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Raumplanungs- und Baugesetz

Fribourg · 710.1 · statute

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Contents: 204 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 22a
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 46a
  48. Art. 46b
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 63a
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100 Erschliessungsanspruch
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 113a
  118. Art. 113b
  119. Art. 113c
  120. Art. 113d
  121. Art. 113e
  122. Art. 113f
  123. Art. 113g
  124. Art. 113h
  125. Art. 114
  126. Art. 115
  127. Art. 116
  128. Art. 117
  129. Art. 118
  130. Art. 119
  131. Art. 120
  132. Art. 121
  133. Art. 122
  134. Art. 123
  135. Art. 124
  136. Art. 125
  137. Art. 126
  138. Art. 127
  139. Art. 128
  140. Art. 129
  141. Art. 130
  142. Art. 131
  143. Art. 132
  144. Art. 133
  145. Art. 134
  146. Art. 135
  147. Art. 135a
  148. Art. 135b
  149. Art. 136
  150. Art. 137
  151. Art. 138
  152. Art. 139
  153. Art. 140
  154. Art. 141
  155. Art. 142
  156. Art. 143
  157. Art. 144
  158. Art. 145
  159. Art. 146
  160. Art. 147
  161. Art. 148
  162. Art. 149
  163. Art. 150
  164. Art. 151
  165. Art. 152
  166. Art. 153
  167. Art. 154
  168. Art. 155
  169. Art. 156
  170. Art. 157
  171. Art. 158
  172. Art. 159
  173. Art. 160
  174. Art. 161
  175. Art. 162
  176. Art. 163
  177. Art. 164
  178. Art. 165
  179. Art. 166
  180. Art. 167
  181. Art. 168
  182. Art. 169
  183. Art. 170
  184. Art. 171
  185. Art. 172
  186. Art. 173
  187. Art. 174
  188. Art. 175
  189. Art. 176
  190. Art. 177
  191. Art. 178
  192. Art. 178a
  193. Art. 178b
  194. Art. 178c
  195. Art. 178d
  196. Art. 178e
  197. Art. 179
  198. Art. 180
  199. Art. 181
  200. Art. 182
  201. Art. 183
  202. Art. 184
  203. Art. 185
  204. Art. 186

204 provisions

Art. 148

Abweichungen – Grundsätze 1 Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes, des Ausführungsreglements oder den Plänen und ihren Vorschriften können zugelassen werden, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt sind und sie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzen. 2 Das Gesuch um Abweichung ist dem Baubewilligungsgesuch beizulegen. Die betroffenen Nachbarn werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. 3 Die Abweichung kann vorübergehend oder endgültig bewilligt werden. 4 Die in der Spezialgesetzgebung enthaltenen Bestimmungen über Abweichungen bleiben vorbehalten.

Art. 149

Abweichungen – Entschädigung Dritter 1 Wer von einer benachbarten Person, die mit einer Ausnahmebewilligung eine Baute oder Anlage erstellen will, einen erheblichen Nachteil erleidet, kann von dieser Person eine Entschädigung verlangen. 2 Kann keine Einigung erzielt werden, so wird die Entschädigung vom Enteignungsgericht festgelegt. 3.2.3 Abbruchbewilligung

Art. 150

Grundsätze 1 Abbrucharbeiten unterliegen dem ordentlichen Verfahren. 1a Der Abbruch von Objekten von geringfügiger Bedeutung, bei denen es sich um keine geschützten oder ins Verzeichnis aufgenommenen Kulturgüter handelt: a) unterliegt dem vereinfachten Verfahren, wenn es sich um Objekte ausserhalb der Bauzone handelt, deren Grundfläche 6 m² oder mehr beträgt; b) ist von der Bewilligungspflicht befreit, wenn es sich um Objekte innerhalb der Bauzone handelt oder um Objekte ausserhalb der Bauzone mit einer Grundfläche von weniger als 6 m². 2 Der Abbruch einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf keiner Sonderbewilligung der Direktion. 3 Von der Abbruchbewilligung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde.

