Der Gemeinderat kann in den Wohnzonen gewerbliche Anlagen
zulassen, wenn durch deren Betrieb weder das ruhige, gesunde
Wohnen beeinträchtigt, noch die bauliche Entwicklung des Wohngebietes ungünstig beeinflusst wird. Verboten sind insbesondere
Betriebe, die starken Rauch, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterungen verursachen. Bereits bestehende Gewerbebetriebe sind in
den Wohnzonen erlaubt.
Tabelle der
Grundmasse
Ausnahmen zu
Grenzabständen
Gewerbliche
Anlagen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 16
1 In der Gewerbezone sind gewerbliche und kleinindustrielle Anlagen zulässig, sofern deren Betrieb keine übermässigen Einwirkungen auf die umliegenden Wohngebiete verursacht.
2 Ausser für Betriebsinhaber dürfen nur für solche Betriebsangehörige Wohnungen gebaut werden, welche aus Betriebsgründen im
Areal wohnen müssen.
Art. 44 V. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen enthält Grundstücke,
die bereits öffentlichen Zwecken dienen, sowie der Gemeinde oder
Privaten gehörende Grundstücke, die für künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt sind.
2 Gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden der angrenzenden Zone gelten die aus Art. 19 und 39 sich ergebenden Grenz-
und Gebäudeabstände. Innerhalb der Zone sind diese Abstände
unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen
festzulegen.
1 Die Landwirtschaftszone dient der bodenabhängigen Produktion
landwirtschaftlicher Güter, dem Acker- und Futterbau, dem Obst-
und Gartenbau.
2 In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehen. Sie sind
sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen.
Besondere
Bauvorschriften
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 17
Die Grund- und Quellwasserschutzzone bezweckt den Schutz der
bestehenden Wasser- und Quellfassungen. Im einzelnen gelten die
Vorschriften des Schutzzonenreglementes.
1 Gewässer samt Ufervegetation sind geschützt. Eine standortgemässe Ufervegetation ist von den Anstössern zu dulden.
2 Der Gewässerraum dient der Aufrechterhaltung der natürlichen
Funktion des Gewässers, der Förderung der Artenvielfalt, dem
Hochwasserschutz sowie der Gewährleistung des Gewässerunterhaltes. Die Gewässerabstandslinien legen den Gewässerraum fest.
3 Der Gewässerraum ist von Bauten und Anlagen freizuhalten.
4 Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und
Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.
5 Eingedolte Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von
den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Sie dürfen nur
mit Zurückhaltung überbaut werden. Der Zugang zu den eingedolten Bachverläufen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.
6 Für stehende Gewässer mit einer Fläche von mehr als 5'000 m2
gilt eine Gewässerabstandslinie von 15 Metern, für eine Fläche von
weniger als 5‘000m2 ohne Gewässerabstandslinie ein Gewässerabstand von 6 Metern ab Uferlinie. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder oder Kleinstgewässer ohne
besondere Naturschutzrelevanz.
1 Die Materialabbau- und Deponiezone dient zur Gewinnung von
Bodenmaterialien nach regionalem Bedarf und zur Wiederauffüllung mit unbelastetem Material.
2 In der Materialabbau- und Deponiezone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dazu dienen, Material zu gewinnen und zum
Besondere
Bestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 18
Transport aufzubereiten. Sie sind nach beendeter Ausbeutung
durch den Eigentümer auf eigene Kosten zu entfernen.
3 Materialabbau, Wiederauffüllung und Neugestaltung müssen im
Sinne des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umwelt- und Gewässerschutzes erfolgen.
4 Nach Beendigung der Nutzung sind Abbau- und Deponiebereiche
der ursprünglichen Nutzung zurückzuführen. Werden für den -
Ackerbau geeignete Flächen (Fruchtfolgeflächen) beansprucht,
sind diese, angepasst an das umliegende Gelände, fachgerecht zu
rekultivieren.
1 Die Verkehrsflächen sind für den fahrenden und ruhenden Verkehr sowie den notwendigen Verkehrsbauten bestimmt.
2 Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
1 Hecken, Einzelbäume und Baumgruppen sind nach Massgabe
der kantonalen Gesetzgebung geschützt.
