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Verordnung über die Erfindungspatente

Confederation · 232.141 · ordinance

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Contents: 226 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen
  3. Art. 3 Unterschrift
  4. Art. 4 Sprache
  5. Art. 4a Elektronische Kommunikation
  6. Art. 4b Nachweise
  7. Art. 5 Mehrere Anmelder
  8. Art. 6 und 7
  9. Art. 8
  10. Art. 8a
  11. Art. 9
  12. Art. 10 Berechnung
  13. Art. 11–13
  14. Art. 14 Weiterbehandlung
  15. Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand a. Form und Inhalt des Gesuchs
  16. Art. 16 b. Prüfung des Gesuchs
  17. Art. 17 Gebührenverordnung
  18. Art. 17a Gebührenarten
  19. Art. 18 Jahresgebühren a. Fälligkeit im Allgemeinen
  20. Art. 18a b. Fälligkeit bei Anmeldungen und bei Errichtung neuer Patente
  21. Art. 18b c. Nicht rechtzeitige Zahlung
  22. Art. 18c d. Vorauszahlung
  23. Art. 18d e. Zahlungserinnerung
  24. Art. 19 Löschung des Patents
  25. Art. 19a
  26. Art. 20 Rückerstattung
  27. Art. 21 Einzureichende Unterlagen
  28. Art. 22 Berichtigung von Fehlern
  29. Art. 23 Form
  30. Art. 24 Inhalt
  31. Art. 25 Allgemeines
  32. Art. 26 Beschreibung
  33. Art. 27 Sequenzprotokoll
  34. Art. 28 Zeichnungen
  35. Art. 29 Patentansprüche
  36. Art. 30 Unabhängige Patentansprüche
  37. Art. 31 Abhängige Patentansprüche
  38. Art. 31a Anspruchsgebühr
  39. Art. 32 Form und Inhalt der Zusammenfassung
  40. Art. 33 Bereinigte Zusammenfassung
  41. Art. 34 Form
  42. Art. 35 Frist
  43. Art. 36
  44. Art. 37 Berichtigung
  45. Art. 38 Verzicht auf Nennung
  46. Art. 39 Prioritätserklärung
  47. Art. 39a Prioritätserklärung bei der inneren Priorität
  48. Art. 40 Prioritätsbeleg
  49. Art. 41 Ergänzende Prioritätsunterlagen
  50. Art. 42 Mehrfache Priorität
  51. Art. 43 Priorität bei Teilanmeldungen
  52. Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen
  53. Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität
  54. Art. 45 Ausweis
  55. Art. 45a
  56. Art. 45b Hinterlegungspflicht
  57. Art. 45c Anerkannte Hinterlegungsstellen
  58. Art. 45d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung
  59. Art. 45e Freigabe des hinterlegten biologischen Materials
  60. Art. 45f Zugang zu biologischem Material
  61. Art. 45g Verpflichtungserklärung
  62. Art. 45h Aufbewahrungsdauer
  63. Art. 45i Erneute Hinterlegung
  64. Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag
  65. Art. 46 Anmeldedatum
  66. Art. 46a Eingangsprüfung
  67. Art. 46b Hinterlegungsbescheinigung
  68. Art. 46c Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
  69. Art. 46d Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen
  70. Art. 46e Teilanmeldung
  71. Art. 47 Formalprüfung
  72. Art. 48 Zustellungsdomizil in der Schweiz
  73. Art. 48a Antrag auf Erteilung eines Patents
  74. Art. 48b Patentansprüche
  75. Art. 48c Zusammenfassung
  76. Art. 48d Erfindernennung
  77. Art. 49 Anmeldegebühr
  78. Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen
  79. Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen
  80. Art. 52 Prüfung anderer Unterlagen
  81. Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr
  82. Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühren
  83. Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
  84. Art. 54a Sequenzprotokoll
  85. Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
  86. Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik
  87. Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit
  88. Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
  89. Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr
  90. Art. 59a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
  91. Art. 59b Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
  92. Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
  93. Art. 60 Gegenstand und Form
  94. Art. 60a Sprache
  95. Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung
  96. Art. 60c Keine Veröffentlichung
  97. Art. 61
  98. Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren
  99. Art. 62 Aussetzung der Sachprüfung
  100. Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität
  101. Art. 63 Beschleunigung der Prüfung
  102. Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen
  103. Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung
  104. Art. 66 Klassierung
  105. Art. 67 Verfahren
  106. Art. 68
  107. Art. 69 Prüfungsabschluss
  108. Art. 70
  109. Art. 71
  110. Art. 72 Sperrfrist
  111. Art. 73 Form und Inhalt
  112. Art. 74 Prüfung des Einspruchs
  113. Art. 75 Sprache
  114. Art. 76 Parteien
