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Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden

Fribourg · 732.1.1 · statute

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89 und Dritter
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133

133 provisions

Art. 1

Zweck des Gesetzes 1 In diesem Gesetz wird die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude im Kanton Freiburg geregelt. 2 Zudem werden die Rechtsform und die Organisation der dafür zuständigen Körperschaft sowie deren Aufgaben in den Bereichen Prävention und Intervention geregelt.

Art. 2

Gesetzlicher Auftrag 1 Ziel in diesen Bereichen ist der Schutz von Menschen, Tieren und Gütern sowie der Umwelt.

Art. 3

Zwingender Charakter und Vorbehalt anderer Gesetze 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung haben zwingenden Charakter. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie in der Gesetzgebung vorgesehen sind. 2 Vorbehalten sind Bestimmungen anderer Gesetze, insbesondere im Bereich des Bauwesens und des Umweltschutzes. 2 Organisation 2.1 Kantonale Gebäudeversicherung 2.1.1 Allgemeines

Art. 4

Grundsatz 1 Die Erfüllung des Auftrags gemäss Artikel 1 obliegt der Kantonalen Gebäudeversicherung (nachfolgend: KGV).

Art. 5

Rechtsform und Sitz der KGV 1 Die KGV ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die KGV hat ihren Sitz in Freiburg.

Art. 6

Organe der KGV 1 Die Organe der KGV sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Direktion; c) die Revisionsstelle. 2.1.2 Verwaltungsrat

Art. 7

Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Vier von ihnen sind amtierende Grossrätinnen oder Grossräte und werden vom Grossen Rat gewählt. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsrat gewählt; drei dieser übrigen Mitglieder sind Fachleute. 2 Das Mitglied des Staatsrats, das dem Bereich Sicherheit vorsteht, ist von Amtes wegen Mitglied des Verwaltungsrats und führt den Vorsitz.

Art. 8

Befugnisse 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der KGV. Er ist für die Geschäftsleitung gegenüber dem Staatsrat verantwortlich. 2 Er hat folgende Befugnisse: a) Er bestimmt die Strategie und die mittelfristigen Ziele. b) Er genehmigt die allgemeingültigen Reglemente. c) Er verabschiedet den Voranschlag. d) Er verabschiedet die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt sie dem Staatsrat zur Genehmigung. e) Er legt die Prämien und Zuschlagsprämien sowie den Präventionsbeitrag, die Franchisen und die allfällige Beteiligung an Überschüssen fest. f) Er ernennt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors und genehmigt die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für höhere Funktionen bestimmt sind. g) Er nimmt die weiteren Ernennungen gemäss Ausführungsverordnung vor. h) Er schlägt dem Staatsrat die Revisionsstelle vor. i) Er entscheidet über die Fälle von Versicherungsausschluss. j) Er übt die Aufsicht über die Behandlung von Einsprachen und Beschwerden gegen Entscheide der KGV aus und gibt der Direktion gegebenenfalls Anweisungen. k) Er übt weitere Befugnisse aus, die ihm die Ausführungsgesetzgebung und die Reglemente der KGV zuteilen. 2.1.3 Direktion

Art. 9

Zusammensetzung 1 Die Direktion besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und dem Direktionsrat, der sie oder ihn unterstützt.

Art. 10

Ernennung der Direktorin oder des Direktors 1 Die Direktorin oder der Direktor wird auf Antrag des Verwaltungsrats vom Staatsrat ernannt.

Art. 11

Befugnisse der Direktorin oder des Direktors 1 Die operative Führung der KGV obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Sie oder er ist dafür insbesondere gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich.

Art. 12

Zeichnungsberechtigung der KGV 1 Die KGV zeichnet rechtsgültig gegenüber Dritten mit zwei Unterschriften; derjenigen der Direktorin oder des Direktors oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreters und derjenigen eines weiteren Mitglieds des Direktionsrats. 2.1.4 Revisionsstelle

Art. 13

1 Die Jahresrechnung der KGV wird nach den allgemein anerkannten Standards durch eine externe, vom Staatsrat gewählte Revisionsstelle geprüft. 2 Die Revisionsstelle wird für drei Jahre bestimmt. Ihr Mandat kann einmal erneuert werden. 3 Sie legt am Ende jedes Geschäftsjahres einen Prüfungsbericht vor, welcher der Jahresrechnung beigelegt wird. 2.1.5 Personal

Art. 14

Status 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV sind dem öffentlichen Recht unterstellt. 2 Die Einzelheiten des Status werden in einem Personalreglement, das vom Staatsrat genehmigt wird, festgelegt.

Art. 15

Dauer des Arbeitsverhältnisses 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV werden im Allgemeinen unbefristet eingestellt.

