Zweck des Gesetzes
1 In diesem Gesetz wird die Feuer- und Elementarschadenversicherung der
Gebäude im Kanton Freiburg geregelt.
2 Zudem werden die Rechtsform und die Organisation der dafür zuständigen
Körperschaft sowie deren Aufgaben in den Bereichen Prävention und Intervention geregelt.
Art. 2
Gesetzlicher Auftrag
1 Ziel in diesen Bereichen ist der Schutz von Menschen, Tieren und Gütern
sowie der Umwelt.
Art. 3
Zwingender Charakter und Vorbehalt anderer Gesetze
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung haben zwingenden Charakter. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie in der
Gesetzgebung vorgesehen sind.
2 Vorbehalten sind Bestimmungen anderer Gesetze, insbesondere im Bereich
des Bauwesens und des Umweltschutzes.
2 Organisation
2.1 Kantonale Gebäudeversicherung
2.1.1 Allgemeines
Art. 4
Grundsatz
1 Die Erfüllung des Auftrags gemäss Artikel 1 obliegt der Kantonalen Gebäudeversicherung (nachfolgend: KGV).
Art. 5
Rechtsform und Sitz der KGV
1 Die KGV ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2 Die KGV hat ihren Sitz in Freiburg.
Art. 6
Organe der KGV
1 Die Organe der KGV sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Direktion;
c) die Revisionsstelle.
2.1.2 Verwaltungsrat
Art. 7
Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Vier von ihnen sind amtierende Grossrätinnen oder Grossräte und werden vom Grossen Rat gewählt.
Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsrat gewählt; drei dieser übrigen
Mitglieder sind Fachleute.
2 Das Mitglied des Staatsrats, das dem Bereich Sicherheit vorsteht, ist von
Amtes wegen Mitglied des Verwaltungsrats und führt den Vorsitz.
Art. 8
Befugnisse
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der KGV. Er ist für die Geschäftsleitung gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.
2 Er hat folgende Befugnisse:
a) Er bestimmt die Strategie und die mittelfristigen Ziele.
b) Er genehmigt die allgemeingültigen Reglemente.
c) Er verabschiedet den Voranschlag.
d) Er verabschiedet die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt sie dem Staatsrat zur Genehmigung.
e) Er legt die Prämien und Zuschlagsprämien sowie den Präventionsbeitrag, die Franchisen und die allfällige Beteiligung an Überschüssen fest.
f) Er ernennt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Direktorin
oder des Direktors und genehmigt die Anstellung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern, die für höhere Funktionen bestimmt sind.
g) Er nimmt die weiteren Ernennungen gemäss Ausführungsverordnung
vor.
h) Er schlägt dem Staatsrat die Revisionsstelle vor.
i) Er entscheidet über die Fälle von Versicherungsausschluss.
j) Er übt die Aufsicht über die Behandlung von Einsprachen und Beschwerden gegen Entscheide der KGV aus und gibt der Direktion gegebenenfalls Anweisungen.
k) Er übt weitere Befugnisse aus, die ihm die Ausführungsgesetzgebung
und die Reglemente der KGV zuteilen.
2.1.3 Direktion
Art. 9
Zusammensetzung
1 Die Direktion besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und dem Direktionsrat, der sie oder ihn unterstützt.
Art. 10
Ernennung der Direktorin oder des Direktors
1 Die Direktorin oder der Direktor wird auf Antrag des Verwaltungsrats vom
Staatsrat ernannt.
Art. 11
Befugnisse der Direktorin oder des Direktors
1 Die operative Führung der KGV obliegt der Direktorin oder dem Direktor.
Sie oder er ist dafür insbesondere gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich.
Art. 12
Zeichnungsberechtigung der KGV
1 Die KGV zeichnet rechtsgültig gegenüber Dritten mit zwei Unterschriften;
derjenigen der Direktorin oder des Direktors oder deren Stellvertreterin oder
Stellvertreters und derjenigen eines weiteren Mitglieds des Direktionsrats.
2.1.4 Revisionsstelle
Art. 13
1 Die Jahresrechnung der KGV wird nach den allgemein anerkannten Standards durch eine externe, vom Staatsrat gewählte Revisionsstelle geprüft.
2 Die Revisionsstelle wird für drei Jahre bestimmt. Ihr Mandat kann einmal
erneuert werden.
3 Sie legt am Ende jedes Geschäftsjahres einen Prüfungsbericht vor, welcher
der Jahresrechnung beigelegt wird.
2.1.5 Personal
Art. 14
Status
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV sind dem öffentlichen Recht
unterstellt.
2 Die Einzelheiten des Status werden in einem Personalreglement, das vom
Staatsrat genehmigt wird, festgelegt.
Art. 15
Dauer des Arbeitsverhältnisses
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV werden im Allgemeinen unbefristet eingestellt.
