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Feuerwehrverordnung der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 450.1 · ordinance

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 7
  16. Art. 16 Entlassung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 8
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 10
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 12
  38. Art. 38
  39. Art. 39 III. Ereignisbewältigung und Hilfeleistung
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 13
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 15
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 V. Betriebsfeuerwehren
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 17
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 VI. Schluss- und Übergangsbestimmung

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61 provisions

Art. 1

1 Die Feuerwehr hat als allgemeine Schadenwehr die Aufgabe, bei Ereignissen und Unfällen gemäss Brandschutzgesetz und Brandschutzverordnung Hilfe zu leisten. 2 Der Stadtrat kann der Feuerwehr jederzeit weitere Aufgaben übertragen, sofern diese sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren lässt. 3 Auf Ersuchen kann sie auch zu Hilfeleistungen in Nachbargemeinden aufgeboten werden. 2. Zuständigkeiten, Aufsicht und Leitung

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Art. 2

1 Der Stadtrat übt die Aufsicht über das Feuerwehrwesen aus. Aufgaben Stadtrat Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 2 2 Der Stadtrat wählt (auf die ordentliche Amtsdauer) die Mitglieder der Feuerwehrkommission. Die Kommission besteht aus 9 Mitgliedern. 3 Der Stadtrat wählt die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. Vizekommandantin/Vizekommandanten. Der Feuerwehrkommission kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu. Wählbar sind nur Angehörige einer Feuerwehr, welche die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben.

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Art. 3

Der Feuerwehrkommission gehören an: a) die Feuerwehrreferentin/der Feuerwehrreferent als Präsidentin/Präsident; b) die Feuerwehrkommandantin/der Feuerwehrkommandant; c) die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und Vertreterinnen/Vertreter der Offiziere; d) eine/einen auf Vorschlag der Feuerwehrchargierten zu wählende Vertreterin/wählenden Vertreter der Gruppenführerinnen/Gruppenführer; e) zwei auf Vorschlag der Nichtchargierten zu wählende Vertreterinnen/Vertreter der Mannschaft; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren; g) eine Leiterin/ein Leiter des Berufspiketts 3) h) der Fourier als Protokollführerin/Protokollführer.

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Art. 4

Die Feuerwehrkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Vollzug der Feuerwehrordnung; b) Überwachung des Vollzuges der kantonalen Gesetze und Verordnungen sowie der Richtlinien und Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei; c) Bestätigung des von der Kommandantin/vom Kommandanten erstellten Dienst- und Übungsplanes unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Feuerwehrinspektorat; d) Wahl der Feuerwehroffiziere, welche die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben, auf Antrag der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten; e) Erlass der notwendigen Dienstvorschriften; Feuerwehrkommission Aufgaben und Kompetenzen der Feuerwehrkommission Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 3 f) Erstinstanzliche Behandlung von Disziplinar-, Straf- und Aufsichtsbeschwerden; g) Beratung des Feuerwehrbudgets; h) Antragstellung an den Stadtrat.

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Art. 5

Die Mitglieder der Feuerwehrkommission beziehen ein Sitzungsgeld gemäss Reglement der Einwohnergemeinde.

Propose a change

Art. 6

1 Die Feuerwehrkommandantin/Der Feuerwehrkommandant leitet, führt und beaufsichtigt die gesamte Feuerwehr. Sie/Er bekleidet den Grad gemäss den kantonalen Bestimmungen. Sie/Er ordnet nach den Beschlüssen der Feuerwehrkommission die entsprechenden Dienstverpflichtungen (z.B. Übungen, Rapporte, Pikettstellungen usw.) an. 2 Die Feuerwehrkommandantin/Der Feuerwehrkommandant hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Umsetzung der kantonalen Bestimmungen; b) Sicherstellung der Einsatzbereitschaft, Feuerwehralarmorganisation, Ausrüstung, Ausbildung und Administration; c) Antragstellung an die Feuerwehrkommission zur Ernennung von Offizieren; d) Ernennung der Gruppenführerinnen/Gruppenführer, welche die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben; e) Erstellung des jährlichen Dienst- und Übungsplanes; f) Erstellung des Feuerwehrbudgets zu Handen der Feuerwehrkommission. 3. Feuerwehrpflicht