2 Sie sind sachgerecht zu pflegen, insbesondere dürfen Hecken
abschnittsweise in drei- bis fünfjährigen Intervallen massvoll zurückgeschnitten werden. Der Einsatz chemischer Mittel ist nicht gestattet.
1 Innerhalb der Landwirtschaftszone wird die Aufforstverbotszone
zur Besonnung des Dorfes freigehalten.
2 Nicht aufgeforstete Grundstücke werden mit einem Aufforstverbot
belegt.
3 Auf bereits beforsteten Grundstücken darf die Baumhöhe nicht
über 4 m betragen. Höhere Bäume sind zu fällen.
Aufforstverbotszone
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 19
4 Um den natürlichen Charakter dieser Gegend zu gewährleisten,
ist der Gemeinderat befugt, einzelne Baumgruppen oder Buschbepflanzungen nach Art. 10 zu bewilligen, sofern sie die Besonnung
des Dorfes nicht beeinträchtigen.
1 In der Freihaltezone dürfen aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes weder private noch öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden.
2 Der Gemeinderat kann in dieser Zone Bauten bewilligen, die der
Erholung dienen, wie zum Beispiel Spielplätze mit den erforderlichen Kleinbauten, sofern der Zweck der Zone gewahrt bleibt.
Auf den mit Naturschutz bezeichneten Flächen können zum Schutze der natürlichen Gegebenheiten in Ergänzung zur Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese Flächen sind nach Massgabe des Naturinventars zu behandeln.
Naturobjekte sind Gegenstände, deren Schutzwürdigkeit sich aus
ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelobjekt ergibt. Die Naturobjekte
sind nach Massgabe des Naturinventars zu behandeln.
Art 54a 5)
1 Die Naturgefahrenzone NGZ bezeichnet Gebiete, welche durch
Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen.
2 Die Naturgefahrenzone umfasst die Zonen G1-G4 und wird nur
als umhüllende Flächen dargestellt. Massgebend ist die Naturgefahrenkarte.
3 Die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung G1) bezeichnet
Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten.
Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen.
Um- und Anbauten sind möglich, wenn sie der Risikominimierung
dienen. Der Wiederaufbau von zerstörten Bauten und Anlagen
kann nur in Ausnahmefällen und mit entsprechenden Schutzauflagen genehmigt werden.
4 Die Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung G2) bezeichnet die
Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bau-
Freihaltezone
Naturschutz
Naturobjekte
Naturgefahrenzone
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 20
ten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der
Gefährdung Rechnung getragen wird. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen eines Objektschutznachweises zusammen mit
den Baugesuchsunterlagen einzureichen. Im Objektschutznachweis ist aufzuzeigen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle Schäden durch Naturgefahren angemessen vermieden werden können, und dass sich durch die
Schutzmassnahmen nicht anderen Grundstücken eine Erhöhung
der Gefahr ergibt.
5 Die Gefahrenzonen gelb (geringe Gefährdung G3) und weiss-gelb
(Restgefährdung G4) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr
seltenen Ereignissen. Die Gemeinde weist darauf hin, wenn ein
Vorhaben in der Gefahrenzone gelb liegt. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken wie z. B. Schiessanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Trinkwasserfassungen etc. gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.
6 Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art.48 f.).
7 Ausserhalb der Bauzonen gilt die Gefahrenhinweiskarte. Für Bauten und Anlagen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen werden die
erforderlichen Schutzmassnahmen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde festgelegt.
D. DIE ÜBERBAUUNGSORDNUNG
1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von
Baulinienplänen nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes. die
betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
2 Die Grundeigentümer können, sofern sie wichtige Gründe geltend
machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von Baulinienplänen innerhalb der Bauzone verlangen. Ablehnende Entscheide hat der
Gemeinderat den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.
Aufstellung und
Abänderung
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1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von
Quartierplänen und dazugehörigen besonderen Vorschriften, nach
Massgabe des kantonalen Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
2 Die Grundeigentümer können, sofern sie wichtige Gründe geltend
machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von Quartierplänen und
der dazugehörigen Vorschriften verlangen. Ablehnende Entscheide
hat der Gemeinderat den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer
Begründung mitzuteilen.