Art. 16
Entlöhnung
1 Die Entlöhnung des Personals berücksichtigt die für die Stelle erforderliche
Ausbildung, die Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, ihre oder
seine Stellung und die Verantwortung, die ihr oder ihm zugeteilt wird.
2 Die Löhne werden regelmässig angepasst. Die Anpassung berücksichtigt die
Lebenshaltungskosten, die Dauer der Anstellung und die individuelle Leistung jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters.
3 Für das gesamte Personal gelten bei den Löhnen dieselben Minima und Maxima wie für das Staatspersonal.
4 Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf Vorschlag des Direktors oder der
Direktorin den verfügbaren Betrag für die Lohnanpassungen.
5 Diese Grundsätze werden in Konzept- und Modellform im Personalreglement, das vom Staatsrat genehmigt wird, aufgeführt.
Art. 17
Zulagen und weitere Sozialleistungen
1 Das Personal der KGV erhält Zulagen und weitere Sozialleistungen, die in
der Kantonsverwaltung üblich sind.
Art. 18
Berufliche Vorsorge
1 Die KGV ist für ihr Personal als externe Einrichtung der Pensionskasse des
Staatspersonals angeschlossen.
Art. 19
Personalkommission
1 Eine Personalkommission vertritt dieses gegenüber der Direktion.
Art. 20
Weitere Bestimmungen
1 Im vom Staatsrat genehmigten Personalreglement werden die weiteren Fragen gemäss üblicher Praxis in der Kantonsverwaltung geregelt.
2.2 Weitere Behörden
Art. 21
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die KGV.
2 Insbesondere:
a) erlässt er die Ausführungsgesetzgebung und genehmigt die wichtigsten
Reglemente der KGV;
b) ernennt er die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäss Artikel 7 Abs. 1,
3. Satz;
c) ernennt er auf Antrag des Verwaltungsrats die Direktorin oder den Direktor;
d) bestimmt er die Revisionsstelle;
e) genehmigt er die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt
diese dem Grossen Rat zur Information;
f) handelt er gemäss den weiteren Befugnissen, die ihm das Gesetz oder
die Ausführungsverordnung überträgt.
Art. 22
Oberamtsperson
1 Die Oberamtsperson ist in ihrem Bezirk:
a) …
b) …
c) Entscheidungsorgan bei Sicherheitsproblemen.
2 Die Oberamtsperson übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der KGV fällt.
3 Die Oberamtsperson ist die sanktionierende Behörde bei Verstössen gegen
diese Gesetzgebung.
Art. 23
Gemeinde
1 Die Gemeinde ist zuständig für:
a) das Beschliessen und Ergreifen aller Präventionsmassnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Schäden, namentlich durch die Sicherstellung des Unterhalts der Kanalisationen für die Abwasserbeseitigung sowie der Fliessgewässer und der stehenden Gewässer;
b) die Verabschiedung der notwendigen kommunalen Reglemente;
c) die Durchführung der Kontrollen von Gebäuden und anderer Anlagen
gemäss Ausführungsgesetzgebung;
d) die Anordnung von Feuerungsverboten in den Anlagen;
e) die Abgabe einer Stellungnahme, sofern diese gefordert wird.
2 Die Gemeinde übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die
sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der
KGV fällt.
3 Die Gemeinde meldet der Oberamtsperson und der KGV die Verstösse und
Übertretungen gegen diese Gesetzgebung, von denen sie Kenntnis hat.
3 Finanzen
3.1 Allgemeines
Art. 24
Grundsätze
1 Die KGV ist finanziell unabhängig. Sie geniesst keine Staatsgarantie.
2 Als Gegenleistung zu ihrer Monopolstellung im Bereich der obligatorischen
Gebäudeversicherung sorgt die KGV für Prävention und Hilfeleistung in den
Gefahrenbereichen Brand und Elementarereignisse.
Art. 25
Steuerbefreiung
1 Die KGV ist von kantonalen und kommunalen Steuern befreit; ausgenommen sind:
a) die Liegenschaftssteuer für Gebäude, die nicht für ihre Verwaltung genutzt werden;
b) die Handänderungssteuer; allfällige Steuerbefreiungen gemäss Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 26
Finanzielle Unabhängigkeit
1 Die KGV muss ihre finanzielle Unabhängigkeit mit Versicherungsprämien
und eigenen Reserven sowie gegebenenfalls mit der Rückversicherung und
der Schadendeckung von Risikogemeinschaften, an denen sie beteiligt ist, sichern.
Art. 27
Finanzielle Ressourcen
1 Für ihren Auftrag verfügt die KGV über folgende finanzielle Mittel:
a) die Versicherungsprämien und die Präventionsbeiträge, welche die Versicherten bezahlen;
b) die Präventionsbeiträge, die Dritte bezahlen;
c) ihre Reserven und die damit verbundenen Einnahmen;
d) ihre weiteren Einnahmen.
