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Raumplanungs- und Baugesetz

Fribourg · 710.1 · statute

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Contents: 204 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 22a
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 46a
  48. Art. 46b
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 63a
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100 Erschliessungsanspruch
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 113a
  118. Art. 113b
  119. Art. 113c
  120. Art. 113d
  121. Art. 113e
  122. Art. 113f
  123. Art. 113g
  124. Art. 113h
  125. Art. 114
  126. Art. 115
  127. Art. 116
  128. Art. 117
  129. Art. 118
  130. Art. 119
  131. Art. 120
  132. Art. 121
  133. Art. 122
  134. Art. 123
  135. Art. 124
  136. Art. 125
  137. Art. 126
  138. Art. 127
  139. Art. 128
  140. Art. 129
  141. Art. 130
  142. Art. 131
  143. Art. 132
  144. Art. 133
  145. Art. 134
  146. Art. 135
  147. Art. 135a
  148. Art. 135b
  149. Art. 136
  150. Art. 137
  151. Art. 138
  152. Art. 139
  153. Art. 140
  154. Art. 141
  155. Art. 142
  156. Art. 143
  157. Art. 144
  158. Art. 145
  159. Art. 146
  160. Art. 147
  161. Art. 148
  162. Art. 149
  163. Art. 150
  164. Art. 151
  165. Art. 152
  166. Art. 153
  167. Art. 154
  168. Art. 155
  169. Art. 156
  170. Art. 157
  171. Art. 158
  172. Art. 159
  173. Art. 160
  174. Art. 161
  175. Art. 162
  176. Art. 163
  177. Art. 164
  178. Art. 165
  179. Art. 166
  180. Art. 167
  181. Art. 168
  182. Art. 169
  183. Art. 170
  184. Art. 171
  185. Art. 172
  186. Art. 173
  187. Art. 174
  188. Art. 175
  189. Art. 176
  190. Art. 177
  191. Art. 178
  192. Art. 178a
  193. Art. 178b
  194. Art. 178c
  195. Art. 178d
  196. Art. 178e
  197. Art. 179
  198. Art. 180
  199. Art. 181
  200. Art. 182
  201. Art. 183
  202. Art. 184
  203. Art. 185
  204. Art. 186

204 provisions

Art. 40

Definition und Inhalt 1 Das Richtplandossier legt die Entwicklungsziele der Gemeinde und deren zukünftige territoriale Gestaltung fest. 2 Das Richtplandossier besteht aus dem Gemeinderichtplan und dem Erschliessungsprogramm. Es wird von einem Bericht begleitet, in dem die Gemeinde ihre Zielsetzungen begründet.

Art. 41

Gemeinderichtplan 1 Der Gemeinderichtplan legt die Ziele mindestens in den Bereichen der Bodennutzung, der Bodenressourcen, der Mobilität, der Landschaften und Geotope und der Energie fest. 2 Insbesondere beinhaltet dieser Plan die kommunalen Planungen im Sinne der Mobilitätsgesetzgebung.

Art. 42

Erschliessungsprogramm 1 Die Gemeinde erstellt ein Programm, das den Ablauf und die Modalitäten zur Realisierung der notwendigen Erschliessungseinrichtungen der im Zonennutzungsplan bezeichneten Bauzonen regelt. Dabei berücksichtigt sie die geschätzten, auf sie fallenden Kosten und die von ihr festgelegten Prioritäten. 2 Das Erschliessungsprogramm: a) wird auf der Grundlage des Zonennutzungsplans, der kommunalen Planungen im Sinne des Mobilitätsgesetzes, der Übersicht über den Stand der Erschliessung sowie der Konzepte oder der Pläne über die Erschliessung ausgearbeitet; b) muss mit dem Finanzplan der Gemeinde abgestimmt werden; c) berücksichtigt die bauliche Entwicklung auf dem Gemeindegebiet. 2.4.2.3 Zonennutzungsplan

Art. 43

Nutzungsarten 1 Der Zonennutzungsplan teilt das gesamte Gemeindegebiet in Zonen auf; in der Regel bezeichnet er: a) die Bauzonen; b) die Landwirtschaftszonen; c) die Schutzzonen. 2 Die Gemeinden können für spezifische Bedürfnisse weitere Nutzungszonen vorsehen. 3 Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt. 4 Die Flächen ohne Nutzung umfassen die Grundstücke, die nicht einer Nutzung gemäss der vorangehenden Absätze zugeteilt werden können. 2.4.2.3.1 Bau- und Spezialzonen Art. 44 ...

