1 Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund,
den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Hemmental aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften.
2 Für die Gemeinde Hemmental bestehen folgende Vorschriften:
a) Die Bauordnung mit dem Zonenplan
b) Die in der Bauordnung vorgesehenen Ausführungsbestimmungen und allfälligen Verordnungen (Nutzungsordnung)
c) Baulinien- und Quartierpläne nach Massgabe des Baugesetzes
d) Übrige Strassenlinienpläne nach Massgabe des Strassengesetzes
3 Die Vorschriften des Bundes und des Kantons gehen der Bauordnung und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften vor.
1 Die Bauordnung findet Anwendung auf alle Bauwerke und Arbeitsvorgänge des Hoch- und Tiefbaus, auf Parzellierungen sowie
Veränderungen der Landschaft.
2 Jede Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit
dem getroffenen Entscheid besteht.
3 Die von öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere
von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom
Schweizerischen ingenieur- und Architektenverein (SIA), von der
Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) aufgestellten technischen Normen und Richtlinien können vom Gemeinderat in Ergänzung dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer
Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden.
Rechtsquellen:
Rechtssätze
von Bund,
Kanton und
Gemeinde
Bedingungen
und Auflagen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 2
1 Bestehende Bauten, die dieser Bauordnung widersprechen, dürfen nur unterhalten werden. Falls sie umgebaut oder ergänzt werden, gelten die neuen Vorschriften.
2 Die Bestimmungen von Art. 35 finden Anwendung, sofern keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und
eidgenössischen Rechts.
1 Auf das Bauwesen bezugnehmende Gesetze, Verordnungen,
Reglemente, Beschlüsse oder Sondervorschriften, stehen zur Einsicht offen. Das Baureferat hat darüber die gewünschten fachlichen
Auskünfte zu erteilen.
2 Pläne über private und öffentliche Bauvorhaben und Bauten stehen demjenigen, der ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft
machen kann, zur Einsicht offen, sofern nicht wichtige öffentliche
oder schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Gegen Beschlüsse des Gemeinderates oder der Einwohnergemeinde in Bausachen, kann der Betroffene gemäss Art. 209 lit. f
des Gemeindegesetzes vom 9. Juli 1892 beim Regierungsrat innert
20 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Die Rekurse und Einsprachen
sind bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit dem Erlass von
Verfügungen sind die Betroffenen auf die Rechtsmittel aufmerksam
zu machen.
Beschränkungen des Grundeigentums durch Vorschriften und Pläne, welche die Gemeinde in Bezug auf das Bauwesen erlässt, begründen aufgrund des kantonalen Baugesetzes nur dann einen
Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
Bauten nach
altem Recht
Rechtsmittel
Baubeschränkungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 3
B. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
Alle Bauwerke sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und in ihren Proportionen und Einzelheiten so
zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
In folgenden Fällen sind Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, und es ist alles vorzukehren, um eine
befriedigende architektonische Wirkung zu erzielen:
a) in der Kernzone
b) im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen
Stätten, Bauten und Bauteilen
c) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild beherrschen
d) in der Nähe von markanten Landschaftsteilen, insbesondere in
den empfindlichen Gebieten
1 Der Gemeinderat stellt künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
Gebiete, Stätten, Bauten oder Bauteile unter Schutz. Vor dem Erlass solcher Schutzverfügungen sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.
2 Die Schutzverfügung bewirkt, dass alle baulichen Massnahmen
am geschützten Objekt bewilligungspflichtig sind.
3 Der Gemeinderat ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, um das geschützte Objekt zu erhalten.
4 Zur Erhaltung des Dorfbildes kann sich die Gemeinde bis zu 15%
an den Kosten von Gebäude-Aussenrenovationen beteiligen, sofern ein Beitrag von Kanton und Heimatschutz zugesichert ist.
