(Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG)
1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 vorzusehen.
2 Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkundet die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR) ohne Nennwert, die auf den Namen lauten und als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) ausgestaltet sind.
3 Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
4 Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist nur bei Anlagefonds erlaubt.
SR 952.0
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
SR 220
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
Art. 108a Verwaltung der Liquidität
(Art. 78a KAG)
1 Die Fondsleitung oder die SICAV muss mittels eines Prozesses die angemessene Verwaltung der Liquidität für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage sicherstellen.
2 Der Prozess muss insbesondere vorsehen, dass:
a. das Liquiditätsprofil der Anlagen der kollektiven Kapitalanlage gesamthaft mit der Anlagepolitik und den Rücknahmebedingungen in Einklang steht und sich mit den bestehenden Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage deckt;
b. die Liquidität jedes Portfolios laufend überwacht und unter Einbezug weiterer wesentlicher Risiken regelmässig beurteilt wird, um Liquiditätsrisiken frühzeitig zu erkennen und auf diese rechtzeitig und angemessen reagieren zu können;
c. bei den Anlageentscheiden die Liquidität der Anlagen und die Auswirkungen der Investition auf die Liquidität des Portfolios berücksichtigt werden;
d. angemessene Instrumente zur Verwaltung der Liquidität für die jeweilige kollektive Kapitalanlage vorgesehen sind;
e. der Fondsleitung oder der SICAV die für die Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität erforderlichen Informationen, namentlich zu den Anlagen, den Verbindlichkeiten und dem Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlage, vorliegen.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV muss für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage in regelmässigen Abständen angemessene Stresstests durchführen. Diese beruhen auf normalen und auf aussergewöhnlichen Marktbedingungen und stellen auf historische und auf hypothetische Szenarien ab. Auf die Durchführung von Stresstests kann verzichtet werden, wenn das Nettofondsvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlage nicht mehr als 25 Millionen Franken beträgt.
4 Die Fondsleitung oder die SICAV muss einen Krisenplan erstellen und in diesem die Massnahmen für den Einsatz der vorgesehenen Instrumente zur Verwaltung der Liquidität sowie die Abläufe und internen Zuständigkeiten festlegen. Sie muss den Krisenplan regelmässig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Instrumente zur Verwaltung der Liquidität bei Bedarf unverzüglich und ordnungsgemäss zum Einsatz kommen können.
5 Die FINMA kann die Einzelheiten regeln.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
Art. 109 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
(Art. 79 KAG)
1 Das Fondsreglement einer kollektiven Kapitalanlage mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann.
2 Die FINMA kann auf begründeten Antrag das Recht auf jederzeitige Rückgabe in Abhängigkeit von Anlagen und Anlagepolitik einschränken. Dies gilt namentlich bei:
a. Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
b. Hypothekaranlagen;
c. Private-Equity-Anlagen.
3 Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreglement, im Prospekt und im Basisinformationsblatt ausdrücklich zu nennen.
4 Das Recht auf jederzeitige Rückgabe darf höchstens fünf Jahre ausgesetzt werden.
5 Die Fondsleitung und die SICAV können im Fondsreglement eine anteilige Kürzung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating) vorsehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anlegerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsreglement offen zu legen. Die FINMA genehmigt die Aufnahme eines Gating im Fondsreglement.
6 Der Entscheid über den Aufschub oder das Gating sowie dessen Aufhebung ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.
Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Art. 110 Aufschub der Rückzahlung
(Art. 81 KAG)
1 Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn:
a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für die kollektive Kapitalanlage undurchführbar werden;
d. zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anlegerinnen und Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.
2 Der Entscheid über den Aufschub ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.
Art. 110a Segregierung einzelner Anlagen
(Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)
1 Die FINMA kann auf begründeten Antrag der Fondsleitung oder der SICAV in aussergewöhnlichen Fällen, wenn dies im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger liegt und sofern der Fondsvertrag oder das Anlagereglement dies vorsieht, die Segregierung einzelner illiquider Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage (Side Pockets) genehmigen.
