1 Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ethikkommission für Biotechnologie im Ausserhumanbereich einholen.
2 Es bringt den Parteien die Stellungnahme der Ethikkommission zur Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Art. 84 Mündliche Verhandlung
1 Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts zweckmässig erscheint.
2 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann das IGE auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt.
3 Die Beratungen sind geheim.
Art. 85 Endverfügung
1 Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass das Patent:
a. ganz oder teilweise widerrufen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird;
b. unverändert aufrechterhalten und der Einspruch zurückgewiesen wird; oder
c. aufgrund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann und der Einspruch, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, zurückgewiesen wird.
2 Wird das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, so fordert das IGE gegebenenfalls den Patentinhaber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder entsprechen die geänderten technischen Unterlagen nicht der Verfügung des IGE, so wird das Patent widerrufen.
3 Genügen die im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen von vorneherein der Verfügung des IGE, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt.
Art. 86 Rückerstattung der Einspruchsgebühr
1 Wird der Einspruch gutgeheissen, so wird dem Einsprecher die Einspruchsgebühr in der Regel zurückerstattet; wird der Einspruch teilweise gutgeheissen, so wird die Einspruchsgebühr in der Regel anteilsmässig zurückerstattet.
2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das IGE von der Rückerstattung der Einspruchsgebühr absehen, insbesondere wenn der Einsprecher das Verfahren mutwillig verzögert hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung
Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom IGE veröffentlicht. Das IGE stellt dem Patentinhaber eine neue Patenturkunde zu.
Art. 88 Anwendbares Recht
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist auf das Einspruchsverfahren anwendbar, soweit diese Verordnung keine Regelung enthält.
SR 172.021
Art. 89 Inhalt
1 Das IGE führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.
2 Wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart, kann beantragen, dass die Urkunde ausgesondert wird. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Art. 90 Akteneinsicht
1 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
a. der Anmelder und sein Vertreter;
b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
c. Dritte, die sich über die Zustimmung des Anmelders oder seines Vertreters ausweisen können.
2 Diese Personen dürfen auch in Anmeldungen Einsicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind.
2bis Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten (Art. 58 Abs. 2).
3 Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.
4 …
5 Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so entscheidet das IGE darüber nach Anhörung des Anmelders oder Patentinhabers.
6 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das IGE ermächtigen, Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.
7 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.
8 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 91
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 92 Aktenaufbewahrung
1 Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.
2 Es bewahrt die Akten von Anmeldungen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach dem Nichteintreten, der Abweisung oder dem Rückzug, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmeldedatum auf.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 93 Registerführung
1 Das IGE führt ein Register der erteilten Patente.
2 Veröffentlichte Anmeldungen werden im Register vorgemerkt. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Art. 94 Registerinhalt
1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:
a. Patentnummer;
b. Klassierung;
c. Titel der Erfindung;
d. Anmeldedatum;
e. Aktenzeichen der Anmeldung;
f. …
g. Datum der Patenterteilung.
h. Prioritäten und Ausstellungsimmunitäten;
i. Name und Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Patentinhabers;
k. Name und Adresse eines allfälligen Vertreters;
l. Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet hat;
m. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
n. Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent;
o. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Patentinhabers;
p. Änderungen in der Person des Vertreters oder seiner Adresse;
q. hängige Einspruchsverfahren.
2 Die veröffentlichten Anmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.
3 Das IGE kann noch andere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 95 Einsichtnahme und Registerauszüge
1 Das Patentregister steht jedermann zur Einsichtnahme offen.
2 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Patentregister.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 96 Teilverzicht a. Form
1 …
2 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 PatG) darf an keine Bedingung geknüpft sein.
3 Sie ist gebührenpflichtig.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Art. 97 b. Inhalt
1 Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen; die Artikel 1, 1a, 2, 51, 52 und 55 PatG gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche.
2 Die Beschreibung, die Zeichnungen und die Zusammenfassung können nicht geändert werden. Der Teilverzicht soll indessen eine Erklärung folgender Art enthalten:
Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten.
3 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts nicht den Vorschriften, so setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann das IGE, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung
1 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen.
2 Sie wird vom IGE veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt.
3 Gleichzeitig setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten, innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 PatG) beantragen kann.
Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts
Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 99 Beschränkung durch den Richter
Artikel 98 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch den Richter eingeschränkt wurde (Art. 27 oder 30 PatG).
Art. 100 Errichtung neuer Patente a. Antrag
Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30 Abs. 2 PatG) gelten die für Anmeldungen anwendbaren Bestimmungen; vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102.
Art. 101 b. Patentansprüche
1 Für jedes nach Artikel 100 neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus dem ursprünglichen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 PatG mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 102 c. Beschreibung
1 Bezüglich der Beschreibung und Zeichnungen kann auf die Patentschrift des ursprünglichen Patentes verwiesen werden; dabei soll eine Erklärung folgender Art beigefügt werden:
Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift Nr. … mit den Patentansprüchen des vorliegenden Patentes nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten.
