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Verordnung über die Erfindungspatente

Confederation · 232.141 · ordinance

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Contents: 226 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen
  3. Art. 3 Unterschrift
  4. Art. 4 Sprache
  5. Art. 4a Elektronische Kommunikation
  6. Art. 4b Nachweise
  7. Art. 5 Mehrere Anmelder
  8. Art. 6 und 7
  9. Art. 8
  10. Art. 8a
  11. Art. 9
  12. Art. 10 Berechnung
  13. Art. 11–13
  14. Art. 14 Weiterbehandlung
  15. Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand a. Form und Inhalt des Gesuchs
  16. Art. 16 b. Prüfung des Gesuchs
  17. Art. 17 Gebührenverordnung
  18. Art. 17a Gebührenarten
  19. Art. 18 Jahresgebühren a. Fälligkeit im Allgemeinen
  20. Art. 18a b. Fälligkeit bei Anmeldungen und bei Errichtung neuer Patente
  21. Art. 18b c. Nicht rechtzeitige Zahlung
  22. Art. 18c d. Vorauszahlung
  23. Art. 18d e. Zahlungserinnerung
  24. Art. 19 Löschung des Patents
  25. Art. 19a
  26. Art. 20 Rückerstattung
  27. Art. 21 Einzureichende Unterlagen
  28. Art. 22 Berichtigung von Fehlern
  29. Art. 23 Form
  30. Art. 24 Inhalt
  31. Art. 25 Allgemeines
  32. Art. 26 Beschreibung
  33. Art. 27 Sequenzprotokoll
  34. Art. 28 Zeichnungen
  35. Art. 29 Patentansprüche
  36. Art. 30 Unabhängige Patentansprüche
  37. Art. 31 Abhängige Patentansprüche
  38. Art. 31a Anspruchsgebühr
  39. Art. 32 Form und Inhalt der Zusammenfassung
  40. Art. 33 Bereinigte Zusammenfassung
  41. Art. 34 Form
  42. Art. 35 Frist
  43. Art. 36
  44. Art. 37 Berichtigung
  45. Art. 38 Verzicht auf Nennung
  46. Art. 39 Prioritätserklärung
  47. Art. 39a Prioritätserklärung bei der inneren Priorität
  48. Art. 40 Prioritätsbeleg
  49. Art. 41 Ergänzende Prioritätsunterlagen
  50. Art. 42 Mehrfache Priorität
  51. Art. 43 Priorität bei Teilanmeldungen
  52. Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen
  53. Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität
  54. Art. 45 Ausweis
  55. Art. 45a
  56. Art. 45b Hinterlegungspflicht
  57. Art. 45c Anerkannte Hinterlegungsstellen
  58. Art. 45d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung
  59. Art. 45e Freigabe des hinterlegten biologischen Materials
  60. Art. 45f Zugang zu biologischem Material
  61. Art. 45g Verpflichtungserklärung
  62. Art. 45h Aufbewahrungsdauer
  63. Art. 45i Erneute Hinterlegung
  64. Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag
  65. Art. 46 Anmeldedatum
  66. Art. 46a Eingangsprüfung
  67. Art. 46b Hinterlegungsbescheinigung
  68. Art. 46c Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
  69. Art. 46d Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen
  70. Art. 46e Teilanmeldung
  71. Art. 47 Formalprüfung
  72. Art. 48 Zustellungsdomizil in der Schweiz
  73. Art. 48a Antrag auf Erteilung eines Patents
  74. Art. 48b Patentansprüche
  75. Art. 48c Zusammenfassung
  76. Art. 48d Erfindernennung
  77. Art. 49 Anmeldegebühr
  78. Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen
  79. Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen
  80. Art. 52 Prüfung anderer Unterlagen
  81. Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr
  82. Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühren
  83. Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
  84. Art. 54a Sequenzprotokoll
  85. Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
  86. Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik
  87. Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit
  88. Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
  89. Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr
  90. Art. 59a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
  91. Art. 59b Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
  92. Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
  93. Art. 60 Gegenstand und Form
  94. Art. 60a Sprache
  95. Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung
  96. Art. 60c Keine Veröffentlichung
  97. Art. 61
  98. Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren
  99. Art. 62 Aussetzung der Sachprüfung
  100. Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität
  101. Art. 63 Beschleunigung der Prüfung
  102. Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen
  103. Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung
  104. Art. 66 Klassierung
  105. Art. 67 Verfahren
  106. Art. 68
  107. Art. 69 Prüfungsabschluss
  108. Art. 70
  109. Art. 71
  110. Art. 72 Sperrfrist
  111. Art. 73 Form und Inhalt
  112. Art. 74 Prüfung des Einspruchs
  113. Art. 75 Sprache
  114. Art. 76 Parteien
