Organisation und Rolle der KGV
1 Die KGV gestaltet ihre Organisation so, dass sie in der Lage ist, ihren Präventionsauftrag in den Bereichen Brand- und Elementarrisiken wahrzunehmen.
2 Sie ist in diesen Bereichen das kantonale Vollzugsorgan für Gebäude, Bauwerke und die dazugehörenden Anlagen.
Art. 42
Kontrolle der Gebäude
1 Die Gebäude und die dazugehörenden Anlagen werden regelmässig
kontrolliert.
2 Für diese Aufgabe verfügt die Gemeinde über eine von der KGV anerkannte
Brandschutzfachfrau oder einen von der KGV anerkannten Brandschutzfachmann.
3 In der Ausführungsgesetzgebung werden die Zuständigkeiten und die Häufigkeit der Kontrollen festgelegt.
4 Die Gemeinden können im Bereich der Gebäudekontrolle und weiterer Tätigkeiten für die Sicherheit im Sinne dieser Gesetzgebung Gebühren erheben;
dazu braucht es als Grundlage ein Reglement, das gemäss der Gesetzgebung
über die Gemeinden erlassen wird.
4.2 Allgemeine Präventionsmassnahmen
Art. 43
Normative Gewalt der KGV
1 Die KGV gibt die technischen Normen vor, die für den Bau, die Ausstattung und Nutzung der Gebäude gelten, sofern diese Normen die Prävention
von Bränden und Elementarrisiken betreffen; Bestimmungen anderer Gesetze
und Konkordate bleiben vorbehalten.
2 Diese Normen werden unter Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit und
der Verhältnismässigkeit erlassen.
Art. 44
Abweichungen
1 Die KGV ist zuständig für die Festlegung zusätzlicher Massnahmen für die
Prävention von Bränden und Elementarrisiken und für die Lockerung der
Massnahmen in Ausnahmefällen.
Art. 45
Sorgfaltspflicht
1 Jede und jeder muss beim Gebrauch von Material, Geräten und Anlagen,
von denen eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht, die notwendige Vorsicht walten lassen.
Art. 46
Gebäudeunterhalt
1 Jede Hauseigentümerin und jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, selber
und durch die Mieterinnen und Mieter ihr bzw. sein Gebäude und dessen
Umschwung so zu warten und zu unterhalten, dass Brandrisiken und Schäden
aufgrund von Naturgefahren möglichst vermieden werden.
2 Wird diese Vorschrift nicht beachtet, so kann diese die Zahlung einer Zuschlagsversicherungsprämie, den Ausschluss von der Versicherung oder, im
Schadenfall, die Kürzung oder die Streichung jeglicher Entschädigung zur
Folge haben.
Art. 47
Feuerungsverbot
1 Im Fall unmittelbar drohender Gefahr erlässt die zuständige Behörde ein
Feuerungsverbot in den beanstandeten Anlagen.
Art. 48
Arbeiten zur Verbesserung und Festigung der Gebäude
1 Auf Ersuchen der Gemeinde oder der KGV kann die Oberamtsperson anordnen, dass eine Hauseigentümerin oder ein Hauseigentümer notwendige
Verbesserungs- und Festigungsarbeiten ausführt, um Bränden und Schäden
durch Naturgefahren vorzubeugen oder den Zugang der Geräte der Feuerwehr zu gewährleisten.
2 Wenn binnen angemessener, von der Oberamtsperson festgelegten Frist die
Eigentümerin oder der Eigentümer den erhaltenen Befehl nicht ausgeführt
hat, kann die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerin oder des
Eigentümers ausführen lassen; die Bezahlung der Kosten wird durch ein gesetzliches Pfandrecht garantiert (Art. 73 EGZGB).
3 Die Spezialgesetzgebung im Bereich Raumplanung und Bau gilt sinngemäss.
4 Weitere strafrechtliche oder administrative Sanktionen bleiben vorbehalten.
4.3 Prävention gegen Brände
4.3.1 Bau, Ausstattung und Nutzung der Gebäude
Art. 49
Allgemeine Bestimmung
1 Die Gebäude werden so gebaut, ausgestattet und genutzt, dass gegen Brandgefahren vorgebeugt wird.
2 Sie müssen für die Einsatzkräfte im Notfall zugänglich sein.
Art. 50
Geltende Normen
1 In der Ausführungsgesetzgebung werden die geltenden Normen festgelegt.
4.3.2 Kaminreinigung
Art. 51
Obligatorische Kontrolle und Kaminreinigung
1 Die regelmässige Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton obligatorisch.
2 Diese Aufgaben werden ausschliesslich von konzessionierten Unternehmen
ausgeführt.