2 Die Fondsleitung oder die SICAV muss ihren Entscheid zur Segregierung nach der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen veröffentlichen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
Art. 111 Zwangsrückkauf
(Art. 82 KAG)
1 Der Zwangsrückkauf im Sinne von Artikel 82 KAG ist nur im Ausnahmefall zulässig.
2 Die Gründe für einen Zwangsrückkauf sind im Fondsreglement zu nennen.
Art. 112 Teilvermögen
(Art. 92–94 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV erstellen für eine kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält deren Bezeichnung sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Teilvermögen.
2 Haben die Fondsleitung oder die SICAV das Recht, weitere Teilvermögen zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so ist im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.
3 Die Fondsleitung und die SICAV weisen zudem im Fondsreglement darauf hin, dass:
a. Vergütungen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt;
b. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden;
c. Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt sind, an dem sie beteiligt sind beziehungsweise dessen Aktien sie halten;
d. für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das betreffende Teilvermögen haftet.
4 Kommissionen, die Anlegerinnen und Anlegern beim Wechsel von einem Teilvermögen zu einem andern belastet werden, sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
5 Artikel 115 ist bei der Vereinigung von Teilvermögen sinngemäss anwendbar.
Art. 113
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Art. 114 Voraussetzungen für die Umstrukturierung
(Art. 92 und 95 Abs. 1 KAG)
1 Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:
a. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
b. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Anforderungen grundsätzlich übereinstimmen:1. Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung sowie mit der Anlagepolitik verbundene Risiken,
2. Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten,
3. Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen, wie Courtagen, Gebühren, Abgaben, die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen,
4. Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzung der Auflösung;
d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e. weder den Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen noch den Anlegerinnen und Anlegern daraus Kosten erwachsen.
2 …
3 Die FINMA kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögensübertragung einer SICAV, insbesondere im Fall von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.
Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Art. 115 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
1 Bei der Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.
2 Der Fondsvertrag regelt das Verfahren der Vereinigung. Er enthält insbesondere Bestimmungen über:
a. die Information der Anlegerinnen und Anleger;
b. die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
3 Die FINMA kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
4 Die Fondsleitung meldet der FINMA den Abschluss der Vereinigung.
5 …
Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Art. 115a Vermögensübertragung, Umwandlung und Spaltung
Bei der Vermögensübertragung einer SICAV sowie bei der Spaltung und bei der Umwandlung einer offenen kollektiven Kapitalanlage kommen die Artikel 114 und 115 sinngemäss zur Anwendung.
Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Art. 116 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage
(Art. 96 und 97 KAG)
1 Die kollektive Kapitalanlage wird aufgelöst und darf unverzüglich liquidiert werden, wenn:
a. die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt hat;
b. die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV die Auflösung beschlossen haben.
2 Hat die FINMA die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage verfügt, so muss sie unverzüglich liquidiert werden.
3 Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung oder die SICAV die Bewilligung der FINMA einholen.
4 Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Auflösung einzustellen.
5 Die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und der Depotbank ist der FINMA und der Prüfgesellschaft unverzüglich zu melden.
Art. 117 Zweck
(Art. 98 Abs. 1 KAG)
1 Die KmGK darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 FINIG für Dritte zu erbringen oder unternehmerische Aktivitäten zur Verfolgung kommerzieller Zwecke aufzunehmen.
2 Sie investiert in Risikokapital von Unternehmen und Projekten und kann deren strategische Ausrichtung bestimmen. Sie kann auch in Anlagen gemäss Artikel 121 investieren.
3 Sie kann zu diesem Zweck:
a. die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen;
b. zur Gewährleistung der Interessen der Kommanditäre Einsitz im Organ der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
SR 954.1
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Art. 118 Komplementäre
(Art. 98 Abs. 2 KAG)
1 …
2 Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplementäre, so müssen sie zusammen über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen.
3 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 sinngemäss.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
Art. 119 Gesellschaftsvertrag
(Art. 9 Abs. 3 und 102 KAG)
1 Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2 Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Tätigkeit qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.
