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Bauordnung der Einwohnergemeinde Hemmental

Schaffhausen (city) · 700.6 · regulation

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1 I. Rechtsgrundlagen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Geltungsbereich
  4. Art. 4 III. Rechtsschutz
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 I. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
  8. Art. 8
  9. Art. 9 e) entlang von Waldrändern
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 II. Schutz der Gesundheit
  18. Art. 18
  19. Art. 19 III. Stellung der Bauten
  20. Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 7
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 IV. Abstellplätze
  24. Art. 24 I. Allgemeines
  25. Art. 25
  26. Art. 26 II. Die Kernzone
  27. Art. 27
  28. Art. 28 III. Die Wohnzonen
  29. Art. 29 durch einen Fachmann überprüfen zu lassen
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Allgemeine Vorschriften
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 15
  40. Art. 40 Empfindlichkeitsstufe III II II III
  41. Art. 41
  42. Art. 42 IV. Die Gewerbezone
  43. Art. 43
  44. Art. 44 V. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  45. Art. 45 VI. Landwirtschaftszone
  46. Art. 46 VII. Grund- und Quellwasserschutzzone
  47. Art. 47 VIII. Die Gewässer
  48. Art. 48 IX. Materialabbau- und Deponiezone
  49. Art. 49 X. Verkehrsfläche
  50. Art. 50 XI. Hecken, Einzelbaum, Baumgruppen
  51. Art. 51 XII. Nutzungsüberlagerungen
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 I. Der Baulinienplan
  56. Art. 56 II. Der Quartierplan
  57. Art. 57
  58. Art. 58 III. Richtplanung
  59. Art. 59 Waldabstandslinien
  60. Art. 60 I. Allgemeines
  61. Art. 61
  62. Art. 62 II. Beitragspflicht
  63. Art. 63
  64. Art. 64 I. Baubewilligung
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68 II. Baukontrollen
  69. Art. 69 III. Vollzug
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72 IV. Inkrafttreten

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72 provisions

Art. 1 I. Rechtsgrundlagen

1 Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Hemmental aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. 2 Für die Gemeinde Hemmental bestehen folgende Vorschriften: a) Die Bauordnung mit dem Zonenplan b) Die in der Bauordnung vorgesehenen Ausführungsbestimmungen und allfälligen Verordnungen (Nutzungsordnung) c) Baulinien- und Quartierpläne nach Massgabe des Baugesetzes d) Übrige Strassenlinienpläne nach Massgabe des Strassengesetzes 3 Die Vorschriften des Bundes und des Kantons gehen der Bauordnung und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften vor.

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Art. 2

1 Die Bauordnung findet Anwendung auf alle Bauwerke und Arbeitsvorgänge des Hoch- und Tiefbaus, auf Parzellierungen sowie Veränderungen der Landschaft. 2 Jede Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid besteht. 3 Die von öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom Schweizerischen ingenieur- und Architektenverein (SIA), von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) aufgestellten technischen Normen und Richtlinien können vom Gemeinderat in Ergänzung dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden. Rechtsquellen: Rechtssätze von Bund, Kanton und Gemeinde Bedingungen und Auflagen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 2

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Art. 3 II. Geltungsbereich

1 Bestehende Bauten, die dieser Bauordnung widersprechen, dürfen nur unterhalten werden. Falls sie umgebaut oder ergänzt werden, gelten die neuen Vorschriften. 2 Die Bestimmungen von Art. 35 finden Anwendung, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

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Art. 4 III. Rechtsschutz

1 Auf das Bauwesen bezugnehmende Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse oder Sondervorschriften, stehen zur Einsicht offen. Das Baureferat hat darüber die gewünschten fachlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Pläne über private und öffentliche Bauvorhaben und Bauten stehen demjenigen, der ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft machen kann, zur Einsicht offen, sofern nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

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Art. 5

Gegen Beschlüsse des Gemeinderates oder der Einwohnergemeinde in Bausachen, kann der Betroffene gemäss Art. 209 lit. f des Gemeindegesetzes vom 9. Juli 1892 beim Regierungsrat innert 20 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Die Rekurse und Einsprachen sind bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit dem Erlass von Verfügungen sind die Betroffenen auf die Rechtsmittel aufmerksam zu machen.

