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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen

Confederation · 951.311 · ordinance

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Contents: 207 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1a Investmentclub
  3. Art. 1b Operative Gesellschaften
  4. Art. 1c
  5. Art. 2 Investmentgesellschaft
  6. Art. 3 und 4
  7. Art. 5 Begriff der kollektiven Kapitalanlage
  8. Art. 6
  9. Art. 6a Anlegerinnen und Anleger
  10. Art. 7 Bewilligungsunterlagen
  11. Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht
  12. Art. 9
  13. Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation
  14. Art. 11
  15. Art. 12 Betriebsorganisation
  16. Art. 12a Riskmanagement, internes Kontrollsystem und Compliance
  17. Art. 12b Übertragung von Aufgaben
  18. Art. 12c Übertragbare Aufgaben
  19. Art. 12d Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen
  20. Art. 13 Finanzielle Garantien
  21. Art. 13a Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
  22. Art. 14 Änderung von Organisation und Dokumenten
  23. Art. 15 Meldepflichten
  24. Art. 16 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren
  25. Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
  26. Art. 18 Nachträgliche Änderung von Dokumenten
  27. Art. 19
  28. Art. 20 Kapitalbestandteile
  29. Art. 21
  30. Art. 22 Anrechenbare eigene Mittel
  31. Art. 23 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel
  32. Art. 24
  33. Art. 24a
  34. Art. 25–28
  35. Art. 29
  36. Art. 29a–29f
  37. Art. 30
  38. Art. 30a
  39. Art. 31 Treuepflicht
  40. Art. 31a Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen
  41. Art. 32 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen
  42. Art. 32a Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen
  43. Art. 32b Interessenkonflikte
  44. Art. 33 Sorgfaltspflicht
  45. Art. 34 Informationspflicht
  46. Art. 34a
  47. Art. 35
  48. Art. 35a Mindestinhalt des Fondsvertrags
  49. Art. 36 Richtlinien der Anlagepolitik
  50. Art. 37 Vergütungen und Nebenkosten
  51. Art. 38 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
  52. Art. 39 Publikationsorgane
  53. Art. 40 Anteilsklassen
  54. Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
  55. Art. 42–50
  56. Art. 51 Selbst- und fremdverwaltete SICAV
  57. Art. 52 Zweck
  58. Art. 53 Mindestvermögen
  59. Art. 54 Mindesteinlage
  60. Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
  61. Art. 56 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission
  62. Art. 57
  63. Art. 58 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
  64. Art. 59 Anlage in eigenen Aktien
  65. Art. 60 Publikationsorgane
  66. Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen
  67. Art. 62 Stimmrechte
  68. Art. 62a Depotbank
  69. Art. 62b Inhalt des Anlagereglements
  70. Art. 63 Generalversammlung
  71. Art. 64 Verwaltungsrat
  72. Art. 65 Übertragung von Aufgaben
  73. Art. 66
  74. Art. 67 Einhaltung der Anlagevorschriften
  75. Art. 68 Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen
  76. Art. 69 Gegenstand von Umbrella-Fonds
  77. Art. 70 Zulässige Anlagen
  78. Art. 71 Effekten
  79. Art. 72 Derivative Finanzinstrumente
  80. Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)
  81. Art. 73a Master-Feeder-Strukturen
  82. Art. 74 Geldmarktinstrumente
  83. Art. 75 Flüssige Mittel
  84. Art. 76 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo)
  85. Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens
  86. Art. 78 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten
  87. Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit
  88. Art. 80 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten
  89. Art. 81 Gesamtbeschränkungen
  90. Art. 82 Ausnahmen für Indexfonds
  91. Art. 83 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
  92. Art. 84 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten
  93. Art. 85 Besondere Informationspflichten im Prospekt
  94. Art. 86 Zulässige Anlagen
  95. Art. 87 Risikoverteilung und Beschränkungen
  96. Art. 88 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV bei gewöhnlichem Miteigentum
  97. Art. 89 Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel
  98. Art. 90 Sicherstellung von Bauvorhaben
  99. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  100. Art. 91a Nahestehende Personen
  101. Art. 92 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung
  102. Art. 93 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke
  103. Art. 94 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben
  104. Art. 95 Publikationspflicht
  105. Art. 96 Sonderbefugnisse
  106. Art. 97 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen
  107. Art. 98 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen
  108. Art. 99 Zulässige Anlagen
  109. Art. 100 Anlagetechniken und Beschränkungen
  110. Art. 101 Abweichungen
  111. Art. 102 Risikohinweis
  112. Art. 102a Organisation
  113. Art. 103 Informationspflicht
  114. Art. 104 Aufgaben
  115. Art. 105 Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
  116. Art. 105a Aufgaben bei Delegation der Verwahrung
  117. Art. 106 Exchange Traded Funds (ETF)
  118. Art. 107
  119. Art. 107a
  120. Art. 107b–107e
  121. Art. 108 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen
  122. Art. 108a Verwaltung der Liquidität
  123. Art. 109 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  124. Art. 110 Aufschub der Rückzahlung
  125. Art. 110a Segregierung einzelner Anlagen
  126. Art. 111 Zwangsrückkauf
  127. Art. 112 Teilvermögen
  128. Art. 113
  129. Art. 114 Voraussetzungen für die Umstrukturierung
  130. Art. 115 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen
  131. Art. 115a Vermögensübertragung, Umwandlung und Spaltung
  132. Art. 116 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage
  133. Art. 117 Zweck
  134. Art. 118 Komplementäre
  135. Art. 119 Gesellschaftsvertrag
  136. Art. 120 Risikokapital
  137. Art. 121 Andere Anlagen
  138. Art. 122 Zweck
  139. Art. 122a Mindesteinlage
  140. Art. 122b Eigene Aktien der Organe
  141. Art. 123 Zulässige Anlagen
  142. Art. 124 Publikationsorgane
  143. Art. 125 Zwangsrückkauf
  144. Art. 126 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements
  145. Art. 126a Begriff
  146. Art. 126b Anwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV‑FINMA und der anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation
  147. Art. 126c Voraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF
  148. Art. 126d Informationspflichten bei Statuswechsel
  149. Art. 126e Umstrukturierungen
  150. Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen
  151. Art. 126g Meldepflicht und Datenbearbeitung
  152. Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts
  153. Art. 126i Änderung des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds
  154. Art. 126j Erstellung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung der Statuten eines L‑QIF in der Rechtsform der SICAV
  155. Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen
  156. Art. 126l Mindestvermögen
  157. Art. 126m Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  158. Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung
  159. Art. 126o Risikohinweis
  160. Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
  161. Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften
  162. Art. 126r Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen
  163. Art. 126s Master-Feeder-Strukturen
  164. Art. 126t Immobilienanlagen
  165. Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum
  166. Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte
  167. Art. 126w Risikoverteilung
  168. Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen
  169. Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen
  170. Art. 126z Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
  171. Art. 126zbis Geschäfte mit nahestehenden Personen
  172. Art. 126zter Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen
  173. Art. 126zquater Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
  174. Art. 126zquinquies Publikationspflicht
  175. Art. 126zsexies Aufteilung
  176. Art. 126zsepties Rechnungsprüfung
  177. Art. 126zocties Ergänzende Prüfung
  178. Art. 126znovies Prüfberichte
  179. Art. 126zdecies Berichte zur Rechnungsprüfung
  180. Art. 126zundecies Kurzbericht
  181. Art. 126zduodecies Prüfbericht über die ergänzende Prüfung
  182. Art. 127 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage
  183. Art. 127a Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen
  184. Art. 127b Ausländische ETF
  185. Art. 128 Vertretungsvereinbarung und Zahlstellenvereinbarung
  186. Art. 128a Pflichten des Vertreters
  187. Art. 129 Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren
  188. Art. 129a Ausnahmen
  189. Art. 129b Mitarbeiterbeteiligungspläne
  190. Art. 130 Dahinfallen der Genehmigung
  191. Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
  192. Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Angebot von Anteilen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
  193. Art. 132 Berufshaftpflichtversicherung
  194. Art. 133 Publikations- und Meldevorschriften
  195. Art. 134 Prüfung der Depotbank
  196. Art. 135 Prüfbericht
  197. Art. 136
  198. Art. 137 Rechnungsprüfung
  199. Art. 138–140
  200. Art. 141 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage
  201. Art. 142 Form der einzureichenden Dokumente
  202. Art. 143
  203. Art. 144 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2019
  204. Art. 144a und 144b
  205. Art. 144c
  206. Art. 144d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Januar 2024
  207. Art. 145 Inkrafttreten

