1 Das Widerrufsverfahren wird in der Sprache des Verfahrens auf Erteilung des Zertifikats durchgeführt.
2 Der Antrag auf Widerruf kann auch in einer anderen Amtssprache eingereicht werden (Art. 4 Abs. 1).
3 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst, so ordnet das IGE unter Ansetzung einer angemessenen Frist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache an. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so muss das IGE das Beweismittel nicht berücksichtigen.
Art. 127q Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 127n Absätze 1 und 3 erfüllt, so stellt das IGE den Antrag auf Widerruf dem Zertifikatinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.
2 Die Stellungnahme des Zertifikatinhabers wird dem Antragsteller zugestellt. Wurden mehrere Anträge auf Widerruf eingereicht, so informiert das IGE den Antragsteller über die übrigen Anträge.
3 Hält es das IGE für zweckmässig, so kann es die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.
Art. 127r Endverfügung
Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass die Verlängerung der Schutzdauer:
a. widerrufen und der Antrag auf Widerruf gutgeheissen wird; oder
b. aufrechterhalten und der Antrag auf Widerruf abgewiesen wird.
Art. 127s Eintragung und Veröffentlichung
1 Der Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird im Patentregister eingetragen und vom IGE veröffentlicht.
2 Das Datum des Antrags auf Widerruf und die Aufrechterhaltung der Verlängerung der Schutzdauer werden vom IGE veröffentlicht.
Art. 127t Rückerstattung der Widerrufsgebühr
1 Wird der Antrag auf Widerruf gutgeheissen, so wird dem Antragsteller die Widerrufsgebühr nach Artikel 127n Absatz 3 in der Regel zurückerstattet.
2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das IGE kann von der Rückerstattung der Widerrufsgebühr absehen, insbesondere wenn der Antragsteller das Verfahren mutwillig verzögert hat.
Art. 127u
1 Dieser Titel gilt für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (pädiatrische Zertifikate).
2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.
3 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel PatG oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.
Art. 127v Inhalt des Gesuchs und Gebühr
1 Das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. eine Kopie der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll, und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a PatG;
c. den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung nach Buchstabe b eingereicht wurde;
d. die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a PatG;
e. den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG eingereicht wurde, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, das älter ist als das schweizerische;
f. gegebenenfalls die Zustimmung des Adressaten nach Artikel 140u Absatz 3 PatG.
2 Die Gebühr für das pädiatrische Zertifikat muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Art. 127w Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:
a. den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Name und Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
c. die Nummer des Grundpatents, auf dem das Gesuch beruht;
d. den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
e. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
g. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
h. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Art. 127x Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
1 Bei Gesuchen um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht:
a. die Nummer des Gesuchs;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e. die Nummer des Grundpatents;
f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
j. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.
2 Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127y abgeschlossen wurde.
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Art. 127y Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs
1 Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127v und 127w erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein.
3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.
Art. 127z Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats
1 Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats nach den Artikeln 140t und 140u Absätze 2 und 3 PatG erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist das IGE das Gesuch ab.
Art. 127zbis
1 Das pädiatrische Zertifikat wird erteilt, indem es im Patentregister eingetragen wird.
2 Folgende Angaben werden veröffentlicht:
a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats;
e. die Nummer des Grundpatents;
f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
j. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
k. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats.
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Art. 127zter
Wird das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats abgewiesen, erlischt das Zertifikat vorzeitig, wird es für nichtig erklärt oder wird es sistiert, so veröffentlicht das IGE zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 127zbis Absatz 2 das Datum der Abweisung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigerklärung oder der Sistierung.
Art. 127zquater Aktenheft
1 Das Aktenheft des pädiatrischen Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt.
2 Es steht jedermann zur Einsicht offen.
3 Das pädiatrische Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.
Art. 127zquinquies Register
1 Die das pädiatrische Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen.
2 Eingetragen werden die folgenden Angaben:
a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e. die Nummer des Grundpatents;
f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i. das Datum der Erteilung des pädiatrischen Zertifikats;
j. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats;
k. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder
Zwangsvollstreckungsbehörden;
l. Änderungen im Bestand des pädiatrischen Zertifikats oder im Recht am pädiatrischen Zertifikat;
m. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;
n. Änderungen betreffend die Person des Vertreters, einschliesslich seines Wohnsitzes oder Sitzes;
o. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
p. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.
3 Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.
4 Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das pädiatrische Zertifikat in gleichem Mass wie für das Grundpatent.
Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.
Art. 127zsexies Geltungsbereich
1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln.
2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel PatG oder im zehnten Titel dieser Verordnung oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.
Art. 127zsepties Inhalt des Gesuchs und Gebühr
1 Das Gesuch um Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. eine Kopie der ersten behördlichen Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz;
c. eine Kopie der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, die dem Endabnehmer abgegeben wird.
2 Die Anmeldegebühr für das ergänzende Schutzzertifikat muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.
Art. 127zocties Übrige anwendbare Bestimmungen
Die Artikel 127a Absatz 2, 127c Absatz 1, 127d Absätze 1 und 3, 127e, 127f Absätze 1 und 3, 127g Absätze 1 und 2, 127h, 127i, 127k, 127l Absätze 1, 2 und 5 sowie 127m gelten sinngemäss.
Art. 128
Die Verordnung (1) vom 14. Dezember 1959 und die Verordnung (2) vom 8. September 1959 zum Bundesgesetz über die Erfindungspatente werden aufgehoben.
[AS 1959 1979, 2097; 1972 2449]
[AS 1959 728, 2097; 1972 2452]
Art. 129 Fristen
Fristen, die vor dem 1. Januar 1978 zu laufen begannen, bleiben unverändert.
Art. 130 Gebühren
1 Für Jahresgebühren, die vom 1. Januar 1978 an fällig werden, gelten die Beträge des neuen Rechts, auch wenn sie vorher gezahlt wurden.
2 Für Anmeldungen, deren Anmeldedatum dem 1. Januar 1978 um mehr als zwei Jahre vorausgeht, sind Jahresgebühren nach Massgabe des neuen Rechts innert sechs Monaten seit Aufforderung des IGE zu zahlen.
3 Absatz 2 gilt sinngemäss für Zusatzanmeldungen zu Hauptpatenten, die nach dem 1. Januar 1978 umgewandelt werden.
Art. 131 Zusatzanmeldungen
Am 1. Januar 1978 hängige Zusatzanmeldungen zu ebenfalls noch hängigen Anmeldungen gelten von diesem Zeitpunkt an als selbständige Gesuche.
Art. 132 Erfindernennung
Ist der Erfinder einer am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldung noch nicht genannt, so ist er auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen.
Art. 133 Priorität
1 Prioritätserklärungen zu den am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen können bis zum 31. März 1978 eingereicht werden.
2 Prioritätsbelege und fehlende Angaben über das Aktenzeichen der Erstanmeldung sind für die am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 140 Absatz 4 später endigt, innert dieser Frist einzureichen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung oder zur Einreichung des Prioritätsbelegs nach altem Recht vor dem 1. Januar 1978 abgelaufen oder in Gang gesetzt worden ist.
Art. 134 Akteneinsicht
Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar 1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt.
Art. 135
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des siebenten, achten und neunten Titels am 1. Januar 1978 in Kraft.
2 Der siebente Titel tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.
3 Der achte und der neunte Titel treten gleichzeitig mit dem sechsten Titel des PatG (Internationale Patentanmeldungen) in Kraft.
Der sechste Titel ist am 1. Juni 1978 in Kraft getreten (AS 1978 550).