Art. 151

Besondere Bedingungen 1 Würde sich der Abbruch eines Gebäudes nachteilig auf seine Umgebung auswirken, so kann die Gemeinde verlangen, dass an dessen Stelle ein neues Gebäude erstellt, gleichzeitig ein Bauprojekt eingereicht und finanzielle Sicherheiten für dessen Verwirklichung geleistet werden. 2 Artikel 172 bleibt vorbehalten. 3.2.4 Standortbewilligung

Art. 152

Allgemeines 1 Handelt es sich um ein bedeutendes oder besondere Probleme aufweisendes Projekt, so kann die gesuchstellende Person vor Einreichung des Baubewilligungsgesuchs ein Standortbewilligungsgesuch unterbreiten. 2 Die Gemeinde kann die Einreichung eines solchen Gesuchs verlangen.

Art. 153

Verfahren und Geltungsdauer der Standortbewilligung 1 Für die Standortbewilligung ist das Baubewilligungsverfahren anwendbar; eine Verlängerung im Sinne von Artikel 145 Abs. 2 ist jedoch ausgeschlossen. 2 Eine Standortbewilligung, zu der nicht innert Jahresfrist ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wird, wird hinfällig. 3 Gegen Elemente des Baubewilligungsgesuchs, über die bereits bei der Erteilung der Standortbewilligung entschieden wurde, kann keine Einsprache erhoben werden. 3.3 Materialabbau

Art. 154

Vorbedingungen 1 Wer eine neue Zone für den Materialabbau oder die Materialablagerung errichten oder eine solche Zone ändern will, muss gleichzeitig mit dem Gesuch um Abbau oder Ablagerung ein Baubewilligungsgesuch einreichen. 2 Die Eröffnung oder Erweiterung einer Materialabbaustelle muss durch die Bedürfnisse der Region und der Betreiberin oder des Betreibers gerechtfertigt sein. 3 Der Perimeter der Zone muss in angemessener Entfernung von den umliegenden Bauzonen liegen, sodass die Wohnorte bestmöglich vor den Emissionen geschützt sind, die durch den Betrieb verursacht werden. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.

Art. 155

Abbaubewilligung – Grundsätze 1 Eine Abbaubewilligung, die die Direktion nach dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren erteilt, ist erforderlich für: a) jede Ausbeutung des Bodens zu Abbauzwecken; b) die Wiedereröffnung einer aufgegebenen Materialabbaustelle; c) die Erweiterung oder Änderung des Perimeters oder der Geländeprofile einer bereits bewilligten Materialabbaustelle; d) die Deponien und die Aufschüttungen von mehr als 20'000 m³ . 2 Die Spezialgesetzgebung im Bereich der Abfälle bleibt vorbehalten. 3 Die Abbaubewilligung wird grundsätzlich gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt. 4 Die Geltungsdauer einer Abbaubewilligung wird entsprechend den in der Baubewilligung bestimmten Abbauetappen festgelegt. 5 Eine Abbaubewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Bedingungen der Baubewilligung erfüllt sind.

Art. 156

Abbaubewilligung – Anpassung und Widerruf 1 Die Direktion kann die Abbaubewilligung bei erheblich veränderten Verhältnissen ändern; dies gilt namentlich dann, wenn die Abbaubedingungen dem geltenden Recht angepasst werden müssen. 2 Die Direktion kann die Abbaubewilligung widerrufen, wenn die Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Artikel 146 Abs. 2 ist anwendbar.

Art. 157

Übertragung der Bau- und der Abbaubewilligung 1 Beim Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers ersucht die Nachfolgerin oder der Nachfolger um Übertragung der Bau- und Abbaubewilligung, was von der Oberamtsperson oder von der Direktion gewährt wird, wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind.

Art. 158

Finanzielle Sicherheiten – Arten 1 Bevor die Direktion die Abbaubewilligung erteilt, verlangt sie von der Betreiberin oder vom Betreiber genügende finanzielle Sicherheiten, damit die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere jener im Zusammenhang mit der Wiederinstandsetzung des Geländes nach dem Abbau, gewährleistet ist. Der festgesetzte Betrag muss ebenfalls die von der Umweltschutzgesetzgebung verlangten Garantien decken. 2 Von der Betreiberin oder vom Betreiber werden ferner genügende finanzielle Sicherheiten verlangt, damit die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Bodens und gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen im Zusammenhang mit einer Rodung sichergestellt werden können. 3 Der Staatsrat legt den Tarif für die Garantien nach den Absätzen 1 und 2 fest.

