Vernehmlassungsverfahren
1 Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm können während
30 Tagen bei der Gemeindeschreiberei und beim Oberamt eingesehen werden.
2 Während der Vernehmlassung kann jede interessierte Person schriftlich bei
der Gemeindeschreiberei oder beim Oberamt begründete Bemerkungen und
Vorschläge anbringen.
3 Der Staatsrat regelt das Vernehmlassungsverfahren.
Art. 79
Annahme
1 Der Gemeinderat nimmt den Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm an.
Art. 80
Genehmigung
1 Die Direktion prüft und genehmigt den Gemeinderichtplan sowie das
Erschliessungsprogramm.
2 Der Genehmigungsentscheid wird in der im Ausführungsreglement vorgesehenen Form veröffentlicht.
3 Die Gemeinde kann beim Kantonsgericht gegen den Genehmigungsentscheid zum Erschliessungsprogramm Beschwerde erheben.
Art. 81
Wirkungen
1 Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer
Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich.
2 Sie sind für die Grundeigentümerschaft nicht verbindlich.
Art. 82
Änderungen
1 Haben die Umstände sich geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine
gesamthaft bessere Lösung der Planungsprobleme möglich, so wird der
Gemeinderichtplan so weit nötig angepasst.
2 Wird der Zonennutzungsplan geändert, so wird das Erschliessungsprogramm so weit nötig angepasst.
3 Das Verfahren nach den Artikeln 77–80 ist anwendbar.
2.4.5.3 Zonennutzungspläne, Detailbebauungspläne und ihre Vorschriften
Art. 83
Öffentliche Auflage und Einsprache
1 Die Zonennutzungspläne, Detailbebauungspläne und die dazugehörigen
Vorschriften werden während 30 Tagen bei der Gemeindeschreiberei und
beim Oberamt öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt, im öffentlichen Anschlagskasten und allenfalls mit anderen verfügbaren Kommunikationsmitteln angekündigt. Die Gemeinde stellt jedem Interessierten die
Pläne und deren Bestimmungen in elektronischer Form zur Verfügung. Die
in dieser Form zur Verfügung gestellten Dokumente sind nicht rechtsverbindlich.
2 Gegen die Pläne und die dazugehörigen Vorschriften kann Einsprache erhoben werden.
3 Wenn mehr als zehn Personen eine gemeinsame Einsprache oder mehrere
Einsprachen gleichen Inhalts einreichen, so fordert die Gemeinde die Einsprechenden auf, innert bestimmter Frist eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bezeichnen. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so bezeichnet sie selbst
eine Vertretung unter den Einsprechenden.
4 Im Übrigen regelt der Staatsrat das Einspracheverfahren.
Art. 84
Einsprachebefugnis
1 Wer von den Plänen oder deren Vorschriften betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, kann während
der öffentlichen Auflage mit einer begründeten Eingabe an die Gemeindeschreiberei oder an das Oberamt Einsprache erheben.
2 Zur Einsprache berechtigt sind ebenfalls die kantonalen Vereinigungen, die
einer national tätigen Organisation angehören und die sich statutengemäss
aus rein ideellen Beweggründen hauptsächlich mit Aufgaben der Raumplanung und des Natur- und Landschaftsschutzes befassen. Die Voraussetzungen nach Bundesrecht bleiben vorbehalten.
3 Als national tätige Organisationen gelten jene, die im Sinne des Bundesrechts berechtigt sind, Beschwerde einzureichen.
4 Der Staatsrat erstellt eine Liste der weiteren repräsentativen und angestammten kantonalen Vereinigungen, denen die Einsprache- und Beschwerdebefugnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt wird.
Art. 85
Einspracheentscheide und Annahme
1 Der Gemeinderat fällt über die unerledigten Einsprachen einen begründeten
Entscheid.
2 Der Gemeinderat nimmt die Pläne und die dazugehörigen Vorschriften an.
Art. 86
Genehmigung
1 Das Amt erstellt, nachdem es nötigenfalls die betreffenden Ämter und Organe angehört hat, zuhanden der Direktion ein Gesamtgutachten.