Art. 45

Projektbezogene Einzonung 1 Jede neue Einzonung einer Arbeits- oder Spezialzone (Art. 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung) zur Verwirklichung eines Projekts, die nicht im Rahmen einer Gesamtrevision des Ortsplans vorgenommen wird, erfolgt unter der Bedingung, dass die Rohbauarbeiten innert fünf Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsentscheids abgeschlossen sind. 2 Wird diese Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht erfüllt, so fällt der Boden von Gesetzes wegen in die vorherige Zone zurück. 3 Die Gemeinde kann finanzielle Nachweise und Sicherheiten verlangen.

Art. 46

Übereinstimmung mit der übergeordneten Planung 1 Jede Einzonung muss mit den Ausrichtungen des kommunalen, des überkommunalen und des kantonalen Richtplans übereinstimmen. 2 … 3 …

Art. 46a

Baupflicht – Grundsätze 1 Die der Bauzone zugewiesenen Grundstücke müssen innert zwölf Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsentscheids gemäss ihrer Nutzungsbestimmung überbaut und verwendet werden. Diese Vorschrift gilt auch für unüberbaute Grundstücke, deren Zuweisung zur Bauzone im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung beibehalten wird. 2 Wenn die Grundstücke innert der in Absatz 1 festgelegten Frist nicht überbaut und gemäss ihrer Nutzungsbestimmung verwendet werden, verfügt die zuständige Behörde über ein gesetzliches Kaufsrecht zum Verkehrswert über die gesamte oder einen Teil der betroffenen Fläche. 3 Die zuständige Behörde gemäss Absatz 2 ist der Staat für die Grundstücke, die den Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung zugewiesen und vom kantonalen Richtplan als solche anerkannt werden, beziehungsweise die Gemeinde für die anderen Grundstücke in der Bauzone. 4 Die Gemeinden und der Staat können das Kaufsrecht nach Absatz 3 subsidiär ausüben. 5 Wenn die von der Behörde erworbenen Grundstücke an Dritte veräussert werden, wird ein Rückkaufsrecht zugunsten der Behörde mit einer vertraglichen Pflicht zur Überbauung innert einer festgelegten Frist gebildet. 6 Wenn die Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsentscheids überbaut und gemäss ihrer Nutzungsbestimmung verwendet werden, überprüft die Gemeinde, ob ihre Belassung in der Zone zweckmässig ist.

Art. 46b

Baupflicht – Ausübung des Kaufsrechts 1 Wenn die zuständige Behörde gemäss Artikel 46a Abs. 3 und 4 ihr Kaufsrecht ausüben möchte, trifft sie eine Verfügung, die auf ein überwiegendes öffentliches Interesse gestützt werden muss. 2 Die zuständige Behörde gemäss Artikel 46a Abs. 3 und 4 muss in ihrer Verfügung: a) nachweisen, dass die Überbauung des betroffenen Grundstücks eine besondere strategische Bedeutung für die Entwicklung des Kantons beziehungsweise der Region oder der Gemeinde aufweist; b) nachweisen, dass der Erwerb das zweckmässigste Mittel zur Erreichung der im kantonalen Richtplan beziehungsweise im regionalen Richtplan oder im Zonennutzungsplan festgelegten Ziele ist; c) eine vollumfängliche Abwägung der vorliegenden Interessen vornehmen; d) den Kaufpreis des Grundstücks zum Marktwert festlegen. 3 Die von den Gemeinden getroffenen Verfügungen sind mit Beschwerde beim Oberamt anfechtbar. Die Verfügungen des Staates sind beim Kantonsgericht anfechtbar.