1 Im Baugebiet ist der Baumbestand nach Möglichkeit zu erhalten.
2 Der Gemeinderat kann Bäume und Baumgruppen, die für das
Strassen- oder Landschaftsbild besonders charakteristisch sind,
Grundsatz
Erhöhte
Anforderungen
Besondere
Schutzmassnahmen
Schutz des
Baumbestandes
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 4
unter Schutz stellen. Vor dem Erlass solcher Schutzbestimmungen
sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.
3 Bei Neu- und Umbauten kann ein Bepflanzungsplan verlangt werden.
Von den Objekten, welche der Gemeinderat gestützt auf die Art. 9
und 10 unter Schutz gestellt hat, ist ein Merkblatt mit Foto, baulichen und historischen Daten und allfälligen Sanierungsvorschlägen
zu erstellen. Die Verfügungen des Gemeinderates sind im Grundbuch anzumerken.
1 Alle Bauwerke sind so zu unterhalten, dass sie das Ortsbild nicht
beeinträchtigen und weder Personen noch Sachen gefährden.
2 Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Gebäulichkeiten, für
brachliegende Baugrundstücke, für die Umgebung von Bauwerken,
für Lagerplätze und dergleichen.
Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen sowie die Eröffnung von Steinbrüchen sind bewilligungspflichtig und nur zulässig,
wenn sie sich organisch im Gelände einfügen und nach Beendigung der Nutzung bzw. Terrainveränderung eine dem Orts- und
Landschaftsbild angepasste Instandstellung gewährleistet ist.
Die Aufstellung von Wohnwagen und Zelten zwecks vorübergehender oder dauernder Benützung ist untersagt. Der Gemeinderat
kann Ausnahmen bewilligen, sofern das betreffende Gelände mit
den notwendigen sanitären Einrichtungen versehen ist und keine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes befürchtet werden muss.
Gestrichen
Inventar und
Anmerkung im
Grundbuch
Unterhalt von
Bauten
Terrainveränderungen
Lager- und
Ablagerungsplätze
Wohnwagen
und Zelte
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 5
1 Bauten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen
den zeitgemässen hygienischen Anforderungen entsprechen.
Wohn- und Schlafräume sowie Arbeitsräume (ohne Küchen) sind
so anzulegen, dass genügend Luft- und Lichtzutritt von aussen
möglich ist. Für alle übrigen Räume kann auch auf künstliche Weise für hinreichende Beleuchtung und Belüftung gesorgt werden.
2 Bauten, in denen Tiere untergebracht sind, müssen den zeitgemässen Anforderungen der Tierhaltung entsprechen.
1 In Nutzungszonen nach Art. 14ff. des Bundesgesetzes vom 22.
Juni 1979 über die Raumplanung gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a) die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen
b) die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden
Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
c) die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende
Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen
d) die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende
Betriebe zugelassen sind, namentlich in Gewerbezonen
2 Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufen I und II
kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit
Lärm vorbelastet sind.
3 Die nachstehenden Belastungsgrenzwerte gelten für den Lärm
a) von Anlagen des Gewerbes und der Landwirtschaft
b) des Güterumschlages bei Anlagen des Gewerbes und der
Landwirtschaft
c) des Verkehrs auf dem Betriebsareal von Gewerbeanlagen sowie auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben
d) von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen
e) von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
4 Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, sind den Gewerbeanlagen
gleichgestellt.
Grundsatz
Lärmschutz
Empfindlichkeits
stufen
Geltungsbereich
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 6
Empfindllichkeitsstufe
Planungswert
Lr in dB(A)
Immissionsgrenzwert
Lr in dB(A)
Alarmwert
Lr in dB(A)
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I 50 40 55 45 65 60
II 55 45 60 50 70 65
III 60 50 65 55 70 65
IV 65 55 70 60 75 70
1 Der Grenzabstand bezeichnet den senkrecht zur Grenze gemessenen Abstand der äussersten Gebäudeflucht von der Grenze. Er
wird durch die Nutzungsordnung oder durch die besonderen Vorschriften der Quartierpläne festgelegt. Für den Abstand gegenüber
dem öffentlichen Grund gelten die Vorschriften des Bau- und
Strassengesetzes.
