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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

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Contents: 81 provisions
  1. Gliederung
  2. § 1 Auslandsbonds, Begebungsland
  3. § 2 Bereinigung der Auslandsbonds
  4. § 3 Voraussetzungen der Anerkennung
  5. § 4 Feststellungsbescheide
  6. § 5 Nebenurkunden
  7. § 6 Tilgungsstücke
  8. § 7 Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten
  9. § 8 Auslandsbevollmächtigte
  10. § 9 Auslandsspruchstellen
  11. § 10 Anmeldung bei der Prüfstelle
  12. § 11 Prüfstellen
  13. § 12 Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds
  14. § 13 Sammelanerkennung
  15. § 14 Leistungsverbot
  16. § 15 Ersatzurkunden
  17. § 16 Entzogene Auslandsbonds
  18. § 17 Amts- und Rechtshilfe
  19. § 18 Entgegennahme von Anmeldungen und Erklärungen
  20. § 19 Stichtag
  21. § 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit
  22. § 21 Anmeldung, Anmeldefristen
  23. § 22 Inhalt der Anmeldung
  24. § 23 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
  25. § 24 Beweisführung
  26. § 25 Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten
  27. § 26 Zurücknahme der Anmeldung
  28. § 27 Anerkennung des Auslandsbonds
  29. § 28 Ablehnung der Anerkennung
  30. § 29 Rechtsbehelfe
  31. § 30 Antrag auf Überprüfung der Ablehnung
  32. § 31 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  33. § 32 Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung
  34. § 33 Anrufung eines Gerichts des Begebungslands
  35. § 34 Vereinbarte Schiedsgerichte
  36. § 35 Gesetzliche Schiedsgerichte
  37. § 36 Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung
  38. § 37 Anmeldung, Anmeldefristen
  39. § 38 Rechtmäßiger Erwerb
  40. § 39 Inhalt der Anmeldung
  41. § 40 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
  42. § 41 Beweisführung
  43. § 42 Unzuständigkeit der Prüfstelle
  44. § 43 Zurücknahme der Anmeldung
  45. § 44 Anerkennung durch die Prüfstelle
  46. § 45 Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung
  47. § 46 Einspruch des Ausstellers
  48. § 47 Verfahren und Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung
  49. § 48 Durchführung der Entscheidung
  50. § 49
  51. § 50 Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds
  52. § 51 Nachträgliche Anerkennung
  53. § 52 Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds
  54. § 53 Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden
  55. § 54 Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke
  56. § 55 Antrag auf Sammelanerkennung
  57. § 56 Ermittlungen
  58. § 57 Entscheidung über die Sammelanerkennung
  59. § 58 Durchführungsvorschriften
  60. § 59 Voraussetzungen der Freigabe
  61. § 60 Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens
  62. § 61 Wirkung der Freigabeentscheidung
  63. § 62 Verfahrenskosten
  64. § 63 Erstattung von Aufwendungen
  65. § 64 Verwaltungsabgabe
  66. § 65 Durchführungsvorschriften
  67. § 66 Bindende Wirkung der Entscheidungen
  68. § 67 Ausschließliche Zuständigkeit
  69. § 68 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds
  70. § 69 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften
  71. § 70 Zustellungen
  72. § 71 Kammern für Wertpapierbereinigung
  73. § 72 Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung
  74. § 73 Mehrheit von Ausstellern
  75. § 74 Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen
  76. § 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften
  77. § 76 Durchführungsvorschriften
  78. § 77 Mitwirkung des Begebungslands
  79. § 78 Land Berlin
  80. § 79 Inkrafttreten
  81. Anlage 1 (§ 1 Abs. 1)Verzeichnis der Auslandsbonds

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81 provisions

§ 40 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds

(1) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung der Prüfstelle vorzulegen, es sei denn, daß der Anmelder nach § 4 einen Feststellungsbescheid beansprucht. Die Prüfstelle nimmt den Auslandsbond in Verwahrung. (2) Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Auslandsbond nur mit Einwilligung der Prüfstelle freigegeben und auf ihr Verlangen jederzeit ihr oder nach ihrer Bestimmung einer anderen Prüfstelle oder einem Auslandsbevollmächtigten herausgegeben wird. Der Anmelder hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung und Sicherstellung beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist. (3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat die Prüfstelle dem Anmelder eine angemessene Frist für die Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vorzulegen, welche die Anerkennung ablehnt, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden ist. (4) Die Prüfstelle kann im Einzelfall mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefährdung der Bereinigung nicht zu besorgen ist. Sie kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen. (5) § 23 Abs. 5 ist anwendbar.