Art. 16

Entlöhnung 1 Die Entlöhnung des Personals berücksichtigt die für die Stelle erforderliche Ausbildung, die Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, ihre oder seine Stellung und die Verantwortung, die ihr oder ihm zugeteilt wird. 2 Die Löhne werden regelmässig angepasst. Die Anpassung berücksichtigt die Lebenshaltungskosten, die Dauer der Anstellung und die individuelle Leistung jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters. 3 Für das gesamte Personal gelten bei den Löhnen dieselben Minima und Maxima wie für das Staatspersonal. 4 Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin den verfügbaren Betrag für die Lohnanpassungen. 5 Diese Grundsätze werden in Konzept- und Modellform im Personalreglement, das vom Staatsrat genehmigt wird, aufgeführt.

Art. 17

Zulagen und weitere Sozialleistungen 1 Das Personal der KGV erhält Zulagen und weitere Sozialleistungen, die in der Kantonsverwaltung üblich sind.

Art. 18

Berufliche Vorsorge 1 Die KGV ist für ihr Personal als externe Einrichtung der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.

Art. 19

Personalkommission 1 Eine Personalkommission vertritt dieses gegenüber der Direktion.

Art. 20

Weitere Bestimmungen 1 Im vom Staatsrat genehmigten Personalreglement werden die weiteren Fragen gemäss üblicher Praxis in der Kantonsverwaltung geregelt. 2.2 Weitere Behörden

Art. 21

Staatsrat 1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die KGV. 2 Insbesondere: a) erlässt er die Ausführungsgesetzgebung und genehmigt die wichtigsten Reglemente der KGV; b) ernennt er die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäss Artikel 7 Abs. 1, 3. Satz; c) ernennt er auf Antrag des Verwaltungsrats die Direktorin oder den Direktor; d) bestimmt er die Revisionsstelle; e) genehmigt er die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt diese dem Grossen Rat zur Information; f) handelt er gemäss den weiteren Befugnissen, die ihm das Gesetz oder die Ausführungsverordnung überträgt.

Art. 22

Oberamtsperson 1 Die Oberamtsperson ist in ihrem Bezirk: a) … b) … c) Entscheidungsorgan bei Sicherheitsproblemen. 2 Die Oberamtsperson übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der KGV fällt. 3 Die Oberamtsperson ist die sanktionierende Behörde bei Verstössen gegen diese Gesetzgebung.

Art. 23

Gemeinde 1 Die Gemeinde ist zuständig für: a) das Beschliessen und Ergreifen aller Präventionsmassnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Schäden, namentlich durch die Sicherstellung des Unterhalts der Kanalisationen für die Abwasserbeseitigung sowie der Fliessgewässer und der stehenden Gewässer; b) die Verabschiedung der notwendigen kommunalen Reglemente; c) die Durchführung der Kontrollen von Gebäuden und anderer Anlagen gemäss Ausführungsgesetzgebung; d) die Anordnung von Feuerungsverboten in den Anlagen; e) die Abgabe einer Stellungnahme, sofern diese gefordert wird. 2 Die Gemeinde übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der KGV fällt. 3 Die Gemeinde meldet der Oberamtsperson und der KGV die Verstösse und Übertretungen gegen diese Gesetzgebung, von denen sie Kenntnis hat. 3 Finanzen 3.1 Allgemeines

Art. 24

Grundsätze 1 Die KGV ist finanziell unabhängig. Sie geniesst keine Staatsgarantie. 2 Als Gegenleistung zu ihrer Monopolstellung im Bereich der obligatorischen Gebäudeversicherung sorgt die KGV für Prävention und Hilfeleistung in den Gefahrenbereichen Brand und Elementarereignisse.

Art. 25

Steuerbefreiung 1 Die KGV ist von kantonalen und kommunalen Steuern befreit; ausgenommen sind: a) die Liegenschaftssteuer für Gebäude, die nicht für ihre Verwaltung genutzt werden; b) die Handänderungssteuer; allfällige Steuerbefreiungen gemäss Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 26

Finanzielle Unabhängigkeit 1 Die KGV muss ihre finanzielle Unabhängigkeit mit Versicherungsprämien und eigenen Reserven sowie gegebenenfalls mit der Rückversicherung und der Schadendeckung von Risikogemeinschaften, an denen sie beteiligt ist, sichern.

Art. 27

Finanzielle Ressourcen 1 Für ihren Auftrag verfügt die KGV über folgende finanzielle Mittel: a) die Versicherungsprämien und die Präventionsbeiträge, welche die Versicherten bezahlen; b) die Präventionsbeiträge, die Dritte bezahlen; c) ihre Reserven und die damit verbundenen Einnahmen; d) ihre weiteren Einnahmen.