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Art. 7

1 Die Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Schaffhausen sind feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt am 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die pflichtige Person das 21. Altersjahr vollendet und endet am 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die Pflichtige Person das 45. Altersjahr vollendet. 2) 2 Der Stadtrat kann auf Antrag der Feuerwehrkommission Personen maximal 30 Jahre zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichten. Sitzungsgeld Leitung der Feuerwehr Grundsatz Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 4 3 Wer die Feuerwehrpflicht erfüllt hat, kann bei Eignung und Personalbedarf freiwillig weiter Dienst leisten. Diese Personen haben weiterhin die Rechte und Pflichten eines aktiven Angehörigen der Feuerwehr. 4 Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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Art. 8

Die Dienstpflicht wird erfüllt durch: a) aktiven Dienst in der Feuerwehr der Stadt Schaffhausen; b) aktiven Dienst in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr; c) Tätigkeiten in einer Rettungsorganisation, welche mit der Gemeinde eine Leistungsvereinbarung hat (z.B. Samariterverein); d) Leistung einer jährlich zu entrichtenden Ersatzabgabe.

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Art. 9

1 Zum aktiven Feuerwehrdienst ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 7 und Art. 10 jede Einwohnerin/jeder Einwohner verpflichtet. Die Feuerwehrkommission bestimmt, ob Feuerwehrdienstpflichtige aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen haben. Bei diesem Entscheid sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie die persönlichen und beruflichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichtigen zu berücksichtigen. 2 Gesuch um Befreiung vom Feuerwehrdienst sind dem Feuerwehrkommando schriftlich einzureichen. 3 Bestehen wegen körperlichen oder geistiger Gebrechen Zweifel über die Diensttauglichkeit, ist der Befund eines Arztes einzuholen. 4 Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission kann innert 20 Tagen beim Stadtrat Beschwerde erhoben werden.

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Art. 10

1 Von jeglicher Dienstpflicht und Ersatzabgabe sind befreit: a) Personen, die mit einer/einem Angehörigen der Feuerwehr verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben; b) Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, deren Ehepartnerin/Ehepartner bzw. eingetragener Partner nach Art. 7 und Art. 8 die Feuerwehrpflicht erfüllt hat; c) Präsidentin/Präsident und Mitglieder des Stadtrates, die Stadtschreiberin/der Stadtschreiber sowie die Mitglieder des Gemeindeführungsstabes; d) Personen, deren in ungetrennter Ehe und in eingetragener Partnerschaft lebende Ehegattin oder Ehegatte bzw. Partner Erfüllung der Dienstpflicht Feuerwehrdienst Befreiung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 5 bei vollendeter Dienstpflicht, mindestens 15 Jahre aktiven Feuerwehrdienst in der Gemeinde oder in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar geleistet hat. e) die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung dienstuntauglichen Personen, welche eine Invalidenrente beziehen; f) wer wegen Unfall oder Krankheit bei der Feuerwehr dienstunfähig geworden ist; g) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Berufspiketts. 3) 2 Von der aktiven Dienstleistung bei der Feuerwehr sind befreit: a) Mitglieder des Regierungsrates; b) Geistliche, Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker; c) Personen, die in anerkannten Rettungsorganisationen eingeteilt sind, welche mit der Feuerwehr arbeiten; d) die aus gesundheitlichen Gründen für den aktiven Feuerwehrdienst untauglichen Personen; e) werdende Mütter und allein erziehende Personen, die schulpflichtige Kinder betreuen. 3 Gesuche um Befreiung von der Feuerwehrpflicht sind dem Feuerwehrkommando schriftlich einzureichen.

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Art. 11

1 Von der aktiven Dienstleistung bei der Feuerwehr können ausgeschlossen werden: a) Personen, die sich grober Disziplinarvergehen im Feuerwehrdienst schuldig gemacht haben; b) Dienstpflichtige, welche mehr als die Hälfte der Übungen im Verlauf eines Kalenderjahres nicht besucht haben. 2 Vorbehalten bleiben die Disziplinarmassnahmen und Bussen gemäss dieser Feuerwehrverordnung.