Art. 159

Finanzielle Sicherheiten – Überprüfung und Freigabe 1 Die finanziellen Sicherheiten werden bei jedem Gesuch um eine Abbaubewilligung überprüft. 2 Sie werden freigegeben, sobald die Betreiberin oder der Betreiber ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

Art. 160

Finanzielle Sicherheiten – Haftpflichtversicherung 1 Die Betreiberin oder der Betreiber und die Eigentümerschaft sind verpflichtet, eine ausreichende Versicherung zur Deckung ihrer Haftpflichtrisiken abzuschliessen. 2 Vor Erteilung der Baubewilligung muss die Betreiberin oder der Betreiber der Direktion einen Versicherungsnachweis zustellen.

Art. 161

Unterhaltskosten für Gemeindestrassen 1 Die Gemeinde kann für Unterhalts- und Instandstellungskosten an Gemeindestrassen, die durch den Materialabbau verursacht worden sind, einen Beitrag verlangen. 2 Zur Gewährleistung des Beitrags kann die Gemeinde Sicherheiten verlangen.

Art. 162

Jährlicher Bericht über den Stand des Materialabbaus 1 Die Betreiberin oder der Betreiber muss dem Amt jedes Jahr einen Bericht über den Stand des Materialabbaus zustellen.

Art. 163

Öffentlicher Charakter der Aufschüttungen 1 Die Betreiberin oder der Betreiber ist unter den in der Abbaubewilligung festgelegten Auflagen und nach Massgabe des Abbauprogramms verpflichtet, allen Unternehmen zur Ablagerung von unverschmutzten Aushub- und Abraummaterialien den Zugang zum Betrieb zu gewähren.

Art. 164

Wiederinstandsetzung des Geländes 1 Spätestens am Ende des Materialabbaus muss die Betreiberin oder der Betreiber oder, wenn diese Person nicht belangt werden kann, die Eigentümerschaft sämtliche Anlagen und Bauten der Materialabbaustelle innert Jahresfrist räumen. 2 Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Kontrolle über die Instandsetzung frühestens ein Jahr nach der Wiederbewirtschaftung des Geländes verlangen. 3.4 Baupolizei

Art. 165

Kontrolle der Arbeiten 1 Die Gemeindebehörde überwacht die Befolgung des Gesetzes, der Reglemente, der Pläne und der Bewilligungsbedingungen. Bei widerrechtlichen Arbeiten informiert sie die Oberamtsperson. 2 Die Organe, die im Bewilligungsverfahren ein Gutachten abgeben mussten, haben ebenfalls die Möglichkeit, diese Aufsicht auszuüben; gegebenenfalls verlangen sie das Einschreiten der Gemeinde oder der Oberamtsperson. 3 Die Oberamtsperson vergewissert sich, dass die Gemeinden ihre Kontrollpflicht sorgfältig ausüben. Falls nötig, ersucht sie die betreffenden Ämter und staatlichen Organe um Mithilfe.

Art. 166

Übereinstimmungsnachweis 1 Die Bauherrschaft muss unter Mitwirkung einer befähigten Person nach Artikel 8 einen Übereinstimmungsnachweis erstellen, der bestätigt, dass das Bauwerk den genehmigten Plänen und den Bedingungen der Baubewilligung entspricht. 2 Dieser Bescheinigung ist eine Erklärung einer patentierten Ingenieur-Geometerin bzw. eines patentierten Ingenieur-Geometers beizufügen, in der bestätigt wird, dass das Bauwerk gemäss Situationsplan erstellt und die Vermarkung sowie gegebenenfalls die Vermessungsfixpunkte wiederhergestellt worden sind.