1a Das Amt erstellt kein Gesamtgutachten, wenn die Änderung des Zonennutzungsplans lediglich in einem ein- oder mehrmaligen Abtausch innerhalb des
Siedlungsgebiets gemäss Artikel 77 Abs. 2 besteht. In diesem Fall hört die
Direktion selbst nötigenfalls die betreffenden Ämter und Organe an. Im Falle
einer Beschwerde gemäss Artikel 88 Abs. 1 ist jedoch Absatz 1 anwendbar.
2 Beabsichtigt die Direktion, Elemente der angenommenen Pläne und der
Vorschriften nicht zu genehmigen oder in ihren Genehmigungsentscheid
Massnahmen aufzunehmen, die im Auflagedossier nicht aufgeführt waren, so
hört sie vorgängig gemäss den im Ausführungsreglement festgelegten Modalitäten die Gemeinde und die Eigentümerschaft an.
3 Die Direktion prüft die Pläne und Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der
Gesetzes- und Zweckmässigkeit und ihrer Übereinstimmung mit den kantonalen und regionalen Plänen und genehmigt sie.
4 Die Pläne und Vorschriften treten mit ihrer Genehmigung in Kraft; vorbehalten bleibt die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden, die auf
Einsprachen zurückgehen. Der Genehmigungsentscheid wird in der im Ausführungsreglement vorgesehenen Form veröffentlicht.
Art. 87
Wirkungen der Pläne und Vorschriften
1 Die Pläne und Vorschriften werden mit ihrer Genehmigung für die
Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich.
Art. 88
Beschwerde
1 Die Einspracheentscheide der Gemeinde können mit Beschwerde an die Direktion angefochten werden.
2 Gleichzeitig mit der Genehmigung oder Verweigerung der Pläne und Vorschriften entscheidet die Direktion über die gegen die Einspracheentscheide
der Gemeinde erhobenen Beschwerden, wobei sie allfällige Entschädigungsansprüche der Eigentümerschaft, deren Liegenschaften durch die Pläne oder
deren Vorschriften betroffen sind, dem Enteignungsgericht vorbehält.
3 Die Entscheide der Direktion können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 89
Änderung der Pläne und Vorschriften
1 Werden Pläne oder Vorschriften während des Genehmigungsverfahrens geändert, so muss für die Änderungen ein neues Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt werden.
2 Dasselbe gilt für Änderungen, die sich aus der Genehmigung ergeben. In
diesen Fällen kann nur gegen die Änderungen, die nicht im Rahmen einer
Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid beim Kantonsgericht angefochten werden konnten, Einsprache erhoben werden.
3 Jede Änderung genehmigter Pläne oder Vorschriften muss durch eine wesentliche Veränderung der Gegebenheiten begründet sein.
4 Für die Aufhebung eines genehmigten Plans oder von genehmigten Vorschriften ist das Verfahren nach den Artikeln 77 und 83–88 anwendbar.
2.4.6 Planungszonen und Vorwirkung der Pläne
Art. 90
Planungszonen
1 Der Staatsrat und der Gemeinderat sind befugt, auf dem Gemeindegebiet
Planungszonen im Sinne des Bundesgesetzes festzulegen.
2 Eine Planungszone hat vom Beginn der öffentlichen Auflage an eine Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren.
3 Die Direktion kann die Geltungsdauer aus wichtigen Gründen um bis zu 3
Jahre verlängern, wenn der neue Zonennutzungsplan innerhalb der Gültigkeitsdauer der Planungszone nicht in Kraft getreten ist.
4 Artikel 47 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 91
Zeitweilige Bausperre
1 Von der öffentlichen Auflage der Pläne und Vorschriften an bis zu ihrer Genehmigung durch die Direktion darf auf Grundstücken, die in den Plan einbezogen sind, für beabsichtigte Projekte keine Bewilligung erteilt werden.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann jedoch zur Verhinderung von schädigenden Verzögerungen mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde und des
Amtes Bauten und Anlagen bewilligen, die dem aufgelegten Plan entsprechen.