Art. 28

Reserven und Rückstellungen 1 Die KGV muss ihre Liquidität langfristig sicherstellen und über entsprechende Reserven und Rückstellungen gemäss ihren Verpflichtungen, insbesondere gegenüber ihren Versicherten, verfügen.

Art. 29

Rückversicherung und andere geeignete Instrumente 1 Die KGV kann Rückversicherungsverträge abschliessen, Abkommen mit anderen Versicherern eingehen, sich an Risikogemeinschaften beteiligen und Anleihen emittieren.

Art. 30

Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung der KGV wird jedes Jahr am 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 31

Verwendung des Gewinns 1 Wenn das Ergebnis eines Geschäftsjahrs günstig ausfällt und die Reserven die erforderliche Höhe erreicht haben, kann der Überschuss ganz oder teilweise an den Staat und in Form einer Prämiensenkung an die Versicherten weitergegeben werden. 3.2 Versicherungsprämie und Beitrag zu Prävention,

Art. 32 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

Allgemeines 1 Die KGV erhebt Jahresprämien bei den Hauseigentümern und achtet dabei auf eine angemessene Solidarität. 2 Die Prämien setzen sich aus der eigentlichen Versicherungsprämie und einem Beitrag zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu den Hilfeleistungen zusammen. 3 Die Prämie und der Beitrag werden so festgelegt, dass die Einnahmen insgesamt Folgendes decken: Die Entschädigungen nach Schadenereignis, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Versicherung, die Bildung von Reserven sowie eine angemessene Beteiligung an Prävention und Bekämpfung von Schäden, die von der KGV versichert werden.

Art. 33

Versicherungsprämie 1 Die Versicherungsprämie wird in Promille des Versicherungswerts berechnet. 2 Die Bestimmung der Prämiensätze und die weiteren diesbezüglichen Regeln werden in Abschnitt 6 «Gebäudeversicherung» und in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt.

Art. 34

Beitrag zu Prävention, Brandbekämpfung und Hilfeleistungen 1 Die Obergrenze des Beitrags zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu den Hilfeleistungen zulasten des Eigentümers oder der Eigentümerin wird in der Ausführungsverordnung festgelegt.

Art. 35

Zahlungsfrist und Strafzahlung 1 Die Versicherungsprämie und der Präventionsbeitrag sind binnen einer Frist von zwei Monaten ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. 2 Nach Ablauf dieser Frist und erfolgter Mahnung wird eine Strafzahlung von 3 % dazugerechnet. 3 Die KGV regelt die Einzelheiten.

Art. 36

Gesetzliche Hypothek 1 Die Zahlung der Prämien und Beiträge wird durch ein gesetzliches Pfandrecht gewährleistet (Art. 73 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch – EGZGB). 2 Gleiches gilt für Gebühren und weitere finanzielle Ansprüche der KGV. 3 Im Fall von Zahlungsverzug der Prämien, der Beiträge oder anderer durch das gesetzliche Pfandrecht gewährleisteten finanziellen Ansprüche informiert die KGV die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger.

Art. 37

Rechtsöffnungstitel und Art der Betreibung 1 Die Entscheide der KGV im Finanzbereich, insbesondere die jährlichen Prämienrechnungen, stellen definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs dar. 2 Die KGV kann mit einer ordentlichen Betreibung oder mit einer Betreibung auf Pfandverwertung vorgehen.

Art. 38

Wechsel der Eigentumsrechte 1 Bei einem Wechsel der Eigentumsrechte ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer verantwortlich für die Zahlung der ausstehenden Prämien und Beiträge sowie ungeachtet jeglicher anderslautender Vereinbarung zwischen alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümern für die Prämie und den Beitrag des Jahres, in dem der Wechsel erfolgt. 3.3 Finanzierung der Prävention und Bekämpfung von Schäden

Art. 39

Grundsätze 1 Die KGV trägt zur Prävention und zur Bekämpfung der durch die Gebäudeversicherung gedeckten Schäden bei, indem sie den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern und betroffenen öffentlichen Körperschaften verschiedene Dienstleistungen oder Beihilfen bietet. 2 Die Verpflichtungen der KGV sind auf die finanziellen Mittel beschränkt, über die sie zu diesem Zweck verfügt.

Art. 40

Beihilfen und finanzielle Entschädigungen 1 Die Beihilfen oder Entschädigungen der KGV richten sich an Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zwecks Verbesserung der Sicherheit ihres Gebäudes oder an die öffentlichen Körperschaften für die Bekämpfung von Bränden und Elementarereignissen. 4 Prävention 4.1 Allgemeines

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