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Art. 6

Beschränkungen des Grundeigentums durch Vorschriften und Pläne, welche die Gemeinde in Bezug auf das Bauwesen erlässt, begründen aufgrund des kantonalen Baugesetzes nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen. Bauten nach altem Recht Rechtsmittel Baubeschränkungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 3 B. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

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Art. 7 I. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Alle Bauwerke sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

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Art. 8

In folgenden Fällen sind Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, und es ist alles vorzukehren, um eine befriedigende architektonische Wirkung zu erzielen: a) in der Kernzone b) im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen c) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild beherrschen d) in der Nähe von markanten Landschaftsteilen, insbesondere in den empfindlichen Gebieten

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Art. 9 e) entlang von Waldrändern

1 Der Gemeinderat stellt künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Gebiete, Stätten, Bauten oder Bauteile unter Schutz. Vor dem Erlass solcher Schutzverfügungen sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören. 2 Die Schutzverfügung bewirkt, dass alle baulichen Massnahmen am geschützten Objekt bewilligungspflichtig sind. 3 Der Gemeinderat ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, um das geschützte Objekt zu erhalten. 4 Zur Erhaltung des Dorfbildes kann sich die Gemeinde bis zu 15% an den Kosten von Gebäude-Aussenrenovationen beteiligen, sofern ein Beitrag von Kanton und Heimatschutz zugesichert ist.

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Art. 10

1 Im Baugebiet ist der Baumbestand nach Möglichkeit zu erhalten. 2 Der Gemeinderat kann Bäume und Baumgruppen, die für das Strassen- oder Landschaftsbild besonders charakteristisch sind, Grundsatz Erhöhte Anforderungen Besondere Schutzmassnahmen Schutz des Baumbestandes Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 4 unter Schutz stellen. Vor dem Erlass solcher Schutzbestimmungen sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören. 3 Bei Neu- und Umbauten kann ein Bepflanzungsplan verlangt werden.

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Art. 11

Von den Objekten, welche der Gemeinderat gestützt auf die Art. 9 und 10 unter Schutz gestellt hat, ist ein Merkblatt mit Foto, baulichen und historischen Daten und allfälligen Sanierungsvorschlägen zu erstellen. Die Verfügungen des Gemeinderates sind im Grundbuch anzumerken.

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Art. 12

1 Alle Bauwerke sind so zu unterhalten, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und weder Personen noch Sachen gefährden. 2 Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Gebäulichkeiten, für brachliegende Baugrundstücke, für die Umgebung von Bauwerken, für Lagerplätze und dergleichen.

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Art. 13

Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen sowie die Eröffnung von Steinbrüchen sind bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn sie sich organisch im Gelände einfügen und nach Beendigung der Nutzung bzw. Terrainveränderung eine dem Orts- und Landschaftsbild angepasste Instandstellung gewährleistet ist.

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Art. 14

Lager- und Ablagerungsplätze sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn sie die Umgebung nicht beeinträchtigen.

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Art. 15

Die Aufstellung von Wohnwagen und Zelten zwecks vorübergehender oder dauernder Benützung ist untersagt. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern das betreffende Gelände mit den notwendigen sanitären Einrichtungen versehen ist und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes befürchtet werden muss.

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Art. 16

Gestrichen Inventar und Anmerkung im Grundbuch Unterhalt von Bauten Terrainveränderungen Lager- und Ablagerungsplätze Wohnwagen und Zelte Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 5

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Art. 17 II. Schutz der Gesundheit

1 Bauten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen den zeitgemässen hygienischen Anforderungen entsprechen. Wohn- und Schlafräume sowie Arbeitsräume (ohne Küchen) sind so anzulegen, dass genügend Luft- und Lichtzutritt von aussen möglich ist. Für alle übrigen Räume kann auch auf künstliche Weise für hinreichende Beleuchtung und Belüftung gesorgt werden. 2 Bauten, in denen Tiere untergebracht sind, müssen den zeitgemässen Anforderungen der Tierhaltung entsprechen.