2 Gegenüber Grenzen von Grundstücken in andern Zonen bemisst
sich der Grenzabstand nach den jeweils strengeren Vorschriften.
3 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei
Bauten. Er darf nicht kleiner sein als die Summe der für die beiden
Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Vorbehalten bleiben besondere Quartierplanvorschriften.
4 Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand
so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden
wäre.
5 Gegenüber An- und Nebenbauten gemäss Art. 22 muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden.
6 Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände
im gegenseitigen Einvernehmen der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates ungleich verteilt werden.
7 Gegenüber Gebäuden auf Nachbargrundstücken, die mit geringerem Grenzabstand vor Inkrafttreten der Bauordnung errichtet wurden, gilt der Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene
bauordnungsgemässe Grenzabstand gewahrt ist. 3)
Belastungsgrenzwerte
Grenz- und
Gebäudeabstand
Allgemeines
Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 7
1 An Süd-, Ost- und Westhängen, deren Neigung 10% oder mehr
beträgt, kann der bergseitige Grenzabstand, sofern das kantonale
Baugesetz dies zulässt, reduziert werden.
2 Die prozentuale Reduktion dieses Grenzabstandes darf gleichviel
betragen wie die in Prozenten ausgedrückte Hangneigung, höchstens jedoch 30%.
3 Für die Ermittlung der Hangneigung ist der Höhenunterschied des
gewachsenen Terrains zwischen der talseitigen und der bergseitigen Grenze des Baugrundstückes massgebend, gemessen in der
durch die Gebäudemitte gelegten Falllinie.
4 An Nordhängen muss der talseitige Grenzabstand analog vergrössert werden.
5 Im Übergang von Nord- zu Ost- bzw. Westhängen bestimmt der
Gemeinderat die Vergrösserung bzw. Reduktion des berg- oder
talseitigen Grenzabstandes.
In den vorgeschriebenen Grenzabstand vorspringende Gebäudeteile sind nur bis zu einer maximalen Ausladung von 1.20m von der
äussersten Mauerflucht an gemessen zulässig, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) sie dürfen nicht mehr als 3/5 der Gebäudelänge einnehmen
b) sofern sie unter dauerndem Witterungsabschluss stehen (wie
Veranden, erkerartige Zimmererweiterungen usw.), dürfen sie
nicht höher als ein Normalgeschoss sein
c) der Grenzabstand ab Mauerflucht muss mindestens 3.50m betragen
d) der Minimalgrenzabstand von 2.50m gemäss kantonalem Baugesetz darf nicht unterschritten werden
1 An- und Nebenbauten sind Bauwerke wie Garagen, Schöpfe, Magazine, gedeckte Sitzplätze und dergleichen. Der minimale Grenzabstand bis zur Mauerflucht beträgt in allen Zonen 3.50 m. Mit Zustimmung des Gemeinderates und des Nachbarn kann dieser Abstand reduziert werden, sofern deren Grundrissfläche kleiner als 40
m², die Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m und die Firsthöhe höchstens 4 m betragen.
2 Tiefbauten sind Bauwerke, die den Erdboden um nicht mehr als
0.50 m übersteigen.
Ausnahmen
a) Bauten am
Hang
b) vorspringende Gebäudeteile
c) An- und
Nebenbauten,
Tiefbauten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 8
1 Bei Neu- und Umbauten sind für die Gebäudebenützer auf privatem Grund Abstellplätze oder Garagen für Motorfahrzeuge bereitzustellen. Die Abstellfläche hat ein Minimalmass von 2.50 x 5 m
aufzuweisen.