3 Die zeitweilige Bausperre begründet keinen Entschädigungsanspruch.
Art. 92
Aussetzen eines Verfahrens
1 Die Gemeinde oder die Direktion kann mit einem Zwischenentscheid ein
Detailbebauungsplanverfahren aussetzen, wenn der Plan in Vorbereitung stehende Planungsmassnahmen zu beeinträchtigen droht. Der Entscheid der
Gemeinde kann mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag der
Gemeinde mit einem Zwischenentscheid ein Baubewilligungsverfahren aussetzen, wenn Bauten oder Anlagen in Bauzonen oder in Quartieren errichtet
werden sollen, für die die Gemeinde den bestehenden Plan zu ändern oder
einen Detailbebauungsplan zu erstellen beabsichtigt.
3 Die Unterbrechung des Verfahrens darf nicht länger als 2 Jahre dauern. Hat
bis zum Ablauf dieser Frist keine öffentliche Auflage stattgefunden, so wird
das Verfahren wieder fortgesetzt. Die Unterbrechung des Verfahrens begründet keinen Entschädigungsanspruch.
2.5 Erschliessung, finanzielle Beteiligung der Grundeigentümerschaft
und Erschliessungsanspruch
2.5.1 Erschliessung
2.5.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 93
Erschliessungspflicht
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, wenigstens die Groberschliessung entsprechend den im Zonennutzungsplan festgelegten Bauzonen vorzusehen und
deren Verwirklichung innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen sicherzustellen. Sie berücksichtigen die im Gemeinderichtplan
getroffenen Entscheidungen.
2 Solange eine vollständige Erschliessung nicht sichergestellt ist, kann keine
Baubewilligung erteilt werden.
Art. 94
Grob- und Feinerschliessung
1 Die Groberschliessung umfasst:
a) die Hauptstrassen, die Sammelstrassen und ihre Verbindung mit dem
Hauptstrassennetz sowie die Fussgängerverbindungen;
b) die wichtigsten Versorgungsanlagen und -leitungen für Energie sowie
Trink- und Löschwasser;
c) die erforderlichen Anlagen für die Ableitung und Reinigung des Abwassers und zur Sammlung der Abfälle;
d) den angemessenen Anschluss zu einem öffentlichen Verkehrsmittel;
e) gegebenenfalls die Fahrrad-, Fuss- und Wanderwege.
2 Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsstrassen, Fusswege, Leitungen und Werke zur Abwasserableitung, die für die vorgesehene Nutzung
der Grundstücke und ihrer Verbindung mit den Einrichtungen der Groberschliessung notwendig sind.
Art. 95
Erschlossenes Gebiet
1 Land gilt als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzungszone erforderliche Erschliessung so weit realisiert ist, dass für die vorgesehenen Bauten
und Anlagen lediglich noch die Anschlüsse erstellt werden müssen, um deren
Benutzung zu ermöglichen.
2.5.1.2 Bau und Unterhalt
Art. 96
Groberschliessung
1 In der Regel erstellt und unterhält die Gemeinde die zur Groberschliessung
gehörenden Werke und Anlagen, die ihr Eigentum sind oder werden.
2 Mit der Zustimmung der Gemeinde kann diese Erschliessung von der
betroffenen Eigentümerschaft oder von einer Baulandumlegungsgenossenschaft übernommen werden. In diesem Fall werden die Art und Weise und
die Normen für die Ausführung der Arbeiten, namentlich was die Finanzierung, die Hinterlegung von finanziellen Garantien, die Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde, ihre Bestimmung für den Gemeingebrauch und ihren Unterhalt angeht, in der Spezialgesetzgebung, durch die Gemeindevorschriften oder bei deren Fehlen durch Vereinbarung festgelegt.
Art. 97
Feinerschliessung
1 In der Regel wird die Feinerschliessung, mit Ausnahme der Mobilitätsinfrastrukturen, von der betroffenen Grundeigentümerschaft oder von einer Baulandumlegungsgenossenschaft verwirklicht.