Art. 47

Verzicht auf eine Auszonung 1 Die Grundeigentümerschaft kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zur Auszonung ihres Baugrundstücks in eine unbebaubare Zone beim Enteignungsgericht ein allfälliges Entschädigungsgesuch wegen materieller Enteignung einreichen. 2 Wenn die Gemeinde gerichtlich verpflichtet wird, die Eigentümerschaft wegen materieller Enteignung zu entschädigen, so kann sie nach Anhören der betroffenen Eigentümerschaft die Auszonung widerrufen und die Wiedereinzonung in die vorherige Zone verfügen. Im Übrigen ist Artikel 115 anwendbar. 3 Die gleichzeitig mit der Auszonung eingezonten Grundstücke gehören so lange zu einer Planungszone, als die Auszonung nach Absatz 2 nicht endgültig ist.

Art. 48

Verwaltungsrechtliche Verträge 1 Die Gemeinde kann mit der Grundeigentümerschaft im Hinblick auf die Überbauung von Grundstücken, die sie einzuzonen gedenkt, verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen. 2 Diese Verträge können die Finanzierungsmodalitäten für die Erschliessung der eingezonten Grundstücke festlegen. Sie können ebenfalls ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde vorsehen für den Fall, dass die Grundstücke nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht überbaut sind. 3 Die Gemeinde kann solche Verträge auch abschliessen, um die Eigentümerschaft zur Erfüllung der ihnen aufgrund eines Detailbebauungsplans obliegenden Auflagen und Verpflichtungen zu veranlassen. 4 Auf Antrag der Gemeinde können verwaltungsrechtliche Verträge im Grundbuch eingetragen werden.

Art. 49

Planungsetappen 1 Der Zonennutzungsplan sieht Planungsetappen vor, die mit dem Erschliessungsprogramm im Einklang stehen. 2 Der ersten Etappe können nur Grundstücke zugewiesen werden, die vollständig erschlossen sind oder deren Groberschliessung technisch, juristisch und finanziell sichergestellt ist. 3 Der Gemeinderat entscheidet über den Wechsel von Grundstücken, die bereits der Bauzone zugewiesen sind, von einer Etappe in eine andere. Die betroffene Eigentümerschaft wird vorgängig informiert.

Art. 50

Arten von Bauzonen 1 Die Bauzonen können namentlich unterteilt werden in: a) Kernzonen; b) Mischzonen; c) Wohnzonen; d) Arbeitszonen; e) Zonen von allgemeinem Interesse; f) Freihaltezonen. 2 Die Gemeindevorschriften können in einer Zone andere als die vorgesehenen Gebäudearten zulassen, sofern sie mit der überwiegenden Nutzungsart vereinbar sind.

Art. 51

Kernzonen 1 Die Kernzonen sind dazu bestimmt, die Eigenheit des Dorf- oder Stadtzentrums der Ortschaften zu erhalten oder wiederherzustellen sowie eine konzentrische Entwicklung ihres Kerns zu ermöglichen. 2 Diese Zonen sind für das Wohnen sowie für Dienstleistungs- und mässig störende Industrie- und Gewerbebetriebe bestimmt. 3 Der Gemeinderat kann den minimalen Wohnanteil in Prozenten festlegen.

Art. 52

Mischzonen 1 Die Mischzonen sind für Dienstleistungs-, für mässig störende Industrie- und Gewerbetätigkeiten sowie für das Wohnen bestimmt. 2 Für jede neue Mischzone muss ein Detailbebauungsplan ausgearbeitet werden. 3 Der Gemeinderat legt den minimalen Industrie- und Gewerbeanteil in Prozenten fest.

Art. 53

Wohnzonen 1 Die Wohnzonen sind zum Wohnen bestimmt. 2 Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können innerhalb der Wohngebäude zugelassen werden.

Art. 54

Arbeitszonen 1 Die Arbeitszonen sind für Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungstätigkeiten bestimmt. 2 Diese Zonen sind namentlich für Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen aufgrund der von ihnen erzeugten Emissionen nicht zugelassen werden können. 3 Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden.

