Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 13
Wenn es die Umstände erfordern, können Zivilpersonen durch die
Einsatzleiterin/den Einsatzleiter für ungefährliche Aufgaben verpflichtet werden. Sie sind gegen Unfall und Krankheit versichert.
Spontan hilfeleistende Zivilpersonen sind beim Anrücken der Feuerwehr durch Feuerwehrangehörige zu ersetzen. Nicht verpflichtete
Zivilpersonen sind vom Schadenplatz fern zu halten. Sie haben den
Anordnungen der Rettungsdienste Folge zu leisten.
Die Feuerwehr hat in Zusammenarbeit mit der Polizei bei einem
Ereignis die Kontrolle und Überwachung über den Schadenplatz
bis zum angeordneten Rückzug der Einsatzkräfte sicherzustellen.
1 Das Aufräumen des Schadenplatzes ist nur soweit Sache der
Feuerwehr, als sich dies für die Vermeidung weiterer Schäden oder
zur Verhinderung von Gesundheitsschädigungen und für die öffentliche Sicherheit als notwendig erweist.
2 Die Weisungen der Untersuchungsbehörden sind zu berücksichtigen.
3 Weitere Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten können im Auftrag
der Eigentümerinnen/der Eigentümer und in Einvernehmen mit den
zuständigen Amtsstellen und der Gebäudeversicherung gegen
Entschädigung ausgeführt werden.
1 Bei länger dauernden Einsätzen kann die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter die notwendige Verpflegung für die Einsatzkräfte anordnen. Diese geht zu Lasten der Gemeinde.
2 Der Schadenplatz darf von den Angehörigen der Feuerwehr nicht
verlassen werden, bis die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter die Entlassung verfügt.
Bei Schadenfällen ist die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter ermächtigt, Material, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gegen Entschädi-
Verpflichtung
und Ablösung
von Zivilpersonen
Einsatzgrundsätze
Überwachung
und Kontrollaufgaben
Aufräumen des
Schadenplatzes
Verpflegung
und Entlassung
Einmietung
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gung von Privaten anzumieten.
1 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Hilfeleistungen der Feuerwehr bei versicherten Ereignissen nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung auf ihrem Gebiet. Vorbehalten bleiben die Art.
28 und Art. 29 des Brandschutzgesetzes.
2 Für Hilfeleistungen der Feuerwehr bei versicherten Ereignissen
nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung ausserhalb des
Einsatzgebietes werden gegenüber einer anderen Gemeinde ausschliesslich Sold-, Material- und Wiederbereitstellungskosten verrechnet.
3 Die Kosten für Einsätze der Feuerwehr oder für die Leistungen
Dritter infolge von wiederholt verursachten Fehlalarmen sind von
der Eigentümerin/dem Eigentümer und für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften vom Verursacher zu bezahlen.
4 Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Ereignissen, die nicht nach dem
Gesetz über die Gebäudeversicherung versichert sind, werden
nach Aufwand verrechnet, und zwar in folgenden Fällen:
a) bei Verkehrsunfällen dem Verursacher;
b) bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden, der Gebäudeeigentümerin/dem Gebäudeeigentümer;
c) bei Aufräumarbeiten der Eigentümerin/dem Eigentümer;
d) bei Dienstleistungen an Veranstaltungen der Veranstalterin/dem Veranstalter;
e) bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen eines versicherten Ereignisses im Sinne von Abs. 1 oder eines
Verkehrsunfalles sind, der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.
Die Verrechnungsansätze für die Hilfeleistungen gemäss Art. 47
Abs. 4 werden vom Grossen Stadtrat in einer Tarifordnung geregelt. Sind Ansätze für bestimmte Dienstleistungen in der Tarifordnung nicht geregelt, entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Feuerwehrkommission über die Höhe des Verrechnungsansatzes.
Über jeden Feuerwehreinsatz hat die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter innerhalb von zehn Tagen einen schriftlichen Einsatzrapport zuhanden der zuständigen Instanzen zu erstellen.
Einsatzkosten
Verrechnungsansätze
Berichterstattung
Art. 50 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 15
1 Die Feuerwehr ist zur nachbarschaftlichen und überörtlichen Hilfeleistung verpflichtet.
2 Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter ist verpflichtet, wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die aufgebotene Feuerwehr
nicht gewährleistet ist, frühzeitig zusätzliche Aufgebote gemäss
den kantonalen Anforderungen zu veranlassen.
Die Aufgaben, die Organisation, die Ausrüstung, das Aufgebot und
der Leistungsauftrag der Stützpunktfeuerwehr richten sich nach
den kantonalen Vorgaben.