2 Zahlt die Gemeinde einen Beitrag, so werden der Ansatz und die Bedingungen in den Gemeindevorschriften festgelegt.
3 Die Gemeinde bestimmt die Werke, die sie unentgeltlich übernimmt, nachdem sie diese abgenommen hat. Diese werden von der Gemeinde zu den von
ihr festgelegten Bedingungen unterhalten.
4 Verwirklicht die Grundeigentümerschaft die Erschliessung nicht, so kann
die Gemeinde diese Arbeiten auf deren Kosten ausführen. Nötigenfalls übt
sie ihr Enteignungsrecht aus.
Art. 98
Gemeinsame Benutzung von privaten Erschliessungseinrichtungen
1 Der Gemeinderat bezeichnet nach Anhören der betroffenen Eigentümerschaft die für den Gemeingebrauch notwendigen privaten Erschliessungseinrichtungen.
2 Die geschädigte Grundeigentümerschaft wird von den Nutzniessenden dieser Einrichtungen entschädigt. Kommt keine Einigung zustande, so wird die
Entschädigung durch das Enteignungsgericht festgesetzt.
Art. 99
Erschliessungsausführung
1 Die Ausführung der Erschliessung, mit Ausnahme der Mobilitätsinfrastrukturen, untersteht dem Baubewilligungsverfahren. Die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2.5.2 Finanzielle Beteiligung der Grundeigentümerschaft und
Art. 100 Erschliessungsanspruch
Beitragspflicht
1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, nach dem Kostendeckungsprinzip und entsprechend den erhaltenen Vorteilen Beiträge an die Erschliessungskosten zu leisten.
2 Diese Beteiligung kann ebenfalls von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verlangt werden, die aus Erschliessungseinrichtungen Vorteile
ziehen, die von Dritten im Sinne der Artikel 96 Abs. 2 und 97 erstellt wurden. In diesem Fall kann die Eigentümerschaft, die die Detailerschliessung
errichtet hat, von der Gemeinde verlangen, das Verfahren nach Artikel 102
einzuleiten, soweit diese über ein entsprechendes Gebührenreglement verfügt.
Art. 101
Beitragsreglement der Gemeinde
1 Die Erhebung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage eines Gemeindereglements.
2 Dieses Reglement legt die Beitragsart nach den Erschliessungsbestandteilen, die aufzuteilenden Auslagen, die Grundsätze und Ansätze der Verteilung,
die Art der Erhebung und das Verfahren fest.
Art. 102
Verfahren
1 Die Beitragstabelle, die den Perimeter und alle die Höhe der Gebühr beeinflussenden Elemente enthält, wird vom Gemeinderat während 30 Tagen aufgelegt. Der Gemeinderat informiert die betroffene Eigentümerschaft schriftlich; diese kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.
2 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen innert 60 Tagen.
3 Der Entscheid über die Einsprachen kann direkt mit Beschwerde beim
Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 103
Fälligkeit, Schuldnerin oder Schuldner, Pfandrecht
1 Die Beiträge sind im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschliessung geschuldet.
2 In Ausnahmefällen, namentlich bei unbebauten Grundstücken in der Bauzone, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, kann die Erhebung
derjenigen Vorzugslasten, die unter die Gewässerschutzgesetzgebung fallen,
um bis zu 5 Jahre aufgeschoben oder während des gleichen Zeitraums gestaffelt werden.
3 Der Gemeinderat kann vom Beginn der Arbeiten an Anzahlungen erheben.
4 Geschuldet werden die Beiträge von derjenigen Person, die im Zeitpunkt
der öffentlichen Auflage der Beitragstabelle Eigentümerin des Grundstücks
war.
5 Die Bezahlung des Beitrags und der entsprechenden Zinsen wird durch ein
gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).
Art. 104
Erschliessungsanspruch
1 Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen, so kann die Eigentümerschaft ihr gegenüber den Erschliessungsanspruch geltend machen.