Art. 55

Zonen von allgemeinem Interesse 1 Die Zonen von allgemeinem Interesse sind dazu bestimmt, dem Gemeinwohl zu dienen. 2 Diese Zonen sind für Bauten, Anlagen und Flächen von öffentlichem Nutzen im Sinne von Artikel 116 vorbehalten. 3 Private Bauten und Anlagen, die zur Verwirklichung von im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben bestimmt sind, wie Kultur- und Sportzentren, Kliniken und Institute, können zugelassen werden.

Art. 56

Freihaltezonen 1 Die Freihaltezonen gliedern den bebauten Raum, trennen die bewohnten Zonen von stark störenden oder gefährlichen Anlagen, erhalten Grünflächen in den Ortschaften, schützen Aussichtspunkte und ihre charakteristische Erscheinung und die Kulturgüter. 2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die mit dem Charakter der Zone vereinbar sind. 2.4.2.3.2 Landwirtschafts- und Weinbauzonen

Art. 57

Grundsätze 1 Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 2 Die Weinbauzonen umfassen Land, das sich nach der im betreffenden Gebiet bestehenden Spezialgesetzgebung besonders für den Weinanbau eignet. Sie sind zwangsläufig für die Weinproduktion bestimmt. 3 Bauten und Anlagen werden in den Landwirtschafts- und Weinbauzonen entsprechend den Bestimmungen des Bundesrechts bewilligt. 4 Bei der Wahl des Standorts von Bauten und Anlagen in den Landwirtschaftszonen ist auf die Bedürfnisse einer rationellen Bewirtschaftung, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf die Vernetzung von Biotopen besonders Rücksicht zu nehmen.

Art. 58

Besondere Perimeter 1 Innerhalb der Landwirtschaftszonen können Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft und Perimeter zur Erhaltung von Kleinsiedlungen ausgeschieden werden; anwendbar ist das Planungsverfahren nach den Artikeln 77 und 83 ff. 2 Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, die Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von zusätzlichen Erschliessungsanlagen für derartige Perimeter zu tragen. 3 Der Staatsrat legt fest, nach welchen Kriterien solche Perimeter ausgeschieden werden können. 2.4.2.3.3 Schutzzonen

Art. 59

1 Schutzzonen werden ausgeschieden, um einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Schutz der Natur, der Landschaft, der Kulturgüter oder der natürlichen Ressourcen gerecht zu werden. 2 Die Schutzzonen bezwecken namentlich den Schutz von: a) Bauten und Ortsbildern sowie von historischen oder archäologischen Stätten, die für die Gemeinschaft als Zeugen geistiger Tätigkeit, künstlerischen Schaffens und des gesellschaftlichen Lebens eine besondere Bedeutung aufweisen; b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften und Geotopen; c) Wasserläufen, Seen und ihren Ufern; d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. 3 Tätigkeiten, Bauten und Anlagen, die den Schutzraum oder die geschützten Objekte beeinträchtigen könnten, sind verboten. 2.4.2.4 Gemeindereglement

Art. 60

Reglement zum Zonennutzungsplan 1 Der Gemeinderat erlässt das Reglement zum Zonennutzungsplan, das für die bezeichneten Zonen die anwendbaren Raumplanungs- und Bauvorschriften enthält. 2 Das Reglement kann ebenfalls in Gebäuden eine Nutzungsaufteilung vorsehen, namentlich mit dem Ziel, genügend Familienwohnungen sicherzustellen. 3 Die Gemeinden können die Beschränkungen des kantonalen Rechts verschärfen; sie dürfen sie nur erleichtern, wenn die kantonalen Vorschriften dies vorsehen.

