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Friedhofordnung

Balzers · 17_Friedhofordnung.pdf · communal act

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Art. 19. AufstelleN......ee ern 11
  3. Art. 3
  4. Art. 4 N. Friedhofkommission
  5. Art. 5 - Stabsstelle Gemeindevorstehung
  6. Art. 6 u. Benützungrecht und Gebühren
  7. Art. 7 e) Transport der Urne vom Krematorium zum Friedhof Balzers
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Grabstätten
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 V. Grabesstätten
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 VI. Herstellungsvorschriften und Beschaffenheit der Grabdenkmäler
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 VI Aufstellen von Grabdenkmälern
  20. Art. 20

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20 provisions

Art. 1

Rechtliche: Grundlage amzsereeee NH B ‚Art: 2. Age ae 9 Art. 3. Sprachliche: Gleichste UN Ö Il. FriedhöfkömmiSSIOM anni EEE N ES ‚Art. 4. ZusammensStellÜDEA ur... EEE EEE Art. 5. AUFGABE answer en ER EN WW. Benützungrecht und GEBÜHrER ans iraeEE O ‚Art.. 6. In: Balzers WOHRBäl ensure 4 Art. 7. Personen ohne Wohnsitz in Balzers u. rer EEE S ‚Art. 8. Friedhöfkapell® u... re IV. Grabstätte sus RE ER DI Art: 9. ANGEDÖL ass EA EHE Art. 10. Särge und UFER assrue ur RE Öl Art. 11. ‚Anlage und Grösse der Gräber aan re De Art. 12. BESTE ars EEE EEE 7 VY. Grabe neuerer EEE Ne 7 Art; 18. Grabesrühe vasm rei EEE D Art. 44... Unterhalt und Bepflänzung der Gräber erw 8 ‚Art: 456.. CrabetenseM aessu.e.uiie EEE 9 VI. Herstellungsvorschriften und Beschaffenheit der Grabdenkmäler....................0000000000000 9 Art: 16... BewiligungsvVeHahreil ns 9 Art. 47. Matshäleh aaa Art. 18... AbmessSühgEN areas ÜOD VII. Aufstellen von Grabdenkmälern «2... 11

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Art. 2 Art. 19. AufstelleN......ee ern 11

Instandhaltung der Grabdenkmäler............0.0 u 12 VIIl. Rechtslage... EEE EEE EEE EEE 12 IX. GräberkatasSte@r........... EEE 12 X. Schlussbestimmungen «0... EEE 12 Präambel Dieses Reglement soll Weisung und Hilfe sein, unseren Verstorbenen eine würdige, letzte Ruhestätte zu bieten, welche zum Besuch einlädt. [N Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen 4 Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde Balzers. Das Friedhofwesen steht nach Massgabe liechtensteinischer Gesetze und Vorschriften unter Aufsicht der Gemeinde. Der Friedhof wird von der Gemeinde unterhalten und gepflegt. Art. 2. Allgemeines 1 Der Friedhof soll ein Ort der Ruhe und Besinnlichkeit sein. Alle Handlungen gegen diese Grundsätze sind zu unterlassen. In triftigen Fällen muss auf der Gemeindeverwaltung Meldung erstattet werden. 2 Die Einhaltung dieser Friedhof-Ordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Friedhofkommission. S Diese Friedhof-Ordnung gilt für alle Konfessionen und Religionen. Mit der Bezeichnung "Pfarrer" in dieser Friedhof-Ordnung ist der Ortspfarrer der katholischen Pfarrei St. Nikolaus und St. Martin Balzers gemeint, der zugleich auch Vorsitzender der römisch-katholischen Pfarreistiftung St. Nikolaus ist.

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Art. 3

Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.