  115. Art. 77 Zustellungsdomizil der Parteien
  116. Art. 78 Mehrere Einsprüche
  117. Art. 79
  118. Art. 80 Beantwortung des Einspruchs
  119. Art. 81 Änderung des Patents
  120. Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel
  121. Art. 83 Stellungnahme der Ethikkommission
  122. Art. 84 Mündliche Verhandlung
  123. Art. 85 Endverfügung
  124. Art. 86 Rückerstattung der Einspruchsgebühr
  125. Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung
  126. Art. 88 Anwendbares Recht
  127. Art. 89 Inhalt
  128. Art. 90 Akteneinsicht
  129. Art. 91
  130. Art. 92 Aktenaufbewahrung
  131. Art. 93 Registerführung
  132. Art. 94 Registerinhalt
  133. Art. 95 Einsichtnahme und Registerauszüge
  134. Art. 96 Teilverzicht a. Form
  135. Art. 97 b. Inhalt
  136. Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung
  137. Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts
  138. Art. 99 Beschränkung durch den Richter
  139. Art. 100 Errichtung neuer Patente a. Antrag
  140. Art. 101 b. Patentansprüche
  141. Art. 102 c. Beschreibung
  142. Art. 103 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage
  143. Art. 104 Vermerk im Aktenheft
  144. Art. 105 Vormerkung und Eintragung im Patentregister
  145. Art. 106 Löschung von Drittrechten
  146. Art. 107 Vertreteränderungen
  147. Art. 107a Berichtigungen
  148. Art. 108 Publikationsorgan
  149. Art. 109 Patentschriften
  150. Art. 110
  151. Art. 111 Inhalt der Klage
  152. Art. 111a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte
  153. Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers
  154. Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des IGE
  155. Art. 112 Geltungsbereich
  156. Art. 112a Kleinsendung
  157. Art. 112b Antrag auf Hilfeleistung
  158. Art. 112c Zurückbehalten von Waren
  159. Art. 112d Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
  160. Art. 112e Proben oder Muster
  161. Art. 112f Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  162. Art. 112g Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
  163. Art. 112h Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
  164. Art. 112i Gebühren
  165. Art. 113
  166. Art. 114 Geltungsbereich der Verordnung
  167. Art. 115 Einreichung beim IGE
  168. Art. 116
  169. Art. 117 Register und Aktenheft
  170. Art. 117a Patentzeichen
  171. Art. 118 Umwandlung
  172. Art. 118a Jahresgebühren
  173. Art. 119
  174. Art. 120 Einreichung der internationalen Anmeldung
  175. Art. 121 Übermittlungs- und Recherchengebühr
  176. Art. 122 Weitere Gebühren
  177. Art. 122a
  178. Art. 122b Wiederherstellung des Prioritätsrechts
  179. Art. 123 Vorläufiger Schutz
  180. Art. 124 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase
  181. Art. 125 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
  182. Art. 125a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
  183. Art. 125b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht
  184. Art. 125c Wiederherstellung des Prioritätsrechts
  185. Art. 126 Voraussetzungen
  186. Art. 127 Verfahren
  187. Art. 127a
  188. Art. 127b Inhalt des Gesuchs und Gebühr
  189. Art. 127c Inhalt des Antrags
  190. Art. 127d Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
  191. Art. 127e Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs
  192. Art. 127f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats oder die Verlängerung der Schutzdauer
  193. Art. 127g
  194. Art. 127h
  195. Art. 127i Aktenheft
  196. Art. 127k Register
  197. Art. 127l Jahresgebühren
  198. Art. 127m Rückerstattung der Jahresgebühren
  199. Art. 127n Form und Inhalt des Antrags
  200. Art. 127o Prüfung des Antrags
  201. Art. 127p Sprache
  202. Art. 127q Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel
  203. Art. 127r Endverfügung
  204. Art. 127s Eintragung und Veröffentlichung
  205. Art. 127t Rückerstattung der Widerrufsgebühr
  206. Art. 127u
  207. Art. 127v Inhalt des Gesuchs und Gebühr
  208. Art. 127w Inhalt des Antrags
  209. Art. 127x Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
  210. Art. 127y Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs
  211. Art. 127z Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats
  212. Art. 127zbis
  213. Art. 127zter
  214. Art. 127zquater Aktenheft
  215. Art. 127zquinquies Register
  216. Art. 127zsexies Geltungsbereich
  217. Art. 127zsepties Inhalt des Gesuchs und Gebühr
  218. Art. 127zocties Übrige anwendbare Bestimmungen
  219. Art. 128
  220. Art. 129 Fristen
  221. Art. 130 Gebühren
  222. Art. 131 Zusatzanmeldungen
  223. Art. 132 Erfindernennung
  224. Art. 133 Priorität
  225. Art. 134 Akteneinsicht
  226. Art. 135