Propose a change

§ 41 Beweisführung

Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds oder für die Erteilung eines Feststellungsbescheids gegeben sind. Wenn er einen Feststellungsbescheid beansprucht, hat er glaubhaft zu machen, daß und unter welchen Umständen der angemeldete Auslandsbond vernichtet ist oder aus welchen sonstigen Gründen der Bond weder von ihm noch von einem anderen Anmeldeberechtigten im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann. Im übrigen gilt § 24 sinngemäß.

Propose a change

§ 42 Unzuständigkeit der Prüfstelle

(1) Ist die Prüfstelle für eine bei ihr eingegangene Anmeldung nicht zuständig, so gibt sie die Anmeldung an die zuständige Prüfstelle oder den zuständigen Auslandsbevollmächtigten ab. Vor Abgabe an einen Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Abgabe an den Auslandsbevollmächtigten ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von der Prüfstelle gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall legt die Prüfstelle die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor, welche die Anerkennung vorbehaltlich des § 47 Abs. 4 Satz 2 ablehnt und den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 3) hinweist. (2) Die Entscheidung der Prüfstelle über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber der Prüfstelle gewahrt war, die sich für unzuständig erklärt hat.

Propose a change

§ 43 Zurücknahme der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange weder die Prüfstelle den Auslandsbond anerkannt (§ 44) noch die Kammer für Wertpapierbereinigung über die ihr vorgelegte Anmeldung (§ 45) entschieden hat. (2) Die Prüfstelle benachrichtigt den Auslandsbevollmächtigten, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond, wenn er vorgelegt worden ist, zurück oder veranlaßt seine Freigabe. War die Anmeldung bereits der Kammer für Wertpapierbereinigung vorgelegt worden, so ist ihr die Zurücknahme der Anmeldung unverzüglich zuzuleiten.

Propose a change

§ 44 Anerkennung durch die Prüfstelle

(1) Die Prüfstelle kann vorbehaltlich des § 45 einen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 angemeldeten Auslandsbond anerkennen, wenn sie die Anmeldung nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen für begründet hält und der dem Anmelder obliegende Beweis durch öffentliche Urkunden aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Bescheinigungen von Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht ist; § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) und § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gelten sinngemäß. (2) Über die Anerkennung erteilt die Prüfstelle dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist. Der Bescheid soll ferner angeben, nach welcher Vorschrift und auf Grund welcher Beweismittel die Prüfstelle die Anerkennung für begründet gehalten hat, sowie den Hinweis enthalten, daß der Aussteller gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch (§ 46) einlegen kann. (3) Der Anerkennungsbescheid ist dem Aussteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Der Auslandsbevollmächtigte sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Anerkennung zu benachrichtigen.

Propose a change

§ 45 Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung

Die Prüfstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer Stellungnahme der für den Sitz des Ausstellers zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vor, 1. wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 44 Abs. 1 nicht für gegeben hält oder 2. wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst anerkennt oder 3. wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird oder 4. wenn wegen desselben Auslandsbonds mehrere Anmeldungen vorliegen oder für den angemeldeten Auslandsbond bereits ein Feststellungsbescheid erteilt ist oder 5. wenn die Bankaufsichtsbehörde die Vorlage angeordnet hat oder 6. wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft.

