Art. 112f Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
1 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
2 Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist.
3 Gestattet es dem Antragsteller, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Art. 112g Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.
2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Art. 112h Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 86a–86l PatG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:
a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;
b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 86b PatG;
c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 86c PatG zurückbehaltenen Waren;
d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.
3 Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Art. 112i Gebühren
1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.
2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE.
Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
SR 631.035
SR 232.148
Art. 113
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Art. 114 Geltungsbereich der Verordnung
1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 109 PatG und diesem Titel nichts anderes ergibt.
Art. 115 Einreichung beim IGE
1 Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz können als Anmelder oder als Vertreter europäische Patentanmeldungen, mit Ausnahme von Teilanmeldungen, beim IGE einreichen.
2 Das IGE vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei ihm eingegangen sind.
3 Die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu zahlen.
[AS 1977 1711, 1979 621 Art. 1, 1995 4187, 1996 793, 1997 1647 Art. 1, 2007 3673 Art. 1 3674 Art. 1]. Siehe heute: Europäisches Patentübereinkommen vom 29. Nov. 2000 (RS 0.232.142.2)
Art. 116
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1659).
Art. 117 Register und Aktenheft
1 In das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 PatG) werden eingetragen:
a. die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben;
b. Angaben, die über das Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren im europäischen Patentregister vermerkt werden;
c. im Übrigen die für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben.
2 Das IGE trägt die Angaben in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts ein; ist diese Englisch, so trägt es die Angaben in deutscher Sprache ein, solange der Patentinhaber nicht die Eintragung in französischer Sprache verlangt.
3 Die Sprache nach Absatz 2 wird Verfahrenssprache (Art. 4).
4 Das IGE führt für jedes europäische Patent ein Aktenheft.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6085).
Fassung gemäss Ziff. I del V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1659).
Art. 117a Patentzeichen
Bei europäischen Patenten mit Wirkung für die Schweiz besteht das Patentzeichen (Art. 11 PatG) aus dem Vermerk «EP/CH», gefolgt von der Patentnummer.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
Art. 118 Umwandlung
1 Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:
a. Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. a);
b. Einreichung der Übersetzung (Art. 123 PatG);
c. Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 13 PatG).
2 Bereits fällige Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zu zahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Art. 118a Jahresgebühren
Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das IGE zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, das dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1305).
Art. 119
1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das IGE Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.
2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 131 PatG und diesem Titel nichts anderes ergibt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 120 Einreichung der internationalen Anmeldung
1 Die beim IGE eingereichte internationale Anmeldung muss in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2 Das IGE verkehrt mit dem Anmelder in deutscher oder französischer Sprache.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Art. 121 Übermittlungs- und Recherchengebühr
1 Die Übermittlungsgebühr (Art. 133 Abs. 2 PatG) ist innert einem Monat seit dem Eingang der internationalen Anmeldung beim IGE zu zahlen.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Recherchengebühr, deren Betrag sich nach der Vereinbarung mit der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde richtet. Das IGE veröffentlicht im Publikationsorgan den Betrag der von der internationalen Behörde festgesetzten Recherchengebühr.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2565).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1122).
Art. 122 Weitere Gebühren
1 Die Entrichtung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag).
2 Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
SR 0.232.141.11
Art. 122a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991 (AS 1991 2565). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 122b Wiederherstellung des Prioritätsrechts
1 Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
2 Die Entscheidung des IGE ist endgültig.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
SR 0.232.141.11
Art. 123 Vorläufiger Schutz
1 Ist eine internationale Anmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht worden, so kann nur der Schaden ab dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache:
a. dem Beklagten zugestellt hat; oder
b. der Öffentlichkeit durch Vermittlung des IGE zugänglich gemacht hat.
2 Wer beim IGE eine Übersetzung der Patentansprüche der veröffentlichten internationalen Anmeldung einreicht, muss die Nummer dieser Anmeldung angeben.