226 provisions

Art. 83 Stellungnahme der Ethikkommission

1 Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ethikkommission für Biotechnologie im Ausserhumanbereich einholen. 2 Es bringt den Parteien die Stellungnahme der Ethikkommission zur Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Art. 84 Mündliche Verhandlung

1 Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts zweckmässig erscheint. 2 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann das IGE auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt. 3 Die Beratungen sind geheim.

Art. 85 Endverfügung

1 Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass das Patent: a. ganz oder teilweise widerrufen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird; b. unverändert aufrechterhalten und der Einspruch zurückgewiesen wird; oder c. aufgrund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann und der Einspruch, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, zurückgewiesen wird. 2 Wird das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, so fordert das IGE gegebenenfalls den Patentinhaber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder entsprechen die geänderten technischen Unterlagen nicht der Verfügung des IGE, so wird das Patent widerrufen. 3 Genügen die im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen von vorneherein der Verfügung des IGE, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt.

Art. 86 Rückerstattung der Einspruchsgebühr

1 Wird der Einspruch gutgeheissen, so wird dem Einsprecher die Einspruchsgebühr in der Regel zurückerstattet; wird der Einspruch teilweise gutgeheissen, so wird die Einspruchsgebühr in der Regel anteilsmässig zurückerstattet. 2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das IGE von der Rückerstattung der Einspruchsgebühr absehen, insbesondere wenn der Einsprecher das Verfahren mutwillig verzögert hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung

Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom IGE veröffentlicht. Das IGE stellt dem Patentinhaber eine neue Patenturkunde zu.