2 Bei Einfamilienhäusern ist ein Abstellplatz bereitzustellen.
3 Bei Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung mindestens ein Abstellplatz vorhanden sein. Bei Geschäftshäusern sowie Gewerbebetrieben bestimmt jeweils der Gemeinderat nach Massgabe der
Zahl der Betriebsangehörigen und des Publikumsandrangs die Zahl
der Abstellplätze.
4 In der Kernzone kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.
C. DIE NUTZUNGSORDNUNG
1 Das Gebiet der Gemeinde Hemmental, soweit es nicht durch eine
besondere Ordnung geregelt wird, wird durch den Zonenplan in
Zonen und Gebiete verschiedener Nutzung, Ausnützung und Bauweise eingeteilt:
a) Kernzone Zone K
b) Wohnzone 2 Vollgeschosse mit
niederer Ausnützung Zone WN
c) Wohnzone 3 Vollgeschosse mit
mittlerer Ausnützung Zone WM
d) Einfamilienhauszone 2 Vollgeschosse Zone E
e) Gewerbezone Zone G
f) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone OeBA
g) Landwirtschaftszone Zone Lw
h) Grund- und Quellwasserschutzzone Zone GQW
i) Gewässer Zone Gw
k) Materialabbau- und Deponiezone Zone MD
l) Verkehrsfläche Zone VF
m) Hecken, Einzelbaum, Baumgruppen Zone He
Autoabstellplätze
Zonenplan
Begriff und
Inhalt
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 9
n) Aufforstzone
o) Freihaltezone
p) Naturschutz
q) Naturobjekte
2 Die massgebenden Grenzen der Bauzone sind in 2 Plänen, Mst
1:2000 und 1:5000, festgelegt. Diese Pläne sind Bestandteil der
Bauordnung und liegen beim Baureferat öffentlich auf.
1 Der Gemeinderat hat den Zonenplan von sich aus in Abständen
von höchstens 10 Jahren zu überprüfen und der Gemeindeversammlung die entsprechenden Anträge zu stellen. Änderungen oder Ergänzungen des Zonenplans sind den betroffenen Grundeigentümern mindestens 30 Tage vor der Beratung in der Einwohnergemeinde bekannt zu geben.
2 Änderungen oder Ergänzungen des Zonenplans bedürfen der
Genehmigung durch den Regierungsrat.
1 Die nachfolgenden Bestimmungen bezwecken den Schutz und
die Pflege der alten traditionellen Bausubstanz und deren unmittelbaren Umgebung, die Erhaltung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes sowie die zweckdienliche Erneuerung des Ortskerns. Dabei
gelten folgende Grundsätze:
2 Der Schutz und die Pflege des Ortsbildes hat ohne den Abbruch
historischer Bausubstanz zu erfolgen. Abbrüche von Gebäuden
sind nur zulässig, wenn aufgrund triftiger baulicher Untersuchungen
und sorgfältiger Abwägung aller Interessen nachgewiesen werden
kann, dass deren Erhaltung nicht möglich ist. Bei Veränderungen
an bestehenden Bauten holt der Gemeinderat die Stellungnahme
der kantonalen Denkmalpflege ein.
1. In der Kernzone sind Wohnhäuser, gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten zulässig. Alle Gebäude haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassadenbild, Materialwahl, Farbe und Fensterteilung der in der Dorfkernzone vorherrschenden hergebrachten Bauweise einzuordnen. Der Gemeinderat kann die Freilegung von Riegelwerk anordnen. Fens-
Nutzungsüberlagerungen
Änderung und
Ergänzung
Grundsatz
Besondere
Bestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 10
ter sind in der Regel nur in den ortsüblichen regelmässigen
Rechteckformaten zulässig.
2. Es sind nur Betriebe zulässig, die ihrem Wesen nach in Wohngebiete und insbesondere in eine bäuerlich-gewerbliche Siedlungszone passen und keine grösseren Störungen bezüglich
Lärm und Gerüchen verursachen. Für Lärm gilt die Empfindlichkeitsstufe III der LSV.