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Art. 12

1 Eine jährliche Ersatzabgabe haben zu entrichten: a) Feuerwehrpflichtige, die weder aktiven Feuerwehrdienst in der Gemeinde noch in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leisten; b) Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art. 10 Abs. 2 befreit wurden; c) Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art. 11 ausgeschlossen wurden; Ausschluss Ersatzabgabe Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 6 d) Personen, welche in einer Rettungsorganisation eingeteilt sind, die keine Leistungsvereinbarung mit der Feuerwehr Schaffhausen ausweisen kann. 2 Die Ersatzabgabe beträgt 0.4 % vom steuerpflichtigen Einkommen, bzw. vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und in eingetragener Partnerschaft. Die Ersatzabgabe beträgt pro Person im Maximum Fr. 1'000.– pro Jahr. Die Freigrenze liegt bei Fr. 5'000.– steuerbarem Einkommen. Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft bezahlen je die Hälfte. 3) 3 Die Ersatzabgabe wird von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht besitzt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. 4 Bei Steuerabzug an der Quelle wird die Ersatzabgabe gleichzeitig erhoben. 5 Dienstpflichtige, welche im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Übungen unentschuldigt versäumt haben, bezahlen eine Ersatzabgabe. 6 Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss anzuwenden. 7 Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden und ausschliesslich für die Feuerwehr zu verwenden. Soweit der Ertrag nicht für die laufenden Bedürfnisse gebraucht wird, ist - vorbehaltlich der Schuldentilgung und Reservebildung - die Bemessung der Ersatzabgabe anzupassen. 4. Bestand und Organisation

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Art. 13

Die Stadt unterhält ein Berufspikett durch die Feuerwehr. 3)

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Art. 14

1 Der Sollbestand wird vom Stadtrat auf Vorschlag der Feuerwehrkommission festgelegt. Er richtet sich nach den an die Feuerwehr gestellten Aufgaben, der internen Organisation und der notwendigen Ausrüstung. Die kantonalen Minimalanforderungen sind einzuhalten. 2 Der tatsächliche Bestand der Feuerwehr darf den Sollbestand um höchstens 15% übersteigen. Organisation Bestand

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Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 7

Betriebsfeuerwehren von öffentlichen oder privaten Betrieben unterstehen dem Kommando der Feuerwehr der Stadt Schaffhausen. Es gelten die im Kapitel V. aufgeführten Bestimmungen. 5. Rekrutierung, Einteilung, Umteilung und

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Art. 16 Entlassung

1 Die Einteilung bzw. die Rekrutierung erfolgt jährlich durch das Feuerwehrkommando. 2 Die Einwohnerkontrolle liefert dem Kommando die notwendigen Unterlagen. 3 Die Folgen von unrichtigen Angaben über den Gesundheitszustand, Verheimlichung von Krankheiten und Gebrechen bei der Rekrutierung trägt im Falle eines körperlichen Schadens die oder der Betroffene. Werden gesundheitliche Gründe für eine Dienstbefreiung geltend gemacht, bleibt die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt vorbehalten.

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Art. 17

Umteilungsgesuche sind dem Feuerwehrkommando schriftlich bis zur Hauptübung einzureichen. Es entscheidet über die Umteilung.

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Art. 18

Die Feuerwehrkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen, auf schriftliches Gesuch hin, auf Ende des Kalenderjahres vom aktiven Dienst befreien. II. Dienstvorschriften 1. Pflichten der Feuerwehrangehörigen

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Art. 19

Die Vizekommandantin/Der Vizekommandant ist die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten, sie/er unterstützt die Kommandantin/den Kommandanten in allen Aufgaben. Bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall übernimmt sie/er deren/dessen Funktion. Betriebsfeuerwehr Rekrutierung und Einteilung Umteilung innerhalb der Wehr Vorzeitige Entlassung Stellvertretung

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Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 8

1 Offiziere, Leiterinnen/Leiter des Berufspiketts, Chefinnen/Chefs der Fachdienste sind für die Führung der ihnen anvertrauten Formation verantwortlich, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Ausbildung; b) geordnetem Dienstbetrieb; c) Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung; d) technisch und taktisch richtigem Einsatz bei Schadenfällen; e) Überwachung des Retablierens und dem Erstellen der Einsatzbereitschaft. 2 Sie erstellen nach Übungen und Einsätzen die notwendigen Rapporte.

