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Feuerwehrverordnung der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 450.1 · ordinance

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 7
  16. Art. 16 Entlassung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 8
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 10
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 12
  38. Art. 38
  39. Art. 39 III. Ereignisbewältigung und Hilfeleistung
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 13
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 15
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 V. Betriebsfeuerwehren
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 17
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 VI. Schluss- und Übergangsbestimmung

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61 provisions

Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 13

Wenn es die Umstände erfordern, können Zivilpersonen durch die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter für ungefährliche Aufgaben verpflichtet werden. Sie sind gegen Unfall und Krankheit versichert. Spontan hilfeleistende Zivilpersonen sind beim Anrücken der Feuerwehr durch Feuerwehrangehörige zu ersetzen. Nicht verpflichtete Zivilpersonen sind vom Schadenplatz fern zu halten. Sie haben den Anordnungen der Rettungsdienste Folge zu leisten.

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Art. 42

Die Einsatzgrundsätze der Feuerwehr richten sich nach den kantonalen Vorgaben.

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Art. 43

Die Feuerwehr hat in Zusammenarbeit mit der Polizei bei einem Ereignis die Kontrolle und Überwachung über den Schadenplatz bis zum angeordneten Rückzug der Einsatzkräfte sicherzustellen.

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Art. 44

1 Das Aufräumen des Schadenplatzes ist nur soweit Sache der Feuerwehr, als sich dies für die Vermeidung weiterer Schäden oder zur Verhinderung von Gesundheitsschädigungen und für die öffentliche Sicherheit als notwendig erweist. 2 Die Weisungen der Untersuchungsbehörden sind zu berücksichtigen. 3 Weitere Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten können im Auftrag der Eigentümerinnen/der Eigentümer und in Einvernehmen mit den zuständigen Amtsstellen und der Gebäudeversicherung gegen Entschädigung ausgeführt werden.

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Art. 45

1 Bei länger dauernden Einsätzen kann die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter die notwendige Verpflegung für die Einsatzkräfte anordnen. Diese geht zu Lasten der Gemeinde. 2 Der Schadenplatz darf von den Angehörigen der Feuerwehr nicht verlassen werden, bis die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter die Entlassung verfügt.

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Art. 46

Bei Schadenfällen ist die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter ermächtigt, Material, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gegen Entschädi- Verpflichtung und Ablösung von Zivilpersonen Einsatzgrundsätze Überwachung und Kontrollaufgaben Aufräumen des Schadenplatzes Verpflegung und Entlassung Einmietung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 14 gung von Privaten anzumieten.

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Art. 47

1 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Hilfeleistungen der Feuerwehr bei versicherten Ereignissen nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung auf ihrem Gebiet. Vorbehalten bleiben die Art. 28 und Art. 29 des Brandschutzgesetzes. 2 Für Hilfeleistungen der Feuerwehr bei versicherten Ereignissen nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung ausserhalb des Einsatzgebietes werden gegenüber einer anderen Gemeinde ausschliesslich Sold-, Material- und Wiederbereitstellungskosten verrechnet. 3 Die Kosten für Einsätze der Feuerwehr oder für die Leistungen Dritter infolge von wiederholt verursachten Fehlalarmen sind von der Eigentümerin/dem Eigentümer und für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften vom Verursacher zu bezahlen. 4 Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Ereignissen, die nicht nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung versichert sind, werden nach Aufwand verrechnet, und zwar in folgenden Fällen: a) bei Verkehrsunfällen dem Verursacher; b) bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden, der Gebäudeeigentümerin/dem Gebäudeeigentümer; c) bei Aufräumarbeiten der Eigentümerin/dem Eigentümer; d) bei Dienstleistungen an Veranstaltungen der Veranstalterin/dem Veranstalter; e) bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen eines versicherten Ereignisses im Sinne von Abs. 1 oder eines Verkehrsunfalles sind, der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.

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Art. 48

Die Verrechnungsansätze für die Hilfeleistungen gemäss Art. 47 Abs. 4 werden vom Grossen Stadtrat in einer Tarifordnung geregelt. Sind Ansätze für bestimmte Dienstleistungen in der Tarifordnung nicht geregelt, entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Feuerwehrkommission über die Höhe des Verrechnungsansatzes.

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Art. 49

Über jeden Feuerwehreinsatz hat die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter innerhalb von zehn Tagen einen schriftlichen Einsatzrapport zuhanden der zuständigen Instanzen zu erstellen. Einsatzkosten Verrechnungsansätze Berichterstattung

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Art. 50 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 15

1 Die Feuerwehr ist zur nachbarschaftlichen und überörtlichen Hilfeleistung verpflichtet. 2 Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter ist verpflichtet, wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die aufgebotene Feuerwehr nicht gewährleistet ist, frühzeitig zusätzliche Aufgebote gemäss den kantonalen Anforderungen zu veranlassen.

