1 Der Anmelder kann gegen Zahlung der Recherchengebühr innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Antragsrecht verwirkt.
2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr und die Anmeldegebühr gezahlt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühren
1 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so muss der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft.
2 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an von der Recherche ausgenommen. Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der verbleibenden Patentansprüche.
Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
1 Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung. Artikel 53a Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Das IGE kann zulassen, dass der Bericht auf Antrag hin auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache verfasst wird, sofern diese den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen. Das IGE verkehrt mit dem Anmelder in der von diesem gewählten Amtssprache.
3 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.
4 4 Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik, wenn die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, beim IGE noch hängig ist. Wird die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder abgewiesen und ist die Recherche noch nicht begonnen worden, so erstellt das IGE keinen Bericht und erstattet die Recherchegebühr zurück.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 54a Sequenzprotokoll
Betrifft die zu recherchierende Erfindung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, so kann das IGE verlangen, dass der Anmelder für die Durchführung der Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form einreicht, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum PCT entspricht.
SR 0.232.141.1
Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
1 Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das IGE im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
2 Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet.
3 Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die veröffentlicht worden sind:
a. vor dem beanspruchten Prioritätsdatum;
b. zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum;
c. am oder nach dem Anmeldedatum.
4 Der Bericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.
5 Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971 anzugeben.
SR 0.232.143.1
Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik
Ist das IGE der Auffassung, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen eingeschränkten Bericht über den Stand der Technik. Die Erklärung oder der eingeschränkte Bericht wird anstelle des Berichts über den Stand der Technik veröffentlicht.
Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit
1 Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des IGE nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 PatG beziehen.
2 Das IGE teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zahlen muss, wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Es setzt dem Anmelder dafür eine Frist von einem Monat an.
3 Der Bericht wird für diejenigen Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren gezahlt worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
1 Das IGE übermittelt dem Anmelder den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.
2 Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr
1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53–58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
Art. 59a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
1 Der Bericht über den Stand der Technik wird erstellt:
a. bis zur Veröffentlichung der Offenlegungsschrift auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung beziehungsweise nach Artikel 54 Absatz 2 auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache;
b. nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift bis zur Patenterteilung auf der Grundlage der veröffentlichten technischen Unterlagen, wobei die nach Artikel 51 Absatz 2 gegebenenfalls geänderten Patentansprüche massgebend sind;
c. nach der Erteilung des Patents auf der Grundlage des veröffentlichten und gegebenenfalls im Einspruchs-, Teilverzichts- oder Zivilverfahren eingeschränkten Patents.
2 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 59 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.
Art. 59b Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
1 Der Inhalt des Berichts über den Stand der Technik richtet sich nach Artikel 55.
2 Die Artikel 56 und 57 gelten sinngemäss.
Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
1 Das IGE übermittelt dem Antragsteller den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.
2 Es nimmt eine Kopie des Berichts ins Aktenheft und informiert den Anmelder oder Patentinhaber darüber.
3 Der Bericht wird nicht veröffentlicht.
Art. 60 Gegenstand und Form
1 Die Anmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst:
a. die Angaben des Antrags (Art. 24), die ins Patentregister eingetragen werden (Art. 60 Abs. 1bis PatG), die Beschreibung, die Patentansprüche und die vorhandenen Zeichnungen in der gestützt auf die Artikel 46–50 und 52 gegebenenfalls geänderten Fassung;
b. die Zusammenfassung;
c. die Klassierung;
d. gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik (Art. 53–58) oder die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127).
2 Hat der Anmelder nach Artikel 51 Absatz 2 geänderte Patentansprüche eingereicht, so werden diese zusätzlich zu den Patentansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe a veröffentlicht.
3 Ist ein Bericht über den Stand der Technik oder eine Recherche internationaler Art beantragt worden und liegt der Bericht oder die Recherche im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird der Bericht oder die Recherche gesondert veröffentlicht.
4 Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Art. 60a Sprache
1 Die Offenlegungsschrift wird in einer Amtssprache veröffentlicht.
2 Ist der Bericht über die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127) in englischer Sprache erstellt worden, so wird er in dieser Sprache veröffentlicht.
Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung
Steht das Anmeldedatum fest und genügt die Anmeldung sämtlichen Anforderungen dieser Verordnung, so kann der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung verlangen.
Art. 60c Keine Veröffentlichung
Das IGE veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:
a. wenn auf die Anmeldung vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nicht eingetreten worden ist oder sie endgültig abgewiesen oder zurückgezogen worden ist;
b. wenn der Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragt hat und die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 58a PatG) veröffentlicht worden ist;
c. zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist;
d. zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung bereits veröffentlicht worden ist; oder
e. zu Teilanmeldungen nach Artikel 57 PatG.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 61
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren
1 Der Anmelder muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des IGE und innerhalb der von diesem angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen.
2 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche und hat der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) nicht oder nur teilweise gezahlt (Art. 53a), so muss er innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE die ausstehenden Anspruchsgebühren zahlen.
3 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 62 Aussetzung der Sachprüfung
1 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:
a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Patentanmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und
b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.
2 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:
a. die europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
b. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
c. über das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.
3 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:
a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine internationale Anmeldung eingereicht hat; und
b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.
4 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:
a. die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;
b. die Einspruchsfrist gegen das Patent aus der internationalen Anmeldung unbenützt abgelaufen ist;
c. über das Patent aus der internationalen Anmeldung im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist; oder
d. für eine europäische Patentanmeldung aus der internationalen Anmeldung die Frist nach Regel 159 der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen abgelaufen ist.