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Art. 4 N. Friedhofkommission

Zusammenstellung a Die Friedhofkommission besteht aus folgenden drei Mitgliedern: - Gemeindevorsteher, Vorsitz - Leiter Bauverwaltung

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Art. 5 - Stabsstelle Gemeindevorstehung

Aufgaben 1 Die Friedhofkommission berät den Gemeinderat hinsichtlich der Entwicklung des Friedhofs (Bestattungsarten, Gräberplanung, Gestaltung, Definition der Friedhofordnung). 2 Die Friedhofkommission ist erste Anlaufstelle bei Streitigkeiten, die aus der Anwendung der Friedhof-Ordnung entstehen. 8 Die Friedhofkommission entscheidet über das weitere Vorgehen bei Mangelhafter Instandhaltung von Grabstätten. 4 Die Friedhofkommission erteilt Bewilligungen für die Bestattung von Personen, welche keinen Wohnsitz in Balzers haben. 3 Neue Grabfelder werden auf Anordnung der Friedhofkommission in Betrieb genommen. 6 Es steht der Friedhofkommission frei, weitere Personen (Fachleute) zu Beratungen beizuziehen.

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Art. 6 u. Benützungrecht und Gebühren

In Balzers wohnhaft W Für Balzner Bürger und für Einwohner der Gemeinde Balzers ist der Platz für ein - Reihengrab - Pflegeloses Reihengrab - Reihen-Urnengrab - Pflegeloses Reihen-Urnenfeld - Urnennische - Kindergrab - Gemeinschaftsgrab kostenlos. Dies gilt auch für Priester und Ordensleute, die in der Gemeinde gewirkt haben. 2 Für Balzner Bürger sowie Einwohner übernimmt die Gemeinde folgende Kosten: a) die Kremation b) das bei der Bestattung zu verwendende provisorische Holzkreuz c) das Öffnen und Eindecken des Grabes d) die Beerdigung im ortsüblichen Rahmen 3 Folgende Kosten müssen von den Angehörigen übernommen werden: a) Urne oder Sarg b) Transport vom Trauerhaus zum Friedhof c) Transport vom Krankenhaus zum Friedhof d) Transport des Leichnams zum Krematorium

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Art. 7 e) Transport der Urne vom Krematorium zum Friedhof Balzers

Personen ohne Wohnsitz in Balzers 1 Für Beerdigungen von Personen ohne Wohnsitz in Balzers und ohne Balzner Bürgerrecht kann die Friedhofkommission eine Bewilligung erteilen. Die entsprechenden Gebühren sind im Gebührenreglement als Anhang zur Friedhof-Ordnung festgelegt.

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Art. 8

Friedhofkapelle 1 In der Friedhofkapelle werden die Verstorbenen in der Regel bis zur Bestattung aufgebahrt. Religiöse Abschiedsfeiern für Verstorbene können im Eingangsbereich oder in der Friedhofkapelle gehalten werden.

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Art. 9 IV. Grabstätten

Angebot 4 Als Friedhof gilt das nach Plan fertig ausgebaute Areal innerhalb der Friedhofmauern und umfasst folgende Grabstätten: a) Reihengräber b) Pflegelose Reihengräber c) Reihen-Urnengräber d) Pflegeloses Reihen-Urnenfeld e) Urnennischen f) Kindergräber g) Gemeinschaftsgrab h) Gräber für Priester und Ordensleute 2 Ehe- und Familiengräber werden keine ausgegeben. 3 Beschreibung der Bestattungsmöglichkeiten a) Reihengräber In jedes Reihengrab darf nicht mehr als ein Leichnam bestattet werden, ausgenommen eine Wöchnerin mit ihrem neugeborenen Kind. Die Beisetzung einer Urne ist bis 15 Jahre nach der Erstbestattung möglich. b) Pflegelose Reihengräber (ohne individuelle Grabpflege) In jedes Reihengrab darf nicht mehr als ein Leichnam bestattet werden, ausgenommen eine Wöchnerin mit ihrem neugeborenen Kind. Die Beisetzung einer Urne ist bis 15 Jahre nach der Erstbestattung möglich. c) Reihen Urnengräber In jedes Reihen-Urnengrab können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der zweiten Urne ist bis15 Jahre nach der Erstbestattung möglich. d) Pflegeloses Reihen-Urnenfeld (ohne individuelle Grabpflege) In jedes Reihen-Urnenfeldgrab können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der zweiten Urne ist bis 15 Jahre nach der Erstbestattung möglich. e) Urnennischen In jede Urnennische können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der zweiten Urne ist bis 15 Jahre nach der Erstbestattung möglich. f) Kindergräber Die Kindergräber sind für die Bestattung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. In jedes Kindergrab darf nicht mehr als ein Leichnam bestattet werden. Die Beisetzung einer Urne ist bis 20 Jahre nach der Erstbestattung möglich. g) Gemeinschaftsgrab Im Gemeinschaftsgrab wird nur Asche (ohne Urne) bestattet. Es besteht auch die Möglichkeit einer direkten Aschenbestattung in das Gemeinschaftsgrab. Das Gemeinschaftsgrab dient dazu, nach einer Auflösung von Grabstätten allfällige Überreste in Form von Asche beizusetzen. h) Gräber für Priester und Ordensleute Diese Grabstätten sind für die Bestattung von Priester und Ordensleute vorgesehen, die in der Gemeinde Balzers tätig oder Balzner Bürger waren. In Ausnahmefällen können auch Priester beigesetzt werden, die nicht in der Gemeinde tätig oder wohnhaft waren. In solchen Fällen übernimmt die Gemeinde für die Beisetzung keine Kosten. Der Unterhalt wird von der Gemeinde übernommen.

