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Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden

Fribourg · 732.1.1 · statute

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89 und Dritter
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133

133 provisions

Art. 81

Verhältnis zur Privatversicherung – Zusammenarbeit Gebäudeversicherung / Hausratversicherung 1 Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den privaten Versicherern und der KGV bei der obligatorischen Gebäudeversicherung und der obligatorischen Hausratversicherung wird in einer Vereinbarung geregelt, die der Staatsrat genehmigt. 6.1.2 Gegenstand der Versicherung

Art. 82

1 Die Gebäudeversicherung umfasst das Gebäude und seine wesentlichen Bestandteile. 2 Sie kann sich auf weitere wesentliche Teile oder Anlagen des Gebäudes erstrecken. Andererseits kann in der Ausführungsgesetzgebung vorgesehen werden, dass bestimmte Sachgüter oder bestimmte Anlagen in Verbindung mit deren besonderen Nutzungsform im Rahmen der obligatorischen Versicherung nicht versichert werden. 6.1.3 Versicherte Risiken

Art. 83

1 Die Gebäudeversicherung deckt die Risiken in Verbindung mit Feuer und Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen. 2 In der Ausführungsgesetzgebung wird der Umfang dieser Deckungen, sowohl der versicherten als auch der ausgeschlossenen Risiken, festgelegt. 6.1.4 Versicherungswerte

Art. 84

Grundsatz des Neuwerts 1 Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.

Art. 85

Abweichungen vom Neuwert 1 Die Ausnahmen vom Grundsatz des Neuwerts werden im Ausführungsreglement festgelegt. 6.2 Schätzung des Versicherungswerts 6.2.1 Bestimmung des Versicherungswerts

Art. 86

Grundsatz 1 Bei jedem der Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude wird der Versicherungswert geschätzt.

Art. 87

Provisorische Versicherung 1 Im Bau befindliche Gebäude werden ab Vergabe der Baubewilligung und ohne vorangehende Schätzung provisorisch versichert. Gleiches gilt für Umbau-, Erweiterungs- und Wiederaufbauarbeiten sowie für die Montage von Installationen.

Art. 88

Revision der Schätzungswerte 1 Die Werte der Gebäudeschätzung werden regelmässig oder wenn die Umstände dies rechtfertigen, revidiert. 6.2.2 Verantwortung und Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers

Art. 89 und Dritter

Eigentümer oder Eigentümerin – Allgemein 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist gegenüber dem Immobilienversicherer für sämtliche Fakten und Handlungen verantwortlich, die zur Versicherung ihres oder seines Guts sowie für die Rechte und Pflichten, die für sie oder ihn selbst oder für Dritte daraus erwachsen, notwendig sind.

Art. 90

Behörden 1 Die Behörden leiten der KGV die Informationen, die für sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, weiter. 6.2.3 Organisation der Schätzung

Art. 91

Gebäudeschätzerinnen und Gebäudeschätzer 1 Die Schätzung der Gebäude wird von Personen ausgeführt, die über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich des Bauwesens verfügen. 2 Die Regeln für die Ernennung der Schätzerinnen und Schätzer, ihre Amtszeit und ihre Vergütung werden in der Ausführungsgesetzgebung präzisiert.

Art. 92

Gebäudeschätzungskommission 1 Die Schätzung wird nach Regionen organisiert, und die Schätzerinnen und Schätzer üben ihr Mandat im Rahmen einer ordnungsgemäss organisierten Kommission aus. 6.2.4 Schätzungsvorgehen

Art. 93

1 Das Schätzungsverfahren wird in der Ausführungsgesetzgebung geregelt. 6.3 Beginn und Ende der Versicherung

Art. 94

Versicherungsentscheid 1 Sobald das Schätzungsverfahren abgeschlossen ist, erlässt die KGV einen Versicherungsentscheid. 2 Der Versicherungsentscheid sowie die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Freiburgische Gebäudeversicherung bilden die Grundlage für das Versicherungsverhältnis zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der KGV. 3 Sobald der Entscheid in Kraft getreten ist, erstellt die KGV eine Police, welche die wesentlichen Bestandteile der Versicherung enthält.