207 provisions

Art. 1

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 1a Investmentclub

(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG) Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt. b. Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide. c. Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert. d. Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten. Ursprünglich Art. 1.

Art. 1b Operative Gesellschaften

(Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG) 1 Als operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gelten für die Zwecke der Anwendung des KAG und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen: a. die ihren satzungsmässigen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz niedergelassen sind, soweit sich ihr satzungsmässiger Sitz in einem anderen Staat befindet; b. die eine Tätigkeit gewerbsmässig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; und c. deren Hauptzweck die Führung eines Dienstleistungs-, Fabrikations- oder Handelsgewerbes ist. 2 Insbesondere als operative Gesellschaften gelten Unternehmen, die: a. Immobilien entwickeln oder errichten; b. Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen oder tauschen; c. sonstige Dienstleistungen ausserhalb des Finanzsektors anbieten. 3 Als operative Gesellschaften gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, soweit die unternehmerischen Entscheidungen dauerhaft im laufenden Geschäftsbetrieb durch die ausdrückliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst verbleiben. 4 Nicht als operative Gesellschaften gelten Gesellschaften nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c und d KAG, welche die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen oder Einsitz im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen. 5 Operative Gesellschaften können zusätzlich zu ihren unternehmerischen Tätigkeiten auch Investitionen zu Anlagezwecken tätigen. Diese dürfen jedoch zum Hauptzweck lediglich eine untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeit darstellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 1c

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 2 Investmentgesellschaft

(Art. 2 Abs. 3 KAG) Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines Jahres vollzogen ist.