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Art. 10

Särge und Urnen 1 Für Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nur Holz oder andere Materialien verwendet werden, die sich innerhalb der Grabesruhe zersetzen. Für Urnen, die in der Urnenwand bestattet werden, ist die Materialwahl frei.

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Art. 11

Anlage und Grösse der Gräber 1 Die Anlage der Gräber und Wege erfolgt nach dem bestehenden Plan. Die Gräber haben nachstehende Masse aufzuweisen (Länge x Breite x Tiefe): a) Reihengräber 180 x 100 x 150cm b) Pflegelose Reihengräber 180 x 100 x 150cm c) Reihen-Urnengräber 120 x 80 x 80cm d) Pflegeloses Reihen-Urnenfeld 120 x 80 x 80cm e) Urnennischen 44 x 22 x 35cm (gross 65 x 22 x 35cm) f) Kindergräber 120 x 80 x 120cm g) Gemeinschaftsgrab baulich gegeben h) Gräber für Priester und Ordensleute 180 x 100 x 150cm A Zwischen den Grabreihen werden von der Gemeinde Wege in der Breite von 80cm angelegt. Bei Kindergräbern beträgt die Breite der Wege 70cm. 3 Pflegelose Reihengräber und pflegelose Reihen-Urnenfelder in begrünten Flächen.

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Art. 12

Bestattung % Die Bestattungen beginnen in jedem neuen Feld jeweils nach Anordnung der Friedhofskommission und werden ohne Unterbruch Reihe an Reihe fortgesetzt bis das betreffende Feld belegt ist. 2 Die Wahl der Grabstätte und das Ritual sind in Absprache mit dem Pfarrer festzulegen. Die Friedhof-Ordnung ist dabei einzuhalten.