Art. 167

Widerrechtliche Arbeiten 1 Führt die Eigentümerschaft ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme Arbeiten aus, so ordnet die Oberamtsperson von Amtes wegen oder auf Gesuch hin deren vollständige oder teilweise Einstellung an. 2 Bei den Fällen nach Absatz 1 oder wenn widerrechtliche Bauten oder Anlagen bereits erstellt worden sind und eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, gewährt die Oberamtsperson der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen. 3 Befolgt die Eigentümerschaft die Anordnung nicht oder können die Arbeiten nicht bewilligt werden, so kann die Oberamtsperson nach Anhören der betroffenen Personen und Organe verfügen, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke ganz oder teilweise abgebrochen und das Gelände wieder hergestellt wird. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen. Die Strafmassnahmen bleiben vorbehalten. 4 Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die Direktion zuständig, die Massnahmen nach Absatz 3 zu treffen.

Art. 168

Bezugsbewilligung 1 Räume eines neuen, umgebauten oder renovierten Gebäudes, die dem Aufenthalt oder dem Empfang von Personen dienen, dürfen nur bezogen werden, wenn die Gemeinde gestützt auf den Übereinstimmungsnachweis eine Bewilligung ausgestellt hat. 2 Die Bewilligung kann provisorisch erteilt werden, wenn die Innen- und Aussenarbeiten so weit fortgeschritten sind, dass für die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner keine Gefahr besteht und die notwendige Erschliessung verwirklicht ist. 3 Die Gemeinde oder die Oberamtsperson kann die Bezugsbewilligung entziehen, wenn die Räume den Sicherheits- und Hygienevorschriften nicht entsprechen.

Art. 169

Unterhaltspflicht 1 Die bebauten und unbebauten Liegenschaften müssen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Hygiene von der Eigentümerschaft unterhalten werden. 2 Die unter Schutz gestellten Gebäude müssen so unterhalten werden, dass die Erhaltung der schützenswerten Elemente gewährleistet ist.

Art. 170

Polizeimassnahmen 1 Erfordert es die Sicherheit, die Hygiene oder der Kultur- oder Naturgüterschutz, so kann der Gemeinderat, selbst wenn ein Reglement fehlt, die Eigentümerschaft auffordern: a) ihre bebaute oder unbebaute Liegenschaft zu unterhalten; b) die Überreste ihres Gebäudes zu beseitigen; c) Deponien jeglicher Art oder eine unbenutzbare Anlage zu entfernen; d) baufällige, verwahrloste und ungesunde Bauten oder Anlagen zu befestigen, instand zu stellen, zu sanieren oder gegebenenfalls abzubrechen; e) jede Tätigkeit zu unterlassen oder zu verlegen, die nach Lage und Bestimmungszweck der Liegenschaften als übermässig zu betrachten ist; f) die von ihrem Grundstück ausgehenden übermässigen Emissionen zu unterlassen oder zu vermindern; g) die bezogenen Räumlichkeiten zu räumen, wenn diese den Sicherheits- und Hygienevorschriften nicht genügen. 2 Die Oberamtsperson kann eine Massnahme nach Absatz 1 von Amtes wegen anordnen.

Art. 171

Ersatzvornahme 1 Wenn die Eigentümerschaft innert einer angemessenen, von der Direktion, der Oberamtsperson oder der Gemeinde festgesetzten Frist den in Anwendung der Artikel 164 Abs. 1, 167 und 170 erhaltenen Aufforderungen nicht Folge leistet, kann die in der Sache zuständige Behörde die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerschaft ausführen lassen. 2 Ist Gefahr im Verzug oder von vornherein ersichtlich, dass die Eigentümerschaft ihre Verpflichtung innert angemessener Frist nicht selber erfüllen will oder kann, so kann die Ersatzvornahme ohne vorgängige Androhung durchgeführt werden. 3 Der Betrag der in der Schlussabrechnung zusammengestellten Kosten kann mit Beschwerde angefochten werden. Es kann nur Willkür gerügt werden. 4 Die Kosten für die Ersatzvornahme werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 172

Wiederaufbau aus Gründen der Siedlungsgestaltung 1 Wird ein Gebäude, das sich in die geschlossene Bauweise einfügt, durch eine Feuersbrunst oder auf andere Weise zerstört, so muss es wieder aufgebaut werden, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung dies erfordern. Die Gemeinde legt in ihren Vorschriften die betreffenden Gemeindegebiete und die Bedingungen des Wiederaufbaus fest. 2 Hat die Eigentümerschaft innert 2 Jahren seit dem Abbruch oder der Zerstörung kein Bauprojekt eingereicht, so kann die Gemeinde, nachdem sie sie ein letztes Mal aufgefordert hat, und wenn Gründe der Siedlungsgestaltung es erfordern, das Enteignungsverfahren einleiten. 3 Die Gemeinde kann auf gleiche Weise vorgehen, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung es erfordern und die Eigentümerschaft nicht innert 3 Jahren nach Erteilung der Bewilligung einen den genehmigten Plänen entsprechenden Bau beendigt hat. 3.5 Strafbestimmungen