Art. 3 und 4

Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 5 Begriff der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 KAG) 1 Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegerinnen oder Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und fremdverwaltet werden. 2 Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltete Vermögen aufbringen. 3 Für Konzerngesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 3 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019 (FINIV) gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht. 4 Das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage kann von einem einzigen Anleger aufgebracht werden (Einanlegerfonds), wenn es sich um einen Anleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, e oder f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG) handelt. 5 Die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin oder den Anleger nach Absatz 4 ist in den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 KAG offenzulegen. 6 Fondsleitungen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) und Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) sind bei den von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen dafür verantwortlich, dass die Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage nach Artikel 7 KAG und diesem Artikel dauernd eingehalten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). SR 954.11 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). SR 950.1 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 6

Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 6a Anlegerinnen und Anleger

(Art. 10 Abs. 3ter KAG) Der Finanzintermediär: a. informiert die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter KAG, dass sie als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten; b. klärt sie über die damit einhergehenden Risiken auf; und c. weist sie auf die Möglichkeit hin, schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erklären zu können, nicht als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten zu wollen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 7 Bewilligungsunterlagen

(Art. 13 und 14 KAG) Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 KAG beantragt, muss der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) folgende Dokumente unterbreiten: a. die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der SICAV und der SICAF; b. den Gesellschaftsvertrag im Fall der KmGK; c. die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht

(Art. 13 Abs. 3 KAG) Von der Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen befreit ist, wer eine Bewilligung als Fondsleitung hat. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 9

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation

(Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abis und b KAG) 1 Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein. 2 Bei der Beurteilung der Anforderungen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 12 Betriebsorganisation

(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG) 1 Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. 2 Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen. 3 Der Bewilligungsträger muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen. 4 Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen. 5 Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen. 6 Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 12a Riskmanagement, internes Kontrollsystem und Compliance

(Art. 14 Abs. 1ter KAG) 1 Der Bewilligungsträger muss ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement, ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance gewährleisten, welche die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen. 2 Das Riskmanagement muss so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken hinreichend feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen. 3 Der Bewilligungsträger trennt die Funktionen des Riskmanagements, des internen Kontrollsystems und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement). 4 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren. 5 Sie kann die Einzelheiten des Risikomanagements, der internen Kontrolle und der Compliance regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 12b Übertragung von Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1ter KAG) 1 Eine Übertragung von Aufgaben liegt vor, wenn die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern. 2 Als wesentliche Aufgaben gelten: a. bei einer SICAV: die Aufgaben nach Artikel 36 KAG; b. bei einem Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen: die Aufgaben nach Artikel 124 KAG. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 12c Übertragbare Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1ter KAG) 1 Die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dürfen Dritten nur Aufgaben übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen. 2 Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtig werden. 3 Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen: a. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder b. nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 12d Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen

(Art. 14 Abs. 1ter KAG) 1 Die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Anlegerinnen und Anleger. 2 Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln: a. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten; b. allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung; c. die Rechenschaftspflicht des Dritten; d. die Kontrollrechte der SICAV und des Vertreters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen. 3 Die SICAV und Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest. 4 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 13 Finanzielle Garantien

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Ausreichende finanzielle Garantien liegen vor, wenn der Bewilligungsträger die massgeblichen Bestimmungen betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage einhält.

Art. 13a Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

(Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) Für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA folgende Dokumente zur Genehmigung unterbreitet werden: a. der Prospekt; b. das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG; c. der Kollektivanlagevertrag der vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen; d. die Statuten und das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag von gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen; e. andere Dokumente, die für eine Genehmigung nach dem anwendbaren ausländischen Recht notwendig wären und denjenigen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 KAG entsprechen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). SR 950.1

Art. 14 Änderung von Organisation und Dokumenten

(Art. 16 KAG) 1 Für Änderungen in der Organisation ist eine Bewilligung der FINMA einzuholen. Der FINMA sind die Dokumente nach Artikel 7 zu unterbreiten. 2 Änderungen der Dokumente nach Artikel 15 KAG sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen: a. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen; b. die Änderung der Höhe oder der Bandbreite der Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags der KmGK; c. die Änderungen der genehmigungspflichtigen Dokumente einer inländischen kollektiven Kapitalanlage, die ausschliesslich Bestimmungen über Verkaufs- und Vertriebsrestriktionen betreffen und die im Rahmen von ausländischen Gesetzen, Staatsverträgen, zwischenstaatlichen oder aufsichtsrechtlichen Vereinbarungen und dergleichen erforderlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 15 Meldepflichten