3 Das IGE hält den Tag des Eingangs der Übersetzung fest. Es überprüft sie nur auf Vollständigkeit.
4 Es stellt die Übersetzung unverzüglich zur Einsichtnahme bereit und hält fest, wann dies geschehen ist.
5 Wird die Übersetzung berichtigt, so gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 124 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase
1 Der Anmelder muss dem IGE innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum:
a. den Erfinder schriftlich nennen;
b. gegebenenfalls Angaben über die Quelle machen (Art. 45a);
c. die Anmeldegebühr zahlen;
d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einreichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.
2 Hat der Anmelder nicht innerhalb der Frist die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen.
3 Hat der Anmelder keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so muss er innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 PatG). Hat er innerhalb dieser Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so setzt ihm das IGE hierzu eine Frist von zwei Monaten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.
4 Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
5 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 1 sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 125 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
SR 0.232.141.11
Art. 125a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
1 Ist nach Artikel 138 Buchstabe d PatG eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.
2 Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so räumt das IGE dem Anmelder eine Nachfrist von zwei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 125b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht
1 Das Aktenheft einer internationalen Anmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 89 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.
2 Sobald die internationale Anmeldung in die nationale Phase eingetreten ist, steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.
Art. 125c Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
SR 0.232.141.11
Art. 126 Voraussetzungen
1 Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des PCT beantragt werden.
2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.
3 Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Übersetzung in eine Arbeitssprache einzureichen.
4 Das IGE prüft nicht, ob die Anmeldung und die Übersetzung den übrigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internationale Anmeldungen geltenden Formvorschriften entspricht.
5 Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der nach der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–50) gegebenenfalls geänderten Fassung durchgeführt.
6 Die Recherche internationaler Art wird auf Antrag auf der Grundlage der in englischer Sprache eingereichten technischen Unterlagen durchgeführt, wenn die technischen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen.
SR 0.232.141.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 127 Verfahren
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 126 erfüllt, so leitet das IGE die erforderlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu.
2 Es stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke dem Anmelder zu; eine Kopie bleibt bei den Akten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 127a
1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (Zertifikate).
2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.
3 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel PatG oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.
Art. 127b Inhalt des Gesuchs und Gebühr
1 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. eine Kopie der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll;
c. eine Kopie der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut genehmigten Arzneimittelinformation.
2 Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst a PatG) eingereicht wurde;
c. die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe a PatG;
d. den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG eingereicht wurde, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, das älter ist als das schweizerische.
3 Die Gebühr für die Anmeldung des Zertifikats und die Gebühr für das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer müssen innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Art. 127c Inhalt des Antrags
1 Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:
a. den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
c. die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent);
d. den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
e. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
g. …
2 Der Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
b. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
c. falls das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nicht zusammen mit dem Gesuch um Erteilung des Zertifikats eingereicht wird: die Nummer des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder des erteilten Zertifikats und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 127d Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
1 Bei Gesuchen um Erteilung des Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht:
a. die Nummer des Gesuchs;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e. die Nummer des Grundpatents;
f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer.
2 Bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats werden zusätzlich folgende Angaben veröffentlicht:
a. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
b. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
c. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde.
3 Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127e abgeschlossen wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Art. 127e Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs
1 Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127b und 127c erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein.
3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 127f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats oder die Verlängerung der Schutzdauer
1 Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nach den Artikeln 140b und 140c Absätze 2 und 3 PatG erfüllt sind.
2 Wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats beantragt, so prüft das IGE, ob die Voraussetzungen nach Artikel 140n PatG erfüllt sind.
3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so weist das IGE das Gesuch ab.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 127g
1 Das Zertifikat wird erteilt, indem es im Patentregister eingetragen wird.
2 Folgende Angaben werden veröffentlicht:
a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats;
e. die Nummer des Grundpatents;
f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels;
i. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats.