Art. 173

1 Mit einer Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer: a) ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme ein Bauprojekt oder einen Abbruch ausführt oder ausführen lässt; b) den Bauvorschriften des Gesetzes oder Reglements zuwiderhandelt; c) den Bedingungen der Abbaubewilligung zuwiderhandelt; d) mit dem Abbruch einer Baute oder Anlage vor Ablauf der Beschwerdefrist oder in Verletzung der angeordneten aufschiebenden Wirkung beginnt; e) im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises unzutreffende Angaben macht. 2 Es kann eine Busse bis 500'000 Franken ausgesprochen werden in schweren Fällen, namentlich wenn: a) ein Projekt trotz verweigerter Baubewilligung verwirklicht wird; b) es sich um einen Rückfall handelt; c) an geschützten oder ins Verzeichnis aufgenommen Gebäuden unerlaubte Arbeiten vorgenommen werden. 3 Es kann die Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verstoss nach den Absätzen 1 oder 2 resultieren, oder eine entsprechende Ersatzforderung des Staates verhängt werden. Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind sinngemäss anwendbar. 4 Die Strafe wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgesprochen. 5 Wurde die Widerhandlung durch eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft begangen, so können die Strafmassnahmen entweder auf die juristische Person beziehungsweise die Gesellschaft oder auf die Personen, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln müssen, angewandt werden. 6 Die Strafverfolgung verjährt 5 Jahre vom Tag an, an dem die Übertretung begangen wurde. 4 Übergangs und Schlussbestimmungen 4.1 Übergangsbestimmungen

Art. 174

Geltende Pläne und Reglemente 1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die vor dessen Inkraftsetzung genehmigten Pläne und Reglemente anwendbar.

Art. 175

Anpassung der Ortspläne 1 Innert 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gemeinden ihre Ortspläne anpassen. 2 Haben die Gemeinden, deren Ortsplan ein ländliches Siedlungsgebiet im Sinne von Artikel 53 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983 vorsieht, bei Ablauf der Frist weder eine Gesamtrevision noch eine Änderung ihres Ortsplans öffentlich aufgelegt, so sind die ländlichen Siedlungsgebiete aufgehoben und die darin enthaltenen Flächen werden als Landwirtschaftszonen betrachtet.

Art. 176

Bewilligungsgesuche 1 Bewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt wurden, werden nach dem Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 behandelt.

Art. 177

Frist zur Erlangung der Abbaubewilligung 1 Die Betreiberin oder der Betreiber ist gehalten, innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Hinblick auf die Erlangung einer Abbaubewilligung die erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. Aufgrund dieser Unterlagen können die zuständigen Direktionen die finanziellen Sicherheiten nach Artikel 158 neu bewerten.

Art. 178

Änderung der Gemeindevorschriften über die Ausnützungsziffer 1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die in den Ortsplänen festgelegten Ausnützungsziffern, die auf der Grundlage der Artikel 66 Abs. 2 und 162 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983 bereits genehmigt wurden, durch die Geschossflächenziffern ersetzt und die entsprechenden Werte gemäss der Liste in Anhang 1 geändert. 2 Innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gemeinden gemäss den Verfahren nach den Artikeln 10 Abs. 1 Bst. f und 148 des Gesetzes über die Gemeinden ihre Reglemente über die Ableitung und Reinigung von Abwasser, über die Wasserversorgung und über die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümerschaft am Ausbau und an der Instandsetzung von Strassen und Nebenanlagen, soweit sie sich auf die Ausnützungsziffer beziehen, anpassen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen bleiben diese Vorschriften über die Ausnützungsziffer anwendbar.

Art. 178a

Einführung der Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren 1 Die Direktion kann die Anwendung für das Baubewilligungsverfahren in Etappen einführen.