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Art. 18

1 In Nutzungszonen nach Art. 14ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a) die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen b) die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen c) die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen d) die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Gewerbezonen 2 Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufen I und II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. 3 Die nachstehenden Belastungsgrenzwerte gelten für den Lärm a) von Anlagen des Gewerbes und der Landwirtschaft b) des Güterumschlages bei Anlagen des Gewerbes und der Landwirtschaft c) des Verkehrs auf dem Betriebsareal von Gewerbeanlagen sowie auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben d) von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen e) von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen 4 Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, sind den Gewerbeanlagen gleichgestellt. Grundsatz Lärmschutz Empfindlichkeits stufen Geltungsbereich Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 6 Empfindllichkeitsstufe Planungswert Lr in dB(A) Immissionsgrenzwert Lr in dB(A) Alarmwert Lr in dB(A) Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht I 50 40 55 45 65 60 II 55 45 60 50 70 65 III 60 50 65 55 70 65 IV 65 55 70 60 75 70

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Art. 19 III. Stellung der Bauten

1 Der Grenzabstand bezeichnet den senkrecht zur Grenze gemessenen Abstand der äussersten Gebäudeflucht von der Grenze. Er wird durch die Nutzungsordnung oder durch die besonderen Vorschriften der Quartierpläne festgelegt. Für den Abstand gegenüber dem öffentlichen Grund gelten die Vorschriften des Bau- und Strassengesetzes. 2 Gegenüber Grenzen von Grundstücken in andern Zonen bemisst sich der Grenzabstand nach den jeweils strengeren Vorschriften. 3 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Bauten. Er darf nicht kleiner sein als die Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Vorbehalten bleiben besondere Quartierplanvorschriften. 4 Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. 5 Gegenüber An- und Nebenbauten gemäss Art. 22 muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden. 6 Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen Einvernehmen der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates ungleich verteilt werden. 7 Gegenüber Gebäuden auf Nachbargrundstücken, die mit geringerem Grenzabstand vor Inkrafttreten der Bauordnung errichtet wurden, gilt der Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene bauordnungsgemässe Grenzabstand gewahrt ist. 3) Belastungsgrenzwerte Grenz- und Gebäudeabstand Allgemeines

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Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 7

1 An Süd-, Ost- und Westhängen, deren Neigung 10% oder mehr beträgt, kann der bergseitige Grenzabstand, sofern das kantonale Baugesetz dies zulässt, reduziert werden. 2 Die prozentuale Reduktion dieses Grenzabstandes darf gleichviel betragen wie die in Prozenten ausgedrückte Hangneigung, höchstens jedoch 30%. 3 Für die Ermittlung der Hangneigung ist der Höhenunterschied des gewachsenen Terrains zwischen der talseitigen und der bergseitigen Grenze des Baugrundstückes massgebend, gemessen in der durch die Gebäudemitte gelegten Falllinie. 4 An Nordhängen muss der talseitige Grenzabstand analog vergrössert werden. 5 Im Übergang von Nord- zu Ost- bzw. Westhängen bestimmt der Gemeinderat die Vergrösserung bzw. Reduktion des berg- oder talseitigen Grenzabstandes.

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Art. 21

In den vorgeschriebenen Grenzabstand vorspringende Gebäudeteile sind nur bis zu einer maximalen Ausladung von 1.20m von der äussersten Mauerflucht an gemessen zulässig, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie dürfen nicht mehr als 3/5 der Gebäudelänge einnehmen b) sofern sie unter dauerndem Witterungsabschluss stehen (wie Veranden, erkerartige Zimmererweiterungen usw.), dürfen sie nicht höher als ein Normalgeschoss sein c) der Grenzabstand ab Mauerflucht muss mindestens 3.50m betragen d) der Minimalgrenzabstand von 2.50m gemäss kantonalem Baugesetz darf nicht unterschritten werden