Art. 95

Beginn der Versicherung 1 Die Versicherung in ihrem definitiven Umfang beginnt am Tag, an dem der Versicherungsentscheid gefällt worden ist. 2 Sonderfälle werden in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.

Art. 96

Provisorische Deckung – Beginn 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer geniesst dennoch eine provisorische Versicherungsdeckung ab Zustellung der Baubewilligung durch die zuständige Behörde.

Art. 97

Provisorische Deckung – Ende 1 Die provisorische Deckung endet, sobald das Gebäude fertiggestellt ist und geschätzt werden muss. 2 Wenn ein Schätzungsgesuch eingereicht wurde, verlängert sich die provisorische Deckung, bis der Versicherungsentscheid gefällt worden ist.

Art. 98

Ende der Versicherung 1 Die Versicherung endet: a) mit dem Abbruch oder dem Totalschaden des Gebäudes; b) im Fall von totalem und endgültigem Ausschluss aus der Versicherung, ab Zustellung des Ausschlussentscheids; c) sobald das Gebäude fertiggestellt ist und nicht fristgerecht definitiv geschätzt wurde. 6.4 Prämien und Zuschlagsprämien

Art. 99

Höhe der Prämie 1 Die Höhe der Prämie variiert je nach: a) Gebäudeklasse (Grundprämie); b) Spezialrisiken (Zuschlagsprämien).

Art. 100

Zuschlagsprämien 1 Gebäude, in denen oder in deren Umgebung ein Spezialrisiko vorliegt, insbesondere aufgrund a) der ausgeübten Tätigkeit, b) der gelagerten Stoffe, c) von Abweichungen von den gesetzlichen Mindestabständen, d) der Zone, in welcher sie liegen, werden mit einer Zuschlagsprämie belastet, zusätzlich zur Grundprämie. 2 Die Zahlung einer Zuschlagsprämie kann ebenfalls der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gebäudes, das einem Fall von Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung entspricht (Art. 78), oder das im Aussenbereich Bauteile enthält, die gegenüber Elementarrisiken wenig widerstandsfähig sind, auferlegt werden.

Art. 101

Dauer der Prämienpflicht 1 Die Prämie und der Beitrag sind jedes Jahr ab dem 1. Januar oder ab dem ersten Tag des Quartals des Inkrafttretens der neuen Schätzung geschuldet, bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Quartals, in dem das Gebäude aus der Versicherung gestrichen wurde. Die Forderung verjährt mit zehn Jahren.

Art. 102

Fälligkeit der Prämien 1 Das Ausführungsreglement bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Prämien oder Zuschlagsprämien geschuldet sind. 6.5 Schadenfälle 6.5.1 Verfahren im Schadenfall

Art. 103

Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder deren berechtigte Person müssen bei Eintritt eines Schadens verschiedene, in der Ausführungsverordnung erwähnte Massnahmen ergreifen. 2 Erfüllen die Betroffenen diese Vorschrift nicht, so können ihnen die Entschädigungen gekürzt oder gestrichen werden.

Art. 104

Untersuchung – Bestimmung der Schadensursache 1 Unabhängig vom Strafverfahren kann die KGV ihre eigene Untersuchung durchführen, um die Ursache des Schadens und die möglichen Verantwortlichkeiten zu bestimmen. 6.5.2 Schadenschätzung

Art. 105

Schätzungsverfahren 1 Die KGV schätzt den Schaden. 2 Das Schätzungsverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz geregelt.