3 Die Schutzdauer wird verlängert, indem dies im Patentregister eingetragen wird.
4 Folgende Angaben werden zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 veröffentlicht:
a. das Datum der Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer;
b. das Datum des Ablaufs der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats;
c. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
d. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde.
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Art. 127h
Wird das Gesuch um Erteilung des Zertifikats oder um Verlängerung der Schutzdauer abgewiesen, wird die Verlängerung widerrufen, erlischt das Zertifikat vorzeitig, wird es für nichtig erklärt oder wird es sistiert, so veröffentlicht das IGE zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 127g das Datum der Abweisung, des Widerrufs, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigerklärung oder der Sistierung.
Art. 127i Aktenheft
1 Das Aktenheft des Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt.
2 Es steht jedermann zur Einsicht offen.
3 Das Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 127k Register
1 Die das Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen.
2 Eingetragen werden die folgenden Angaben:
a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e. die Nummer des Grundpatents;
f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung eines Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i. das Datum der Erteilung oder der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats;
k. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats;
l. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
m. Änderungen im Bestand des Zertifikats oder im Recht am Zertifikat;
n. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Zertifikatsinhabers;
o. Änderungen betreffend die Person des Vertreters, einschliesslich seines Wohnsitzes oder Sitzes;
p. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
q. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
r. das Datum des Widerrufs.
3 Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.
4 Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Masse wie für das Grundpatent.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 127l Jahresgebühren
1 Die Jahresgebühr für einen Jahresteil beträgt für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende Jahr geschuldeten Jahresgebühr, aufgerundet auf ganze Franken.
2 Die Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem:
a. die Laufzeit des Zertifikats beginnt;
b. das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht.
3 Wird das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer bis zwei Monate vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats eingereicht, so wird die Jahresgebühr für die Verlängerung der Schutzdauer zusammen mit den übrigen Jahresgebühren fällig.
4 Wird das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer weniger als zwei Monate vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats eingereicht, so wird die Jahresgebühr für die Verlängerung der Schutzdauer zwei Monate nach dem Eingang des Gesuchs fällig.
5 Die Jahresgebühren sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 127m Rückerstattung der Jahresgebühren
1 Bei Nichtigkeit eines Zertifikats werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats und dem Zeitpunkt, in dem seine Laufzeit geendet hätte.
2 Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden die Jahresgebühren für den Teil der Laufzeit des Zertifikats zurückerstattet, für den auf das Zertifikat verzichtet wird.
3 Wird die Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b widerrufen, so werden die Jahresgebühren für den Teil der Laufzeit des Zertifikats zurückerstattet, während dem die Zulassung widerrufen ist.
4 Wird die Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b sistiert, so werden die Jahresgebühren für den Zeitraum zurückerstattet, während dem die Zulassung sistiert ist.
5 Zurückerstattet werden in all diesen Fällen nur Jahresgebühren für volle Jahre.
6 Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen, gerechnet ab:
a. der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats;
b. dem Verzicht auf das Zertifikat;
c. dem Widerruf der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
d. dem Ende der Sistierung der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 127n Form und Inhalt des Antrags
1 Der Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nach Artikel 140r Absatz 2 PatG ist schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. die Nummer des Zertifikats sowie die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
c. die Begründung des Antrags unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.
2 Urkunden, die der Antragsteller als Beweismittel anführt, sind beizulegen.
3 Die Widerrufsgebühr ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen.
4 Sind gegen dieselbe Verlängerung mehrere Anträge auf Widerruf hängig, so kann das IGE deren Behandlung in einem Verfahren vereinigen.
Art. 127o Prüfung des Antrags
1 Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 127n Absätze 1–3 erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Antragsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein.
3 Wird die Frist nach Absatz 2 zur Behebung eines Mangels nach Artikel 127n Absatz 1 oder 3 nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.
4 Urkunden, die als Beweismittel angeführt, aber trotz Aufforderung nicht fristgerecht eingereicht werden, berücksichtigt das IGE nicht.