3. Der Ausbau des ersten Dachgeschosses ist zulässig. Der Ausbau des zweiten Dachgeschosses darf nicht dazu führen, dass
gegen aussen mehr als eine Reihe Dachlukarnen erstellt wird.
Dachaufbauten sind gut zu proportionieren und müssen in Material und Farbe gut auf das Gebäude abgestimmt sein.
Sie dürfen zusammen nicht mehr als 1/3 der Trauflänge über
dem auszubauenden Gebäudeteil ausmachen. Unüberdeckte
Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In der Kernzone sind liegende Dachfenster nur im kleinsten Format zugelassen, pro
Dachfläche 2 Stück, jedoch pro 50 m² höchstens 1 Stück.
Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere sichtbare Anlageteile zur Nutzung erneuerbarer Energie sind so zu gestalten, dass
hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung
erzielt wird.
4. Der Ausbau des Untergeschosses mit Arbeitsräumen ist zulässig.
5. Der Ersatz bestehender Bauten, sofern diese für das Ortsbild
nicht störend waren, muss im Rahmen der bestehenden Ausmasse, Stellung und Geschosszahl erfolgen.
6. Bei unüberbauten Parzellen im Ortskern gelten bezüglich Bauhöhe und Geschosszahl die Grundmasse der WN-Zone. Die
Gebäudelänge hat sich primär an den ortsüblichen Massen zu
orientieren.
7. Die geschlossene Bauweise ist anzustreben, sofern sich die
Baute gut in die Dorfkernzone einpasst. Bei einseitigem Grenzbau hat die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorzuliegen.
Dieser ist verpflichtet, bei einer Überbauung seines Grundstückes an die Mauer anzubauen. Freistehende Mauern sind gefällig zu verputzen.
8. Siloanlagen sind hinter oder direkt an den Gebäuden zu erstellen. Die Bauhöhe ist der Umgebung anzupassen. Der Gemeinderat kann für solche Anlagen einen anderen Standort zulassen, sofern sie sich dadurch besser ins Strassen-, Orts- und
Landschaftsbild einfügen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 11
Als Gesamtüberbauung im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten mehrere, aufgrund eines Richtmodells projektierte, auf
einander abgestimmte Wohnbauten, sofern
a) es sich hinsichtlich Verkehrslage um zweckmässige Projekte
handelt, die sich in die Umgebung einfügen
b) das Baugrundstück oder die zusammengehörenden Einzelparzellen mindestens 5000 m² umfassen
c) die in der Gesamtüberbauung zugelassenen Bauten nicht mehr
als drei Vollgeschosse aufweisen und die Nachbargrundstücke
weder durch Schattenwurf noch durch Lichtentzug in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Für die Ermittlung der Beeinträchtigung durch Schattenwurf - welche am mittleren Wintertag nicht mehr als 2 Stunden betragen darf - ist die Anleitung
des Amtes für Regionalplanung im Kanton Zürich, Ausgabe
1967, "zur Bestimmung des Schattenverlaufs von hohen Gebäuden" massgebend
d) Gesamtüberbauungen sind auf Kosten des Baugesuchstellers
1 Die Baudichte wird durch die Ausnützungsziffer festgelegt.
2 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche.
3 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller -
ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der
Mauer- und Wandquerschnitte. Hiervon werden nicht angerechnet:
- alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zu Wohnungen gehörende
Keller-, Estrich- und Trockenräume, Maschinenräume für Lift-,
Ventilations- und Klimaanlagen; Gemeinschafts-Bastelräume in
Mehrfamilienhäusern; nicht gewerblichen Zwecken dienende
Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.,
Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; offene Erdgeschosshallen; -
überdeckte offene Dachterrassen; offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen.