2 Der Gemeinderat entscheidet über das Gesuch und gibt seinen Entscheid der
gesuchstellenden Person bekannt.
3 Ist der Entscheid über den Erschliessungsanspruch rechtskräftig, so kann die
gesuchstellende Person gemäss der erteilten Bewilligung oder den von der
zuständigen Behörde genehmigten Plänen die Grundstücke selber erschliessen oder die Erschliessungskosten bevorschussen. Der Kostenanteil der
Gemeinde ist fällig, sobald die Erschliessungsanlagen verwirklicht sind.
2.6 Baulandumlegung und Grenzänderung
Art. 105
Zweck
1 Mit der Baulandumlegung und der Grenzänderung soll die bestehende Parzellenordnung so auf den Ortsplan abgestimmt werden, dass sich die Grundstücke in Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche
Nutzung eignen.
2 Zusätzlich zur Bildung geeigneter Bauparzellen kann eine Baulandumlegung dazu dienen, ein Quartier neu zu gliedern und zu sanieren, Land und erforderliche Rechte für die Erschliessung von Quartieren und anderen im öffentlichen Interesse stehenden Bauwerken sicherzustellen und die Ausführung der Erschliessung zu gewährleisten.
3 Die für die Baulandumlegung oder Grenzänderung erforderlichen Grundstücksübertragungen sind von den Handänderungssteuern befreit.
Art. 106
Freiwillige Parzellenumlegung und Grenzänderung
1 Mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer können schriftlich vereinbaren, eine Parzellenumlegung oder eine Grenzänderung vorzunehmen. Sie
bezeichnen eine patentierte Ingenieur-Geometerin bzw. einen patentierten Ingenieur-Geometer und, wenn nötig, die Unternehmensdirektion sowie Fachpersonen.
2 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können
die öffentlichen Urkunden über die Eigentumsübertragung in den Formen gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung ausfertigen.
3 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer unterbreiten diese Urkunden der Direktion zur Genehmigung, bevor sie sie zur
Eintragung anmelden.
Art. 107
Baulandumlegungsverfahren – Eröffnung
1 Der Gemeinderat leitet das Baulandumlegungsverfahren auf Antrag der
Grundeigentümerschaft oder des Staatsrats ein. Er kann es auch einleiten,
wenn er es selbst als zweckmässig erachtet.
2 Der Gemeinderat legt den provisorischen Umlegungsperimeter fest.
3 Die Durchführung der Baulandumlegung wird mit der Gründung der Baulandumlegungsgenossenschaft beschlossen. Dieser Beschluss bedarf der
Mehrheit der beteiligten Eigentümerschaft, der gleichzeitig mehr als die Hälfte der Grundstückflächen im provisorischen Perimeter gehört. Von der
Grundeigentümerschaft, die an der Versammlung nicht teilnimmt oder sich
der Stimme enthält, wird angenommen, dass sie der Genossenschaft beitritt.
4 Die Gründungsversammlung beschliesst die Statuten der Genossenschaft;
diese müssen zusammen mit dem provisorischen Perimeter dem Staatsrat zur
Genehmigung vorgelegt werden.
5 Wer im Rahmen der Umlegung Grundstücke erwirbt, tritt in die Rechte und
Pflichten der früheren Eigentümerschaft ein.
Art. 108
Baulandumlegungsverfahren – Grundsätze
1 Das erforderliche Land für den allgemeinen Bedarf der Umlegung, namentlich für die Erschliessung und für öffentliche Bauten und Anlagen, wird
ersatzlos von der Gesamtfläche des Umlegungsperimeters abgezogen. Dieser
Abzug erfolgt im Verhältnis zum Vorteil, der auf jedes Grundstück entfällt.
2 Die verbleibende Fläche wird auf die Grundeigentümerschaft im Verhältnis
zu ihrer Einlage verteilt. Diese Zuteilung berücksichtigt die Fläche und den
Wert des Landes und erfolgt so, dass die Grundeigentümerinnen und -eigentümer vollen Realersatz erhalten.