  115. Art. 77 Zustellungsdomizil der Parteien
  116. Art. 78 Mehrere Einsprüche
  117. Art. 79
  118. Art. 80 Beantwortung des Einspruchs
  119. Art. 81 Änderung des Patents
  120. Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel
  121. Art. 83 Stellungnahme der Ethikkommission
  122. Art. 84 Mündliche Verhandlung
  123. Art. 85 Endverfügung
  124. Art. 86 Rückerstattung der Einspruchsgebühr
  125. Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung
  126. Art. 88 Anwendbares Recht
  127. Art. 89 Inhalt
  128. Art. 90 Akteneinsicht
  129. Art. 91
  130. Art. 92 Aktenaufbewahrung
  131. Art. 93 Registerführung
  132. Art. 94 Registerinhalt
  133. Art. 95 Einsichtnahme und Registerauszüge
  134. Art. 96 Teilverzicht a. Form
  135. Art. 97 b. Inhalt
  136. Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung
  137. Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts
  138. Art. 99 Beschränkung durch den Richter
  139. Art. 100 Errichtung neuer Patente a. Antrag
  140. Art. 101 b. Patentansprüche
  141. Art. 102 c. Beschreibung
  142. Art. 103 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage
  143. Art. 104 Vermerk im Aktenheft
  144. Art. 105 Vormerkung und Eintragung im Patentregister
  145. Art. 106 Löschung von Drittrechten
  146. Art. 107 Vertreteränderungen
  147. Art. 107a Berichtigungen
  148. Art. 108 Publikationsorgan
  149. Art. 109 Patentschriften
  150. Art. 110
  151. Art. 111 Inhalt der Klage
  152. Art. 111a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte
  153. Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers
  154. Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des IGE
  155. Art. 112 Geltungsbereich
  156. Art. 112a Kleinsendung
  157. Art. 112b Antrag auf Hilfeleistung
  158. Art. 112c Zurückbehalten von Waren
  159. Art. 112d Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
  160. Art. 112e Proben oder Muster
  161. Art. 112f Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  162. Art. 112g Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
  163. Art. 112h Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
  164. Art. 112i Gebühren
  165. Art. 113
  166. Art. 114 Geltungsbereich der Verordnung
  167. Art. 115 Einreichung beim IGE
  168. Art. 116
  169. Art. 117 Register und Aktenheft
  170. Art. 117a Patentzeichen
  171. Art. 118 Umwandlung
  172. Art. 118a Jahresgebühren
  173. Art. 119
  174. Art. 120 Einreichung der internationalen Anmeldung
  175. Art. 121 Übermittlungs- und Recherchengebühr
  176. Art. 122 Weitere Gebühren
  177. Art. 122a
  178. Art. 122b Wiederherstellung des Prioritätsrechts
  179. Art. 123 Vorläufiger Schutz
  180. Art. 124 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase
  181. Art. 125 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
  182. Art. 125a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
  183. Art. 125b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht
  184. Art. 125c Wiederherstellung des Prioritätsrechts
  185. Art. 126 Voraussetzungen
  186. Art. 127 Verfahren
  187. Art. 127a
  188. Art. 127b Inhalt des Gesuchs und Gebühr
  189. Art. 127c Inhalt des Antrags
  190. Art. 127d Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
  191. Art. 127e Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs
  192. Art. 127f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats oder die Verlängerung der Schutzdauer
  193. Art. 127g
  194. Art. 127h
  195. Art. 127i Aktenheft
  196. Art. 127k Register
  197. Art. 127l Jahresgebühren
  198. Art. 127m Rückerstattung der Jahresgebühren
  199. Art. 127n Form und Inhalt des Antrags
  200. Art. 127o Prüfung des Antrags
  201. Art. 127p Sprache
  202. Art. 127q Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel
  203. Art. 127r Endverfügung
  204. Art. 127s Eintragung und Veröffentlichung
  205. Art. 127t Rückerstattung der Widerrufsgebühr
  206. Art. 127u
  207. Art. 127v Inhalt des Gesuchs und Gebühr
  208. Art. 127w Inhalt des Antrags
  209. Art. 127x Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
  210. Art. 127y Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs
  211. Art. 127z Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats
  212. Art. 127zbis
  213. Art. 127zter
  214. Art. 127zquater Aktenheft
  215. Art. 127zquinquies Register
  216. Art. 127zsexies Geltungsbereich
  217. Art. 127zsepties Inhalt des Gesuchs und Gebühr
  218. Art. 127zocties Übrige anwendbare Bestimmungen
  219. Art. 128
  220. Art. 129 Fristen
  221. Art. 130 Gebühren
  222. Art. 131 Zusatzanmeldungen
  223. Art. 132 Erfindernennung
  224. Art. 133 Priorität
  225. Art. 134 Akteneinsicht
  226. Art. 135