2 Führt das Vorgehen nach Absatz 1 zu Unklarheiten über die rechtliche Tragweite des Patentes, so sind die Teile der Patentschrift des ursprünglichen Patentes, die zum Verständnis der Patentansprüche nötig sind, in angepasster Form wiederzugeben.
Art. 103 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage
1 Hat der Richter die Abtretung einer Anmeldung unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann der unterlegene Anmelder die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand eines oder mehrerer neuer Anmeldungen machen. Sie erhalten das Anmeldedatum der abgetretenen Anmeldung und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) behandelt.
2 Hat der Richter die Abtretung eines Patentes unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann der unterlegene Patentinhaber für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente (Art. 100–102) beantragen.
3 Nach Eingang des rechtskräftigen Abtretungsurteils setzt das IGE dem unterlegenen Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innert der er neue Anmeldungen einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Art. 104 Vermerk im Aktenheft
1 Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft vermerkt:
a. Änderungen in der Person des Anmelders;
b. Firmenänderungen;
c. andere Änderungen, wie Änderungen des Zustellungsdomizils in der Schweiz oder in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.
2 Artikel 105 Absätze 2–6 gelten sinngemäss.
3 Der Erwerber einer Anmeldung übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim IGE befindet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 105 Vormerkung und Eintragung im Patentregister
1 Im Patentregister werden vorgemerkt oder eingetragen:
a. …
b. Änderungen im Recht am Patent;
c. Firmenänderungen;
d. andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.
1bis Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Patentinhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen.
2 Alle Änderungen müssen durch eine schriftliche Erklärung des bisherigen Patentinhabers oder Anmelders oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen werden; vorbehalten bleiben die Artikel 106 und 107. Die Beweisurkunden gehören zu den Akten.
2bis …
3 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register vorgemerkt oder eingetragen ist, werden für das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.
4 Eine Unterlizenz wird im Register vorgemerkt oder eingetragen, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung des vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmers oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird. Zudem muss das Recht des Lizenznehmers zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen sein.
5 −6 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Art. 106 Löschung von Drittrechten
Das IGE löscht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder ein anderes gleichwertiges Dokument vorgelegt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 107 Vertreteränderungen
1 Änderungen in der Person des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt oder im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für den neuen Vertreter vorliegt.
2 Die Bestellung eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem IGE als Widerruf der Vollmacht des früheren Vertreters.
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Art. 107a Berichtigungen
1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Patentinhabers unverzüglich berichtigt.
2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 108 Publikationsorgan
1 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.
2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Art. 109 Patentschriften
Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 110
Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten sind in Anhang 1 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008 festgelegt.
Fassung gemäss Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3595).
SR 232.161
Art. 111 Inhalt der Klage
1 Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das begünstigte Land erklärt:
a. welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Bedarfs benötigt;
b. dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen (UNO) um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt; und
c. dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist.
2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss der Kläger dem IGE eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen.
3 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist.
4 Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten:
a. Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40e PatG);
b. die Produktionsmenge, die der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mitteilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit er davon Kenntnis hat;
c. die Massnahmen, die der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 111a);
d. die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 111b publiziert werden.
Art. 111a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte
1 Der Lizenzinhaber muss die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte mit geeigneten Massnahmen besonders kennzeichnen.
2 Als geeignete Massnahmen gelten insbesondere Hinweise, die auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebracht werden und die angeben, dass das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zur Ausfuhr in das benannte Land bestimmt ist.
3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf den Preis der Produkte haben.
Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers
Der Lizenzinhaber muss unmittelbar nach Erteilung der Lizenz folgende Angaben auf einer eigenen Internetsite oder auf der Internetsite der WTO publizieren:
a. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;
b. Produktionsmenge;
c. begünstigte Länder;
d. Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Produkte von patentgeschützten Produkten (Art. 40d Abs. 4 PatG).
Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des IGE
1 Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das IGE dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d PatG mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse des Lizenzinhabers;
b. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;
c. Produktions- und Liefermengen;
d. begünstigte Länder;
e. Dauer der Lizenz;
f. Internetadresse (Art. 111b).
2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das IGE die Angaben nach Absatz 1 auf seiner Internetsite.
3 Die Gerichte stellen dem IGE die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifikationspflicht notwendigen Angaben zu.
Art. 112 Geltungsbereich
Dieser Titel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen.
Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Art. 112a Kleinsendung
Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Art. 112b Antrag auf Hilfeleistung
1 Der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.
2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.
3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Art. 112c Zurückbehalten von Waren
1 Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung.
2 Es teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Ware mit.
3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Ware mit.
4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 3 beziehungsweise 4 PatG fest, dass der Antragsteller keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Art. 112d Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
1 Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung.
2 Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Art. 112e Proben oder Muster
1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen.
2 Das BAZG kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).