Art. 61

Gebühren und Beiträge 1 Die Gemeinden können in Bau- und Planungssachen auf der Grundlage eines nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes angenommenen Reglements Gebühren erheben. 2 Auf derselben Grundlage können die Gemeinden einen Beitrag erheben, wenn die Eigentümerschaft nicht in der Lage ist, folgende Anlagen zu verwirklichen: a) Spiel- oder Erholungsplätze; b) Gemüse- oder Obstgärten; c) Parkplätze für Fahrzeuge. 2.4.2.5 Detailbebauungsplan

Art. 62

Begriff 1 Detailbebauungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde mit dem Ziel, die im Zonennutzungsplan und im dazugehörigen Reglement vorgesehene ortsplanerische Grundordnung zu ergänzen oder zu verfeinern.

Art. 63

Obligatorischer und freiwilliger Detailbebauungsplan 1 Die Gemeinde legt, unter Vorbehalt allfälliger geringfügiger und gerechtfertigter Anpassungen, im Zonennutzungsplan in objektiver und zusammenhängender Weise Perimeter fest, in denen ein Detailbebauungsplan erstellt werden muss, bevor eine Baubewilligung erteilt werden kann. Im Reglement zum Zonennutzungsplan legt sie die Ziele und Grundsätze für die Erstellung des Detailbebauungsplanes fest. 2 Ein Detailbebauungsplan ist zudem erforderlich für Bauten und Anlagen mit wesentlichen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung, Umwelt und Kulturgüter, wie grosse Einkaufszentren, grosse Sport- und Freizeitanlagen oder Campinganlagen. Der Staatsrat erstellt eine Liste der Bauten und Anlagen, für die ein Detailbebauungsplan ausgearbeitet werden muss. 3 Bei freiwilligen Detailbebauungsplänen setzt der Gemeinderat zu Beginn der Planungsarbeiten die zu beachtenden Rahmenbedingungen fest. 4 Die Genehmigung eines Detailbebauungsplans kann an den Nachweis und die Leistung von finanziellen Sicherheiten geknüpft werden.

Art. 63a

Rahmendetailbebauungsplan 1 Die Gemeinde kann für die Verwirklichung besonderer Projekte gemäss Artikel 63 Abs. 2 oder für Grossprojekte zur Umstrukturierung oder Revitalisierung des bestehenden Siedlungsgebiets einen Rahmendetailbebauungsplan einführen. Sie legt die Ziele dieses Plans in einem Reglement fest. 2 Sie legt im Rahmenplan gleichzeitig Unterperimeter sowie die Ziele zu deren Siedlungsentwicklung oder Revitalisierung nach innen fest. 3 Die Baubewilligungsgesuche oder die in einem Unterperimeter eingereichten Detailbebauungspläne können nicht Gegenstand von Einsprachen gegen Punkte sein, die bereits im Rahmen der Genehmigung des Rahmenplans geregelt werden.

Art. 64

Zweck 1 Ein Detailbebauungsplan dient insbesondere dazu, eine siedlungstechnisch und architektonisch gute Lösung zu finden, gemeinsame Anlagen zu planen, eine zweckmässige und genügende Erschliessung zu ermöglichen und die möglichen Bauten und Anlagen besser in die Umgebung einzuordnen. 2 Die Rahmendetailbebauungspläne haben zum Ziel, innerhalb eines grossen Sektors, der mehrere Baueinheiten umfasst, eine einheitliche Planung der öffentlichen Räume sowie eine optimale Verwaltung der Übergänge zwischen den verschiedenen Baueinheiten vom Siedlungs-, vom Umwelts- und vom Mobilitätsstandpunkt aus sicherzustellen.

Art. 65

Inhalt – Allgemein 1 Der Detailbebauungsplan enthält für den festgelegten Perimeter insbesondere Vorschriften über die Bauweise, die Erschliessung und die Aussenraumgestaltung im festgelegten Perimeter. 2 Sofern dadurch keine überwiegenden Interessen Dritter verletzt werden, kann der Detailbebauungsplan von den für die betreffende Zone geltenden Vorschriften abweichen, und zwar in Bezug auf: a) die Verteilung der Nutzungsdichte; b) den Standort, die Masse der Bauten und ihre architektonische Erscheinung; c) die Anzahl der Parkplätze.