3 Die Kosten für die Durchführung der Baulandumlegung sowie die Barausgleichs- und Entschädigungszahlungen werden auf die Grundeigentümerschaft im Verhältnis zum erzielten Vorteil verteilt. Diese Kosten werden
durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).
Art. 109
Baulandumlegungsverfahren – Neuer Zustand
1 Der Landumlegungsplan, der den Perimeter, den alten Bestand und die
Schätzung der Grundstücke und Sachenrechte, die Zuteilung der neuen Parzellen, den Barausgleich und die Entschädigungen, den alten und neuen Zustand der Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie den Kostenverteiler umfasst, wird für die Betroffenen während 30 Tagen aufgelegt. Die Grundeigentümerschaft und die Inhaberinnen und Inhaber von gelöschten oder geänderten dinglichen Rechten werden davon in Kenntnis gesetzt. Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person eine schriftliche und begründete Einsprache an die Schätzungskommission richten.
2 Am Ende des Auflageverfahrens über den neuen Besitzstand und die
Dienstbarkeiten nimmt die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer die Vermessungsarbeiten vor und erstellt die
Handänderungsakten, die den Übergangskataster bilden. Dieser muss nach
der öffentlichen Auflage dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
3 Mit der Genehmigung erfolgt der Eigentumsübergang, und der neue Zustand der Dienstbarkeiten und Grundlasten tritt in Kraft.
Art. 110
Angeordnete Baulandumlegung
1 Kann keine Genossenschaft gebildet werden oder führt sie ihre Aufgaben
nicht aus, so ordnet der Gemeinderat die Baulandumlegung an, soweit dies
durch das Bedürfnis nach einer zweckmässigen baulichen Nutzung des Bodens gerechtfertigt ist.
2 In diesem Fall übt der Gemeinderat die Tätigkeiten aus, die gewöhnlich
dem Vorstand einer Genossenschaft zufallen.
Art. 111
Angeordnete Grenzänderung
1 Kommt für eine Grenzänderung, welche die Grundeigentümerschaft oder
der Gemeinderat beantragt hat, keine Einigung zustande, so beauftragt der
Gemeinderat eine Schätzungskommission von drei Mitgliedern und eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer
mit der Ausarbeitung eines Grenzänderungsplans, welcher der Eigentümerschaft unterbreitet wird.
2 Artikel 106 Abs. 2 und 3 ist anwendbar.
Art. 112
Beschwerde
1 Die Beschlüsse der Gründungs- oder der Generalversammlung können mit
Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden.
2 Der Entscheid des Gemeinderats über die Anordnung einer Umlegung kann
mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Gemeinden angefochten werden.
3 Die Einspracheentscheide der Schätzungskommission, die Entscheide des
Vorstands der Genossenschaft und im Fall der angeordneten Umlegung diejenigen des Gemeinderates sind mit Beschwerde an die Rekurskommission für
Bodenverbesserungen anfechtbar.
Art. 113
Ausführungsreglement
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften; diese regeln insbesondere:
a) die Information der Grundeigentümerschaft;
b) das Stimmrecht in den Versammlungen;
c) die Gründung, die Auflösung, die Organe und den Mindestinhalt der
Statuten der Baulandumlegungsgenossenschaft;
d) die Vertretung der Gemeinde in den Organen der Genossenschaft;
e) die Landabtretung für die Erschliessung sowie die Zuteilungsgrundsätze;
f) die Übertragung des Enteignungsrechts auf die Baulandumlegungsgenossenschaft.
2.7 Ausgleich und Enteignung
2.7.1 Ausgleich
Art. 113a
Mehrwertabgabe
1 Der Ausgleich der erheblichen Vorteile, die durch Planungsmassnahmen
entstehen, erfolgt über eine Mehrwertabgabe, die vom Kanton erhoben wird.
1a Die Gemeinden können auf der Grundlage der kantonalen Veranlagung eine Mehrwertabgabe im Zusammenhang mit Planungsmassnahmen erheben.