(Art. 16 KAG) 1 Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden: a. die Änderung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; b. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie; c. die Änderung der qualifiziert Beteiligten, ausgenommen die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV und die Kommanditärinnen und Kommanditäre der KmGK; d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der qualifiziert Beteiligten in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie; e. Tatsachen, die eine umsichtige und seriöse Geschäftstätigkeit der Bewilligungsträger aufgrund des Einflusses der qualifiziert Beteiligten in Frage stellen; f. Änderungen hinsichtlich der finanziellen Garantien (Art. 13), insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen. 2 Die Depotbank meldet den Wechsel der mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen (Art. 72 Abs. 2 KAG). 3 Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts sowie des Basisinformationsblatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG. 4 Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, müssen melden: a. Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalanlage, namentlich den Entzug der Genehmigung; b. Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 13a. c. … 5 Die Meldung ist der FINMA unverzüglich zu erstatten. Diese stellt die Gesetzeskonformität fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). SR 950.1 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 16 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren

(Art. 17 KAG) 1 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das Fondsreglement: a. einer Vorlage entspricht, welche die FINMA als Mindeststandard anerkannt hat, wie Musterreglemente und -prospekte einer Branchenorganisation; oder b. einem Standard entspricht, welchen die FINMA gegenüber dem jeweiligen Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt hat. 2 Die FINMA bestätigt dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs. 3 Sind zur Beurteilung des Gesuchs weitere Informationen erforderlich, so kann die FINMA den Gesuchsteller auffordern, diese nachzureichen.

Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren

(Art. 17 KAG) 1 Offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten nach Ablauf folgender Fristen als genehmigt: a. Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: nach Eingang des Gesuchs; b. übrige Fonds für alternative Anlagen: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs. 2 Die FINMA genehmigt offene kollektive Kapitalanlagen, die sich ans Publikum richten, spätestens innerhalb folgender Fristen: a. Effektenfonds: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs; b. Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: sechs Wochen nach Eingang des Gesuchs; c. übrige Fonds für alternative Anlagen: acht Wochen nach Eingang des Gesuchs. 3 Die Frist beginnt einen Tag nach Eingang des Gesuchs zu laufen. 4 Verlangt die FINMA weitere Informationen, so ist der Fortlauf der Frist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Informationen bei der FINMA aufgeschoben.

Art. 18 Nachträgliche Änderung von Dokumenten

(Art. 17 KAG) 1 Die FINMA kann für kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bis drei Monate nach der vereinfachten Genehmigung eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen. 2 Die Anlegerinnen und Anleger sind: a. auf die Möglichkeit einer Änderung vorgängig aufmerksam zu machen; b. über nachträgliche Änderungen in den Publikationsorganen zu informieren.

Art. 19

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 20 Kapitalbestandteile

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) 1 Das Kapital entspricht bei der Aktiengesellschaft und der Kommandit-Aktiengesellschaft dem Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Stammkapital. 2 Bei Personengesellschaften entspricht das Kapital: a. den Kapitalkonten; b. der Kommandite; und c. den Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter. 3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass: a. sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. eine Verpflichtung vorliegt:1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch aus eigenen Vermögenswerten sicherzustellen, 2. keinen der Kapitalbestandteile gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird. 4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft zu hinterlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 21

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 22 Anrechenbare eigene Mittel

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) 1 Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen: a. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; b. die gesetzlichen und anderen Reserven; c. den Gewinnvortrag; d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt; e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüfbericht zu bestätigen. 2 Personengesellschaften können an die eigenen Mittel anrechnen: a. die Kapitalkonten; b. die Kommandite; c. … d. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 3 erfüllt sind. 3 … 4 Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen eigenen Mittel ausmachen. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 23 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen: a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres; c. … d. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software; e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft; f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft; g. der Buchwert der Beteiligungen. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 24

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 24a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 25–28

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 29a–29f

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 30

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 30a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 31 Treuepflicht

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG) 1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen Anlagen von kollektiven Kapitalanlagen nur zum Marktpreis auf eigene Rechnung erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern. 2 Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement oder Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird. 3 Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden. 4 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die: a. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch:1. eine gemeinsame Verwaltung, 2. Beherrschung, oder 3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung. 5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss. 6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719).

Art. 31a Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG) 1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sorgfältig auswählen. Sie müssen sicherstellen, dass bei der Ausführung der Effektenhandelsgeschäfte und sonstiger Transaktionen das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird. 2 In finanzieller Hinsicht müssen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie Entschädigungen Dritter berücksichtigen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

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