Art. 106

Total- oder Teilzerstörung 1 Wird ein Gebäude total zerstört, so berechnet sich der Schaden ausgehend vom Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses abzüglich des Werts der Überreste. 2 Wird es teilweise zerstört, so kann die Schätzung des Schadens gleichzeitig auf dem Versicherungswert des zerstörten Teils, abzüglich des Werts der Überreste, und auf den Kostenvoranschlägen des Wiederaufbaus gründen. 6.5.3 Bestimmung der Entschädigung

Art. 107

Grundsätze und Allgemeines 1 Am Ende des Verfahrens zur Schätzung der Schäden erlässt die KGV ihren Entschädigungsentscheid, der die gesamten Umstände und möglichen Abzugsfaktoren berücksichtigt. 2 Bei Elementarschäden und wenn keine Kürzungsfaktoren vorliegen, gilt das Protokoll der Schadenschätzung als Entschädigungsentscheid. Die KGV regelt die Einzelheiten.

Art. 108

Totalzerstörung 1 Wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet wird und das Gebäude wiederaufgebaut wird, bezahlt die KGV eine Entschädigung, die den Kosten des Wiederaufbaus entspricht, jedoch höchstens den Versicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste.

Art. 109

Teilzerstörung – Grundsatz 1 Im Fall von Teilschaden entspricht die Entschädigung der Schätzung des Schadens im Fall von teilweiser Zerstörung.

Art. 110

Teilzerstörung – Entschädigung der Wertminderung 1 Eine angemessene Entschädigung der Wertminderung kann gewährt werden für Schäden, die nicht repariert werden können oder deren Reparaturkosten offensichtlich unverhältnismässig sind, beispielsweise für Mauerrisse oder für ästhetische Schäden.

Art. 111

Zuschlag für zusätzliche Leistungen 1 Die KGV fügt der Entschädigung einen Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, namentlich der Kosten für Räumung und Beseitigung der Überreste, hinzu. 2 Der Zuschlag darf 15 % des Schadenbetrags nicht übersteigen.

Art. 112

Übertretung – Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit 1 Die KGV kann die Entschädigung kürzen, wenn der Schaden verursacht oder verschlimmert wurde: a) durch eine Widerhandlung gegen polizeiliche Vorschriften zur Verhütung von Brand und anderen Schäden oder durch Missachtung diesbezüglicher Entscheide der zuständigen Behörde; b) durch unangemeldete Lagerung von Explosivstoffen, leicht brennbarem Material oder anderen Stoffen, die das versicherte Risiko erhöht haben, im Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung, wofür eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen; c) durch die unangemeldete Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder anderen Tätigkeit, für die eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen; d) durch Verletzung einer anderen im Gesetz oder im Ausführungsreglement vorgesehenen Verpflichtung, insbesondere der Meldepflicht und der Massnahmen zur Schadensbegrenzung. 2 Die Kürzung erfolgt nur bei Selbstverschulden, bei grober Fahrlässigkeit oder bei schwerwiegender Unvorsichtigkeit seitens der Eigentümerin oder des Eigentümers oder einer beteiligten Drittperson; Handlungen von Personen, für die sie zivilrechtlich haftbar sind, können ihnen angelastet werden, sofern sie diese durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder eigene schwerwiegende Unvorsichtigkeit verschuldet haben. 3 Die Kürzung wird jeweils dem Schweregrad des Verschuldens angepasst. 4 Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die beteiligte Drittperson rückfällig, so kann die Entschädigung gestrichen werden.

Art. 113

Betrügerische Machenschaften 1 Die KGV kann die Entschädigung ganz oder teilweise streichen: a) wenn die oder der Versicherte sich betrügerischer Machenschaften bedient, um die KGV irrezuführen und höhere Entschädigungen zu erlangen, als ihm oder ihr rechtmässig zustehen; b) wenn die oder der Versicherte die Bestimmung des Schadens und dessen Ursache verhindert hat, insbesondere durch Verweigerung von Auskünften oder durch Veränderung des Schadensorts; c) wenn die oder der Versicherte für ihr oder sein Gebäude eine Doppelversicherung in Anspruch nehmen will; d) wenn die oder der Versicherte einen Schaden meldet, nachdem dieser behoben worden ist.

