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Bauordnung der Einwohnergemeinde Hemmental

Schaffhausen (city) · 700.6 · regulation

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In force since 1991-02-05, as the publisher states.

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1 I. Rechtsgrundlagen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Geltungsbereich
  4. Art. 4 III. Rechtsschutz
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 I. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
  8. Art. 8
  9. Art. 9 e) entlang von Waldrändern
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 II. Schutz der Gesundheit
  18. Art. 18
  19. Art. 19 III. Stellung der Bauten
  20. Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 7
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 IV. Abstellplätze
  24. Art. 24 I. Allgemeines
  25. Art. 25
  26. Art. 26 II. Die Kernzone
  27. Art. 27
  28. Art. 28 III. Die Wohnzonen
  29. Art. 29 durch einen Fachmann überprüfen zu lassen
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Allgemeine Vorschriften
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 15
  40. Art. 40 Empfindlichkeitsstufe III II II III
  41. Art. 41
  42. Art. 42 IV. Die Gewerbezone
  43. Art. 43
  44. Art. 44 V. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  45. Art. 45 VI. Landwirtschaftszone
  46. Art. 46 VII. Grund- und Quellwasserschutzzone
  47. Art. 47 VIII. Die Gewässer
  48. Art. 48 IX. Materialabbau- und Deponiezone
  49. Art. 49 X. Verkehrsfläche
  50. Art. 50 XI. Hecken, Einzelbaum, Baumgruppen
  51. Art. 51 XII. Nutzungsüberlagerungen
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 I. Der Baulinienplan
  56. Art. 56 II. Der Quartierplan
  57. Art. 57
  58. Art. 58 III. Richtplanung
  59. Art. 59 Waldabstandslinien
  60. Art. 60 I. Allgemeines
  61. Art. 61
  62. Art. 62 II. Beitragspflicht
  63. Art. 63
  64. Art. 64 I. Baubewilligung
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68 II. Baukontrollen
  69. Art. 69 III. Vollzug
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72 IV. Inkrafttreten

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72 provisions

Art. 41

Der Gemeinderat kann in den Wohnzonen gewerbliche Anlagen zulassen, wenn durch deren Betrieb weder das ruhige, gesunde Wohnen beeinträchtigt, noch die bauliche Entwicklung des Wohngebietes ungünstig beeinflusst wird. Verboten sind insbesondere Betriebe, die starken Rauch, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterungen verursachen. Bereits bestehende Gewerbebetriebe sind in den Wohnzonen erlaubt. Tabelle der Grundmasse Ausnahmen zu Grenzabständen Gewerbliche Anlagen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 16

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Art. 42 IV. Die Gewerbezone

1 In der Gewerbezone sind gewerbliche und kleinindustrielle Anlagen zulässig, sofern deren Betrieb keine übermässigen Einwirkungen auf die umliegenden Wohngebiete verursacht. 2 Ausser für Betriebsinhaber dürfen nur für solche Betriebsangehörige Wohnungen gebaut werden, welche aus Betriebsgründen im Areal wohnen müssen.

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Art. 43

In der Gewerbezone beträgt die maximale Gebäudehöhe 12 m. Es sind auch Flach- und Shed-Dächer erlaubt.

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Art. 44 V. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen enthält Grundstücke, die bereits öffentlichen Zwecken dienen, sowie der Gemeinde oder Privaten gehörende Grundstücke, die für künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden der angrenzenden Zone gelten die aus Art. 19 und 39 sich ergebenden Grenz- und Gebäudeabstände. Innerhalb der Zone sind diese Abstände unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festzulegen.

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Art. 45 VI. Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone dient der bodenabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Güter, dem Acker- und Futterbau, dem Obst- und Gartenbau. 2 In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehen. Sie sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen. Besondere Bauvorschriften Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 17

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Art. 46 VII. Grund- und Quellwasserschutzzone

Die Grund- und Quellwasserschutzzone bezweckt den Schutz der bestehenden Wasser- und Quellfassungen. Im einzelnen gelten die Vorschriften des Schutzzonenreglementes.

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Art. 47 VIII. Die Gewässer

1 Gewässer samt Ufervegetation sind geschützt. Eine standortgemässe Ufervegetation ist von den Anstössern zu dulden. 2 Der Gewässerraum dient der Aufrechterhaltung der natürlichen Funktion des Gewässers, der Förderung der Artenvielfalt, dem Hochwasserschutz sowie der Gewährleistung des Gewässerunterhaltes. Die Gewässerabstandslinien legen den Gewässerraum fest. 3 Der Gewässerraum ist von Bauten und Anlagen freizuhalten. 4 Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften. 5 Eingedolte Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Sie dürfen nur mit Zurückhaltung überbaut werden. Der Zugang zu den eingedolten Bachverläufen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. 6 Für stehende Gewässer mit einer Fläche von mehr als 5'000 m2 gilt eine Gewässerabstandslinie von 15 Metern, für eine Fläche von weniger als 5‘000m2 ohne Gewässerabstandslinie ein Gewässerabstand von 6 Metern ab Uferlinie. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder oder Kleinstgewässer ohne besondere Naturschutzrelevanz.

