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Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden

Fribourg · 732.1.1 · statute

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89 und Dritter
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133

133 provisions

Art. 41

Organisation und Rolle der KGV 1 Die KGV gestaltet ihre Organisation so, dass sie in der Lage ist, ihren Präventionsauftrag in den Bereichen Brand- und Elementarrisiken wahrzunehmen. 2 Sie ist in diesen Bereichen das kantonale Vollzugsorgan für Gebäude, Bauwerke und die dazugehörenden Anlagen.

Art. 42

Kontrolle der Gebäude 1 Die Gebäude und die dazugehörenden Anlagen werden regelmässig kontrolliert. 2 Für diese Aufgabe verfügt die Gemeinde über eine von der KGV anerkannte Brandschutzfachfrau oder einen von der KGV anerkannten Brandschutzfachmann. 3 In der Ausführungsgesetzgebung werden die Zuständigkeiten und die Häufigkeit der Kontrollen festgelegt. 4 Die Gemeinden können im Bereich der Gebäudekontrolle und weiterer Tätigkeiten für die Sicherheit im Sinne dieser Gesetzgebung Gebühren erheben; dazu braucht es als Grundlage ein Reglement, das gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden erlassen wird. 4.2 Allgemeine Präventionsmassnahmen

Art. 43

Normative Gewalt der KGV 1 Die KGV gibt die technischen Normen vor, die für den Bau, die Ausstattung und Nutzung der Gebäude gelten, sofern diese Normen die Prävention von Bränden und Elementarrisiken betreffen; Bestimmungen anderer Gesetze und Konkordate bleiben vorbehalten. 2 Diese Normen werden unter Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit erlassen.

Art. 44

Abweichungen 1 Die KGV ist zuständig für die Festlegung zusätzlicher Massnahmen für die Prävention von Bränden und Elementarrisiken und für die Lockerung der Massnahmen in Ausnahmefällen.

Art. 45

Sorgfaltspflicht 1 Jede und jeder muss beim Gebrauch von Material, Geräten und Anlagen, von denen eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht, die notwendige Vorsicht walten lassen.

Art. 46

Gebäudeunterhalt 1 Jede Hauseigentümerin und jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, selber und durch die Mieterinnen und Mieter ihr bzw. sein Gebäude und dessen Umschwung so zu warten und zu unterhalten, dass Brandrisiken und Schäden aufgrund von Naturgefahren möglichst vermieden werden. 2 Wird diese Vorschrift nicht beachtet, so kann diese die Zahlung einer Zuschlagsversicherungsprämie, den Ausschluss von der Versicherung oder, im Schadenfall, die Kürzung oder die Streichung jeglicher Entschädigung zur Folge haben.

Art. 47

Feuerungsverbot 1 Im Fall unmittelbar drohender Gefahr erlässt die zuständige Behörde ein Feuerungsverbot in den beanstandeten Anlagen.

Art. 48

Arbeiten zur Verbesserung und Festigung der Gebäude 1 Auf Ersuchen der Gemeinde oder der KGV kann die Oberamtsperson anordnen, dass eine Hauseigentümerin oder ein Hauseigentümer notwendige Verbesserungs- und Festigungsarbeiten ausführt, um Bränden und Schäden durch Naturgefahren vorzubeugen oder den Zugang der Geräte der Feuerwehr zu gewährleisten. 2 Wenn binnen angemessener, von der Oberamtsperson festgelegten Frist die Eigentümerin oder der Eigentümer den erhaltenen Befehl nicht ausgeführt hat, kann die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers ausführen lassen; die Bezahlung der Kosten wird durch ein gesetzliches Pfandrecht garantiert (Art. 73 EGZGB). 3 Die Spezialgesetzgebung im Bereich Raumplanung und Bau gilt sinngemäss. 4 Weitere strafrechtliche oder administrative Sanktionen bleiben vorbehalten. 4.3 Prävention gegen Brände 4.3.1 Bau, Ausstattung und Nutzung der Gebäude

Art. 49

Allgemeine Bestimmung 1 Die Gebäude werden so gebaut, ausgestattet und genutzt, dass gegen Brandgefahren vorgebeugt wird. 2 Sie müssen für die Einsatzkräfte im Notfall zugänglich sein.

Art. 50

Geltende Normen 1 In der Ausführungsgesetzgebung werden die geltenden Normen festgelegt. 4.3.2 Kaminreinigung

Art. 51

Obligatorische Kontrolle und Kaminreinigung 1 Die regelmässige Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton obligatorisch. 2 Diese Aufgaben werden ausschliesslich von konzessionierten Unternehmen ausgeführt.