226 provisions

Art. 127p Sprache

1 Das Widerrufsverfahren wird in der Sprache des Verfahrens auf Erteilung des Zertifikats durchgeführt. 2 Der Antrag auf Widerruf kann auch in einer anderen Amtssprache eingereicht werden (Art. 4 Abs. 1). 3 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst, so ordnet das IGE unter Ansetzung einer angemessenen Frist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache an. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so muss das IGE das Beweismittel nicht berücksichtigen.

Art. 127q Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 127n Absätze 1 und 3 erfüllt, so stellt das IGE den Antrag auf Widerruf dem Zertifikatinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein. 2 Die Stellungnahme des Zertifikatinhabers wird dem Antragsteller zugestellt. Wurden mehrere Anträge auf Widerruf eingereicht, so informiert das IGE den Antragsteller über die übrigen Anträge. 3 Hält es das IGE für zweckmässig, so kann es die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

Art. 127r Endverfügung

Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass die Verlängerung der Schutzdauer: a. widerrufen und der Antrag auf Widerruf gutgeheissen wird; oder b. aufrechterhalten und der Antrag auf Widerruf abgewiesen wird.

Art. 127s Eintragung und Veröffentlichung

1 Der Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird im Patentregister eingetragen und vom IGE veröffentlicht. 2 Das Datum des Antrags auf Widerruf und die Aufrechterhaltung der Verlängerung der Schutzdauer werden vom IGE veröffentlicht.

Art. 127t Rückerstattung der Widerrufsgebühr

1 Wird der Antrag auf Widerruf gutgeheissen, so wird dem Antragsteller die Widerrufsgebühr nach Artikel 127n Absatz 3 in der Regel zurückerstattet. 2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das IGE kann von der Rückerstattung der Widerrufsgebühr absehen, insbesondere wenn der Antragsteller das Verfahren mutwillig verzögert hat.

Art. 127u

1 Dieser Titel gilt für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (pädiatrische Zertifikate). 2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet. 3 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel PatG oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.

Art. 127v Inhalt des Gesuchs und Gebühr

1 Das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss enthalten: a. den entsprechenden Antrag; b. eine Kopie der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll, und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a PatG; c. den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung nach Buchstabe b eingereicht wurde; d. die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a PatG; e. den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG eingereicht wurde, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, das älter ist als das schweizerische; f. gegebenenfalls die Zustimmung des Adressaten nach Artikel 140u Absatz 3 PatG. 2 Die Gebühr für das pädiatrische Zertifikat muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden. Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Art. 127w Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss folgende Angaben enthalten: a. den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz; b. wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Name und Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz; c. die Nummer des Grundpatents, auf dem das Gesuch beruht; d. den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; e. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b; f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer; g. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde; h. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b. Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Art. 127x Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

1 Bei Gesuchen um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht: a. die Nummer des Gesuchs; b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers; c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; d. das Datum der Einreichung des Gesuchs; e. die Nummer des Grundpatents; f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b; h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer; i. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde; j. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b. 2 Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127y abgeschlossen wurde. Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Art. 127y Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

1 Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127v und 127w erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein. 3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.

Art. 127z Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

1 Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats nach den Artikeln 140t und 140u Absätze 2 und 3 PatG erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist das IGE das Gesuch ab.

Art. 127zbis

1 Das pädiatrische Zertifikat wird erteilt, indem es im Patentregister eingetragen wird. 2 Folgende Angaben werden veröffentlicht: a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats; c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; d. das Datum der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats; e. die Nummer des Grundpatents; f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b; h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer; i. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde; j. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b; k. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats. Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Art. 127zter

Wird das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats abgewiesen, erlischt das Zertifikat vorzeitig, wird es für nichtig erklärt oder wird es sistiert, so veröffentlicht das IGE zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 127zbis Absatz 2 das Datum der Abweisung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigerklärung oder der Sistierung.