3 Die geschäftsführenden Personen der Komplementäre können sich als Kommanditärinnen oder Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern:
a. der Gesellschaftsvertrag es vorsieht;
b. die Beteiligung aus ihrem Privatvermögen stammt; und
c. die Beteiligung bei der Lancierung gezeichnet wird.
3bis …
4 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten und ist in einer Amtssprache zu erstellen. Die FINMA kann im Einzelfall eine andere Sprache zulassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
Art. 120 Risikokapital
(Art. 103 Abs. 1 KAG)
1 Risikokapital dient in der Regel der direkten oder indirekten Finanzierung von Unternehmungen und Projekten in grundsätzlicher Erwartung eines überdurchschnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer überdurchschnittlichen Verlustwahrscheinlichkeit.
2 Die Finanzierung kann insbesondere erfolgen über:
a. Eigenkapital;
b. Fremdkapital;
c. Mischformen von Eigen- und Fremdkapital wie Mezzanine-Finanzierungen.
Art. 121 Andere Anlagen
(Art. 103 Abs. 2 KAG)
1 Zulässig sind insbesondere:
a. Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte;
b. alternative Anlagen;
c. weitere Anlagen, insbesondere Anlagen in Immobilien oder Infrastruktur;
d. Mischformen sämtlicher nach den Artikeln 120 und Artikel 121 möglichen Anlagen.
2 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.
3 Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit:
a. dem Komplementär;
b. den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder
c. den Anlegerinnen und Anlegern.
4 Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer KmGK dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder abtreten, sofern:
a. die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und
b. die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Art. 122 Zweck
(Art. 110 KAG)
1 Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 FINIG für Dritte zu erbringen.
2 Sie darf die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
SR 954.1
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Art. 122a Mindesteinlage
(Art 110 Abs. 2 KAG)
1 Im Zeitpunkt der Gründung müssen Aktien im Umfang von mindestens 500 000 Franken bar liberiert werden.
2 Die Mindesteinlage ist dauernd zu halten.
3 Die SICAF meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung der Mindesteinlage.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
Art. 122b Eigene Aktien der Organe
(Art 110 Abs. 2 KAG)
Die Organe müssen dauernd wie folgt eigene Aktien in Prozenten des Gesamtvermögens der SICAF halten, höchstens jedoch 20 Millionen Franken:
a. 1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. ¾ Prozent für den Teil, der 50 Millionen, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. ½ Prozent für den Teil, der 100 Millionen, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. ¼ Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
Art. 123 Zulässige Anlagen
(Art. 110 KAG)
1 Die Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds sind sinngemäss anwendbar.
2 Die FINMA kann weitere Anlagen zulassen.
Art. 124 Publikationsorgane
(Art. 112 KAG)
Artikel 39 gilt sinngemäss.
Art. 125 Zwangsrückkauf
(Art. 113 Abs. 3 KAG)
Artikel 111 gilt sinngemäss.
Art. 126 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements
(Art. 115 Abs. 3 KAG)
Die SICAF veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen der Statuten und des Anlagereglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
Art. 126a Begriff
(Art. 13 Abs. 2bis, 15 Abs. 3, 118a Abs. 1 und 118f Abs. 1 KAG)
1 Eine kollektive Kapitalanlage gilt nur dann als Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF), wenn ausdrücklich auf die Einholung einer Bewilligung und einer Genehmigung der FINMA verzichtet wird.
2 Ein ausdrücklicher Verzicht liegt vor, wenn das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut die erstmalige Meldung der Übernahme der Verwaltung an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nach Artikel 126g Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erstattet.
Art. 126b Anwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV‑FINMA und der anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation
(Art. 118a Abs. 2 KAG)
1 Der L-QIF untersteht dieser Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
2 Er untersteht den Vorschriften der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 2014 (KKV-FINMA), soweit die vorliegende Verordnung dies bestimmt.
3 Er untersteht sinngemäss folgenden von der Branchenorganisation erlassenen und von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierungen:
a. Verhaltensregeln in der Fassung vom 5. August und 23. September 2021;
b. Richtlinie für Immobilienfonds in der Fassung vom 5. August 2021;
c. Richtlinie für Geldmarktfonds in der Fassung vom 5. August 2021;
d. Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021;
e. Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021;
f. Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021.