Gesamtüberbauungen
Baudichte
(Ausnützungsziffer)
1. Allgemeines
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 12
4 Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten und baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke
oder Grundstücksteile. Hiervon werden nicht angerechnet:
- die für die Erschliessung notwendige Fahrbahn-, Zufahrts- und
Trottoirfläche; projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder
durchgeführt ist; Grünzone bzw. Freihaltezone, sofern sie in einem Zonen- oder Quartierplan als solche festgelegt ist; Wald
und Gewässer.
5 Die anrechenbare Landfläche kann für jeden Pflichtabstellplatz,
der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um 10 m²
vergrössert werden.
6 Die zulässigen Ausnützungsziffern dürfen ausnahmsweise überschritten werden, wenn auf angrenzenden Grundstücken eine entsprechende Nutzungsbeschränkung durch Grundbucheintrag sichergestellt wird und kein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht.
1 Die Ausnützungsziffer darf nicht mehr betragen als:
0.50 in der Wohnzone mit niederer Ausnützung WN
0.55 in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung WM
0.45 in der Einfamilienhauszone E
2 Bei Gesamtüberbauungen erhöht sich die Ausnützungsziffer um
10%.
1 Die Gebäudehöhe wird vom gewachsenen bzw. abgegrabenen
Terrain bis zur Schnittlinie von Gebäudeaussenwand oberkant
Dachhaut gemessen.
2 Sie ist an allen Ecken einzuhalten, auch bei Bauten am Hang.
3 Die Vorschriften über die Gebäudehöhen dürfen weder durch Abgrabungen noch durch Aufschüttungen umgangen werden.
4 Die Firsthöhe wird gleich wie die Gebäudehöhe, jedoch bis zum
höchsten Punkt der festen Bedachung gemessen.
5 Die Gebäudehöhe bis oberkant Kniestock beträgt in der Wohnzone für Einfamilienhäuser und in der Wohnzone mit niederer Ausnützung höchstens 6.50 m und in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung höchstens 9.50 m.
6 Die Firsthöhe beträgt in der Wohnzone für Einfamilienhäuser und
in der Wohnzone mit niederer Ausnützung max. 9.50 m und in der
Wohnzone mit mittlerer Ausnützung höchstens 13.00 m.
2. in den
einzelnen
Wohnzonen
Gebäudehöhe
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 13
7 Im Gebiet Rackholderwiesen und Langwiesen in der Zone WN
kann der Gemeinderat die Höhe des Erdgeschossfussbodens auf
das Niveau der Strassenführung bewilligen, wobei die maximale
Gebäudehöhe 6.50 m und die Firsthöhe 9.50 m ab Erdgeschossfussboden betragen soll.
Folgende Geschosszahlen sind zulässig:
a) für die Wohnzone WM mit mittlerer Ausnützung
3 Geschosse
b) für die Wohnzone WN und die Einfamilienhauszone E
2 Geschosse
Die Höhenlage des Erdgeschossfussbodens hat sich der Terraingestaltung, der Strassenführung und den Nachbarliegenschaften
anzupassen. Die Höhe über Meer ist in die Pläne einzutragen.
1 Wo die talseitige Fassade des Kellergeschosses freiliegt, dürfen
Aufenthaltsräume eingebaut werden.
2 Räume, die in den Erdboden hinabreichen, dürfen nicht als Wohn-
und Schlafräume genutzt werden.
3 Unter das Kellergeschoss hinabreichendes Mauerwerk ist aussen
mit Erdaufschüttungen einzudecken.
4 Untergeschosse, deren sichtbarer Teil das gewachsene oder abgegrabene Terrain um mehr als 80 cm in ebenem bzw. talseitig um
mehr als 140 cm in geneigtem Gelände übersteigt, gelten als Vollgeschosse. Nicht berücksichtigt werden Eingänge und Einfahrten
bis zu einer Gesamtlänge von 6.00 m.
