1 Die Feuerwehr hat als allgemeine Schadenwehr die Aufgabe, bei
Ereignissen und Unfällen gemäss Brandschutzgesetz und Brandschutzverordnung Hilfe zu leisten.
2 Der Stadtrat kann der Feuerwehr jederzeit weitere Aufgaben
übertragen, sofern diese sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren
lässt.
3 Auf Ersuchen kann sie auch zu Hilfeleistungen in Nachbargemeinden aufgeboten werden.
2. Zuständigkeiten, Aufsicht und Leitung
1 Der Stadtrat übt die Aufsicht über das Feuerwehrwesen aus.
Aufgaben
Stadtrat
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 2
2 Der Stadtrat wählt (auf die ordentliche Amtsdauer) die Mitglieder
der Feuerwehrkommission. Die Kommission besteht aus 9 Mitgliedern.
3 Der Stadtrat wählt die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. Vizekommandantin/Vizekommandanten. Der Feuerwehrkommission
kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu. Wählbar sind nur Angehörige
einer Feuerwehr, welche die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben.
Der Feuerwehrkommission gehören an:
a) die Feuerwehrreferentin/der Feuerwehrreferent als Präsidentin/Präsident;
b) die Feuerwehrkommandantin/der Feuerwehrkommandant;
c) die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und Vertreterinnen/Vertreter der Offiziere;
d) eine/einen auf Vorschlag der Feuerwehrchargierten zu wählende Vertreterin/wählenden Vertreter der Gruppenführerinnen/Gruppenführer;
e) zwei auf Vorschlag der Nichtchargierten zu wählende Vertreterinnen/Vertreter der Mannschaft;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren;
g) eine Leiterin/ein Leiter des Berufspiketts 3)
h) der Fourier als Protokollführerin/Protokollführer.
Die Feuerwehrkommission hat insbesondere folgende Aufgaben
und Kompetenzen:
a) Vollzug der Feuerwehrordnung;
b) Überwachung des Vollzuges der kantonalen Gesetze und Verordnungen sowie der Richtlinien und Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei;
c) Bestätigung des von der Kommandantin/vom Kommandanten
erstellten Dienst- und Übungsplanes unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Feuerwehrinspektorat;
d) Wahl der Feuerwehroffiziere, welche die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben, auf Antrag der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten;
e) Erlass der notwendigen Dienstvorschriften;
Feuerwehrkommission
Aufgaben und
Kompetenzen
der Feuerwehrkommission
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 3
f) Erstinstanzliche Behandlung von Disziplinar-, Straf- und Aufsichtsbeschwerden;
g) Beratung des Feuerwehrbudgets;
h) Antragstellung an den Stadtrat.
1 Die Feuerwehrkommandantin/Der Feuerwehrkommandant leitet,
führt und beaufsichtigt die gesamte Feuerwehr. Sie/Er bekleidet
den Grad gemäss den kantonalen Bestimmungen. Sie/Er ordnet
nach den Beschlüssen der Feuerwehrkommission die entsprechenden Dienstverpflichtungen (z.B. Übungen, Rapporte, Pikettstellungen usw.) an.
2 Die Feuerwehrkommandantin/Der Feuerwehrkommandant hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Umsetzung der kantonalen Bestimmungen;
b) Sicherstellung der Einsatzbereitschaft, Feuerwehralarmorganisation, Ausrüstung, Ausbildung und Administration;
c) Antragstellung an die Feuerwehrkommission zur Ernennung
von Offizieren;
d) Ernennung der Gruppenführerinnen/Gruppenführer, welche die
erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben;
e) Erstellung des jährlichen Dienst- und Übungsplanes;
f) Erstellung des Feuerwehrbudgets zu Handen der Feuerwehrkommission.
3. Feuerwehrpflicht
1 Die Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Schaffhausen sind feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt am 1. Januar
desjenigen Jahres, in welchem die pflichtige Person das 21. Altersjahr vollendet und endet am 31. Dezember desjenigen Jahres, in
welchem die Pflichtige Person das 45. Altersjahr vollendet. 2)
2 Der Stadtrat kann auf Antrag der Feuerwehrkommission Personen
maximal 30 Jahre zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichten.