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Art. 51

Die Aufgaben, die Organisation, die Ausrüstung, das Aufgebot und der Leistungsauftrag der Stützpunktfeuerwehr richten sich nach den kantonalen Vorgaben. IV. Finanzielles und Versicherung 1. Besoldung und Entschädigung

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Art. 52

Die Besoldung und Entschädigung von Angehörigen der Feuerwehr werden vom Stadtrat festgesetzt. 2. Versicherung

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Art. 53

1 Für Unfälle und Schäden hat die Gemeinde eine Haftpflicht- und eine Kollektivunfallversicherung für die in der Feuerwehr Dienst leistenden Personen abzuschliessen. 2 Die Angehörigen der Feuerwehr und die aufgebotenen Drittpersonen sind während den Übungen und bei den Einsätzen gemäss dem Reglement der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes subsidiär gegen Unfall und Krankheit versichert.

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Art. 54

1 Wer auf eine Entschädigung aus der Versicherung Anspruch erhebt, hat möglichst rasch, spätestens innert zehn Tagen seit dem Eintritt des Schadenfalles, dem Feuerwehrkommando Mitteilung zu machen. Die Kommandantin/Der Kommandant leitet die Schadenanzeige fristgerecht an die zuständige Stelle weiter. Nachbarschaftliche und überörtliche Hilfeleistung Stützpunktaufgaben Besoldung und Entschädigung Versicherung Geltendmachung von Ansprüchen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 16 2 Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den Anspruch auf eine Unterstützung. 3 Die Mannschaft ist zu Beginn jedes Übungsjahres auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.

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Art. 55 V. Betriebsfeuerwehren

1 Für die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren gelten die vorliegenden und für sie massgebenden Bestimmungen sinngemäss, soweit diese keine eigene Feuerwehrordnung für ihren Betrieb, im Einvernehmen mit dem Kantonalen Feuerwehrinspektorat und der Stadt Schaffhausen, erstellen. 2 Die nachfolgenden Artikel finden keine Anwendung auf die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren: Art. 3-5, Art. 7, Art. 8 lit. a, c und d, Art. 9, Art. 10, Art. 12, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17, Art. 18, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Satz 3, Art. 37, Art. 38, Art. 46-48, Art. 51. 3 Die Aufgaben, Organisation, Ausbildung, Ausrüstung, Alarmierung und der Leistungsauftrag der Betriebsfeuerwehr richten sich nach den kantonalen Vorgaben.

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Art. 56

1 In den Bereichen Offiziere, Gruppenführerinnen/Gruppenführer, Atemschutzdienst und den Fachdiensten ist die Ausbildung zwischen dem Kommando der Orts- und Betriebsfeuerwehr zu koordinieren und nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen. 2 Die Ausrüstung und Beschaffungen von Feuerwehrmaterial ist zwischen dem Kommando der Gemeindefeuerwehr und der Betriebsfeuerwehr zu koordinieren. Die Beschaffungen haben nach Möglichkeit gemeinsam zu erfolgen.

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Art. 57

1 Die Betriebsfeuerwehr wird durch eine Kommandantin/einen Kommandanten geführt, welcher die erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat. Sie/Er bekleidet den Grad gemäss den kantonalen Bestimmungen. 2 Die Ernennung zur Kommandantin/zum Kommandanten einer Betriebsfeuerwehr hat in Absprache zwischen der Geschäftsleitung und dem Kommando der Ortsfeuerwehr zu erfolgen. Grundlage Koordination und Zusammenarbeit Leitung und Ernennung

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Art. 58 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 17

Jede Betriebsfeuerwehr hat dem Kommando der Ortsfeuerwehr zu Beginn des Jahres ihren Übungsplan und eine Mannschaftsliste einzureichen.

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Art. 59

1 Die Betriebsfeuerwehren sind verpflichtet, bei Schadenfällen in der Gemeinde die Ortsfeuerwehr zu unterstützen. Bei einem Stützpunktaufgebot kann die Betriebsfeuerwehr zum Pikettdienst in der Gemeinde aufgeboten werden. Fachdienste von Betriebsfeuerwehren können auch zur Unterstützung der Stützpunktfeuerwehr zu weiteren Einsätzen aufgeboten werden. 2 Bei allen Einsätzen ausserhalb des Betriebes sind sie der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter der Ortsfeuerwehr unterstellt. Für solche Hilfeleistungen werden die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren durch die aufbietende Gemeinde entschädigt.

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Art. 60

Die Betriebsfeuerwehr kann jederzeit unentgeltlich die Hilfe der Ortsfeuerwehr anfordern. Vorbehalten bleibt die Kostenregelung gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 Brandschutzgesetz.

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Art. 61 VI. Schluss- und Übergangsbestimmung

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1) 3 Sie ersetzt die Feuerwehrordnung der Stadt Schaffhausen vom 1. Januar 1993. Fussnoten: 1 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 20. Februar 2007 in Kraft per 1. Januar 2007. 2 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 24. Februar 2015 in Kraft per 1. Januar 2015. 3 Gemäss Beschluss des Grossen Stadtrats vom 2. April 2019, in Kraft per 1. Dezember 2020. Meldepflicht Hilfeleistungspflicht Inanspruchnahme von Hilfe Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 18

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