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Art. 13 V. Grabesstätten

Grabesruhe 1 Die Grabesruhe beträgt gemäss untenstehenden Ausführungen je nach Grabstätte 25 bis 40 Jahre. Nach Ablauf der genannten Ruhezeit kann der Vorsteher die Räumung eines Grabfeldes oder einer einzelnen Grab-Reihe veranlassen. 2 Die Räumung ist durch übliche Publikation bekannt zu geben. Den Angehörigen wird eine angemessene Frist zur Entfernung des Grabschmuckes und der Grabdenkmäler eingeräumt. 5) Die Asche aus den nicht zersetzten Urnen kann im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. 4 Für eine Exhumierung ist die Bewilligung bei der zuständigen Landesbehörde einzuholen. > Eine vorzeitige Auflösung eines Einzelgrabes ist nicht möglich. a) Reihengräber und pflegelose Reihengräber Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Bei Reihengräber, in denen später eine Urne beigesetzt worden ist, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. b) Reihen-Urnengräber Die Grabesruhe für Reihen-Urnengräber beträgt 25 Jahre. Bei Reihen-Urnengräber, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. c) Pflegeloses Reihen-Urnenfeld Die Grabesruhe im Reihen-Urnenfeld beträgt 25 Jahre. Bei Gräber im Reihen-Urnenfeld, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. d) Urnennischen Die Grabesruhe für Urnennischen beträgt 25 Jahre. Bei Urnennischen, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. e) Familienurnennischen Die Grabesruhe für Urnennischen beträgt 25 Jahre. Bei Urnennischen, in denen später eine zweite und dritte Urne beigesetzt wurden, gilt die Grabesruhe ab der Zweitbestattung. Urnen dürfen bis 15 Jahre nach der Erstbestattung beigesetzt werden, was eine Grabesruhe von 40 Jahren ergeben kann. f) Familien-Urnengräber Die Grabesruhe für Familien-Urnengräber beträgt 25 Jahre. Die Grabesruhe gilt ab der Letztbestattung. Urnen dürfen bis 15 Jahre nach der ersten Bestattung beigesetzt werden, was eine Grabesruhe von 40 Jahren ergeben kann. g) Kindergräber Die Grabesruhe für Kindergräber beträgt 30 Jahre. Bei Kindergräbern, in denen später Urnen beigesetzt worden sind, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. h) Gemeinschaftsgrab Die Grabesruhe im Gemeinschaftsgrab wird nicht definiert. i) Gräber für Priester und Ordensleute Die Grabesruhe für Gräber für Priester und Ordensleute beträgt 25 Jahre. Wenn das dafür vorgesehene Grabfeld belegt ist, wird die älteste Grabreihe jeweils aufgelöst, sofern die Grabesruhe von 25 Jahren abgelaufen ist.

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Art. 14

Unterhalt und Bepflanzung der Gräber 1 Zwischen den Gräbern werden auf Kosten der Gemeinde mit 20cm breiten Granitplatten schmale Gehwege angebracht. Bei pflegelosen Reihengräbern und bei Reihen-Urnenfeldern, werden keine Gehwege angebracht. 2 Für die freie Grabgestaltung und den Grabschmuck werden maximal folgende Felder offen gelassen (Länge x Breite): a) Reihengräber 180 x 80cm b) Reihen-Urnengräber 120 x 60cm d) Kindergräber 140 x 60cm e) Gräber für Priester und Ordensleute 180 x 80cm 3 Für die Grabgestaltung und die Grabpflege sind die Angehörigen verantwortlich. + Der Unterhalt der Grabfläche der pflegelosen Reihengräber sowie Gräber der Reihen-Urnenfelder wird durch die Gemeinde auf Kosten der Angehörigen erbracht. 5 Die Bepflanzung darf das Friedhofbild oder die benachbarten Gräber in keiner Weise beeinträchtigen. 6 Jede Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut usw. ist innerhalb des Friedhofes verboten. Sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Gartenwerkzeug aller Art stehen zu lassen. 7 Der Abfall ist sortiert in den dafür vorgesehenen Containern des Friedhofes zu deponieren. 8 Die Bepflanzung der Urnennischen wird von der Gemeinde übernommen. Für die Kosten der Pflanzen haben die Angehörigen eine einmalige Abfindung zu leisten. Die Höhe dieser Abfindung wird im Gebührenreglement als Anhang zur Friedhof-Ordnung festgelegt. 9 Allfällige Anweisungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. Das Friedhofpersonal hat das Recht, beanstandete Mängel zu beheben. Die dabei entstehenden Kosten werden den Angehörigen belastet. Grabstätten, welche nicht mehr gepflegt werden, da die Angehörigen bereits gestorben sind, werden von der Gemeinde bis zum Ablauf der Grabesruhe unterhalten. 10 Die Friedhofkommission kann über die Gestaltung der Gräber weitere Vorschriften erlassen. Pflanzungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter vorheriger Anzeige an die betreffenden Angehörigen auf deren Kosten zurückgeschnitten oder entfernt. u Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden an Pflanzungen, die z. B. durch Zerfall, Witterungseinflüsse und widerrechtliche Handlungen von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden.