Art. 127zquater Aktenheft

1 Das Aktenheft des pädiatrischen Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt. 2 Es steht jedermann zur Einsicht offen. 3 Das pädiatrische Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.

Art. 127zquinquies Register

1 Die das pädiatrische Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen. 2 Eingetragen werden die folgenden Angaben: a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats; c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; d. das Datum der Einreichung des Gesuchs; e. die Nummer des Grundpatents; f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b; h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer; i. das Datum der Erteilung des pädiatrischen Zertifikats; j. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats; k. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden; l. Änderungen im Bestand des pädiatrischen Zertifikats oder im Recht am pädiatrischen Zertifikat; m. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats; n. Änderungen betreffend die Person des Vertreters, einschliesslich seines Wohnsitzes oder Sitzes; o. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde; p. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b. 3 Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken. 4 Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das pädiatrische Zertifikat in gleichem Mass wie für das Grundpatent. Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Art. 127zsexies Geltungsbereich

1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln. 2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel PatG oder im zehnten Titel dieser Verordnung oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.

Art. 127zsepties Inhalt des Gesuchs und Gebühr

1 Das Gesuch um Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss enthalten: a. den entsprechenden Antrag; b. eine Kopie der ersten behördlichen Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz; c. eine Kopie der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, die dem Endabnehmer abgegeben wird. 2 Die Anmeldegebühr für das ergänzende Schutzzertifikat muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.

Art. 127zocties Übrige anwendbare Bestimmungen

Die Artikel 127a Absatz 2, 127c Absatz 1, 127d Absätze 1 und 3, 127e, 127f Absätze 1 und 3, 127g Absätze 1 und 2, 127h, 127i, 127k, 127l Absätze 1, 2 und 5 sowie 127m gelten sinngemäss.

Art. 128

Die Verordnung (1) vom 14. Dezember 1959 und die Verordnung (2) vom 8. September 1959 zum Bundesgesetz über die Erfindungspatente werden aufgehoben. [AS 1959 1979, 2097; 1972 2449] [AS 1959 728, 2097; 1972 2452]

Art. 129 Fristen

Fristen, die vor dem 1. Januar 1978 zu laufen begannen, bleiben unverändert.

Art. 130 Gebühren

1 Für Jahresgebühren, die vom 1. Januar 1978 an fällig werden, gelten die Beträge des neuen Rechts, auch wenn sie vorher gezahlt wurden. 2 Für Anmeldungen, deren Anmeldedatum dem 1. Januar 1978 um mehr als zwei Jahre vorausgeht, sind Jahresgebühren nach Massgabe des neuen Rechts innert sechs Monaten seit Aufforderung des IGE zu zahlen. 3 Absatz 2 gilt sinngemäss für Zusatzanmeldungen zu Hauptpatenten, die nach dem 1. Januar 1978 umgewandelt werden.

Art. 131 Zusatzanmeldungen

Am 1. Januar 1978 hängige Zusatzanmeldungen zu ebenfalls noch hängigen Anmeldungen gelten von diesem Zeitpunkt an als selbständige Gesuche.

Art. 132 Erfindernennung

Ist der Erfinder einer am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldung noch nicht genannt, so ist er auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen.

Art. 133 Priorität

1 Prioritätserklärungen zu den am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen können bis zum 31. März 1978 eingereicht werden. 2 Prioritätsbelege und fehlende Angaben über das Aktenzeichen der Erstanmeldung sind für die am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 140 Absatz 4 später endigt, innert dieser Frist einzureichen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung oder zur Einreichung des Prioritätsbelegs nach altem Recht vor dem 1. Januar 1978 abgelaufen oder in Gang gesetzt worden ist.

Art. 134 Akteneinsicht

Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar 1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt.

Art. 135

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des siebenten, achten und neunten Titels am 1. Januar 1978 in Kraft. 2 Der siebente Titel tritt am 1. Juni 1978 in Kraft. 3 Der achte und der neunte Titel treten gleichzeitig mit dem sechsten Titel des PatG (Internationale Patentanmeldungen) in Kraft. Der sechste Titel ist am 1. Juni 1978 in Kraft getreten (AS 1978 550).

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