Diese Abgabe beträgt höchstens ein Viertel der kantonalen Abgabe. Der auf
die Gemeinde entfallende Anteil wird vom kantonalen Anteil abgezogen.
2 Als erheblicher Vorteil gilt die Werterhöhung eines Grundstücks, die sich
ergibt aus:
a) der Einzonung eines Grundstücks in eine Nutzungszone gemäss Artikel
15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung;
b) einer Nutzungsänderung der Zone, in der sich das Grundstück befindet;
c) der Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks in der
Bauzone, wenn diese Erhöhung mindestens 50 % der Geschossfläche
des ursprünglichen Potenzials ausmacht.
3 Als Nutzungsänderung gemäss Absatz 2 Bst. b gilt jede wesentliche Änderung der Zonenbestimmung und der Typologie der dort zulässigen Bauten.
4 …
Art. 113abis Information der Eigentümerschaft
1 Auf der Grundlage der Informationen, die im Gesamtgutachten des Amtes
zur Vorprüfung enthalten sind (Art. 77), weisen die Gemeinden im erläuternden Bericht, der das Planungsdossier begleitet (Art. 39 Abs. 2), die Grundstücke aus, die möglicherweise der Mehrwertabgabe unterliegen.
2 Vor der öffentlichen Auflage ihres Planungsdossiers tragen die Gemeinden
die Liste der betroffenen Grundstücke in eine vom Kanton zur Verfügung gestellte Informatikanwendung ein, die der unverbindlichen Veröffentlichung
auf einem Kartenportal dient.
3 Auf Antrag der Direktion wird die Unterstellung eines Grundstücks unter
die Mehrwertabgabe im Grundbuch angemerkt, sobald die Planungsmassnahme in Kraft tritt.
Art. 113b
Höhe der Abgabe
1 1 Die Höhe der Abgabe beträgt 20 % des Mehrwerts.
2 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen den Verkehrswerten eines
Grundstücks vor und nach Rechtskraft der Planungsmassnahme.
2a Im Falle einer entgeltlichen Veräusserung wird der vereinbarte Preis grundsätzlich als repräsentativ für den Verkehrswert erachtet. Mangels eines Preises oder falls dieser nicht dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht, bemisst sich dieser Wert auf der Grundlage einer Vergleichsmethode oder, bei
Fehlen hinreichend verlässlicher Vergleichspreise, auf der Grundlage der Residualwertmethode oder anderer offiziell anerkannter Schätzungsmethoden.
2b Ausgaben, die für die Aufwertung des Grundstücks notwendig sind, können vom Verkehrswert abgezogen werden. Der Staatsrat legt die Art dieser
Ausgaben fest.
3 Für die Bemessung der Abgabe wird der bei einer Massnahme gemäss Artikel 113a Abs. 2 Bst. a errechnete Planungsvorteil um den Betrag gekürzt, der
innert einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Planungsmassnahme zur
Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
4 Der Betrag wird bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom steuerbaren Gewinn abgezogen.
Art. 113c
Zuweisung der Einnahmen
1 Vom kantonalen Abgabenertrag werden 4 % des Mehrwerts dem Bodenverbesserungsfonds zugewiesen.
2 Der Saldo des kantonalen Abgabenertrags wird in den Mehrwertfonds eingezahlt. Dieser finanziert in der nachfolgend definierten Prioritätenordnung,
nach Abzug des Betriebsaufwands:
a) die Entschädigungen bei materieller Enteignung, die sich aus einer Planungsmassnahme ergibt, mit Ausnahme der Entschädigungen, die durch
eine Vereinbarung zwischen der belangten öffentlichen Körperschaft
und der Eigentümerin oder dem Eigentümer im Rahmen eines Verfahrens wegen materieller Enteignung vor der Enteignungskommission
festgelegt werden (Art. 60, 61 und 142 des Gesetzes vom 23. Februar
1984 über die Enteignung) sowie die Prämien für den Abbruch von
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel 5a des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung;
b) die regionalen Richtpläne oder deren Revision und die regionalen und
kommunalen Studien zur Siedlungsrevitalisierung und –verdichtung;
c) die in Agglomerationsprogrammen oder regionalen Richtplänen vorgesehenen Infrastrukturen, die eine gute Raumentwicklung oder die Förderung der sanften Mobilität zum Ziel haben;
d) weitere Massnahmen der Raumplanung gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung.