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Art. 15

Grabutensilien 1 Auf Reihengräber und Reihen-Urnengräber sind pro Grab maximal ein Grablicht, ein Weihwassergefäss und eine Einsteckvase zulässig.

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Art. 16 VI. Herstellungsvorschriften und Beschaffenheit der Grabdenkmäler

Bewilligungsverfahren I Die Beschaffenheit der Grabdenkmäler soll die Harmonie der Umgebung und die ruhige Gesamtwirkung des Friedhofes nicht stören. 2 Vor der Herstellung eines Grabdenkmales bzw. einer Inschrift an einer Urnennische ist der Bauverwaltung ein Gesuch unter Beilage von Zeichnungen der Vorder- und Seitenansicht (Massstab 1:10) für Sockelgrabdenkmäler und zusätzlich eine Draufsicht für Plattengrabdenkmäler einzureichen. Daraus sollen auch Bearbeitung, Material, Grösse, Schrift und eventuell plastischer Schmuck ersichtlich sein. Das Gesuch wird von der Gemeindebauverwaltung geprüft und nach dieser Kontrolle von der Stabsstelle Gemeindevorstehung freigegeben. Das unterzeichnete Gesuch wird dem Gesuchsteller, dem entsprechenden Herstellerbetrieb, dem Friedhofgärtner und der Bauverwaltung zugestellt. Das Grabdenkmal darf erst nach erteilter Bewilligung aufgestellt werden.

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Art. 17

Materialien 1 Für die Gestaltung der Grabdenkmäler werden folgende Materialien zugelassen: Holz, Schmiedeeisen, Bronze und Naturstein. Es werden alle handwerklichen und maschinellen Bearbeitungsmethoden zugelassen. 5 Schriften- und Schmuckarten müssen sich in Material, Grösse, Form und Farbe dem Grabdenkmal harmonisch einfügen. 8 Der Fundamentsockel darf nicht sichtbar sein, sondern das stehende Grabdenkmal soll direkt aus dem Boden herausragen.

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Art. 18

Abmessungen 1 Die Höhe der Grabdenkmäler wird vom rückwärtigen Weg ausgemessen. Für die Grabdenkmäler gelten folgende Höchstmasse: Reihengräber —- Stehende Grabsteine (Höchstmasse; Höhe x Breite x Tiefe) - 120 x 35 x 35cm - 115x60 x 20cm - 85x70 x 18cm - Symbole und Schmuckformen in leichter Metallausführung können über die obigen Masse bis zu einer Gesamthöhe von 120cm hinausragen. Reihengräber —- Kreuze (Höhe x Breite x Tiefe) - 120 x 70 x 18cm Reihengräber —- Liegeplatten (Länge x Breite x Höhe) - 120 x 60 x 10 bis 20cm Reihengräber - Grabmalsockel (Länge x Breite x Höhe) - 60x40 x 20 bis 30cm, - mit einfachen, natürlichen, überstehenden Ornamenten aus Stein, Holz oder Metall bis zu einer Gesamthöhe von 120cm. Pflegelose Reihengräber - Liege- oder Schriftplatten (Länge x Breite x Stärke) - 60x45 x 9 15cm (Schriftfläche im Gefälle) - Individuelle Gestaltung und Beschriftung, Naturstein, Art frei wählbar. Aufbauten wie Figuren sind nicht zulässig, Vertiefungen u.a. für Kerzen sind erlaubt. Reihen-Urnengräber —- Stehende Grabsteine (Höhe x Breite x Tiefe) - 90 x 50 x 18cm Reihen-Urnengräber —- Kreuze (Höhe x Breite x Tiefe) - 90 x 50 x 18cm Reihen-Urnengräber —- Liegeplatten (Länge x Breite x Höhe) - 60x40 x 10 bis 20cm Reihen-Urnengräber - Grabmalsockel (Länge x Breite x Höhe) - 40x25 x 20 bis 30 cm - mit einfachen, natürlichen, überstehenden Ornamenten aus Stein, Holz oder Metall bis zu einer Gesamthöhe von 90cm. Reihen-Urnenfeld — Liege- oder Schriftplatten (Länge x Breite x Stärke) - 50 x 42 x 9 - 15cm (Schritfläche im Gefälle) - Individuelle Gestaltung und Beschriftung, Naturstein Art frei wählbar. Aufbauten wie Figuren sind nicht zulässig, Vertiefungen u.a. für Kerzen sind erlaubt. Urnennischen Die Masse sind gegeben; die Inschrift wird im Auftrag der Gemeinde vergeben und den Angehörigen verrechnet. Somit kann eine Einheit in der Grösse und Gestaltung der Inschrift erreicht werden. Kindergrabdenkmäler Die Grösse der Grabdenkmäler darf das Höchstmass von 70 x 45 x 12 cm nicht überschreiten. Grabdenkmal für Priester und Ordensleute Die Grabdenkmäler sollen in der Grösse und Ausführung einheitlich sein. Das Symbol im oberen Bereich des Grabdenkmales kann individuell gestaltet werden.