Art. 66

Inhalt – Besondere Vorhaben 1 Bei Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung, Umwelt und Kulturgüter muss zusätzlich angegeben werden, mit welchen Massnahmen innerhalb und ausserhalb des Perimeters diese Auswirkungen auf ein verträgliches Mass beschränkt werden können. 2 Die Kosten für die Anpassung oder Erweiterung der Erschliessung sowie für Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen müssen von der gesuchstellenden Person übernommen werden. 3 Die Aufgabenteilung und die Kostenübernahme werden mit dem Gemeinwesen vor der öffentlichen Auflage in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 67

Ausarbeitung und Umsetzung 1 Die Detailbebauungspläne werden auf Veranlassung der Gemeinde oder der Grundeigentümerschaft ausgearbeitet, geändert oder aufgehoben; die Gemeinde ist jedoch an die Vorschläge der Grundeigentümerschaft nicht gebunden. 2 Wurde ein Detailbebauungsplan auf Veranlassung der Grundeigentümerschaft ausgearbeitet, so muss die Mehrheit der Eigentümerschaft damit einverstanden sein, der zugleich mehr als die Hälfte der Perimeterfläche gehört. 3 Will die Gemeinde einen Detailbebauungsplan, der auf Veranlassung der Grundeigentümerschaft ausgearbeitet worden ist, ändern oder aufheben, so hört sie diese vorgängig an. 4 Die Eigentümerschaft muss sich an den Planungs- und Genehmigungskosten sowie an den Kosten der Ausführung von Elementen beteiligen, die nicht Teil der Erschliessung nach Artikel 94 bilden. Die Artikel 100 ff. sind sinngemäss anwendbar. 5 Das für die Mobilität zuständige Amt kann eine Verkehrsstudie verlangen, wenn aufgrund des Detailbebauungsplans ein Verkehrsanstieg zu erwarten ist.

Art. 68

Überprüfung 1 Anlässlich der Gesamtrevision des Ortsplans prüft die Gemeinde, ob es zweckmässig ist, in Kraft stehende Detailbebauungspläne auf ihrem Gebiet beizubehalten. Die beibehaltenen Detailbebauungspläne müssen dem geltenden Recht angepasst werden. 2.4.3 Besitzstandsgarantie

Art. 69

Innerhalb der Bauzone – Grundsätze 1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die der Zonennutzung oder den Bauvorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten, unterhalten und heutigen Anforderungen angepasst werden. 2 Eine Zweckänderung oder Erweiterung kann bei Bauten und Anlagen nach Absatz 1 bewilligt werden, wenn die Abweichung zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Die Behörde kann in den Fällen nach Absatz 2 verlangen, dass die Eigentümerschaft für den Fall der Ausführung des Plans auf eine Mehrwertsentschädigung für diese Arbeiten verzichtet. Dieser Verzicht ist auf Kosten der Eigentümerschaft im Grundbuch anzumerken. 4 Die Gemeinden können für Kernzonen mit historisch gewachsener Bausubstanz in Schutzzonen oder -perimetern zulassen, dass Gebäude, die nach Absatz 1 nicht mehr zonenkonform sind, nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder nach einem Abbruch wieder aufgebaut sowie neubauähnliche Umbauten ausgeführt werden.

Art. 70

Innerhalb der Bauzone – Anpassung und Ersatzvornahme 1 Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse und Gründe der Siedlungsgestaltung es rechtfertigen, kann der Gemeinderat von der Eigentümerschaft verlangen, eine Baute oder Anlage innert einer angemessenen Frist den Vorschriften des Gesetzes, den Plänen und den Reglementen anzupassen. 2 Kommt die Eigentümerschaft der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die Arbeiten auf deren Kosten ausführen lassen oder das Enteignungsverfahren einleiten.