Sitzungsgeld
Leitung der
Feuerwehr
Grundsatz
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 4
3 Wer die Feuerwehrpflicht erfüllt hat, kann bei Eignung und Personalbedarf freiwillig weiter Dienst leisten. Diese Personen haben
weiterhin die Rechte und Pflichten eines aktiven Angehörigen der
Feuerwehr.
4 Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Dienstpflicht wird erfüllt durch:
a) aktiven Dienst in der Feuerwehr der Stadt Schaffhausen;
b) aktiven Dienst in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr;
c) Tätigkeiten in einer Rettungsorganisation, welche mit der Gemeinde eine Leistungsvereinbarung hat (z.B. Samariterverein);
d) Leistung einer jährlich zu entrichtenden Ersatzabgabe.
1 Zum aktiven Feuerwehrdienst ist vorbehaltlich der Bestimmungen
des Art. 7 und Art. 10 jede Einwohnerin/jeder Einwohner verpflichtet. Die Feuerwehrkommission bestimmt, ob Feuerwehrdienstpflichtige aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen
haben. Bei diesem Entscheid sind die Bedürfnisse der Feuerwehr
sowie die persönlichen und beruflichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichtigen zu berücksichtigen.
2 Gesuch um Befreiung vom Feuerwehrdienst sind dem Feuerwehrkommando schriftlich einzureichen.
3 Bestehen wegen körperlichen oder geistiger Gebrechen Zweifel
über die Diensttauglichkeit, ist der Befund eines Arztes einzuholen.
4 Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission kann innert 20
Tagen beim Stadtrat Beschwerde erhoben werden.
1 Von jeglicher Dienstpflicht und Ersatzabgabe sind befreit:
a) Personen, die mit einer/einem Angehörigen der Feuerwehr
verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben;
b) Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, deren Ehepartnerin/Ehepartner bzw. eingetragener Partner nach
Art. 7 und Art. 8 die Feuerwehrpflicht erfüllt hat;
c) Präsidentin/Präsident und Mitglieder des Stadtrates, die Stadtschreiberin/der Stadtschreiber sowie die Mitglieder des Gemeindeführungsstabes;
d) Personen, deren in ungetrennter Ehe und in eingetragener
Partnerschaft lebende Ehegattin oder Ehegatte bzw. Partner
Erfüllung der
Dienstpflicht
Feuerwehrdienst
Befreiung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 5
bei vollendeter Dienstpflicht, mindestens 15 Jahre aktiven
Feuerwehrdienst in der Gemeinde oder in einer anerkannten
Feuerwehr nachweisbar geleistet hat.
e) die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung dienstuntauglichen Personen, welche eine Invalidenrente beziehen;
f) wer wegen Unfall oder Krankheit bei der Feuerwehr dienstunfähig geworden ist;
g) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Berufspiketts. 3)
2 Von der aktiven Dienstleistung bei der Feuerwehr sind befreit:
a) Mitglieder des Regierungsrates;
b) Geistliche, Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker;
c) Personen, die in anerkannten Rettungsorganisationen eingeteilt sind, welche mit der Feuerwehr arbeiten;
d) die aus gesundheitlichen Gründen für den aktiven Feuerwehrdienst untauglichen Personen;
e) werdende Mütter und allein erziehende Personen, die schulpflichtige Kinder betreuen.
3 Gesuche um Befreiung von der Feuerwehrpflicht sind dem Feuerwehrkommando schriftlich einzureichen.
1 Von der aktiven Dienstleistung bei der Feuerwehr können ausgeschlossen werden:
a) Personen, die sich grober Disziplinarvergehen im Feuerwehrdienst schuldig gemacht haben;
b) Dienstpflichtige, welche mehr als die Hälfte der Übungen im
Verlauf eines Kalenderjahres nicht besucht haben.