Propose a change

§ 46 Einspruch des Ausstellers

(1) Hat die Prüfstelle einen Auslandsbond anerkannt, so steht dem Aussteller gegen diese Entscheidung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der Prüfstelle schriftlich einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung beim Aussteller. (2) Die Prüfstelle legt den Einspruch mit den erforderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor. Der Auslandsbevollmächtigte, der Anmelder sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind durch die Prüfstelle von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen. Der Aussteller soll seiner Einspruchsschrift die erforderlichen Abschriften beifügen. (3) Der Aussteller kann den Einspruch zurücknehmen, solange über ihn noch nicht entschieden worden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.

Propose a change

§ 47 Verfahren und Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung

(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung entscheidet über die Anmeldungen und Einsprüche, die ihr von der Prüfstelle vorgelegt werden. (2) Die §§ 41, 42 gelten für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß. (3) Nimmt der Anmelder die Anmeldung oder der Aussteller den Einspruch zurück, so stellt die Kammer für Wertpapierbereinigung das Verfahren ein. (4) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird, nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen für begründet hält, erkennt sie den angemeldeten Auslandsbond an. Sie kann den angemeldeten Auslandsbond auch anerkennen, wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Der anerkannte Auslandsbond ist in der Entscheidung nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen. (5) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach § 4 für begründet hält, stellt sie fest, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber des nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, so genau wie möglich zu bezeichnenden Auslandsbonds gilt. (6) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder einen Feststellungsbescheid nicht für gegeben hält, lehnt sie die Anerkennung oder die Erteilung eines Feststellungsbescheids ab. (7) Im Verfahren über den Einspruch des Ausstellers hebt die Kammer für Wertpapierbereinigung, wenn sie die Anerkennung ablehnt (Absatz 6), zugleich den Anerkennungsbescheid der Prüfstelle auf. Ein unbegründeter Einspruch ist zurückzuweisen. (8) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen; bei einem Feststellungsbescheid soll in der Begründung auch angegeben werden, wann und unter welchen Umständen der Auslandsbond abhanden gekommen ist und wo er sich zur Zeit des Verlustes befunden hat. Die Entscheidung ist dem Anmelder und dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Der Prüfstelle ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen. (9) Für die Anfechtung der Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung gilt § 31 Abs. 6 sinngemäß.

Propose a change

§ 48 Durchführung der Entscheidung

(1) Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung anerkannt worden, so veranlaßt die Prüfstelle die Aufnahme des Bonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe. (2) Ist die Anerkennung rechtskräftig abgelehnt worden, so trifft die Prüfstelle die in § 36 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen, sobald feststeht, daß der Auslandsbond nicht nach § 21 Abs. 3 erneut angemeldet worden ist und nicht mehr rechtzeitig auf Grund dieser Vorschrift angemeldet werden kann. (3) Ist das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung wegen Zurücknahme der Anmeldung rechtskräftig eingestellt worden, so gibt die Prüfstelle den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.

Propose a change

§ 49

(1) Werden für denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung eines Feststellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes: 1. Sind beide Anmeldungen bei derselben Stelle anhängig, so sollen sie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden. 2. Sind die Anmeldungen bei verschiedenen Stellen anhängig, so soll die Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anmeldung, mit der die Anerkennung beansprucht wird, ausgesetzt werden. 3. Ein Feststellungsbescheid darf nicht mehr erteilt werden, wenn der Auslandsbond bereits durch eine unanfechtbare Entscheidung anerkannt oder wenn durch eine solche Entscheidung nach §§ 31, 33 bis 35 festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bonds gegeben sind. (2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond beziehen. Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapierbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechtsmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu entscheiden. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung bereits ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf für denselben Auslandsbond kein weiterer mehr erteilt werden. (4) Unberührt bleiben 1. die zwischen mehreren Anmeldern nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts bestehenden Ansprüche sowie 2. die Befugnis der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen, das Verfahren auszusetzen, bis durch eine rechtskräftige Entscheidung des sonst zuständigen Gerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder im Verhältnis zueinander der in Anspruch genommene Auslandsbond zusteht.