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Art. 22

1 An- und Nebenbauten sind Bauwerke wie Garagen, Schöpfe, Magazine, gedeckte Sitzplätze und dergleichen. Der minimale Grenzabstand bis zur Mauerflucht beträgt in allen Zonen 3.50 m. Mit Zustimmung des Gemeinderates und des Nachbarn kann dieser Abstand reduziert werden, sofern deren Grundrissfläche kleiner als 40 m², die Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m und die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. 2 Tiefbauten sind Bauwerke, die den Erdboden um nicht mehr als 0.50 m übersteigen. Ausnahmen a) Bauten am Hang b) vorspringende Gebäudeteile c) An- und Nebenbauten, Tiefbauten Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 8

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Art. 23 IV. Abstellplätze

1 Bei Neu- und Umbauten sind für die Gebäudebenützer auf privatem Grund Abstellplätze oder Garagen für Motorfahrzeuge bereitzustellen. Die Abstellfläche hat ein Minimalmass von 2.50 x 5 m aufzuweisen. 2 Bei Einfamilienhäusern ist ein Abstellplatz bereitzustellen. 3 Bei Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung mindestens ein Abstellplatz vorhanden sein. Bei Geschäftshäusern sowie Gewerbebetrieben bestimmt jeweils der Gemeinderat nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen und des Publikumsandrangs die Zahl der Abstellplätze. 4 In der Kernzone kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. C. DIE NUTZUNGSORDNUNG

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Art. 24 I. Allgemeines

1 Das Gebiet der Gemeinde Hemmental, soweit es nicht durch eine besondere Ordnung geregelt wird, wird durch den Zonenplan in Zonen und Gebiete verschiedener Nutzung, Ausnützung und Bauweise eingeteilt: a) Kernzone Zone K b) Wohnzone 2 Vollgeschosse mit niederer Ausnützung Zone WN c) Wohnzone 3 Vollgeschosse mit mittlerer Ausnützung Zone WM d) Einfamilienhauszone 2 Vollgeschosse Zone E e) Gewerbezone Zone G f) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone OeBA g) Landwirtschaftszone Zone Lw h) Grund- und Quellwasserschutzzone Zone GQW i) Gewässer Zone Gw k) Materialabbau- und Deponiezone Zone MD l) Verkehrsfläche Zone VF m) Hecken, Einzelbaum, Baumgruppen Zone He Autoabstellplätze Zonenplan Begriff und Inhalt Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 9 n) Aufforstzone o) Freihaltezone p) Naturschutz q) Naturobjekte 2 Die massgebenden Grenzen der Bauzone sind in 2 Plänen, Mst 1:2000 und 1:5000, festgelegt. Diese Pläne sind Bestandteil der Bauordnung und liegen beim Baureferat öffentlich auf.

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Art. 25

1 Der Gemeinderat hat den Zonenplan von sich aus in Abständen von höchstens 10 Jahren zu überprüfen und der Gemeindeversammlung die entsprechenden Anträge zu stellen. Änderungen oder Ergänzungen des Zonenplans sind den betroffenen Grundeigentümern mindestens 30 Tage vor der Beratung in der Einwohnergemeinde bekannt zu geben. 2 Änderungen oder Ergänzungen des Zonenplans bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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Art. 26 II. Die Kernzone

1 Die nachfolgenden Bestimmungen bezwecken den Schutz und die Pflege der alten traditionellen Bausubstanz und deren unmittelbaren Umgebung, die Erhaltung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes sowie die zweckdienliche Erneuerung des Ortskerns. Dabei gelten folgende Grundsätze: 2 Der Schutz und die Pflege des Ortsbildes hat ohne den Abbruch historischer Bausubstanz zu erfolgen. Abbrüche von Gebäuden sind nur zulässig, wenn aufgrund triftiger baulicher Untersuchungen und sorgfältiger Abwägung aller Interessen nachgewiesen werden kann, dass deren Erhaltung nicht möglich ist. Bei Veränderungen an bestehenden Bauten holt der Gemeinderat die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein.