2 Vorbehalten bleiben die Disziplinarmassnahmen und Bussen gemäss dieser Feuerwehrverordnung.
1 Eine jährliche Ersatzabgabe haben zu entrichten:
a) Feuerwehrpflichtige, die weder aktiven Feuerwehrdienst in der
Gemeinde noch in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leisten;
b) Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art.
10 Abs. 2 befreit wurden;
c) Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art.
11 ausgeschlossen wurden;
Ausschluss
Ersatzabgabe
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 6
d) Personen, welche in einer Rettungsorganisation eingeteilt sind,
die keine Leistungsvereinbarung mit der Feuerwehr Schaffhausen ausweisen kann.
2 Die Ersatzabgabe beträgt 0.4 % vom steuerpflichtigen Einkommen, bzw. vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen bei rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe und in eingetragener Partnerschaft. Die Ersatzabgabe beträgt pro Person im Maximum Fr.
1'000.– pro Jahr. Die Freigrenze liegt bei Fr. 5'000.– steuerbarem
Einkommen. Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft bezahlen je die Hälfte. 3)
3 Die Ersatzabgabe wird von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht besitzt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.
4 Bei Steuerabzug an der Quelle wird die Ersatzabgabe gleichzeitig
erhoben.
5 Dienstpflichtige, welche im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der
Übungen unentschuldigt versäumt haben, bezahlen eine Ersatzabgabe.
6 Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staats-
und Gemeindesteuern sinngemäss anzuwenden.
7 Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden und ausschliesslich für
die Feuerwehr zu verwenden. Soweit der Ertrag nicht für die laufenden Bedürfnisse gebraucht wird, ist - vorbehaltlich der Schuldentilgung und Reservebildung - die Bemessung der Ersatzabgabe
anzupassen.
4. Bestand und Organisation
1 Der Sollbestand wird vom Stadtrat auf Vorschlag der Feuerwehrkommission festgelegt. Er richtet sich nach den an die Feuerwehr
gestellten Aufgaben, der internen Organisation und der notwendigen Ausrüstung. Die kantonalen Minimalanforderungen sind einzuhalten.
2 Der tatsächliche Bestand der Feuerwehr darf den Sollbestand um
höchstens 15% übersteigen.
Organisation
Bestand
Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 7
Betriebsfeuerwehren von öffentlichen oder privaten Betrieben unterstehen dem Kommando der Feuerwehr der Stadt Schaffhausen.
Es gelten die im Kapitel V. aufgeführten Bestimmungen.
5. Rekrutierung, Einteilung, Umteilung und
1 Die Einteilung bzw. die Rekrutierung erfolgt jährlich durch das
Feuerwehrkommando.
2 Die Einwohnerkontrolle liefert dem Kommando die notwendigen
Unterlagen.
3 Die Folgen von unrichtigen Angaben über den Gesundheitszustand, Verheimlichung von Krankheiten und Gebrechen bei der
Rekrutierung trägt im Falle eines körperlichen Schadens die oder
der Betroffene. Werden gesundheitliche Gründe für eine Dienstbefreiung geltend gemacht, bleibt die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt vorbehalten.
Die Feuerwehrkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen, auf schriftliches Gesuch hin, auf Ende des Kalenderjahres vom aktiven Dienst befreien.
II. Dienstvorschriften
1. Pflichten der Feuerwehrangehörigen
Die Vizekommandantin/Der Vizekommandant ist die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten, sie/er unterstützt die Kommandantin/den Kommandanten in allen Aufgaben. Bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall übernimmt sie/er deren/dessen Funktion.
Betriebsfeuerwehr
Rekrutierung
und Einteilung
Umteilung
innerhalb der
Wehr
Vorzeitige
Entlassung
Stellvertretung
Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 8
1 Offiziere, Leiterinnen/Leiter des Berufspiketts, Chefinnen/Chefs
der Fachdienste sind für die Führung der ihnen anvertrauten Formation verantwortlich, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Ausbildung;
b) geordnetem Dienstbetrieb;
c) Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung;
d) technisch und taktisch richtigem Einsatz bei Schadenfällen;
e) Überwachung des Retablierens und dem Erstellen der Einsatzbereitschaft.
2 Sie erstellen nach Übungen und Einsätzen die notwendigen
Rapporte.