IV. Finanzielles und Versicherung
1. Besoldung und Entschädigung
1 Für Unfälle und Schäden hat die Gemeinde eine Haftpflicht- und
eine Kollektivunfallversicherung für die in der Feuerwehr Dienst
leistenden Personen abzuschliessen.
2 Die Angehörigen der Feuerwehr und die aufgebotenen Drittpersonen sind während den Übungen und bei den Einsätzen gemäss
dem Reglement der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes subsidiär gegen Unfall und Krankheit versichert.
1 Wer auf eine Entschädigung aus der Versicherung Anspruch erhebt, hat möglichst rasch, spätestens innert zehn Tagen seit dem
Eintritt des Schadenfalles, dem Feuerwehrkommando Mitteilung zu
machen. Die Kommandantin/Der Kommandant leitet die Schadenanzeige fristgerecht an die zuständige Stelle weiter.
Nachbarschaftliche und
überörtliche
Hilfeleistung
Stützpunktaufgaben
Besoldung und
Entschädigung
Versicherung
Geltendmachung von
Ansprüchen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 16
2 Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den Anspruch
auf eine Unterstützung.
3 Die Mannschaft ist zu Beginn jedes Übungsjahres auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.
1 Für die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren gelten die vorliegenden
und für sie massgebenden Bestimmungen sinngemäss, soweit diese keine eigene Feuerwehrordnung für ihren Betrieb, im Einvernehmen mit dem Kantonalen Feuerwehrinspektorat und der Stadt
Schaffhausen, erstellen.
2 Die nachfolgenden Artikel finden keine Anwendung auf die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren: Art. 3-5, Art. 7, Art. 8 lit. a, c und d,
Art. 9, Art. 10, Art. 12, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17,
Art. 18, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Satz 3, Art. 37, Art. 38, Art. 46-48,
Art. 51.
3 Die Aufgaben, Organisation, Ausbildung, Ausrüstung, Alarmierung
und der Leistungsauftrag der Betriebsfeuerwehr richten sich nach
den kantonalen Vorgaben.
1 In den Bereichen Offiziere, Gruppenführerinnen/Gruppenführer,
Atemschutzdienst und den Fachdiensten ist die Ausbildung zwischen dem Kommando der Orts- und Betriebsfeuerwehr zu koordinieren und nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.
2 Die Ausrüstung und Beschaffungen von Feuerwehrmaterial ist
zwischen dem Kommando der Gemeindefeuerwehr und der Betriebsfeuerwehr zu koordinieren. Die Beschaffungen haben nach
Möglichkeit gemeinsam zu erfolgen.
1 Die Betriebsfeuerwehr wird durch eine Kommandantin/einen
Kommandanten geführt, welcher die erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat. Sie/Er bekleidet den Grad gemäss den kantonalen Bestimmungen.
2 Die Ernennung zur Kommandantin/zum Kommandanten einer
Betriebsfeuerwehr hat in Absprache zwischen der Geschäftsleitung
und dem Kommando der Ortsfeuerwehr zu erfolgen.
Grundlage
Koordination
und Zusammenarbeit
Leitung und
Ernennung
1 Die Betriebsfeuerwehren sind verpflichtet, bei Schadenfällen in
der Gemeinde die Ortsfeuerwehr zu unterstützen. Bei einem Stützpunktaufgebot kann die Betriebsfeuerwehr zum Pikettdienst in der
Gemeinde aufgeboten werden. Fachdienste von Betriebsfeuerwehren können auch zur Unterstützung der Stützpunktfeuerwehr zu
weiteren Einsätzen aufgeboten werden.
2 Bei allen Einsätzen ausserhalb des Betriebes sind sie der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter der Ortsfeuerwehr unterstellt. Für solche
Hilfeleistungen werden die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren
durch die aufbietende Gemeinde entschädigt.
Die Betriebsfeuerwehr kann jederzeit unentgeltlich die Hilfe der
Ortsfeuerwehr anfordern. Vorbehalten bleibt die Kostenregelung
gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 Brandschutzgesetz.
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in
Kraft. 1)
3 Sie ersetzt die Feuerwehrordnung der Stadt Schaffhausen vom
1. Januar 1993.
Fussnoten:
1 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 20. Februar 2007 in Kraft
per 1. Januar 2007.
2 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 24. Februar 2015 in Kraft
per 1. Januar 2015.
3 Gemäss Beschluss des Grossen Stadtrats vom 2. April 2019,
in Kraft per 1. Dezember 2020.
Meldepflicht
Hilfeleistungspflicht
Inanspruchnahme von Hilfe
Inkrafttreten und
Aufhebung bisherigen Rechts
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