Art. 52

Organisation der Kaminreinigung 1 Die Organisation der Kaminreinigung, insbesondere die Konzession, die Häufigkeit und die Tarife werden nach den in der Ausführungsgesetzgebung festgelegten Grundsätzen von der KGV geregelt. 2 Der Tarif für die Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton einheitlich. Er wird unter Berücksichtigung der technischen Empfehlungen und der branchenüblichen Löhne sowie einer Referenzarbeitszeit und eines Referenzstundensatzes erstellt. Er umfasst: a) eine Grundtaxe zur Deckung der allgemeinen Kosten, das heisst der Kosten, die nicht direkt einem Objekt angerechnet werden können; b) eine Objekttaxe, deren Berechnung auf einer Zeitpauschale basiert, die je nach Wärmeanlage für die Arbeit erforderlich ist; c) besondere Fälle wie Kontrollarbeiten oder Reinigungen mit alkalischen Produkten. 3 Auf der Grundlage dieses Tarifs erheben die Kaminfegerinnen und Kaminfeger bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer der Wärmeanlage eine Gebühr für deren Kontrolle und Reinigung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei der Kaminfegerin oder beim Kaminfeger Einsprache erhoben werden und dann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. 4.3.3 Brandschutzausrüstung

Art. 53

Allgemeine Zuständigkeit 1 Die KGV ist zuständig für alle Fragen zur Brandschutzausrüstung. Sie ist auch zuständig für Aufzüge, soweit es in der Gesetzgebung vorgesehen ist. 2 Vorbehalten sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe, die gemäss Bundesgesetzgebung mit der Kontrolle elektrischer Anlagen und der Aufzüge beauftragt sind.

Art. 54

Aufzüge 1 Die Marktzulassung sowie grössere Umbau- und Renovationsmassnahmen an Personenliften müssen die Vorgaben der Bundesgesetzgebung zur Produktesicherheit erfüllen. 2 Die Montage dieser Geräte muss zudem die diesbezüglichen technischen Vorgaben der KGV erfüllen. 3 Die KGV verlangt eine Verbesserung der Sicherheit der bestehenden Anlagen beim Brandschutz. 4.4 Prävention gegen Elementarschäden

Art. 55

Allgemeine Bestimmung 1 Die Gebäude werden so gebaut, ausgerüstet und genutzt, dass sie einen optimalen Widerstand gegen Elementarrisiken bieten.

Art. 56

Standort von Gebäuden 1 Der Standort, an dem ein Gebäude errichtet werden soll, muss ausserhalb der Gefahrenzone von Lawinen, Erdrutschen, Felssturz, Steinschlag, Überschwemmungenund anderen Elementargefahren liegen. 2 Die Spezialgesetzgebung in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen ist vorbehalten.

Art. 57

Erdbebensicherheit 1 Die KGV ist die Fachstelle und Vollzugsbehörde auf kantonaler Ebene für den Bereich Erdbebensicherheit. 5 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen 5.1 …

Art. 58

Rolle und Zuständigkeiten der KGV 1 Die KGV setzt die Spezialgesetzgebung im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen um. 2 Sie setzt dafür ein Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen ein. Dessen Aufgaben und Zuständigkeiten werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Art. 59

…

Art. 60

…

Art. 61

…

Art. 62

…

Art. 63

…

Art. 64

…

Art. 65

…

Art. 66

…

Art. 67

…

Art. 68

…

Art. 69

…

Art. 70

…

Art. 71

…

Art. 72

…

Art. 73

…

Art. 74

…

Art. 75

… 5.2 …

Art. 76

… 6 Gebäudeversicherung 6.1 Allgemeines 6.1.1 Obligatorische Gebäudeversicherung

Art. 77

Grundsätze 1 Die Freiburgische Gebäudeversicherung versichert sämtliche bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäude im Kanton Freiburg gegen Brand und Elementarschäden. 2 Sie ist obligatorisch und gründet auf dem Solidaritätsprinzip zwischen allen Eigentümerinnen und Eigentümern. 3 Alle der obligatorischen Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude sind ausschliesslich bei der KGV versichert. 4 Die Ausführungsgesetzgebung kann Ausnahmen von diesen Grundsätzen vorsehen.

Art. 78

Ausschluss von der Versicherung 1 In der Ausführungsgesetzgebung werden das Verfahren und die Fälle von Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegt.

Art. 79

Verhältnis zur Privatversicherung – Doppelversicherung 1 Im Bereich der Gebäudeversicherung ist die Doppelversicherung untersagt. 2 Zudem darf das betreffende Gebäude oder Risiko nicht durch einen Dritten versichert werden, wenn die KGV den vollständigen oder teilweisen Ausschluss von der Versicherung gemäss Artikel 78 beschliesst.

Art. 80

Verhältnis zur Privatversicherung – Beitrag zu Prävention und Intervention 1 Die Versicherungsunternehmen, die im Kanton Mobiliarversicherungen und Gebäudezusatzversicherungen anbieten, tragen angemessen zur Finanzierung der von der KGV betriebenen Prävention und der Intervention bei. 2 Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Gesamtsumme der versicherten Werte; die Versicherungsunternehmen melden diesen Betrag der KGV jeweils zum Jahresende.

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