1 Quartierpläne und dazugehörige Vorschriften, die von Privaten
aufgestellt werden, sind dem Gemeinderat zur Genehmigung zu
unterbreiten. Wird die Genehmigung erteilt, sind sie nach den gleichen Verfahrensvorschriften zu behandeln wie die amtlichen Quartierpläne.
2 Weist der Gemeinderat einen privaten Quartierplan zurück, so hat
er dies den Verfassern oder Auftraggebern schriftlich und mit Angabe seiner Gründe bekannt zu geben.
1 Als Grundlage für die Erschliessung der Baugebiete, für ihre -
Überbauung oder Erhaltung sowie für die Ausrüstung mit den erforderlichen öffentlichen Bauten und Anlagen erstellt der Gemeinderat nach Bedarf Richtpläne.
2 Diese werden periodisch überprüft und auf die übrigen Planungen
von Gemeinde und Kanton abgestimmt.
3 Sie bilden die verwaltungsinterne Grundlage für die Entscheide im
Bau- und Planungsbereich, für welche die Bauordnung mit ihren
Verordnungen keine direkten Hinweise gibt.
4 Die Richtpläne haben keine unmittelbare Wirkung auf das Grundeigentum.
5 Vor der Festlegung der Richtpläne ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu orientieren.
Aufstellung und
Änderung
1. Der amtliche
Quartierplan
2. Der private
Quartierplan
Zweck und
Inhalt
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IV. Strassenlinien (Baulinien) und
1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von
Strassen- und Baulinienplänen nach Massgabe des Strassen - und
des Baugesetzes sowie von Waldabstandslinienplänen nach Massgabe der Verordnung des Regierungsrates über die Errichtung
von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
2 Die Eigentümer von Grundstücken können, sofern sie wichtige
Gründe geltend machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von
Strassenlinien- und Waldabstandslinienplänen innerhalb der
Bauzone verlangen. Ablehnende Entscheide hat der Gemeinderat
den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.
D. DIE BAULANDERSCHLIESSUNG
Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
Ein Grundstück gilt als baureif:
a) wenn es nach den Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde erschlossen ist, d.h. wenn alle Anlagen für den Verkehr, die
Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind
b) wenn es nach Grösse und Form für eine zonengemässe Überbauung geeignet ist
1 Auf Grundstücken der Bauzone, die nicht erschlossen sind, dürfen Bauten nur errichtet werden, wenn der Bauherr die Erschliessung auf eigene Rechnung und nach den Vorschriften der Gemeinde ausführt.
2 Das Verfahren zur Rückerstattung der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Erschliessungsverordnung, soweit die Betragsverordnung der Gemeinde nichts anderes vorsieht.
Aufstellung und
Änderung
Baureife
Vorzeitige
Erschliessung
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1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Neubau, Ausbau
und/oder Korrektion von Strassen, Trottoirs, Plätzen, Gehwegen
oder durch die Anlage von Kanalisationen und Werkleitungen eine
Wertvermehrung erfahren, haben an sämtliche der Gemeinde
dadurch erwachsende Kosten einen Beitrag zu leisten.
2 Die vom einzelnen Grundeigentümer aufzubringenden Beiträge
dürfen nicht höher sein als die Wertvermehrung seines Grundstückes nach Abzug allfälliger Minderwerte ausmacht.
3 Die Beitragspflicht für die über den gewöhnlichen Verkehr hinaus
ausnahmsweise starke Benützung von Orts-, Fahr- und Güterwegen wird gestützt auf Art. 15 und 16 des Strassengesetzes sowie §
10 der Gemeinde-Flurordnung durch den Gemeinderat geregelt.
Das Ausmass der Beitragspflicht, die Berechnungsgrundlagen sowie der Zeitpunkt der Beitragszahlung sind in der Beitragsverordnung der Gemeinde Hemmental vom 17. März 1972 festgelegt. Für
die Gewerbezone gelten andere Grundlagen.
D. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
1 Vorfragen, an deren Klärung ein erhebliches Interesse besteht,
können dem Gemeinderat zum Vorentscheid unterbreitet werden.