3 Im Rahmen der Verfügbarkeit werden die Beträge, die für den Verwendungszweck nach Absatz 2 bestimmt sind, vom Mehrwertfonds ausbezahlt.
4 Der Staatsrat regelt die Grundsätze der Verwaltung des Mehrwertfonds.
5 Die Verwendung der Gemeindeabgabe muss raumplanerischen Massnahmen dienen. Diese Zweckbestimmung wird in einem allgemein verbindlichen
Gemeindereglement festgelegt.
Art. 113cbisAbbruchprämie
1 Die Abbruchprämien gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. a werden für Bauten
und Anlagen gewährt, die rechtmässig ausserhalb der Bauzone errichtet worden sind.
2 Die Prämien werden auf der Grundlage von Pauschalbeträgen berechnet, die
je nach Art des abgebrochenen Bauwerks nach einem Preis pro Kubikmeter
festgelegt werden.
3 Der Staatsrat legt fest:
a) die Sonderfälle, in denen die Auszahlung der Prämie nicht geschuldet
ist;
b) die Kriterien für die Berechnung des Pauschalbetrags gemäss Absatz 2;
c) das Verfahren und die Bedingungen, die für die Auszahlung der Prämie
einzuhalten sind.
Art. 113d
Besteuerung
1 Die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend KSTV) ist die Veranlagungsbehörde für die kantonale und die kommunale Abgabe. Die Veranlagung
stützt sich auf die vom Bau- und Raumplanungsamt übermittelten Informationen. Die KSTV nimmt die Veranlagung mit einer Verfügung vor.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagung eine begründete Einsprache bei der KSTV eingereicht werden.
1a Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Zustellung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
1b Auf Antrag der KSTV kann die Finanzdirektion eine externe sachverständige Person mit der Schätzung des Mehrwerts beauftragen. Dieses Mandat
wird gemäss Artikel 113c Abs. 2 aus dem Mehrwertfonds finanziert.
2 …
3 Das Recht auf Besteuerung verjährt nach fünf Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme gemäss Artikel 113a Abs. 2, aber in jedem Fall nach spätestens zehn Jahren ab diesem Tag. Für den Stillstand und die Unterbrechung
der Verjährung gilt Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000
über die direkten Kantonssteuern (DStG) sinngemäss.
Art. 113dbis Mitwirkung anderer Behörden und Dritter und Nutzung von
Daten
1 Die Verwaltungsbehörden, namentlich die Grundbuchämter, und die
Gemeinden erteilen auf Anfrage der zuständigen Direktionen und Ämter die
ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte, soweit diese für die Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrwertabgabe erforderlich sind.
Die mitgeteilten Elemente sind insbesondere die Veräusserungspreise von
Grundstücken, wenn diese für die Schätzung des Mehrwerts erforderlich
sind.
2 Die Grundbuchämter ermöglichen den zuständigen Direktionen und Ämtern
eine Einsicht in die Anmerkungen nach Artikel 113abis Abs. 3 und melden der
Direktion Eigentumsübertragungen an Grundstücken, die Gegenstand solcher
Anmerkungen sind.
3 Die zuständigen Direktionen und Ämter können darüber hinaus die folgenden Daten nutzen, soweit sie für die Bearbeitung der Veranlagungsdossiers
erforderlich sind:
a) Name und Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer und die Adresse
der Eigentümerschaft der abgabepflichtigen Grundstücke oder von Anteilen an gemeinschaftlichem Eigentum an diesen Grundstücken;
b) Daten, die in den Baubewilligungsdossiers enthalten sind.
4 Die KSTV kann der externen sachverständigen Person, die mit der Schätzung beauftragt ist, alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen übermitteln, die für die Schätzung notwendig sind.