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Art. 27

1. In der Kernzone sind Wohnhäuser, gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten zulässig. Alle Gebäude haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassadenbild, Materialwahl, Farbe und Fensterteilung der in der Dorfkernzone vorherrschenden hergebrachten Bauweise einzuordnen. Der Gemeinderat kann die Freilegung von Riegelwerk anordnen. Fens- Nutzungsüberlagerungen Änderung und Ergänzung Grundsatz Besondere Bestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 10 ter sind in der Regel nur in den ortsüblichen regelmässigen Rechteckformaten zulässig. 2. Es sind nur Betriebe zulässig, die ihrem Wesen nach in Wohngebiete und insbesondere in eine bäuerlich-gewerbliche Siedlungszone passen und keine grösseren Störungen bezüglich Lärm und Gerüchen verursachen. Für Lärm gilt die Empfindlichkeitsstufe III der LSV. 3. Der Ausbau des ersten Dachgeschosses ist zulässig. Der Ausbau des zweiten Dachgeschosses darf nicht dazu führen, dass gegen aussen mehr als eine Reihe Dachlukarnen erstellt wird. Dachaufbauten sind gut zu proportionieren und müssen in Material und Farbe gut auf das Gebäude abgestimmt sein. Sie dürfen zusammen nicht mehr als 1/3 der Trauflänge über dem auszubauenden Gebäudeteil ausmachen. Unüberdeckte Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In der Kernzone sind liegende Dachfenster nur im kleinsten Format zugelassen, pro Dachfläche 2 Stück, jedoch pro 50 m² höchstens 1 Stück. Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere sichtbare Anlageteile zur Nutzung erneuerbarer Energie sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 4. Der Ausbau des Untergeschosses mit Arbeitsräumen ist zulässig. 5. Der Ersatz bestehender Bauten, sofern diese für das Ortsbild nicht störend waren, muss im Rahmen der bestehenden Ausmasse, Stellung und Geschosszahl erfolgen. 6. Bei unüberbauten Parzellen im Ortskern gelten bezüglich Bauhöhe und Geschosszahl die Grundmasse der WN-Zone. Die Gebäudelänge hat sich primär an den ortsüblichen Massen zu orientieren. 7. Die geschlossene Bauweise ist anzustreben, sofern sich die Baute gut in die Dorfkernzone einpasst. Bei einseitigem Grenzbau hat die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorzuliegen. Dieser ist verpflichtet, bei einer Überbauung seines Grundstückes an die Mauer anzubauen. Freistehende Mauern sind gefällig zu verputzen. 8. Siloanlagen sind hinter oder direkt an den Gebäuden zu erstellen. Die Bauhöhe ist der Umgebung anzupassen. Der Gemeinderat kann für solche Anlagen einen anderen Standort zulassen, sofern sie sich dadurch besser ins Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 11

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Art. 28 III. Die Wohnzonen

Als Gesamtüberbauung im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten mehrere, aufgrund eines Richtmodells projektierte, auf einander abgestimmte Wohnbauten, sofern a) es sich hinsichtlich Verkehrslage um zweckmässige Projekte handelt, die sich in die Umgebung einfügen b) das Baugrundstück oder die zusammengehörenden Einzelparzellen mindestens 5000 m² umfassen c) die in der Gesamtüberbauung zugelassenen Bauten nicht mehr als drei Vollgeschosse aufweisen und die Nachbargrundstücke weder durch Schattenwurf noch durch Lichtentzug in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Für die Ermittlung der Beeinträchtigung durch Schattenwurf - welche am mittleren Wintertag nicht mehr als 2 Stunden betragen darf - ist die Anleitung des Amtes für Regionalplanung im Kanton Zürich, Ausgabe 1967, "zur Bestimmung des Schattenverlaufs von hohen Gebäuden" massgebend d) Gesamtüberbauungen sind auf Kosten des Baugesuchstellers

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Art. 29 durch einen Fachmann überprüfen zu lassen