Art. 52
Organisation der Kaminreinigung
1 Die Organisation der Kaminreinigung, insbesondere die Konzession, die
Häufigkeit und die Tarife werden nach den in der Ausführungsgesetzgebung
festgelegten Grundsätzen von der KGV geregelt.
2 Der Tarif für die Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton einheitlich. Er wird unter Berücksichtigung der technischen
Empfehlungen und der branchenüblichen Löhne sowie einer Referenzarbeitszeit und eines Referenzstundensatzes erstellt. Er umfasst:
a) eine Grundtaxe zur Deckung der allgemeinen Kosten, das heisst der
Kosten, die nicht direkt einem Objekt angerechnet werden können;
b) eine Objekttaxe, deren Berechnung auf einer Zeitpauschale basiert, die
je nach Wärmeanlage für die Arbeit erforderlich ist;
c) besondere Fälle wie Kontrollarbeiten oder Reinigungen mit alkalischen
Produkten.
3 Auf der Grundlage dieses Tarifs erheben die Kaminfegerinnen und Kaminfeger bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer der Wärmeanlage eine Gebühr für deren Kontrolle und Reinigung. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen bei der Kaminfegerin oder beim Kaminfeger Einsprache erhoben
werden und dann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
4.3.3 Brandschutzausrüstung
Art. 53
Allgemeine Zuständigkeit
1 Die KGV ist zuständig für alle Fragen zur Brandschutzausrüstung. Sie ist
auch zuständig für Aufzüge, soweit es in der Gesetzgebung vorgesehen ist.
2 Vorbehalten sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe, die gemäss
Bundesgesetzgebung mit der Kontrolle elektrischer Anlagen und der Aufzüge
beauftragt sind.
Art. 54
Aufzüge
1 Die Marktzulassung sowie grössere Umbau- und Renovationsmassnahmen
an Personenliften müssen die Vorgaben der Bundesgesetzgebung zur Produktesicherheit erfüllen.
2 Die Montage dieser Geräte muss zudem die diesbezüglichen technischen
Vorgaben der KGV erfüllen.
3 Die KGV verlangt eine Verbesserung der Sicherheit der bestehenden Anlagen beim Brandschutz.
4.4 Prävention gegen Elementarschäden
Art. 55
Allgemeine Bestimmung
1 Die Gebäude werden so gebaut, ausgerüstet und genutzt, dass sie einen optimalen Widerstand gegen Elementarrisiken bieten.
Art. 56
Standort von Gebäuden
1 Der Standort, an dem ein Gebäude errichtet werden soll, muss ausserhalb
der Gefahrenzone von Lawinen, Erdrutschen, Felssturz, Steinschlag, Überschwemmungenund anderen Elementargefahren liegen.
2 Die Spezialgesetzgebung in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen ist
vorbehalten.
Art. 57
Erdbebensicherheit
1 Die KGV ist die Fachstelle und Vollzugsbehörde auf kantonaler Ebene für
den Bereich Erdbebensicherheit.
5 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
5.1 …
Art. 58
Rolle und Zuständigkeiten der KGV
1 Die KGV setzt die Spezialgesetzgebung im Bereich der Brandbekämpfung
und der Hilfeleistungen um.
2 Sie setzt dafür ein Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen ein. Dessen Aufgaben und Zuständigkeiten werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Grundsätze
1 Die Freiburgische Gebäudeversicherung versichert sämtliche bestehenden
oder im Bau befindlichen Gebäude im Kanton Freiburg gegen Brand und
Elementarschäden.
2 Sie ist obligatorisch und gründet auf dem Solidaritätsprinzip zwischen allen
Eigentümerinnen und Eigentümern.
3 Alle der obligatorischen Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude sind
ausschliesslich bei der KGV versichert.
4 Die Ausführungsgesetzgebung kann Ausnahmen von diesen Grundsätzen
vorsehen.
Art. 78
Ausschluss von der Versicherung
1 In der Ausführungsgesetzgebung werden das Verfahren und die Fälle von
Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegt.
Art. 79
Verhältnis zur Privatversicherung – Doppelversicherung
1 Im Bereich der Gebäudeversicherung ist die Doppelversicherung untersagt.
2 Zudem darf das betreffende Gebäude oder Risiko nicht durch einen Dritten
versichert werden, wenn die KGV den vollständigen oder teilweisen Ausschluss von der Versicherung gemäss Artikel 78 beschliesst.
Art. 80
Verhältnis zur Privatversicherung – Beitrag zu Prävention und
Intervention
1 Die Versicherungsunternehmen, die im Kanton Mobiliarversicherungen und
Gebäudezusatzversicherungen anbieten, tragen angemessen zur Finanzierung
der von der KGV betriebenen Prävention und der Intervention bei.
2 Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Gesamtsumme der versicherten
Werte; die Versicherungsunternehmen melden diesen Betrag der KGV jeweils zum Jahresende.