Propose a change

§ 50 Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds

(1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung angemeldet worden sind oder deren Anmeldung zurückgenommen und vor Ablauf der Anmeldefristen nicht wiederholt worden ist, werden zu diesem Zeitpunkt kraftlos. (2) Auslandsbonds, die innerhalb der bezeichneten Fristen zur Anerkennung angemeldet worden sind, deren Anerkennung jedoch endgültig abgelehnt worden ist, werden mit der Entwertung nach § 36 Abs. 1, § 48 Abs. 2 kraftlos. Waren die Auslandsbonds nicht nach §§ 23, 40 vorgelegt worden oder läßt sich ihre Entwertung aus einem anderen Grund nicht durchführen, so werden sie zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem der Auslandsbevollmächtigte oder die Prüfstelle nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften zur Entwertung befugt wäre, jedoch nicht vor Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (Absatz 1). (3) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

Propose a change

§ 51 Nachträgliche Anerkennung

(1) Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden sind, können nach näherer Vorschrift des Absatzes 2 nachträglich zur Anerkennung angemeldet werden, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21, 37 bezeichneten Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt haben; ein Feststellungsbescheid kann nicht beansprucht werden. (2) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach Absatz 1 beansprucht wird, ist bei der Prüfstelle anzumelden. Die Anmeldung ist in jedem Fall der Kammer für Wertpapierbereinigung vorzulegen. Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden, wenn die Ablehnung der Anerkennung auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ausstellers eine außerordentliche Härte gegenüber dem Eigentümer des Bonds darstellen würde; die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 52 geltend zu machen, steht für sich allein der Annahme einer außerordentlichen Härte nicht entgegen. Die Anerkennung ist unzulässig, sobald die Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind, nach §§ 59 bis 61 freigegeben worden sind. Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gelten im übrigen die bei rechtzeitiger Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. (3) Ist ein nachträglich angemeldeter Auslandsbond rechtskräftig anerkannt worden, so gelten die in § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsfolgen für diesen Auslandsbond als nicht eingetreten.

Propose a change

§ 52 Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds

(1) Dem zur Verfügung berechtigten Inhaber eines nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos gewordenen Auslandsbonds steht gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Bond bei rechtzeitiger Anmeldung durch den Inhaber oder seine Rechtsvorgänger anerkannt worden wäre und die Versäumung der Anmeldefristen nicht auf eigener grober Fahrlässigkeit beruht. Auf Grund des Entschädigungsanspruchs kann der Berechtigte die Leistungen verlangen, zu denen der Aussteller und die Dritten bei Anerkennung des Auslandsbonds verpflichtet wären; jedoch können Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind oder für Umtauschstücke begründet werden, wegen des Entschädigungsanspruchs nicht in Anspruch genommen werden. Der Entschädigungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Ansprüche der Inhaber anerkannter Auslandsbonds beeinträchtigt werden würden. (2) Der Entschädigungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß seine Voraussetzungen gegeben sind. Für die Feststellung ist ausschließlich die Kammer für Wertpapierbereinigung zuständig, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt; die das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 37 bis 48 gelten sinngemäß. Soll der Anspruch gegen einen Dritten geltend gemacht werden, so ist dieser in demselben Umfang wie der Aussteller zu beteiligen und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt. (3) Die Aussteller und die in Absatz 1 bezeichneten Dritten sind zu angemessenen Rückstellungen für den Fall einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 verpflichtet.

Propose a change

§ 53 Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden

(1) Auf Grund eines Feststellungsbescheides (§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu. Für den Entschädigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht werden, nachdem der Auslandsbond, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, nach § 50 kraftlos geworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein bestimmter Auslandsbond bezeichnet ist, die für Auslandsbonds der betreffenden Art geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) abgelaufen sind. (2) Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten können verlangen, daß ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um die Beträge gekürzt werden, die sie an Inhaber von Auslandsbonds zahlen müssen, obwohl für die Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind. Die Kürzungen sind zunächst an Entschädigungsansprüchen aus solchen Feststellungsbescheiden vorzunehmen, in denen der in Verlust geratene Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merkmalen bezeichnet ist, im übrigen im gleichen Verhältnis. Kürzungen sind insoweit unzulässig, als der Aussteller oder die Dritten durch die Auswirkungen dieses Gesetzes bereichert sind. (3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheides schließt die spätere Anerkennung des ihm zugrunde liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 52 nicht aus. (4) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses Gesetz erlassen ist, sind der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen auf Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.