1 Die Baudichte wird durch die Ausnützungsziffer festgelegt. 2 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche. 3 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller - ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Hiervon werden nicht angerechnet: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; Gemeinschafts-Bastelräume in Mehrfamilienhäusern; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw., Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; offene Erdgeschosshallen; - überdeckte offene Dachterrassen; offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen. Gesamtüberbauungen Baudichte (Ausnützungsziffer) 1. Allgemeines Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 12 4 Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten und baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile. Hiervon werden nicht angerechnet: - die für die Erschliessung notwendige Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirfläche; projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist; Grünzone bzw. Freihaltezone, sofern sie in einem Zonen- oder Quartierplan als solche festgelegt ist; Wald und Gewässer. 5 Die anrechenbare Landfläche kann für jeden Pflichtabstellplatz, der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um 10 m² vergrössert werden. 6 Die zulässigen Ausnützungsziffern dürfen ausnahmsweise überschritten werden, wenn auf angrenzenden Grundstücken eine entsprechende Nutzungsbeschränkung durch Grundbucheintrag sichergestellt wird und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

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Art. 30

1 Die Ausnützungsziffer darf nicht mehr betragen als: 0.50 in der Wohnzone mit niederer Ausnützung WN 0.55 in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung WM 0.45 in der Einfamilienhauszone E 2 Bei Gesamtüberbauungen erhöht sich die Ausnützungsziffer um 10%.

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Art. 31

1 Die Gebäudehöhe wird vom gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrain bis zur Schnittlinie von Gebäudeaussenwand oberkant Dachhaut gemessen. 2 Sie ist an allen Ecken einzuhalten, auch bei Bauten am Hang. 3 Die Vorschriften über die Gebäudehöhen dürfen weder durch Abgrabungen noch durch Aufschüttungen umgangen werden. 4 Die Firsthöhe wird gleich wie die Gebäudehöhe, jedoch bis zum höchsten Punkt der festen Bedachung gemessen. 5 Die Gebäudehöhe bis oberkant Kniestock beträgt in der Wohnzone für Einfamilienhäuser und in der Wohnzone mit niederer Ausnützung höchstens 6.50 m und in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung höchstens 9.50 m. 6 Die Firsthöhe beträgt in der Wohnzone für Einfamilienhäuser und in der Wohnzone mit niederer Ausnützung max. 9.50 m und in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung höchstens 13.00 m. 2. in den einzelnen Wohnzonen Gebäudehöhe Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 13 7 Im Gebiet Rackholderwiesen und Langwiesen in der Zone WN kann der Gemeinderat die Höhe des Erdgeschossfussbodens auf das Niveau der Strassenführung bewilligen, wobei die maximale Gebäudehöhe 6.50 m und die Firsthöhe 9.50 m ab Erdgeschossfussboden betragen soll.

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Art. 32

Folgende Geschosszahlen sind zulässig: a) für die Wohnzone WM mit mittlerer Ausnützung 3 Geschosse b) für die Wohnzone WN und die Einfamilienhauszone E 2 Geschosse

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Art. 33

Die Höhenlage des Erdgeschossfussbodens hat sich der Terraingestaltung, der Strassenführung und den Nachbarliegenschaften anzupassen. Die Höhe über Meer ist in die Pläne einzutragen.

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Art. 34

1 Wo die talseitige Fassade des Kellergeschosses freiliegt, dürfen Aufenthaltsräume eingebaut werden. 2 Räume, die in den Erdboden hinabreichen, dürfen nicht als Wohn- und Schlafräume genutzt werden. 3 Unter das Kellergeschoss hinabreichendes Mauerwerk ist aussen mit Erdaufschüttungen einzudecken. 4 Untergeschosse, deren sichtbarer Teil das gewachsene oder abgegrabene Terrain um mehr als 80 cm in ebenem bzw. talseitig um mehr als 140 cm in geneigtem Gelände übersteigt, gelten als Vollgeschosse. Nicht berücksichtigt werden Eingänge und Einfahrten bis zu einer Gesamtlänge von 6.00 m.