SR 951.312
Die Verhaltensregeln und Richtlinien können bei der «Asset Management Association Switzerland» kostenlos abgerufen werden unter
www.am-switzerland.ch
> Regulierung > Selbstregulierung.
Art. 126c Voraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF
(Art. 118b KAG)
1 Der Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF bedarf vorgängig der Genehmigung und gegebenenfalls der Bewilligung durch die FINMA.
2 Die FINMA genehmigt den Statuswechsel und bewilligt ihn gegebenenfalls, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt sind;
b. der Fondsvertrag, das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eines Statuswechsels vorsehen;
c. weder der kollektiven Kapitalanlage noch den Anlegerinnen und Anlegern aus dem Statuswechsel Kosten erwachsen; und
d. bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform:1. des vertraglichen Anlagefonds:– die Depotbank dem Statuswechsel zugestimmt hat und
– nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben,
2. der SICAV:– die Depotbank dem Statuswechsel zugestimmt hat
– diejenigen Unternehmensaktionärinnen und Unternehmensaktionäre dem Statuswechsel zugestimmt haben, die mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmensaktien auf sich vereinigen, und
– nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben,
3. der Rechtsform der KmGK: sämtliche Anlegerinnen und Anleger dem Statuswechsel zugestimmt haben.
3 Die FINMA kann die Voraussetzungen für einen Statuswechsel zu einem L-QIF näher umschreiben.
4 Sie legt in ihrem Entscheid über ihre Genehmigung und gegebenenfalls Bewilligung des Statuswechsels das Datum der Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht fest.
Art. 126d Informationspflichten bei Statuswechsel
(Art. 118b KAG)
1 Die Fondsleitung, der Verwaltungsrat einer SICAV und die Komplementäre einer KmGK müssen den Beschluss zu einem Statuswechsel zu einem L‑QIF der FINMA unverzüglich mitteilen.
2 Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV ist der Beschluss zum Statuswechsel in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Publikation muss insbesondere folgende Informationen enthalten:
a. einen Hinweis auf die Auswirkungen des Statuswechsels auf den Genehmigungs- oder Bewilligungsstatus der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere auf die Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht der FINMA;
b. den Hinweis, dass die Anlegerinnen und Anleger innert 30 Tagen nach der Publikation wählen können, ob sie:1. in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, falls sie dem Statuswechsel ausdrücklich zustimmen, oder
2. ihre Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und -termine zurückgeben, falls sie ihre Anteile kündigen;
c. den Hinweis, dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, die ihr Wahlrecht nach Buchstabe b nicht wahrnehmen, den Anlegerinnen und Anlegern gleichgestellt werden, die ihre Anteile am 30. Tag nach der Publikation kündigen.
3 Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform der KmGK müssen die Komplementäre die Kommanditäre vor der Beschlussfassung zum Statuswechsel auf die damit verbundenen Auswirkungen auf den Genehmigungs- und Bewilligungsstatus der KmGK hinweisen, insbesondere auf die Entlassung der KmGK aus der Aufsicht der FINMA.
Art. 126e Umstrukturierungen
(Art. 118b KAG)
Umstrukturierungen eines L-QIF mit beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen oder zu solchen sind nicht zulässig.
Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen
(Art. 118d KAG)
Folgende Bestimmungen sind nicht auf L-QIF anwendbar:
a. die Bestimmungen über die Bewilligung und Genehmigung sowie über die Aufsichtstätigkeit der FINMA (Art. 7–23, 31 Abs. 6, 33 Abs. 2, 35, 35a Abs. 2–4, 40, 53, 54 Abs. 4, 55 Abs. 1–3ter und 5–7, 61, 62 Abs. 2 zweiter Satz und 3, 62b, 63 Abs. 3 und 4, 109, 110 Abs. 2, 110a, 114 Abs. 3, 115 Abs. 3 und 4, 116 Abs. 3 und 5, 118 Abs. 3, 119 Abs. 4 zweiter Satz, 137, 141 und 142);
b. die Anlagevorschriften nach den Artikeln 32a, 67–102, 117 Absätze 2 und 3, 120 und 121;
c. die Bestimmungen über die Änderung des Fondsvertrags nach Artikel 41 und über den Wechsel der Depotbank nach Artikel 105.