Die/Der Alarmierungsverantwortliche ist verantwortlich für die Umsetzung der kantonalen Bestimmungen im Alarmierungsbereich,
den Unterhalt, die Vollständigkeit und die Einsatzbereitschaft der
örtlichen Alarmsysteme der Feuerwehr. Sie/Er arbeitet beim Erstellen und Mutieren der Alarmdispositive eng mit der Feuerwehrkommandantin/dem Feuerwehrkommandanten und der Einsatzzentrale
der Schaffhauser Polizei zusammen.
1 Die Materialverwalterinnen/Materialverwalter sind verantwortlich
für den Unterhalt, die Lagerung, die Vollständigkeit und die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, der Ausrüstung, des Materials und
der Magazine. Sie arbeiten bei der Retablierung eng mit den Offizieren, den Chefinnen/Chefs der Fachdienste und den Gruppenführerinnen/Gruppenführer zusammen.
2 Weitere Aufgaben werden in einem Pflichtenheft erstellt, welche
Bestandteil des Dienstreglements sind.
1 Die Leiterin/Der Leiter Einsatz und Personal bzw. Fourier besorgt
die administrativen Arbeiten der Feuerwehr wie:
a) Führen der Mannschaftskontrolle;
b) Erstellen der Soldabrechnung und die Soldauszahlung;
c) Vollzug von Bussenverfügungen;
d) Verpflegung der Einsatzkräfte im Bedarfsfall;
e) Protokollführung und schriftliche Arbeiten nach Weisungen der
Kommandantin/des Kommandanten;
Offiziere und
Chefinnen/
Chefs der
Fachdienste
Alarmierungsverantwortliche
Materialverwaltung
Leiterin/ Leiter
Einsatz und
Personal bzw.
Fourier
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 9
f) Erstellen der Einsatzpläne.
2 Weitere Aufgaben werden in einem Pflichtenheft erstellt, welche
Bestandteil des Dienstreglements sind.
Die Gruppenführerinnen/Gruppenführer sind verantwortlich für:
a) die fachgerechte Ausbildung der Mannschaft an den ihnen anvertrauten Geräten;
b) die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften;
c) die Unfallverhütung;
d) die Führung der Gruppe im Übungs- und Schadenfall;
e) die Retablierung und das Erstellen der Einsatzbereitschaft.
1 Folgende Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, im Falle ihrer Ortsabwesenheit die Abwesenheit der Einsatzzentrale zu melden:
a) die Kommandantin/der Kommandant;
b) die Vizekommandantin/der Vizekommandant;
c) die Leiterin/der Leiter Einsatz und Personal bzw. Fourier.
2 Folgende Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, im Falle ihrer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Tagen die Abwesenheit ihrem Kommando zu melden:
a) die Offiziere;
b) die Materialverwalterin/der Materialverwalter;
3 Die Stellvertretung ist während der Abwesenheit sicherzustellen.
2. Magazine, Ausrüstung, Alarmierungs-, Verbindungsmittel und Löschwasserversorgung
1 Die Gemeinde stellt die erforderlichen Ausrüstungen und Magazine zur Verfügung und rüstet die Angehörigen der Feuerwehr nach
den kantonalen Anforderungen aus.
2 Bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Materialien
sind die Bestimmungen der Subventionsbehörde zu beachten und
bei Unklarheiten ist vorgängig Rücksprache mit der Subventionsbehörde zu nehmen.
Gruppenführerin
/Gruppenführer
Sicherstellung
der Führungsverantwortung
Magazine und
Ausrüstung
Art. 27 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 10
Die Benützung von Feuerwehrmaterial und der persönlicher Ausrüstung zu anderen Zwecken und deren Entnahme aus den Magazinen ausser im Übungs- und Ernstfall oder zum Besuch von Kursen ist ohne ausdrückliche Bewilligung des Feuerwehrkommandos
untersagt.
Die Gemeinde hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung
nach den kantonalen Anforderungen zu sorgen und deren Betrieb
und Unterhalt zu gewährleisten.