Propose a change

§ 54 Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke

(1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigungsansprüche zu, wenn sie nach den sonst anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes die Anerkennung der Bonds oder einen Feststellungsbescheid hätten beanspruchen können. Dies gilt nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehenden Gegenwert bereits erhalten haben oder die Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus einem anderen Grunde ausgeschlossen wäre. (2) Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der Entschädigungsansprüche nach §§ 52, 53 führen würde, und sind insoweit ausgeschlossen, als ihre Berücksichtigung den Aussteller oder die Dritten nach § 53 Abs. 2 zu Kürzungen berechtigen würde. Zahlungen in ausländischer Währung dürfen auf die Entschädigungsansprüche nicht geleistet werden. (3) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Entschädigungsansprüche bleibt dem in § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten. § 53 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

Propose a change

§ 55 Antrag auf Sammelanerkennung

(1) Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zulässig, wenn der Aussteller sie beantragt. Der Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei dem Bundesministerium der Finanzen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Aussteller ein früherer Antrag nicht zugemutet werden konnte. Die Verpflichtung des Ausstellers, nach § 11 eine Prüfstelle zu benennen, bleibt unberührt. (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu begründen. Dabei ist insbesondere anzugeben, wo sich die Auslandsbonds vermutlich befinden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen teilt dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle die Stücknummern der Auslandsbonds mit, deren Sammelanerkennung der Aussteller nach Absatz 1 beantragt hat. Solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, dürfen Anmeldungen, mit denen die Anerkennung dieser Auslandsbonds beansprucht wird, nicht abgelehnt und Feststellungsbescheide für sie nicht erteilt werden.

Propose a change

§ 56 Ermittlungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Sammelanerkennung nach seinem Ermessen Ermittlungen anstellen und dem Aussteller die Vorlage von Urkunden oder die Beibringung anderer Beweismittel auferlegen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen soll durch öffentliche Bekanntmachungen oder in anderer geeigneter Weise auffordern, in Verlust geratene Auslandsbonds unter möglichst genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, namentlich der Stücknummer, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich anzuzeigen. Die Aufforderung kann unterbleiben, wenn sie untunlich erscheint. (3) Bei den Ermittlungen nach Absatz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen die Rechts- und Amtshilfe der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen in demselben Umfang wie ein Auslandsbevollmächtigter beanspruchen und sich der Hilfe der Prüfstelle bedienen. Es kann nachgeordnete Bundesbehörden mit der selbständigen Vorbereitung der Entscheidung beauftragen.

Propose a change

§ 57 Entscheidung über die Sammelanerkennung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über den Antrag auf Sammelanerkennung nach pflichtmäßigem Ermessen. (2) Auslandsbonds, die auf eine Aufforderung nach § 56 Abs. 2 als in Verlust geraten angezeigt worden sind, sollen in die Sammelanerkennung nicht einbezogen werden, es sei denn, daß die Verlustanzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Interessen der Berechtigten in anderer Weise gewahrt sind. (3) Die Entscheidung, durch die dem Antrag auf Sammelanerkennung ganz oder teilweise stattgegeben wird, ist dem Aussteller, dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten mitzuteilen. Auslandsbonds, die durch die Entscheidung anerkannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12) aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle veranlaßt die Veröffentlichung.

Propose a change

§ 58 Durchführungsvorschriften

Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.