Art. 126g Meldepflicht und Datenbearbeitung
(Art. 118f KAG)
1 Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut muss dem EFD unter Angabe der eigenen Firma und der Bezeichnung oder Firma des L‑QIF Folgendes melden:
a. die Übernahme der Verwaltung innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung des Fondsvertrags oder des Gesellschaftsvertrags oder der Verabschiedung der Statuten;
b. die Aufgabe der Verwaltung innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung des geänderten Fondsvertrags oder des geänderten Gesellschaftsvertrags, der Verabschiedung der geänderten Statuten oder dem Abschluss der Liquidation des L‑QIF.
2 Bei der Übernahme der Verwaltung muss es dem EFD innert der Frist nach Absatz 1 Buchstabe a zu statistischen Zwecken zudem insbesondere Folgendes melden:
a. die Kontaktdaten des L-QIF und des für die Verwaltung zuständigen Instituts;
b. die Rechtsform, die offene oder geschlossene Natur und die Anlagekategorien des L‑QIF;
c. das Datum der Übernahme der Verwaltung des L-QIF;
d. das voraussichtliche Datum der Lancierung des L-QIF;
e. den Namen und die Kontaktdaten der Depotbank;
f. den Namen und die Kontaktdaten der Prüfgesellschaft;
g. den Namen und die Kontaktdaten des für die Anlageentscheide zuständigen Instituts, sofern die Anlageentscheide übertragen worden sind;
h. den Anlagestil und die Anlagestrategie.
3 Bei der Aufgabe der Verwaltung muss es dem EFD innert der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zu statistischen Zwecken zudem das Datum der Aufgabe der Verwaltung des L‑QIF melden.
4 Es muss dem EFD zudem innert jeweils 14 Tagen zu statistischen Zwecken Folgendes melden:
a. das Datum der Lancierung des L-QIF;
b. jede Änderung der nach den Absätzen 2 und 3 gemeldeten Tatsachen;
c. die Eröffnung der Liquidation über den L-QIF.
5 Das EFD kann die Daten nach Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben b und e und Absatz 4 Buchstaben a und c in einem Verzeichnis öffentlich zugänglich machen.
6 Das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut muss dem EFD oder einem durch das EFD beauftragten Dritten periodisch insbesondere folgende Daten des L‑QIF zu statistischen Zwecken übermitteln:
a. den Vermögensbestand und die Vermögensveränderung;
b. den Wert der herausgegebenen und der zurückgenommenen Anteile;
c. die Vermögenswerte, gegliedert nach:1. Inland und Ausland,
2. Währungen,
3. den folgenden Anlagekategorien: Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Immobilien, übrige Wertpapiere;
d. die Verbindlichkeiten, gegliedert nach Inland und Ausland;
e. die Erfolgsrechnung;
f. die Risikodaten, einschliesslich der Gliederung der Aktiven und Passiven nach Laufzeitenstruktur sowie des Bestands des Ausserbilanzgeschäfts.
7 Das EFD erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen nach diesem Artikel. Es legt darin insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer Form zu liefern sind.
8 Das EFD oder der beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben mit schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden austauschen.
9 Das EFD oder der beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten in aggregierter Form veröffentlichen und an weitere zuständige Stellen des Bundes, insbesondere an das Bundesamt für Statistik, sowie an zuständige Behörden anderer Länder und internationale Organisationen weiterleiten.
Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts
(Art. 118g und 118h KAG)
1 Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut (Art. 118g oder 118h KAG) ist dafür verantwortlich, dass die für den L‑QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften eingehalten werden.
2 Hält eine kollektive Kapitalanlage die Begriffsmerkmale eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG nicht oder nicht mehr ein, so muss das Institut unverzüglich die FINMA, die Depotbank und die Prüfgesellschaft informieren.
