltungen und eröffnet die Diskussion
über die Planungsziele, die Abwicklung der Studien sowie den Inhalt der
Projekte und Pläne.
2 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass der Ortsplan der Bevölkerung zugänglich
ist.
2.4.2 Ortsplan
2.4.2.1 Definition und Inhalt
Art. 38
Definition
1 Der Ortsplan ist das Instrument, mit dem die Gemeinde die Ausrichtung ihrer Entwicklung festlegt und die konkreten Massnahmen bestimmt, mit denen
diese Entwicklung erreicht werden soll.
Art. 39
Inhalt
1 Der Ortsplan enthält folgende Elemente:
a) das Richtplandossier;
b) den Zonennutzungsplan;
c) die Vorschriften zum Zonennutzungsplan;
d) allfällige Detailbebauungspläne.
2 Ein mit dem Bundesrecht im Einklang stehender erläuternder Bericht begleitet den Zonennutzungsplan und seine Vorschriften.
2.4.2.2 Richtplandossier