3. Ausbildung und Kurse
1 Der vom Feuerwehrkommando nach den Vorgaben der Kantonalen Feuerpolizei aufgestellte und von der Feuerwehrkommission
und der kantonalen Feuerwehrinspektorin/dem kantonalen Feuerwehrinspektor genehmigte Übungsplan ist anfangs Jahr den Angehörigen der Feuerwehr und der Kantonalen Feuerpolizei zuzustellen.
2 Der Übungsplan gilt als Aufgebot.
3 Änderungen im Übungsplan sind durch das Kommando rechtzeitig
bekannt zu geben.
Die Feuerwehr hat im direkten Zusammenhang mit ihren Aufgaben
das Recht zum Betreten sämtlicher Gebäude und Anlagen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Bewohnerinnen/Bewohner sind
durch das Kommando rechtzeitig zu orientieren. Dabei ist auf die
Verwendung
von Feuerwehrmaterial für
andere Zwecke
Alarmierungs-
und Verbindungsmittel
Löschwasserversorgung
Ausbildung
Übungsplan
Zutrittsberechtigung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 11
Besonderheiten wie kranke Hausbewohnerinnen/Hausbewohner,
Betriebsstörungen und Gebäudezustand Rücksicht zu nehmen.
Alle Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, die ihrem Grad
oder ihrer Funktion entsprechenden Ausbildungs- und Weiterbildungskurse, welche von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführt
werden, zu besuchen.
4. Weitere Dienstpflichten
1 Die Eingeteilten sind verpflichtet, Disziplin und Ordnung unter sich
und gegenüber Vorgesetzten und deren Anordnungen zu halten.
2 Nichtbeachtung von Reglementen, Vorschriften und Anweisungen
der Vorgesetzten werden disziplinarisch bestraft.
1 Fahrzeugen, Gerätschaften und persönlicher Ausrüstung ist Sorge
zu tragen. Die persönliche Ausrüstung ist einsatzbereit zu unterhalten und bei der Entlassung in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.
2 Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Verlust haftet die/der Fehlbare.
1 Entschuldigungen wegen Nichteinrückens zu Übungen sind im
Voraus beim Feuerwehrkommando einzureichen.
2 Als Entschuldigungsgründe gelten:
a) berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheit;
b) Unfall oder Krankheit;
c) tiefe Trauer während 8 Tagen vom Todestage an;
d) Schwangerschaft, sowie Stillzeit während sechs Monaten;
e) Militär- und Zivilschutzdienst;
f) andere wichtige Gründe, über die das Feuerwehrkommando
entscheidet.
Kurse
Allgemeine
Disziplin
Sorgfaltspflicht
Einrücken
Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 12
1 Nichtbefolgen von Dienstbefehlen, unentschuldigte Dienstversäumnisse, Nichtbeachtung von Reglementen, Vorschriften und
Anweisungen der Vorgesetzten werden von der Feuerwehrkommandantin/ dem Feuerwehrkommandanten durch Verweis oder
Busse bis Fr. 300.– Franken bestraft.
2 Der fehlbaren Person ist vor Erlass der Verfügung das rechtliche
Gehör einzuräumen.
3 Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss aus der Feuerwehr
verfügt werden.
1 Gegen Verfügungen und Disziplinarmassnahmen der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten kann innerhalb von
20 Tagen bei der Feuerwehrkommission schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Feuerwehrkommission kann innerhalb von
20 Tagen beim Stadtrat schriftlich Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Entscheide des Stadtrates kann innerhalb von 20 Tagen
schriftlich Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971
(VRG).
1 Nach erfolgter Alarmierung haben alle Aufgebotenen auf schnellstem Weg einzurücken. Die/Der erste auf dem Schadenplatz eintreffende Offizier setzt die anrückende Mannschaft und die Einsatzmittel geordnet und taktisch richtig ein.
2 Kann eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die eigene
Feuerwehr nicht gewährleistet werden, sind frühzeitig zusätzliche
Aufgebote zu veranlassen.
Disziplinarmassnahmen
und Bussen
Rechtsmittel
Alarmierung
Schadenplatzorganisation