Art. 88 Anwendbares Recht

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist auf das Einspruchsverfahren anwendbar, soweit diese Verordnung keine Regelung enthält. SR 172.021

Art. 89 Inhalt

1 Das IGE führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt. 2 Wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart, kann beantragen, dass die Urkunde ausgesondert wird. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 90 Akteneinsicht

1 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen: a. der Anmelder und sein Vertreter; b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt; c. Dritte, die sich über die Zustimmung des Anmelders oder seines Vertreters ausweisen können. 2 Diese Personen dürfen auch in Anmeldungen Einsicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind. 2bis Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten (Art. 58 Abs. 2). 3 Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen. 4 … 5 Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so entscheidet das IGE darüber nach Anhörung des Anmelders oder Patentinhabers. 6 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das IGE ermächtigen, Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten. 7 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt. 8 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 91

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 92 Aktenaufbewahrung

1 Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf. 2 Es bewahrt die Akten von Anmeldungen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach dem Nichteintreten, der Abweisung oder dem Rückzug, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmeldedatum auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 93 Registerführung

1 Das IGE führt ein Register der erteilten Patente. 2 Veröffentlichte Anmeldungen werden im Register vorgemerkt. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 94 Registerinhalt

1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen: a. Patentnummer; b. Klassierung; c. Titel der Erfindung; d. Anmeldedatum; e. Aktenzeichen der Anmeldung; f. … g. Datum der Patenterteilung. h. Prioritäten und Ausstellungsimmunitäten; i. Name und Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Patentinhabers; k. Name und Adresse eines allfälligen Vertreters; l. Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet hat; m. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden; n. Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent; o. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Patentinhabers; p. Änderungen in der Person des Vertreters oder seiner Adresse; q. hängige Einspruchsverfahren. 2 Die veröffentlichten Anmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt. 3 Das IGE kann noch andere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 95 Einsichtnahme und Registerauszüge

1 Das Patentregister steht jedermann zur Einsichtnahme offen. 2 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Patentregister. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 96 Teilverzicht a. Form

1 … 2 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 PatG) darf an keine Bedingung geknüpft sein. 3 Sie ist gebührenpflichtig. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 97 b. Inhalt

1 Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen; die Artikel 1, 1a, 2, 51, 52 und 55 PatG gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche. 2 Die Beschreibung, die Zeichnungen und die Zusammenfassung können nicht geändert werden. Der Teilverzicht soll indessen eine Erklärung folgender Art enthalten: Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten. 3 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts nicht den Vorschriften, so setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann das IGE, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen. 4 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung

1 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen. 2 Sie wird vom IGE veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt. 3 Gleichzeitig setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten, innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 PatG) beantragen kann.

Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts

Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 99 Beschränkung durch den Richter

Artikel 98 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch den Richter eingeschränkt wurde (Art. 27 oder 30 PatG).

Art. 100 Errichtung neuer Patente a. Antrag

Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30 Abs. 2 PatG) gelten die für Anmeldungen anwendbaren Bestimmungen; vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102.

Art. 101 b. Patentansprüche

1 Für jedes nach Artikel 100 neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus dem ursprünglichen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 PatG mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 102 c. Beschreibung

1 Bezüglich der Beschreibung und Zeichnungen kann auf die Patentschrift des ursprünglichen Patentes verwiesen werden; dabei soll eine Erklärung folgender Art beigefügt werden: Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift Nr. … mit den Patentansprüchen des vorliegenden Patentes nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten. 2 Führt das Vorgehen nach Absatz 1 zu Unklarheiten über die rechtliche Tragweite des Patentes, so sind die Teile der Patentschrift des ursprünglichen Patentes, die zum Verständnis der Patentansprüche nötig sind, in angepasster Form wiederzugeben.

Art. 103 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage

1 Hat der Richter die Abtretung einer Anmeldung unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann der unterlegene Anmelder die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand eines oder mehrerer neuer Anmeldungen machen. Sie erhalten das Anmeldedatum der abgetretenen Anmeldung und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) behandelt. 2 Hat der Richter die Abtretung eines Patentes unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann der unterlegene Patentinhaber für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente (Art. 100–102) beantragen. 3 Nach Eingang des rechtskräftigen Abtretungsurteils setzt das IGE dem unterlegenen Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innert der er neue Anmeldungen einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