Propose a change

§ 59 Voraussetzungen der Freigabe

(1) Kann nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art gelten, bei Zahlung oder Hinterlegung des vom Aussteller geschuldeten Betrags oder eines Teilbetrags davon die völlige oder teilweise Freigabe der Rechte verlangt werden, die zur Sicherung der Ansprüche aus den Bonds begründet worden sind, so sind bei der Berechnung des zu zahlenden oder zu hinterlegenden Betrags nicht zu berücksichtigen 1. Auslandsbonds, die nach § 50 kraftlos geworden sind, 2. Auslandsbonds, die nach § 6 als kraftlos gelten. (2) Absatz 1 gilt insbesondere für die Löschung oder Freigabe von Grund- und Schiffspfandrechten, die Rückübertragung zur Sicherung übereigneter Sachen und die Entlassung von Bürgen. Er gilt sinngemäß, wenn sich der Aussteller oder ein Dritter verpflichtet hat, sein Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände vor der völligen oder teilweisen Tilgung der Auslandsbonds nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu belasten. (3) Die Freigabe oder Aufhebung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte und Verbindlichkeiten kann bei Zahlung oder Hinterlegung eines nach Absatz 1 berechneten Betrages nur verlangt werden, wenn die Zahlung oder Hinterlegung im übrigen den Bedingungen, die für die Auslandsbonds gelten, entspricht. Die Freigabe oder Aufhebung kann nicht deshalb verweigert werden, weil der Aussteller oder ein Dritter Fristen oder Termine nicht eingehalten hat, wenn dies ausschließlich eine Folge gesetzlicher Vorschriften, des Krieges oder anderer von dem Aussteller oder dem Dritten nicht zu vertretender Umstände war.

Propose a change

§ 60 Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens

(1) Wird einem unter den Voraussetzungen des § 59 gestellten Freigabeverlangen nicht entsprochen, so kann der Aussteller bei der für seinen Sitz zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 Abs. 1, 2 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen beantragen. (2) Das Gericht hat den Treuhändern und Zahlungsagenten sowie etwaigen Dritten, deren Belange durch die Freigabe beeinträchtigt werden könnten, eine Abschrift des Antrags und seiner Begründung zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Aussteller soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen. (3) Dem Antrag darf nur insoweit stattgegeben werden, als der Aussteller nachweist, daß die Voraussetzungen für das Freigabeverlangen vorliegen. (4) Die Entscheidung, durch welche einem Antrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise stattgegeben wird, darf frühestens drei Monate nach der Zustellung des Antrags an die Treuhänder, Zahlungsagenten und die in Absatz 2 bezeichneten Dritten erlassen werden, es sei denn, daß sie ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet haben. In der Entscheidung sind die freizugebenden oder aufzuhebenden Rechte oder Verpflichtungen unter Angabe dessen, der sie bestellt oder übernommen hat, im einzelnen zu bezeichnen. (5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist dem Aussteller sowie den Treuhändern, Zahlungsagenten und den in Absatz 2 bezeichneten Dritten zuzustellen. (6) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Aussteller sowie den Treuhändern, Zahlungsagenten und den in Absatz 2 bezeichneten Dritten die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Absätze 2 und 3 sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

Propose a change

§ 61 Wirkung der Freigabeentscheidung

Wenn einem Antrag nach § 60 ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, ersetzt die rechtskräftige Entscheidung die Willenserklärung der Gläubiger, Treuhänder, Zahlungsagenten und anderen Stellen, die sonst für die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.

Propose a change

§ 62 Verfahrenskosten

(1) Im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle werden keine Kosten erhoben. (2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen oder das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags eingestellt wird. (3) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 47 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, 1. wenn die Anerkennung abgelehnt und dabei festgestellt wird, daß die Anmeldung offensichtlich unbegründet war, oder 2. wenn die Erteilung eines Feststellungsbescheids abgelehnt wird oder 3. wenn das Verfahren wegen Zurücknahme der Anmeldung eingestellt wird. Der Aussteller ist in diesem Verfahren zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch zurückgewiesen wird oder wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Einspruchs eingestellt wird. (4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinngemäß für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 52 Abs. 2. (5) Für eine kostenpflichtige Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. (6) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. (7) Die Gebühren im Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Jedoch ist in jedem Falle der Wert des den Gegenstand der Beschwerde bildenden Rechts für die Bemessung der Gebühr maßgebend. (8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerkennung eines Rückerstattungsstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder ein Feststellungsbescheid für einen bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem Falle zur Zahlung von Kosten verpflichtet. (9) Der Geschäftswert bestimmt sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 19), im Verfahren nach § 60 nach den Verhältnissen zur Zeit des Antrags. (10) Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung von Kosten sind nur im Verfahren nach § 60 anzuwenden.