Art. 178b

Frist für die Überbauung 1 Für unüberbaute Grundstücke, deren Zuweisung in die Bauzone vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2018 dieses Gesetzes genehmigt worden ist, läuft die Frist von zwölf Jahren gemäss Artikel 46a Abs. 1 ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderung.

Art. 178c

Frist zur Integration einer Region 1 Die Gemeinden verfügen ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2018 dieses Gesetzes über eine Frist von zwei Jahren, um einer Planungsregion beizutreten oder um sich andernfalls zu einer Planungsregion gemäss dem Gesetz zusammenzuschliessen. 2 Sollte eine Gemeinde nach Ablauf dieser Frist keiner Region angehören oder sollte keine Region gebildet worden sein, so trifft der Staatsrat die notwendigen Massnahmen entsprechend dem Gesetz über die Gemeinden.

Art. 178d

Mehrwertabgabepflicht und Modalitäten der Fälligkeit 1 Der Mehrwertabgabe unterliegen Grundstücke, die Gegenstand einer Einzonung (Art. 113a Abs. 2 Bst. b) oder einer Nutzungsänderung (Art. 113a Abs. 2 Bst. b) waren, die von der Direktion nach dem 1. Januar 2018 genehmigt wurde. Davon ausgenommen sind jedoch Grundstücke, für welche die Planungsmassnahme vor dem 1. Januar 2018 öffentlich aufgelegt wurde, wenn die Eigentümerschaft vor diesem Datum das Veräusserungsgeschäft für diese Grundstücke unterzeichnet oder eine Baubewilligung erhalten hat. 2 Der Mehrwertabgabe unterliegen Grundstücke, die Gegenstand einer Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten (Art. 113a Abs. 2 Bst. c) waren, welche erstmals ab dem 1. Mai 2019 öffentlich aufgelegt und bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2022 dieses Gesetzes nicht genehmigt wurden. Davon ausgenommen sind jedoch Grundstücke, für welche die Planungsmassnahme vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2022 des vorliegenden Gesetzes öffentlich aufgelegt wurde, wenn die Eigentümerschaft vor diesem Datum eine Baubewilligung erhalten hat. 3 Artikel 113eter gilt für Grundstücke, die Gegenstand einer Planungsmassnahme im Sinne von Artikel 113a Abs. 2 waren, welche von der Direktion ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2022 dieses Gesetzes genehmigt wurde. Für Planungsmassnahmen im Sinne von Artikel 113a Abs. 2 Bst. a und b, die vor diesem Datum genehmigt wurden, ist die Schuldnerin oder der Schuldner der auf dem Mehrwert erhobenen Abgabe die Eigentümerschaft der Grundstücke zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage dieser Massnahmen. Dasselbe gilt für Grundstücke, die Gegenstand dieser Massnahmen waren, wenn die Massnahmen nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 15. Dezember 2022 dieses Gesetzes genehmigt wurden und ein Veräusserungsgeschäft vor diesem Datum abgeschlossen wurde. 4 Die Artikel 113b Abs. 2a, 113d Abs. 1 und 1a, 113dbis, 113e Abs. 1 und 2, 113ebis und 113f gelten auch für Grundstücke, die Gegenstand einer Planungsmassnahme im Sinne von Absatz 1 sind.

Art. 178e

Abbruchprämie 1 Die Bestimmungen der Änderung vom 26. Juni 2026 dieses Gesetzes gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 2026. 2 Die Prämien gemäss Artikel 113cbis werden nur für Abbrucharbeiten gewährt, für die nach dem 1. Juli 2026 ein Bewilligungsgesuch bei der Gemeinde eingereicht wurde, sofern die vom Staatsrat festgelegten Bedingungen für ihre Auszahlung erfüllt sind (Art. 113cbis Abs. 3 Bst. c). 4.2 Schlussbestimmungen

Art. 179

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über den Schutz der Kulturgüter 1 Das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (SGF 482.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 180

Änderung bisherigen Rechts – Strassengesetz 1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 181

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Enteignung 1 Das Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (SGF 76.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 182

Änderung bisherigen Rechts – Energiegesetz 1 Das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (SGF 770.1) wird wie folgt geändert: ...

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