Art. 104 Vermerk im Aktenheft

1 Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft vermerkt: a. Änderungen in der Person des Anmelders; b. Firmenänderungen; c. andere Änderungen, wie Änderungen des Zustellungsdomizils in der Schweiz oder in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden. 2 Artikel 105 Absätze 2–6 gelten sinngemäss. 3 Der Erwerber einer Anmeldung übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim IGE befindet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 105 Vormerkung und Eintragung im Patentregister

1 Im Patentregister werden vorgemerkt oder eingetragen: a. … b. Änderungen im Recht am Patent; c. Firmenänderungen; d. andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden. 1bis Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Patentinhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen. 2 Alle Änderungen müssen durch eine schriftliche Erklärung des bisherigen Patentinhabers oder Anmelders oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen werden; vorbehalten bleiben die Artikel 106 und 107. Die Beweisurkunden gehören zu den Akten. 2bis … 3 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register vorgemerkt oder eingetragen ist, werden für das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind. 4 Eine Unterlizenz wird im Register vorgemerkt oder eingetragen, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung des vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmers oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird. Zudem muss das Recht des Lizenznehmers zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen sein. 5 −6 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

Art. 106 Löschung von Drittrechten

Das IGE löscht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder ein anderes gleichwertiges Dokument vorgelegt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 107 Vertreteränderungen

1 Änderungen in der Person des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt oder im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für den neuen Vertreter vorliegt. 2 Die Bestellung eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem IGE als Widerruf der Vollmacht des früheren Vertreters. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

Art. 107a Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Patentinhabers unverzüglich berichtigt. 2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 108 Publikationsorgan

1 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan. 2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 109 Patentschriften

Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 110

Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten sind in Anhang 1 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008 festgelegt. Fassung gemäss Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3595). SR 232.161

Art. 111 Inhalt der Klage

1 Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das begünstigte Land erklärt: a. welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Bedarfs benötigt; b. dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen (UNO) um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt; und c. dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist. 2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss der Kläger dem IGE eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen. 3 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist. 4 Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten: a. Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40e PatG); b. die Produktionsmenge, die der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mitteilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit er davon Kenntnis hat; c. die Massnahmen, die der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 111a); d. die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 111b publiziert werden.

Art. 111a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte

1 Der Lizenzinhaber muss die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte mit geeigneten Massnahmen besonders kennzeichnen. 2 Als geeignete Massnahmen gelten insbesondere Hinweise, die auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebracht werden und die angeben, dass das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zur Ausfuhr in das benannte Land bestimmt ist. 3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf den Preis der Produkte haben.

Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers

Der Lizenzinhaber muss unmittelbar nach Erteilung der Lizenz folgende Angaben auf einer eigenen Internetsite oder auf der Internetsite der WTO publizieren: a. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist; b. Produktionsmenge; c. begünstigte Länder; d. Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Produkte von patentgeschützten Produkten (Art. 40d Abs. 4 PatG).

Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des IGE

1 Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das IGE dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d PatG mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Lizenzinhabers; b. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist; c. Produktions- und Liefermengen; d. begünstigte Länder; e. Dauer der Lizenz; f. Internetadresse (Art. 111b). 2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das IGE die Angaben nach Absatz 1 auf seiner Internetsite. 3 Die Gerichte stellen dem IGE die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifikationspflicht notwendigen Angaben zu.

Art. 112 Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen. Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).

Art. 112a Kleinsendung

Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).

Art. 112b Antrag auf Hilfeleistung

1 Der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen. 2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen. 3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).

Art. 112c Zurückbehalten von Waren

1 Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung. 2 Es teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Ware mit. 3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Ware mit. 4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 3 beziehungsweise 4 PatG fest, dass der Antragsteller keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).

Art. 112d Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen

1 Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung. 2 Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).

Art. 112e Proben oder Muster

1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. 2 Das BAZG kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen. 3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).

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