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§ 63 Erstattung von Aufwendungen

(1) Der Aussteller hat die Kosten für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 3 sowie für die Veröffentlichungen nach § 12 Abs. 2 zu erstatten. (2) Der Aussteller hat der Prüfstelle die Aufwendungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgabe entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind. (3) Der Aussteller hat dem Anmelder auf Verlangen die Aufwendungen, insbesondere an Bank- und Maklergebühren, zu erstatten, die ihm durch die Anmeldung und das Prüfungsverfahren einschließlich eines Rechtsmittelverfahrens notwendig entstanden sind. Die Gebühren eines Rechtsberaters, den der Anmelder im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten oder im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung zugezogen hat, sind jedoch nur zu erstatten, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Kammer für Wertpapierbereinigung die Erstattungsfähigkeit festgestellt hat; dies soll auf Antrag des Anmelders geschehen, wenn die Zuziehung eines Rechtsberaters nach Lage des Falles notwendig war. Aufwendungen, die dem Anmelder dadurch entstanden sind, daß er einen Rechtsbehelf (§ 29 Abs. 2) oder ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, braucht der Aussteller nicht zu ersetzen. (4) Der Anspruch des Anmelders auf Erstattung von Aufwendungen nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, 1. wenn der Anmelder die Anmeldung zurückgenommen hat oder 2. wenn der Anmelder nach § 62 Abs. 3 zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist oder ohne Berücksichtigung von § 62 Abs. 8 wäre oder 3. wenn der Auslandsbevollmächtigte in einer verbindlich gewordenen ablehnenden Entscheidung festgestellt hat, daß die Anmeldung offensichtlich unbegründet war, oder 4. wenn die in Nummer 3 bezeichnete Feststellung in einer Entscheidung getroffen worden ist, mit der ein Rechtsbehelf des Anmelders endgültig abgelehnt worden ist. (5) Die zuständigen Auslandsbevollmächtigten können Zahlungen, zu denen der Aussteller nach den Absätzen 3, 4 verpflichtet ist, für Rechnung des Ausstellers leisten und von dem Aussteller zu diesem Zweck angemessene Vorschüsse fordern. Der Aussteller kann die von dem Auslandsbevollmächtigten geleisteten Zahlungen nicht beanstanden, falls er sich allgemein mit ihrer Höhe einverstanden erklärt hat oder wenn sie Richtsätzen entsprechen, die durch eine nach § 65 erlassene Verordnung festgesetzt worden sind. (6) Der Aussteller ist verpflichtet, den Treuhändern und Zahlungsagenten auf Verlangen alle Aufwendungen zu erstatten, die ihnen durch ein in diesem Gesetz geregeltes Verfahren notwendig entstanden sind. Absatz 5 gilt sinngemäß. (7) Die Aufwendungen sind in der Währung zu erstatten, in der sie entstanden sind.

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§ 64 Verwaltungsabgabe

(1) Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu zahlen. Die Höhe der Abgabe wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie ist nach dem Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds zu bemessen; Stücke, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgt waren oder die nach § 6 als kraftlos gelten, sind bei der Bemessung abzuziehen. (2) Die Verwaltungsabgabe wird vom Bundesministerium der Finanzen oder der von ihm bezeichneten Stelle erhoben. Sie ist an die Bundeshauptkasse zu zahlen. Ein Drittel der von jedem Aussteller gezahlten Abgabe ist an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat. (3) Die Verwaltungsabgabe wird nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.

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§ 65 Durchführungsvorschriften

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen und die Durchführung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.

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§ 66 Bindende Wirkung der Entscheidungen

Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfechtung nicht mehr unterliegenden Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs an einem Auslandsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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§ 67 Ausschließliche Zuständigkeit

Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.