3 Werden die für den L-QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften anderweitig nicht oder nicht mehr eingehalten, so muss das Institut unverzüglich die Anlegerinnen und Anleger, die Depotbank sowie die Prüfgesellschaft darüber informieren und dafür sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand innert angemessener Frist wiederhergestellt wird. Ist dies nicht möglich, so muss es den L‑QIF auflösen.
Art. 126i Änderung des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds
(Art. 118j Abs. 2 KAG)
Änderungen des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, sind von der Publikationspflicht nach Artikel 118j Absatz 2 KAG ausgenommen.
Art. 126j Erstellung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung der Statuten eines L‑QIF in der Rechtsform der SICAV
(Art. 50, 94 und 118a Abs. 2 KAG)
1 Der Inhalt des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen. Das Anlagereglement bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.
2 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:
a. nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;
b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
c. nicht ausschliesslich formeller Natur ist.
3 Beschliesst die Generalversammlung eine Änderung des Anlagereglements, so muss sie folgende Informationen entweder in den Publikationsorganen veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen:
a. eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen;
b. einen Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; und
c. einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten.
4 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln.
Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen
(Art. 26 Abs. 3, 78 Abs. 3 und 118a Abs. 2 KAG)
1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV kann die Fondsleitung oder die SICAV mit Zustimmung der Depotbank Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen, sofern dies im Fondsvertrag oder in den Statuten vorgesehen ist.
2 Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage und Anlegerkreis.
3 Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement zu regeln. Darin ist namentlich das Risiko offenzulegen, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss.
4 Die Fondsleitung oder die SICAV muss die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen veröffentlichen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements.
5 Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.
Art. 126l Mindestvermögen
(Art. 25 Abs. 3, 36 Abs. 2 und 118a Abs. 2 KAG)
1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.
2 Die Fondsleitung kann die Frist zwei Mal um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist.
3 Macht die Fondsleitung von ihrem Recht auf eine Fristverlängerung Gebrauch, so muss sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.
Art. 126m Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
(Art. 79 und 118a Abs. 2 KAG)
1 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens alle fünf Jahre, erklärt werden kann.
2 Weiter kann der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eine anteilige Kürzung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating) vorsehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anlegerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement offenzulegen.
3 Macht die Fondsleitung von einem Gating Gebrauch, so muss sie die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.
Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung
(Art. 81 Abs. 1, 118a Abs. 2 und 118m KAG)
Die Fondsleitung muss die Prüfgesellschaft unverzüglich über den befristeten Aufschub der Rückzahlung nach Artikel 81 Absatz 1 oder 118m KAG informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.
Art. 126o Risikohinweis
1 Bei L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV hat der Risikohinweis nach Artikel 118n Absatz 2 KAG in Form einer Warnklausel zu erfolgen, die kurz und prägnant die Hauptrisiken im Zusammenhang mit den möglichen Anlagen umschreibt. Die Warnklausel ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder des Anlagereglements sowie der Werbeunterlagen anzubringen.
2 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss zudem Erläuterungen zu den besonderen Risiken und gegebenenfalls der erhöhten Volatilität des L‑QIF enthalten.
Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf:
a. Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b. höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
c. ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen.
2 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss die Anlagebeschränkungen ausdrücklich nennen.
3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss zudem die zulässigen Anlagetechniken wie Effektenleihe, Pensionsgeschäft, Einsatz von Derivaten, Kreditaufnahme oder Sicherungsübereignung, Leerverkäufe und Kreditgewährung umschreiben. Er oder es muss namentlich die Art und die Höhe der zulässigen Leerverkäufe regeln. Sind die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft zulässig, so haben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Jahresbericht die Angaben nach Artikel 76 Absätze 4 und 5 zu enthalten.
4 Die Artikel 1–55 KKV-FINMA in der Fassung vom 1. Januar 2015 über Effektenleihe, Pensionsgeschäft, derivative Finanzinstrumente und Verwaltung der Sicherheiten gelten mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA sinngemäss.
SR 951.312
AS 2014 4237