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Art. 21

Die/Der Alarmierungsverantwortliche ist verantwortlich für die Umsetzung der kantonalen Bestimmungen im Alarmierungsbereich, den Unterhalt, die Vollständigkeit und die Einsatzbereitschaft der örtlichen Alarmsysteme der Feuerwehr. Sie/Er arbeitet beim Erstellen und Mutieren der Alarmdispositive eng mit der Feuerwehrkommandantin/dem Feuerwehrkommandanten und der Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei zusammen.

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Art. 22

1 Die Materialverwalterinnen/Materialverwalter sind verantwortlich für den Unterhalt, die Lagerung, die Vollständigkeit und die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, der Ausrüstung, des Materials und der Magazine. Sie arbeiten bei der Retablierung eng mit den Offizieren, den Chefinnen/Chefs der Fachdienste und den Gruppenführerinnen/Gruppenführer zusammen. 2 Weitere Aufgaben werden in einem Pflichtenheft erstellt, welche Bestandteil des Dienstreglements sind.

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Art. 23

1 Die Leiterin/Der Leiter Einsatz und Personal bzw. Fourier besorgt die administrativen Arbeiten der Feuerwehr wie: a) Führen der Mannschaftskontrolle; b) Erstellen der Soldabrechnung und die Soldauszahlung; c) Vollzug von Bussenverfügungen; d) Verpflegung der Einsatzkräfte im Bedarfsfall; e) Protokollführung und schriftliche Arbeiten nach Weisungen der Kommandantin/des Kommandanten; Offiziere und Chefinnen/ Chefs der Fachdienste Alarmierungsverantwortliche Materialverwaltung Leiterin/ Leiter Einsatz und Personal bzw. Fourier Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 9 f) Erstellen der Einsatzpläne. 2 Weitere Aufgaben werden in einem Pflichtenheft erstellt, welche Bestandteil des Dienstreglements sind.

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Art. 24

Die Gruppenführerinnen/Gruppenführer sind verantwortlich für: a) die fachgerechte Ausbildung der Mannschaft an den ihnen anvertrauten Geräten; b) die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften; c) die Unfallverhütung; d) die Führung der Gruppe im Übungs- und Schadenfall; e) die Retablierung und das Erstellen der Einsatzbereitschaft.

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Art. 25

1 Folgende Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, im Falle ihrer Ortsabwesenheit die Abwesenheit der Einsatzzentrale zu melden: a) die Kommandantin/der Kommandant; b) die Vizekommandantin/der Vizekommandant; c) die Leiterin/der Leiter Einsatz und Personal bzw. Fourier. 2 Folgende Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, im Falle ihrer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Tagen die Abwesenheit ihrem Kommando zu melden: a) die Offiziere; b) die Materialverwalterin/der Materialverwalter; 3 Die Stellvertretung ist während der Abwesenheit sicherzustellen. 2. Magazine, Ausrüstung, Alarmierungs-, Verbindungsmittel und Löschwasserversorgung

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Art. 26

1 Die Gemeinde stellt die erforderlichen Ausrüstungen und Magazine zur Verfügung und rüstet die Angehörigen der Feuerwehr nach den kantonalen Anforderungen aus. 2 Bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Materialien sind die Bestimmungen der Subventionsbehörde zu beachten und bei Unklarheiten ist vorgängig Rücksprache mit der Subventionsbehörde zu nehmen. Gruppenführerin /Gruppenführer Sicherstellung der Führungsverantwortung Magazine und Ausrüstung

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Art. 27 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 10

Die Benützung von Feuerwehrmaterial und der persönlicher Ausrüstung zu anderen Zwecken und deren Entnahme aus den Magazinen ausser im Übungs- und Ernstfall oder zum Besuch von Kursen ist ohne ausdrückliche Bewilligung des Feuerwehrkommandos untersagt.

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Art. 28

Die Gemeinde ist zuständig für die notwendigen örtlichen Alarmierungs- und Verbindungsmittel der Feuerwehr und deren periodische Überprüfung.

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Art. 29

Die Gemeinde hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung nach den kantonalen Anforderungen zu sorgen und deren Betrieb und Unterhalt zu gewährleisten. 3. Ausbildung und Kurse

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Art. 30

Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr erfolgt nach den vom Kantonalen Feuerwehrinspektorat verbindlich erklärten Grundlagen und Reglementen.