1 Der Ausbau von Dachräumen in vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Bauten ist innerhalb des bestehenden Volumens
möglich, auch wenn dadurch Zonenvorschriften von Art. 29 und 30
verletzt werden.
2 Die zulässige Ausnützungsziffer gemäss Art. 30 darf dabei jedoch
um höchstens 20% überschritten werden.
3 Bei Neubauten nach Inkrafttreten dieser Bauordnung dürfen die
Dachräume ausgebaut werden, wenn die Ausnützungsziffer gemäss Art. 30 nicht überschritten wird.
1. zulässige
Anzahl
Vollgeschosse
2. Erdgeschoss
3. Kellergeschoss
4. Ausbau des
Dachgeschosses
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 14
1 Unbewohnte eingeschossige Nebenbauten bescheidenen Ausmasses, wie Autoeinstellräume usw. dürfen mit Flachdächern ausgebildet werden. Alle übrigen Bauten dürfen in sämtlichen Bauzonen nur mit Satteldächern und Pultdächern mit einer Neigung von
mindestens 25º versehen werden.
2 In der Kernzone sind die Dachneigungen den bestehenden Bauten möglichst anzupassen. In den übrigen Zonen sind Satteldächer
mit ungleichen Neigungen gestattet.
3 Die Dachfirstrichtung hat in Hanglagen, ausgenommen in der
Kernzone, parallel zu den Geländehöhenkurven zu verlaufen. Der
Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
4 Für die Dachflächen ist ausschliesslich braun oder anthrazitgrau
eingefärbtes Deckungsmaterial zu verwenden, und zwar:
a) in der Kernzone Biberschwanz- und Pfannenziegel aus Tonmaterial
b) in den übrigen Zonen Biberschwanzziegel, Pfannenziegel aus
Ton oder Betonmaterial, Dachschiefer, Faserzementplatten,
Welleternit.
5 Blechbedachungen sind nicht gestattet.
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Sonnenkollektoren sind nur
dann zulässig, wenn sie den ruhigen, dominierenden Charakter der
Dachflächen nicht beeinträchtigen, sich farblich dem Dachdeckungsmaterial anpassen und architektonisch gut ausgebildet
sind.
1 Dachaufbauten dürfen in der Kernzone nicht mehr als 1/3 der
Trauflänge über dem auszubauenden Gebäudeteil ausmachen und
nicht zusammenhängen. In den übrigen Zonen sind Dachaufbauten
und Dacheinschnitte bis zu 1/5 der Dachfläche gestattet.
2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster (mit
Ausnahme von Treppenhäusern und Liftmotorenräumen) werden
für jede Dachfläche gesondert, in der Projektion auf die Vertikale,
gemessen.
Dachformen
und Deckungsmaterial
Dachaufbauten
1. Grundsatz
2. Bemessung
Art. 39 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 15
Zone WN WM E G
_____________________________________________________
Zahl der Vollgeschosse 2 3 2
Ausnützungsziffer 0.50 0.55 0.45
Kleiner Grenzabstand 3.50 m 3.50 m 3.50 m 5 m
Grosser Grenzabstand
a) bis 15 m Gebäudelänge 3.50 m 5 m 3.50 m 5 m
b) über 15-20 m Gebäudelänge 6 m 6 m 5 m 6 m
c) über 20 m Gebäudelänge 8 m 7 m 6 m 7 m
max. Gebäudelänge 40 m 40 m 30 m
Gebäudehöhe 6.50 m 9.50 m 6.50 m
Firsthöhe 9.50 m 13 m 9.50 m 12 m
Bei Quartierplänen und Gesamtüberbauungen kann der Gemeinderat andere Grenz- und Gebäudeabstände festlegen. Gegenüber
Grundstücken jedoch die an das von einem Quartierplan oder einer
Gesamtüberbauung erfasste Gebiete angrenzen, sind die Abstände gemäss Art. 39 einzuhalten.