Art. 28
Reserven und Rückstellungen
1 Die KGV muss ihre Liquidität langfristig sicherstellen und über entsprechende Reserven und Rückstellungen gemäss ihren Verpflichtungen, insbesondere gegenüber ihren Versicherten, verfügen.
Art. 29
Rückversicherung und andere geeignete Instrumente
1 Die KGV kann Rückversicherungsverträge abschliessen, Abkommen mit
anderen Versicherern eingehen, sich an Risikogemeinschaften beteiligen und
Anleihen emittieren.
Art. 30
Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung der KGV wird jedes Jahr am 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 31
Verwendung des Gewinns
1 Wenn das Ergebnis eines Geschäftsjahrs günstig ausfällt und die Reserven
die erforderliche Höhe erreicht haben, kann der Überschuss ganz oder teilweise an den Staat und in Form einer Prämiensenkung an die Versicherten
weitergegeben werden.
3.2 Versicherungsprämie und Beitrag zu Prävention,
Art. 32 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
Allgemeines
1 Die KGV erhebt Jahresprämien bei den Hauseigentümern und achtet dabei
auf eine angemessene Solidarität.
2 Die Prämien setzen sich aus der eigentlichen Versicherungsprämie und einem Beitrag zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu den Hilfeleistungen zusammen.
3 Die Prämie und der Beitrag werden so festgelegt, dass die Einnahmen insgesamt Folgendes decken: Die Entschädigungen nach Schadenereignis, die
Ausgaben im Zusammenhang mit der Versicherung, die Bildung von Reserven sowie eine angemessene Beteiligung an Prävention und Bekämpfung von
Schäden, die von der KGV versichert werden.
Art. 33
Versicherungsprämie
1 Die Versicherungsprämie wird in Promille des Versicherungswerts berechnet.
2 Die Bestimmung der Prämiensätze und die weiteren diesbezüglichen Regeln
werden in Abschnitt 6 «Gebäudeversicherung» und in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt.
Art. 34
Beitrag zu Prävention, Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
1 Die Obergrenze des Beitrags zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu
den Hilfeleistungen zulasten des Eigentümers oder der Eigentümerin wird in
der Ausführungsverordnung festgelegt.
Art. 35
Zahlungsfrist und Strafzahlung
1 Die Versicherungsprämie und der Präventionsbeitrag sind binnen einer Frist
von zwei Monaten ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
2 Nach Ablauf dieser Frist und erfolgter Mahnung wird eine Strafzahlung von
3 % dazugerechnet.
3 Die KGV regelt die Einzelheiten.
Art. 36
Gesetzliche Hypothek
1 Die Zahlung der Prämien und Beiträge wird durch ein gesetzliches Pfandrecht gewährleistet (Art. 73 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch – EGZGB).
2 Gleiches gilt für Gebühren und weitere finanzielle Ansprüche der KGV.
3 Im Fall von Zahlungsverzug der Prämien, der Beiträge oder anderer durch
das gesetzliche Pfandrecht gewährleisteten finanziellen Ansprüche informiert
die KGV die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger.
Art. 37
Rechtsöffnungstitel und Art der Betreibung
1 Die Entscheide der KGV im Finanzbereich, insbesondere die jährlichen Prämienrechnungen, stellen definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Artikel 80 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs dar.
2 Die KGV kann mit einer ordentlichen Betreibung oder mit einer Betreibung
auf Pfandverwertung vorgehen.
Art. 38
Wechsel der Eigentumsrechte
1 Bei einem Wechsel der Eigentumsrechte ist die neue Eigentümerin oder der
neue Eigentümer verantwortlich für die Zahlung der ausstehenden Prämien
und Beiträge sowie ungeachtet jeglicher anderslautender Vereinbarung zwischen alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümern für die Prämie und
den Beitrag des Jahres, in dem der Wechsel erfolgt.
3.3 Finanzierung der Prävention und Bekämpfung von Schäden
Art. 39
Grundsätze
1 Die KGV trägt zur Prävention und zur Bekämpfung der durch die Gebäudeversicherung gedeckten Schäden bei, indem sie den Hauseigentümerinnen
und Hauseigentümern und betroffenen öffentlichen Körperschaften verschiedene Dienstleistungen oder Beihilfen bietet.
2 Die Verpflichtungen der KGV sind auf die finanziellen Mittel beschränkt,
über die sie zu diesem Zweck verfügt.
Art. 40
Beihilfen und finanzielle Entschädigungen
1 Die Beihilfen oder Entschädigungen der KGV richten sich an Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zwecks Verbesserung der Sicherheit ihres Gebäudes oder an die öffentlichen Körperschaften für die Bekämpfung von
Bränden und Elementarereignissen.
4 Prävention
4.1 Allgemeines