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Art. 35

1 Der Ausbau von Dachräumen in vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Bauten ist innerhalb des bestehenden Volumens möglich, auch wenn dadurch Zonenvorschriften von Art. 29 und 30 verletzt werden. 2 Die zulässige Ausnützungsziffer gemäss Art. 30 darf dabei jedoch um höchstens 20% überschritten werden. 3 Bei Neubauten nach Inkrafttreten dieser Bauordnung dürfen die Dachräume ausgebaut werden, wenn die Ausnützungsziffer gemäss Art. 30 nicht überschritten wird. 1. zulässige Anzahl Vollgeschosse 2. Erdgeschoss 3. Kellergeschoss 4. Ausbau des Dachgeschosses Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 14

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Art. 36 Allgemeine Vorschriften

1 Unbewohnte eingeschossige Nebenbauten bescheidenen Ausmasses, wie Autoeinstellräume usw. dürfen mit Flachdächern ausgebildet werden. Alle übrigen Bauten dürfen in sämtlichen Bauzonen nur mit Satteldächern und Pultdächern mit einer Neigung von mindestens 25º versehen werden. 2 In der Kernzone sind die Dachneigungen den bestehenden Bauten möglichst anzupassen. In den übrigen Zonen sind Satteldächer mit ungleichen Neigungen gestattet. 3 Die Dachfirstrichtung hat in Hanglagen, ausgenommen in der Kernzone, parallel zu den Geländehöhenkurven zu verlaufen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. 4 Für die Dachflächen ist ausschliesslich braun oder anthrazitgrau eingefärbtes Deckungsmaterial zu verwenden, und zwar: a) in der Kernzone Biberschwanz- und Pfannenziegel aus Tonmaterial b) in den übrigen Zonen Biberschwanzziegel, Pfannenziegel aus Ton oder Betonmaterial, Dachschiefer, Faserzementplatten, Welleternit. 5 Blechbedachungen sind nicht gestattet.

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Art. 37

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Sonnenkollektoren sind nur dann zulässig, wenn sie den ruhigen, dominierenden Charakter der Dachflächen nicht beeinträchtigen, sich farblich dem Dachdeckungsmaterial anpassen und architektonisch gut ausgebildet sind.

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Art. 38

1 Dachaufbauten dürfen in der Kernzone nicht mehr als 1/3 der Trauflänge über dem auszubauenden Gebäudeteil ausmachen und nicht zusammenhängen. In den übrigen Zonen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte bis zu 1/5 der Dachfläche gestattet. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster (mit Ausnahme von Treppenhäusern und Liftmotorenräumen) werden für jede Dachfläche gesondert, in der Projektion auf die Vertikale, gemessen. Dachformen und Deckungsmaterial Dachaufbauten 1. Grundsatz 2. Bemessung

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Art. 39 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 15

Zone WN WM E G _____________________________________________________ Zahl der Vollgeschosse 2 3 2 Ausnützungsziffer 0.50 0.55 0.45 Kleiner Grenzabstand 3.50 m 3.50 m 3.50 m 5 m Grosser Grenzabstand a) bis 15 m Gebäudelänge 3.50 m 5 m 3.50 m 5 m b) über 15-20 m Gebäudelänge 6 m 6 m 5 m 6 m c) über 20 m Gebäudelänge 8 m 7 m 6 m 7 m max. Gebäudelänge 40 m 40 m 30 m Gebäudehöhe 6.50 m 9.50 m 6.50 m Firsthöhe 9.50 m 13 m 9.50 m 12 m

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Art. 40 Empfindlichkeitsstufe III II II III

Bei Quartierplänen und Gesamtüberbauungen kann der Gemeinderat andere Grenz- und Gebäudeabstände festlegen. Gegenüber Grundstücken jedoch die an das von einem Quartierplan oder einer Gesamtüberbauung erfasste Gebiete angrenzen, sind die Abstände gemäss Art. 39 einzuhalten.

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