Ein solcher bindet den Gemeinderat nur, soweit die Verhältnisse
gleich bleiben, auf alle Fälle nur für die Dauer eines Jahres und unter Vorbehalt von Einsprachen und Rekursen im ordentlichen Bewilligungsverfahren.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes über die Baubewilligung finden entsprechende Anwendung. Gegen den Vorent-
Grundsatz
Beitragsreglement
Allgemeines
Vorentscheid
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scheid stehen die gleichen Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid über ein Baugesuch.
Gesuche um Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne des
kantonalen Baugesetzes sind beim Gemeinderat einzureichen.
Dieser leitet sie mit seinem Antrag an den Regierungsrat weiter.
1 Der Bewilligung bedürfen sämtliche bauliche oder andere Vorkehren, auf welche die in Art. 1 erwähnten Vorschriften Bezug nehmen. Darunter fallen insbesondere:
a) Neue Hoch- und Tiefbauten sowie Um- und Anbauten an bestehende Bauten
b) Der Abbruch von Bauten
c) Die Änderung der Zweckbestimmung einer Baute oder Anlage
d) Terrainveränderungen wie Auffüllungen und Abgrabungen,
wenn sie die grossen Linien des Terrains verändern oder die
Höhe von 1 m übersteigen 4)
e) Die Errichtung von Garten- und Stützmauern von mehr als 80
cm Höhe, von Jauchegruben, Einfriedungen und dergleichen
f) Kehricht- und Schuttdeponien, Materialaufstapelungen wie Autoablagerungsplätze, Altmateriallager und dergleichen
g) Aussenantennen, Sonnenkollektoren und ähnliche nach aussen
in Erscheinung tretende Vorrichtungen
h) Reklameeinrichtungen, Schaukästen und Selbstbedienungsautomaten, soweit sie nach aussen in Erscheinung trete
i) Campingplätze
k) Ausstellungsplätze im Freien
l) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern und Dächern in der
Dorfkernzone
m) Parzellierungen
n) Alle weiteren Vorkehrungen, die das Orts- oder Landschaftsbild
in irgendeiner Weise verändern
2 Sämtliche Baugesuche sind beim Baureferat einzureichen. Bestehen Zweifel über die im Einzelfall einzureichenden Unterlagen,
so entscheidet das Baureferat.
Ausnahmebewilligungen
Bewilligungspflicht
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Dem Baureferat sind rechtzeitig schriftlich zur Kontrolle anzumelden:
a) Die Errichtung des Schnurgerüstes
b) Die Haus- und Grundstückskanalisation und deren Anschlüsse
an die öffentliche Leitung
c) Das Ansetzen des Sockels und die Festlegung der Höhenlage
d) Die Vollendung des Rohbaus
e) Die Bezugsbereitschaft
f) Baugerüste im Bereich des öffentlichen Grundes
1 Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug der Bauordnung, soweit
nicht ausdrücklich andere Organe vorgesehen sind.
2 Alle Baugesuche sind dem Baureferat zuhanden des Gemeinderates einzureichen.
3 Der Gemeinderat entscheidet über die in seinen Kompetenzbereich fallenden Baugesuche.
1 Die Gemeindeversammlung hat eine Baukommission aus 3 Mitgliedern (wovon mindestens 2 neutrale Fachleute) zu bestellen,
welche die Aufgabe hat, wesentliche Gesuche des Hoch- und Tiefbaus zu begutachten und entsprechende Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Der Gemeinderat entscheidet, welche Gesuche
der Baukommission zu unterbreiten sind.
2 Die Baukommission kann auch mit der Lösung von Problemen,
welche mit der baulichen Entwicklung der Gemeinde zusammenhängen, betraut werden.
Übertretungen dieser Bauordnung oder der gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften werden gemäss den Bestimmungen des
kantonalen Baugesetzes geahndet.
Arten
Zuständige
Behörde
Baukommission
Strafbestimmungen
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Diese Bauordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Einwohnergemeinde und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Durch diese Bauordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Bauordnung vom 16. April 1971.
Fussnoten:
1 Am 29. September 1998 und 19. Oktober 1990 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 5. Februar
1991 vom Regierungsrat genehmigt
2 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt
3 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt
4 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt
5 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 23. Januar 2024,
vom Regierungsrat genehmigt am 1. Oktober 2024, in Kraft
getreten auf den 1. November 2024
In-Kraft-Treten
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