Art. 114

Vorsätzliche Schadenstiftung 1 Die oder der Versicherte verliert sämtliche Ansprüche auf Entschädigung, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche strafbare Handlung, deren Täterin oder Täter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe sie oder er ist, herbeigeführt oder verschlimmert worden ist. 2 Sie oder er kann für die Rückerstattung der Entschädigungen und der Leistungen, welche die KGV zu zahlen hat oder die sie an Dritte gezahlt hat, ge - richtlich belangt werden. Die KGV tritt in die Rechte Dritter ein bis zur Höhe des geschuldeten Betrags.

Art. 115

Verhältnis zum Strafverfahren 1 Die Entschädigung wird unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren gekürzt oder gestrichen. 2 Selbst wenn die Täterin oder der Täter, die Anstifterin oder der Anstifter, die Gehilfin oder der Gehilfe einer vorsätzlichen Straftat oder einer groben Fahrlässigkeit oder schwerwiegenden Unvorsichtigkeit, die den Schaden herbeigeführt oder erhöht haben, wegen Unzurechnungsfähigkeit, mangelnden Urteilsvermögens oder aus irgendeinem anderen Grund strafrechtlich freigesprochen werden, können sie oder er je nach den Umständen ihres oder seines Anspruchs auf Ersatz des an ihrem oder seinen Gebäude entstandenen Schadens vollständig oder teilweise verlustig erklärt werden und im gleichen Mass zur Rückerstattung der an Dritte ausgerichteten Entschädigungen oder Kosten verpflichtet werden.

Art. 116

Durch eine Drittperson verursachter Schaden 1 Hat eine Drittperson den Schaden verursacht oder vergrössert, so wird der oder dem Versicherten die Entschädigung gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes ausbezahlt; die KGV tritt in die Rechte der oder des Versicherten gegen die verantwortliche Drittperson bis zur Höhe des Entschädigungsbetrags und der Kosten ein. 2 Die oder der Versicherte ist haftbar für jede Handlung, durch die dieses Recht der KGV beeinträchtigt wird. 3 Die Drittperson kann selbst bei einem Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens oder bei Unmöglichkeit der Strafverfolgung infolge eines gesetzlichen Ausschliessungsgrunds der Haftung belangt werden. 4 Die KGV kann als Zivilklägerin im Sinne der Gesetzgebung über das Strafverfahren auftreten.

Art. 117

Beteiligte Dritte 1 Wird die Entschädigung aus einem der in diesem Abschnitt genannten Gründe gekürzt oder gestrichen, so erhalten die Gläubigerinnen oder Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts auf dem Gebäude dennoch ihren Anteil der Entschädigung, sofern sie nicht selbst als Täterin oder Täter, Mittäterin oder Mittäter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe, durch Absicht, Fahrlässigkeit oder schwerwiegende Unvorsichtigkeit den Schaden verursacht oder verschlimmert haben und sie beweisen können, dass ihre Forderungen nicht durch das Vermögen des Eigentümers oder der Eigentümerin gedeckt sind.

Art. 118

Entscheid zur Festlegung der Entschädigung 1 Der Entscheid zur Festlegung der Entschädigung wird von der KGV gefällt. 2 Er wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer und den beteiligten Dritten in den Fällen gemäss Artikel 117 eröffnet. 6.5.4 Zahlung der Entschädigung

Art. 119

Grundsatz 1 Es erfolgt keine Zahlung, bevor die offizielle Untersuchung oder Ermittlung der KGV die Ursache des Schadens festgestellt hat oder hat feststellen lassen, dass der oder dem Versicherten kein Fehlverhalten angelastet werden kann. 2 Die Entschädigung wird nicht fällig, solange: a) die oder der Anspruchsberechtigte Gegenstand einer polizeilichen Ermittlung oder eines Strafverfahrens aufgrund des Schadenereignisses ist und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist; b) die Reparaturen oder der Wiederaufbau noch nicht abgeschlossen sind oder, wenn das Gebäude nicht wiederaufgebaut wird, die Überreste nicht geräumt worden sind.

Art. 120

Verzugszinsen 1 Wenn der Betrag der Entschädigung mehr als ein Drittel des Versicherungswerts beträgt, wird diese Entschädigung ab dem 31. Tag nach ihrer Fälligkeit verzinst.

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