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§ 68 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds

(1) Pfandgläubiger und andere dinglich Berechtigte können einen Auslandsbond für den rechtmäßigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben dem Anmelder an dem Prüfungsverfahren beteiligen und selbständig Rechtsmittel einlegen. (2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds setzen sich an den Entschädigungsansprüchen nach §§ 52 bis 54 fort.

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§ 69 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (2) Ferner gelten sinngemäß folgende Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295): 1. § 53 Abs. 1, 2 über das Recht auf Auskunft. Ist ein Auslandsbond, dessen Besitz der frühere Besitzer gegen seinen Willen verloren hat, anerkannt worden, so kann der frühere Besitzer von dem Aussteller Auskunft darüber verlangen, für wen und von welcher Stelle der Bond anerkannt worden ist; § 53 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß. Die Ansprüche nach Satz 2 verjähren ein Jahr nach der Veröffentlichung des anerkannten Auslandsbonds in der amtlichen Liste (§ 12); 2. §§ 54 bis 58 über die Überwachung der den Ausstellern und Prüfstellen obliegenden Pflichten durch die Bankaufsichtsbehörden und deren Befugnisse im Prüfungsverfahren, § 59 Abs. 7 über die im Verfahren nach § 57 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zu erhebenden Gebühren sowie § 34 Abs. 1, 2, 5 für die sofortige Beschwerde gegen eine nach § 57 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ergangene Entscheidung. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Bankaufsichtsbehörden (§ 54 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beginnen mit der Zustellung der Entscheidung an den Aussteller, falls sich die Bankaufsichtsbehörde nicht schon vor Erlaß der Entscheidung an dem Verfahren beteiligt hatte.

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§ 70 Zustellungen

(1) Zustellungen, die nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften auszuführen sind, können dadurch bewirkt werden, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger gegen eine mit Datum und Unterschrift versehene, auf eine Durchschrift des Schriftstücks zu setzende Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. Dasselbe gilt für Mitteilungen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein. (2) Zustellungen im Ausland können durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden, falls der Staat, in dem die Zustellung auszuführen ist, damit einverstanden ist.

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§ 71 Kammern für Wertpapierbereinigung

(1) Unter Kammern für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung zu verstehen. (2) Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Kammern für Wertpapierbereinigung einer von ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund dieses Gesetzes übertragen.

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§ 72 Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung

(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern 1. Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen, 2. die Erhebung von Beweisen anordnen und 3. einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen. (2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.

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§ 73 Mehrheit von Ausstellern

(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen. (2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt. (3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.

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§ 74 Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen

(1) Als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Prüfstelle für Auslandsbonds, die vom Deutschen Reich oder von dem ehemaligen Lande Preußen ausgestellt worden sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehörde werden vom Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Kammer für Wertpapierbereinigung bestimmt sich nach dem Sitz des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

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§ 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften

In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.

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§ 76 Durchführungsvorschriften

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das in diesem Gesetz geregelte Verfahren den Vorschriften, Gewohnheiten und Gebräuchen anpassen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art oder in dem Begebungsland oder in dem Staat gelten, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat. (2) Durch Vorschriften nach Absatz 1 dürfen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandsbonds oder die Erteilung eines Feststellungsbescheides geändert noch die von den Beteiligten nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen erschwert oder nach diesem Gesetz gegebene Rechtsbehelfe ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 58, § 76 Abs. 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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§ 77 Mitwirkung des Begebungslands

(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden erklärt hat. Dasselbe gilt von einer Änderung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnungen. Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt. (2) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslandes, welche die Interessen der Gläubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als Begebungsland geltenden Staates zustimmt. Die Zustimmung kann als erteilt angesehen werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen nicht widerspricht.

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§ 78 Land Berlin

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Berlin (West). (2) Soweit in diesem Gesetz auf das Wertpapierbereinigungsgesetz vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) Bezug genommen wird, treten bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin an deren Stelle das Berliner Wertpapierbereinigungsgesetz vom 26. September 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin I S. 346) und das Berliner Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 530).

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§ 79 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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