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Art. 48 IX. Materialabbau- und Deponiezone

1 Die Materialabbau- und Deponiezone dient zur Gewinnung von Bodenmaterialien nach regionalem Bedarf und zur Wiederauffüllung mit unbelastetem Material. 2 In der Materialabbau- und Deponiezone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dazu dienen, Material zu gewinnen und zum Besondere Bestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 18 Transport aufzubereiten. Sie sind nach beendeter Ausbeutung durch den Eigentümer auf eigene Kosten zu entfernen. 3 Materialabbau, Wiederauffüllung und Neugestaltung müssen im Sinne des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umwelt- und Gewässerschutzes erfolgen. 4 Nach Beendigung der Nutzung sind Abbau- und Deponiebereiche der ursprünglichen Nutzung zurückzuführen. Werden für den - Ackerbau geeignete Flächen (Fruchtfolgeflächen) beansprucht, sind diese, angepasst an das umliegende Gelände, fachgerecht zu rekultivieren.

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Art. 49 X. Verkehrsfläche

1 Die Verkehrsflächen sind für den fahrenden und ruhenden Verkehr sowie den notwendigen Verkehrsbauten bestimmt. 2 Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

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Art. 50 XI. Hecken, Einzelbaum, Baumgruppen

1 Hecken, Einzelbäume und Baumgruppen sind nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung geschützt. 2 Sie sind sachgerecht zu pflegen, insbesondere dürfen Hecken abschnittsweise in drei- bis fünfjährigen Intervallen massvoll zurückgeschnitten werden. Der Einsatz chemischer Mittel ist nicht gestattet.

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Art. 51 XII. Nutzungsüberlagerungen

1 Innerhalb der Landwirtschaftszone wird die Aufforstverbotszone zur Besonnung des Dorfes freigehalten. 2 Nicht aufgeforstete Grundstücke werden mit einem Aufforstverbot belegt. 3 Auf bereits beforsteten Grundstücken darf die Baumhöhe nicht über 4 m betragen. Höhere Bäume sind zu fällen. Aufforstverbotszone Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 19 4 Um den natürlichen Charakter dieser Gegend zu gewährleisten, ist der Gemeinderat befugt, einzelne Baumgruppen oder Buschbepflanzungen nach Art. 10 zu bewilligen, sofern sie die Besonnung des Dorfes nicht beeinträchtigen.

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Art. 52

1 In der Freihaltezone dürfen aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes weder private noch öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden. 2 Der Gemeinderat kann in dieser Zone Bauten bewilligen, die der Erholung dienen, wie zum Beispiel Spielplätze mit den erforderlichen Kleinbauten, sofern der Zweck der Zone gewahrt bleibt.

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Art. 53

Auf den mit Naturschutz bezeichneten Flächen können zum Schutze der natürlichen Gegebenheiten in Ergänzung zur Natur- und Heimatschutzgesetzgebung privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese Flächen sind nach Massgabe des Naturinventars zu behandeln.

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Art. 54

Naturobjekte sind Gegenstände, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelobjekt ergibt. Die Naturobjekte sind nach Massgabe des Naturinventars zu behandeln. Art 54a 5) 1 Die Naturgefahrenzone NGZ bezeichnet Gebiete, welche durch Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen. 2 Die Naturgefahrenzone umfasst die Zonen G1-G4 und wird nur als umhüllende Flächen dargestellt. Massgebend ist die Naturgefahrenkarte. 3 Die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung G1) bezeichnet Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten. Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen. Um- und Anbauten sind möglich, wenn sie der Risikominimierung dienen. Der Wiederaufbau von zerstörten Bauten und Anlagen kann nur in Ausnahmefällen und mit entsprechenden Schutzauflagen genehmigt werden. 4 Die Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung G2) bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bau- Freihaltezone Naturschutz Naturobjekte Naturgefahrenzone Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 20 ten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der Gefährdung Rechnung getragen wird. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen eines Objektschutznachweises zusammen mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen. Im Objektschutznachweis ist aufzuzeigen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle Schäden durch Naturgefahren angemessen vermieden werden können, und dass sich durch die Schutzmassnahmen nicht anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. 5 Die Gefahrenzonen gelb (geringe Gefährdung G3) und weiss-gelb (Restgefährdung G4) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Die Gemeinde weist darauf hin, wenn ein Vorhaben in der Gefahrenzone gelb liegt. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken wie z. B. Schiessanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Trinkwasserfassungen etc. gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. 6 Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art.48 f.). 7 Ausserhalb der Bauzonen gilt die Gefahrenhinweiskarte. Für Bauten und Anlagen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen werden die erforderlichen Schutzmassnahmen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde festgelegt. D. DIE ÜBERBAUUNGSORDNUNG