5 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1–4 nicht gehemmt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
SR 0.232.142.21
Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität
1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird.
2 Wird auf die jüngere Anmeldung nicht eingetreten oder wird sie endgültig zurückgezogen oder abgewiesen, so wird die Sachprüfung wieder aufgenommen.
3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 63 Beschleunigung der Prüfung
1 Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn die formellen Anforderungen nach den Artikeln 46–52 erfüllt sind.
2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vom IGE dafür in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt ist.
3 Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 PatG wird die Patentschrift nur auf Antrag des Anmelders veröffentlicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016 (AS 2016 4837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen
1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern.
2 Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden.
3 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht.
4 Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist.
5 Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er:
a. auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder
b. den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist.
6 Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung ab.
7 Verzichtet der Anmelder gegenüber dem IGE bis zum Eintritt der Rechtskraft der Abweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung
1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.
2 Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4–7 sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 66 Klassierung
1 Jede Anmeldung wird nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971 klassiert. Der Anmelder muss die notwendigen Angaben liefern.
2 Bis zur Erteilung des Patents kann das IGE die Klassierung ändern.
SR 0.232.143.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 67 Verfahren
1 Das IGE prüft die Anmeldung zunächst daraufhin, ob sie nach Artikel 59 Absatz 1 PatG zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist es die Anmeldung ab, wenn der Anmelder die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg entkräften kann.
2 Entspricht die Anmeldung den Artikeln 49a, 50, 50a, 51, 52, 55 und 57 PatG sowie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden diese nur teilweise behoben, so kann das IGE, wenn es dies für zweckmässig hält, weitere Beanstandungen erlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 68
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 69 Prüfungsabschluss
1 Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so kündigt das IGE dem Anmelder das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im Voraus an. Mit der Ankündigung teilt es ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung sowie im Titel und Berichtigungen nach Artikel 22 mit.
2 Genügen die technischen Unterlagen von vornherein oder mit den nach Absatz 1 mitgeteilten Änderungen dem PatG und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt, in der das Patent erteilt werden soll.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 70
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 71
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
Art. 72 Sperrfrist
Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie der Rückzug der Anmeldung, die dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt beziehungsweise eingereicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Art. 73 Form und Inhalt
1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintragung ins Patentregister schriftlich einzureichen und muss enthalten:
a. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse des Einsprechers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. Nummer und Titel des angefochtenen Patents;
c. die Erklärung, in welchem Umfang gegen das Patent Einspruch erhoben wird;
d. die Einspruchsgründe (Art. 1a, 1b und 2 PatG);
e. die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.
2 Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59c PatG) ist die Einspruchsgebühr zu zahlen.
3 Urkunden, die der Einsprecher als Beweismittel anführt, sind beizulegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Art. 74 Prüfung des Einspruchs
1 Genügt der Einspruch nicht den Anforderungen nach Artikel 73 Absätze 1 und 2 und werden die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 59c PatG) behoben, so tritt das IGE auf den Einspruch nicht ein.
2 Genügt der Einspruch den Anforderungen nach Absatz 1, aber anderen Vorschriften des PatG oder dieser Verordnung nicht, so räumt das IGE dem Einsprecher nach Ablauf der Einspruchsfrist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird.
3 Reicht der Einsprecher Urkunden, die er als Beweismittel anführt, auch auf Aufforderung hin nicht ein, so braucht das IGE die Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
Art. 75 Sprache
1 Das Einspruchsverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Patents durchgeführt.
2 Der Einspruch oder weitere Eingaben der Parteien können auch in einer anderen Amtssprache (Art. 4 Abs. 1) eingereicht werden.
3 Änderungen der technischen Unterlagen (Art. 81) müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
4 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so kann das IGE anordnen, dass eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, so braucht das IGE das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Art. 76 Parteien
1 Parteien des Einspruchsverfahrens sind der Patentinhaber und der Einsprecher.
2 Ist das Patent übertragen worden, so gilt Artikel 33 Absatz 3 PatG sinngemäss.
Art. 77 Zustellungsdomizil der Parteien
1 Der Einsprecher, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss (Art. 13 PatG), hat dies innerhalb der Einspruchsfrist oder einer vom IGE angesetzten Nachfrist nachzuholen. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird.
2 Muss der Patentinhaber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, so hat er dieses innerhalb der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird er vom Verfahren ausgeschlossen.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Art. 78 Mehrere Einsprüche
Sind gegen dasselbe Patent mehrere Einsprüche eingereicht worden, so vereinigt das IGE die Behandlung der Einsprüche in einem Verfahren.
Art. 79
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Art. 80 Beantwortung des Einspruchs
Das IGE stellt den Einspruch dem Patentinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geänderte Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.
Art. 81 Änderung des Patents
1 Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen können geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 59c PatG veranlasst sind.
2 Das Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass:
a. sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht; oder
b. sein sachlicher Geltungsbereich erweitert wird.
Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel
1 Das IGE teilt dem Einsprecher die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Änderungen der technischen Unterlagen mit. Falls mehrere Einsprüche eingereicht worden sind, bringt es dem Einsprecher auch die übrigen Einsprüche zur Kenntnis.
2 Hat der Patentinhaber die technischen Unterlagen geändert oder hält es das IGE aus anderen Gründen für zweckmässig, so fordert es den Einsprecher zur Stellungnahme auf. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.
3 Es kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.