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Art. 19 VI Aufstellen von Grabdenkmälern

Aufstellen 1 Bis zur Aufstellung der Grabdenkmäler, längstens aber zwei Jahre, sind die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten und bei der Bestattung verwendeten einheitlichen Holzkreuze zugelassen. Nach Ablauf der zwei Jahre wird, nach vorheriger Aufforderung der Gemeinde, auf Kosten der Angehörigen ein Grabdenkmal errichtet. 2 Grabdenkmäler dürfen erst gesetzt werden, nachdem die Gemeinde die entsprechenden Fundamente erstellt hat. 8 Die Grabdenkmäler sind mittels eines Edelstahldornes mit der Grabsteinfundation zu verbinden. Die Einbindtiefe in die Grabsteinfundation und in die Grabdenkmäler hat min. 150 mm zu betragen. Schiftungen jeglicher Art sind bei der Dornlänge zu berücksichtigen. Edelstahldorn V4a (Cret-10), Durchmesser min. 20 mm, Dornlänge min. 300 mm. 4 Die Bewilligung zum Aufstellen des Grabdenkmales erteilt die Gemeindebauverwaltung zusammen mit der Stabsstelle Gemeindevorstehung. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Planvorlage den bestehenden Vorschriften entspricht. 5 Vor dem Aufstellen des Grabdenkmales ist der Friedhofsgärtner zu verständigen. 6 Die Abnahme des Grabdenkmales erfolgt unmittelbar nach der Aufstellung durch den Friedhofsgärtner. Entspricht das aufgestellte Grabdenkmal nicht der eingereichten Planvorlage, so ist es unverzüglich abzuändern.

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Art. 20

Instandhaltung der Grabdenkmäler 7 Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabdenkmäler in würdigem Zustand zu halten. Bei mangelhafter Instandhaltung befindet die Friedhofkommission über das Vorgehen. Die Angehörigen der Bestatteten können von der Gemeindeverwaltung schriftlich aufgefordert werden, innert angegebener Frist für eine Instandstellung zu sorgen. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, kann die Gemeindeverwaltung die Instandstellung auf Kosten der Angehörigen ausführen lassen. 2 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an Grabdenkmälern durch Zerfall, Witterungseinflüsse und widerrechtliche Handlungen von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden. VI. Rechtslage Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieser Friedhof-Ordnung entstehen, ist zuerst die Friedhofkommission zuständig und im Beschwerdeweg der Gemeinderat. IX. Gräberkataster Das Gräberkataster wird von der Gemeindebauverwaltung geführt. Es muss die notwendigen Angaben über die Toten enthalten wie Namen, Beerdigungsdaten, Bezahlung der Gebühren, Dauer der Ansprüche und die Bezeichnung (Nummer) der Grabstätte. X. Schlussbestimmungen Diese Friedhof-Ordnung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 3. Februar 2021 genehmigt und tritt ab 1. März 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Friedhof-Ordnung vom 1. April 2012 mit allen Nachträgen. Va A). SuM Hansjörg Büchel Desiree Bürzle Gemeindevorsteher Vizevorsteherin Balzers, Februar 2021

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