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Art. 55 I. Der Baulinienplan

1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von Baulinienplänen nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes. die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören. 2 Die Grundeigentümer können, sofern sie wichtige Gründe geltend machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von Baulinienplänen innerhalb der Bauzone verlangen. Ablehnende Entscheide hat der Gemeinderat den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen. Aufstellung und Abänderung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 21

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Art. 56 II. Der Quartierplan

1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von Quartierplänen und dazugehörigen besonderen Vorschriften, nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören. 2 Die Grundeigentümer können, sofern sie wichtige Gründe geltend machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von Quartierplänen und der dazugehörigen Vorschriften verlangen. Ablehnende Entscheide hat der Gemeinderat den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.

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Art. 57

1 Quartierpläne und dazugehörige Vorschriften, die von Privaten aufgestellt werden, sind dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten. Wird die Genehmigung erteilt, sind sie nach den gleichen Verfahrensvorschriften zu behandeln wie die amtlichen Quartierpläne. 2 Weist der Gemeinderat einen privaten Quartierplan zurück, so hat er dies den Verfassern oder Auftraggebern schriftlich und mit Angabe seiner Gründe bekannt zu geben.

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Art. 58 III. Richtplanung

1 Als Grundlage für die Erschliessung der Baugebiete, für ihre - Überbauung oder Erhaltung sowie für die Ausrüstung mit den erforderlichen öffentlichen Bauten und Anlagen erstellt der Gemeinderat nach Bedarf Richtpläne. 2 Diese werden periodisch überprüft und auf die übrigen Planungen von Gemeinde und Kanton abgestimmt. 3 Sie bilden die verwaltungsinterne Grundlage für die Entscheide im Bau- und Planungsbereich, für welche die Bauordnung mit ihren Verordnungen keine direkten Hinweise gibt. 4 Die Richtpläne haben keine unmittelbare Wirkung auf das Grundeigentum. 5 Vor der Festlegung der Richtpläne ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu orientieren. Aufstellung und Änderung 1. Der amtliche Quartierplan 2. Der private Quartierplan Zweck und Inhalt Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 22 IV. Strassenlinien (Baulinien) und

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Art. 59 Waldabstandslinien

1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von Strassen- und Baulinienplänen nach Massgabe des Strassen - und des Baugesetzes sowie von Waldabstandslinienplänen nach Massgabe der Verordnung des Regierungsrates über die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören. 2 Die Eigentümer von Grundstücken können, sofern sie wichtige Gründe geltend machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von Strassenlinien- und Waldabstandslinienplänen innerhalb der Bauzone verlangen. Ablehnende Entscheide hat der Gemeinderat den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen. D. DIE BAULANDERSCHLIESSUNG

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Art. 60 I. Allgemeines

Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück gilt als baureif: a) wenn es nach den Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde erschlossen ist, d.h. wenn alle Anlagen für den Verkehr, die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind b) wenn es nach Grösse und Form für eine zonengemässe Überbauung geeignet ist

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Art. 61

1 Auf Grundstücken der Bauzone, die nicht erschlossen sind, dürfen Bauten nur errichtet werden, wenn der Bauherr die Erschliessung auf eigene Rechnung und nach den Vorschriften der Gemeinde ausführt. 2 Das Verfahren zur Rückerstattung der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Erschliessungsverordnung, soweit die Betragsverordnung der Gemeinde nichts anderes vorsieht. Aufstellung und Änderung Baureife Vorzeitige Erschliessung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 23

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Art. 62 II. Beitragspflicht

1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Neubau, Ausbau und/oder Korrektion von Strassen, Trottoirs, Plätzen, Gehwegen oder durch die Anlage von Kanalisationen und Werkleitungen eine Wertvermehrung erfahren, haben an sämtliche der Gemeinde dadurch erwachsende Kosten einen Beitrag zu leisten. 2 Die vom einzelnen Grundeigentümer aufzubringenden Beiträge dürfen nicht höher sein als die Wertvermehrung seines Grundstückes nach Abzug allfälliger Minderwerte ausmacht. 3 Die Beitragspflicht für die über den gewöhnlichen Verkehr hinaus ausnahmsweise starke Benützung von Orts-, Fahr- und Güterwegen wird gestützt auf Art. 15 und 16 des Strassengesetzes sowie § 10 der Gemeinde-Flurordnung durch den Gemeinderat geregelt.

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Art. 63

Das Ausmass der Beitragspflicht, die Berechnungsgrundlagen sowie der Zeitpunkt der Beitragszahlung sind in der Beitragsverordnung der Gemeinde Hemmental vom 17. März 1972 festgelegt. Für die Gewerbezone gelten andere Grundlagen. D. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

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Art. 64 I. Baubewilligung

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes.