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Art. 31

1 Der vom Feuerwehrkommando nach den Vorgaben der Kantonalen Feuerpolizei aufgestellte und von der Feuerwehrkommission und der kantonalen Feuerwehrinspektorin/dem kantonalen Feuerwehrinspektor genehmigte Übungsplan ist anfangs Jahr den Angehörigen der Feuerwehr und der Kantonalen Feuerpolizei zuzustellen. 2 Der Übungsplan gilt als Aufgebot. 3 Änderungen im Übungsplan sind durch das Kommando rechtzeitig bekannt zu geben.

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Art. 32

Die Feuerwehr hat im direkten Zusammenhang mit ihren Aufgaben das Recht zum Betreten sämtlicher Gebäude und Anlagen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Bewohnerinnen/Bewohner sind durch das Kommando rechtzeitig zu orientieren. Dabei ist auf die Verwendung von Feuerwehrmaterial für andere Zwecke Alarmierungs- und Verbindungsmittel Löschwasserversorgung Ausbildung Übungsplan Zutrittsberechtigung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 11 Besonderheiten wie kranke Hausbewohnerinnen/Hausbewohner, Betriebsstörungen und Gebäudezustand Rücksicht zu nehmen.

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Art. 33

Alle Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, die ihrem Grad oder ihrer Funktion entsprechenden Ausbildungs- und Weiterbildungskurse, welche von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführt werden, zu besuchen. 4. Weitere Dienstpflichten

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Art. 34

1 Die Eingeteilten sind verpflichtet, Disziplin und Ordnung unter sich und gegenüber Vorgesetzten und deren Anordnungen zu halten. 2 Nichtbeachtung von Reglementen, Vorschriften und Anweisungen der Vorgesetzten werden disziplinarisch bestraft.

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Art. 35

1 Fahrzeugen, Gerätschaften und persönlicher Ausrüstung ist Sorge zu tragen. Die persönliche Ausrüstung ist einsatzbereit zu unterhalten und bei der Entlassung in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. 2 Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Verlust haftet die/der Fehlbare.

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Art. 36

1 Entschuldigungen wegen Nichteinrückens zu Übungen sind im Voraus beim Feuerwehrkommando einzureichen. 2 Als Entschuldigungsgründe gelten: a) berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheit; b) Unfall oder Krankheit; c) tiefe Trauer während 8 Tagen vom Todestage an; d) Schwangerschaft, sowie Stillzeit während sechs Monaten; e) Militär- und Zivilschutzdienst; f) andere wichtige Gründe, über die das Feuerwehrkommando entscheidet. Kurse Allgemeine Disziplin Sorgfaltspflicht Einrücken

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Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 12

1 Nichtbefolgen von Dienstbefehlen, unentschuldigte Dienstversäumnisse, Nichtbeachtung von Reglementen, Vorschriften und Anweisungen der Vorgesetzten werden von der Feuerwehrkommandantin/ dem Feuerwehrkommandanten durch Verweis oder Busse bis Fr. 300.– Franken bestraft. 2 Der fehlbaren Person ist vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör einzuräumen. 3 Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss aus der Feuerwehr verfügt werden.

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Art. 38

1 Gegen Verfügungen und Disziplinarmassnahmen der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten kann innerhalb von 20 Tagen bei der Feuerwehrkommission schriftlich Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Entscheide der Feuerwehrkommission kann innerhalb von 20 Tagen beim Stadtrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. 3 Gegen Entscheide des Stadtrates kann innerhalb von 20 Tagen schriftlich Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG).

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Art. 39 III. Ereignisbewältigung und Hilfeleistung

Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt gemäss Alarmplan mit den zur Verfügung stehenden Mitteln.

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Art. 40

1 Nach erfolgter Alarmierung haben alle Aufgebotenen auf schnellstem Weg einzurücken. Die/Der erste auf dem Schadenplatz eintreffende Offizier setzt die anrückende Mannschaft und die Einsatzmittel geordnet und taktisch richtig ein. 2 Kann eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die eigene Feuerwehr nicht gewährleistet werden, sind frühzeitig zusätzliche Aufgebote zu veranlassen. Disziplinarmassnahmen und Bussen Rechtsmittel Alarmierung Schadenplatzorganisation

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