Art. 71

Ausserhalb der Bauzone 1 Die Besitzstandsgarantie ausserhalb der Bauzone richtet sich nach dem Bundesrecht. 2.4.4 Besondere Schutzmassnahmen

Art. 72

Arten von Massnahmen 1 Landschaften und Geotope, bebaute Gebiete sowie historische oder archäologische Stätten, an denen im Rahmen des Natur-, Landschafts- oder Kulturgüterschutzes ein Interesse besteht und die nicht bereits einer Schutzzone zugewiesen sind, können in Schutzperimeter eingegliedert werden. Diese überlagern die vom Zonennutzungsplan vorgesehene Grundnutzung und unterstehen besonderen Vorschriften. 2 Sind ganze allein stehende Objekte oder Teile davon von Interesse, so können für sie ebenfalls spezifische Schutzmassnahmen festgelegt werden. 3 Die Schutzmassnahmen der Spezialgesetzgebung gelten als besondere Schutzmassnahmen. 4 Die Naturgefahren ausgesetzten Gebiete gemäss den Naturgefahrenkarten werden als besondere Massnahmen auf den Zonennutzungsplan übertragen. Diese überlagern die Grundnutzung und unterstehen besonderen Vorschriften.

Art. 73

Wirkungen 1 Die Massnahmen nach Artikel 72 können ein vollständiges oder teilweises Bau-, Abbruch- oder Nutzungsverbot vorsehen. 2 Die Vorschriften eines Schutzperimeters können vorsehen, dass die in diesen Perimetern bewilligten Bauten, Reparaturen und Umbauten in ihren Dimensionen, Massen, Materialien, Farben und ihrer generellen Form mit dem Ortscharakter übereinstimmen müssen.

Art. 74

Unterschutzstellung 1 Die Unterschutzstellung und die Umsetzung von besonderen Massnahmen im Zusammenhang mit den Naturgefahren erfolgen durch die Zonennutzungspläne und die dazugehörigen Vorschriften. Das besondere Unterschutzstellungsverfahren der Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten. 2 Die Schutzmassnahmen werden von den zuständigen Organen oder der betroffenen Eigentümerschaft beantragt. 3 Das Verfahren für die Unterschutzstellung und die Umsetzung von besonderen Massnahmen im Zusammenhang mit den Naturgefahren richtet sich nach den Artikeln 77 und 83–89. 4 Die besonderen Schutzmassnahmen können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 75

Unabhängige Massnahmen 1 Subsidiär und in Ausnahmefällen kann die Unterschutzstellung durch unabhängige Massnahmen erfolgen. 2 Diese Massnahmen können von der Direktion oder der für den Kulturgüterschutz zuständigen Direktion 3) getroffen werden. Die zuständige Behörde entscheidet, nachdem sie die Eigentümerschaft und die betroffene Gemeinde angehört und die erforderlichen Gutachten eingeholt hat. 3 Verfügungen über unabhängige Massnahmen werden im Amtsblatt veröffentlicht; Artikel 84 gilt sinngemäss.

Art. 76

Vorsorgliche Schutzmassnahmen 1 In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde vorsorgliche Schutzmassnahmen anordnen, deren Wirkungen auf 3 Monate begrenzt sind, sofern innerhalb dieser Frist kein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet worden ist. 2.4.5 Verfahren für Gemeindepläne und -vorschriften 2.4.5.1 Vorprüfung

Art. 77

1 Bevor die Gemeinderichtpläne und das Erschliessungsprogramm in die Vernehmlassung gegeben oder die Zonennutzungspläne, Detailbebauungspläne und die dazugehörigen Vorschriften öffentlich aufgelegt werden, unterbreitet die Gemeinde sie dem Amt zur Prüfung. 3) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten. 2 Änderungen des Zonennutzungsplans, die lediglich aus ein- oder mehrmaligem Abtausch innerhalb des Siedlungsgebiets bestehen, sind von der Vorprüfung befreit. Als Abtausch gilt die gleichzeitige Ein- und Auszonung von Abschnitten der Bauzone mit gleicher Nutzung, gleichwertiger Fläche und Lage in einem gleichen geografischen Bereich. Der Staatsrat legt die Kriterien fest, die der Bereich erfüllen muss, in dem ein solcher Abtausch durchgeführt wird. 2.4.5.2 Gemeinderichtplan und Erschliessungsprogramm

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