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Art. 65

1 Vorfragen, an deren Klärung ein erhebliches Interesse besteht, können dem Gemeinderat zum Vorentscheid unterbreitet werden. Ein solcher bindet den Gemeinderat nur, soweit die Verhältnisse gleich bleiben, auf alle Fälle nur für die Dauer eines Jahres und unter Vorbehalt von Einsprachen und Rekursen im ordentlichen Bewilligungsverfahren. 2 Die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes über die Baubewilligung finden entsprechende Anwendung. Gegen den Vorent- Grundsatz Beitragsreglement Allgemeines Vorentscheid Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 24 scheid stehen die gleichen Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid über ein Baugesuch.

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Art. 66

Gesuche um Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne des kantonalen Baugesetzes sind beim Gemeinderat einzureichen. Dieser leitet sie mit seinem Antrag an den Regierungsrat weiter.

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Art. 67

1 Der Bewilligung bedürfen sämtliche bauliche oder andere Vorkehren, auf welche die in Art. 1 erwähnten Vorschriften Bezug nehmen. Darunter fallen insbesondere: a) Neue Hoch- und Tiefbauten sowie Um- und Anbauten an bestehende Bauten b) Der Abbruch von Bauten c) Die Änderung der Zweckbestimmung einer Baute oder Anlage d) Terrainveränderungen wie Auffüllungen und Abgrabungen, wenn sie die grossen Linien des Terrains verändern oder die Höhe von 1 m übersteigen 4) e) Die Errichtung von Garten- und Stützmauern von mehr als 80 cm Höhe, von Jauchegruben, Einfriedungen und dergleichen f) Kehricht- und Schuttdeponien, Materialaufstapelungen wie Autoablagerungsplätze, Altmateriallager und dergleichen g) Aussenantennen, Sonnenkollektoren und ähnliche nach aussen in Erscheinung tretende Vorrichtungen h) Reklameeinrichtungen, Schaukästen und Selbstbedienungsautomaten, soweit sie nach aussen in Erscheinung trete i) Campingplätze k) Ausstellungsplätze im Freien l) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern und Dächern in der Dorfkernzone m) Parzellierungen n) Alle weiteren Vorkehrungen, die das Orts- oder Landschaftsbild in irgendeiner Weise verändern 2 Sämtliche Baugesuche sind beim Baureferat einzureichen. Bestehen Zweifel über die im Einzelfall einzureichenden Unterlagen, so entscheidet das Baureferat. Ausnahmebewilligungen Bewilligungspflicht Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 25

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Art. 68 II. Baukontrollen

Dem Baureferat sind rechtzeitig schriftlich zur Kontrolle anzumelden: a) Die Errichtung des Schnurgerüstes b) Die Haus- und Grundstückskanalisation und deren Anschlüsse an die öffentliche Leitung c) Das Ansetzen des Sockels und die Festlegung der Höhenlage d) Die Vollendung des Rohbaus e) Die Bezugsbereitschaft f) Baugerüste im Bereich des öffentlichen Grundes

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Art. 69 III. Vollzug

1 Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug der Bauordnung, soweit nicht ausdrücklich andere Organe vorgesehen sind. 2 Alle Baugesuche sind dem Baureferat zuhanden des Gemeinderates einzureichen. 3 Der Gemeinderat entscheidet über die in seinen Kompetenzbereich fallenden Baugesuche.

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Art. 70

1 Die Gemeindeversammlung hat eine Baukommission aus 3 Mitgliedern (wovon mindestens 2 neutrale Fachleute) zu bestellen, welche die Aufgabe hat, wesentliche Gesuche des Hoch- und Tiefbaus zu begutachten und entsprechende Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Der Gemeinderat entscheidet, welche Gesuche der Baukommission zu unterbreiten sind. 2 Die Baukommission kann auch mit der Lösung von Problemen, welche mit der baulichen Entwicklung der Gemeinde zusammenhängen, betraut werden.

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Art. 71

Übertretungen dieser Bauordnung oder der gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften werden gemäss den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes geahndet. Arten Zuständige Behörde Baukommission Strafbestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 26

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Art. 72 IV. Inkrafttreten

Diese Bauordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Einwohnergemeinde und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Durch diese Bauordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Bauordnung vom 16. April 1971. Fussnoten: 1 Am 29. September 1998 und 19. Oktober 1990 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 5. Februar 1991 vom Regierungsrat genehmigt 2 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt 3 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt 4 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt 5 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 23. Januar 2024, vom Regierungsrat genehmigt am 1. Oktober 2024, in Kraft getreten auf den 1. November 2024 In-Kraft-Treten Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 27 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 28 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 29

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