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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen

Confederation · 951.311 · ordinance

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Contents: 207 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1a Investmentclub
  3. Art. 1b Operative Gesellschaften
  4. Art. 1c
  5. Art. 2 Investmentgesellschaft
  6. Art. 3 und 4
  7. Art. 5 Begriff der kollektiven Kapitalanlage
  8. Art. 6
  9. Art. 6a Anlegerinnen und Anleger
  10. Art. 7 Bewilligungsunterlagen
  11. Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht
  12. Art. 9
  13. Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation
  14. Art. 11
  15. Art. 12 Betriebsorganisation
  16. Art. 12a Riskmanagement, internes Kontrollsystem und Compliance
  17. Art. 12b Übertragung von Aufgaben
  18. Art. 12c Übertragbare Aufgaben
  19. Art. 12d Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen
  20. Art. 13 Finanzielle Garantien
  21. Art. 13a Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
  22. Art. 14 Änderung von Organisation und Dokumenten
  23. Art. 15 Meldepflichten
  24. Art. 16 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren
  25. Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
  26. Art. 18 Nachträgliche Änderung von Dokumenten
  27. Art. 19
  28. Art. 20 Kapitalbestandteile
  29. Art. 21
  30. Art. 22 Anrechenbare eigene Mittel
  31. Art. 23 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel
  32. Art. 24
  33. Art. 24a
  34. Art. 25–28
  35. Art. 29
  36. Art. 29a–29f
  37. Art. 30
  38. Art. 30a
  39. Art. 31 Treuepflicht
  40. Art. 31a Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen
  41. Art. 32 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen
  42. Art. 32a Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen
  43. Art. 32b Interessenkonflikte
  44. Art. 33 Sorgfaltspflicht
  45. Art. 34 Informationspflicht
  46. Art. 34a
  47. Art. 35
  48. Art. 35a Mindestinhalt des Fondsvertrags
  49. Art. 36 Richtlinien der Anlagepolitik
  50. Art. 37 Vergütungen und Nebenkosten
  51. Art. 38 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
  52. Art. 39 Publikationsorgane
  53. Art. 40 Anteilsklassen
  54. Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
  55. Art. 42–50
  56. Art. 51 Selbst- und fremdverwaltete SICAV
  57. Art. 52 Zweck
  58. Art. 53 Mindestvermögen
  59. Art. 54 Mindesteinlage
  60. Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
  61. Art. 56 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission
  62. Art. 57
  63. Art. 58 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
  64. Art. 59 Anlage in eigenen Aktien
  65. Art. 60 Publikationsorgane
  66. Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen
  67. Art. 62 Stimmrechte
  68. Art. 62a Depotbank
  69. Art. 62b Inhalt des Anlagereglements
  70. Art. 63 Generalversammlung
  71. Art. 64 Verwaltungsrat
  72. Art. 65 Übertragung von Aufgaben
  73. Art. 66
  74. Art. 67 Einhaltung der Anlagevorschriften
  75. Art. 68 Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen
  76. Art. 69 Gegenstand von Umbrella-Fonds
  77. Art. 70 Zulässige Anlagen
  78. Art. 71 Effekten
  79. Art. 72 Derivative Finanzinstrumente
  80. Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)
  81. Art. 73a Master-Feeder-Strukturen
  82. Art. 74 Geldmarktinstrumente
  83. Art. 75 Flüssige Mittel
  84. Art. 76 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo)
  85. Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens
  86. Art. 78 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten
  87. Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit
  88. Art. 80 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten
  89. Art. 81 Gesamtbeschränkungen
  90. Art. 82 Ausnahmen für Indexfonds
  91. Art. 83 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
  92. Art. 84 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten
  93. Art. 85 Besondere Informationspflichten im Prospekt
  94. Art. 86 Zulässige Anlagen
  95. Art. 87 Risikoverteilung und Beschränkungen
  96. Art. 88 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV bei gewöhnlichem Miteigentum
  97. Art. 89 Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel
  98. Art. 90 Sicherstellung von Bauvorhaben
  99. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  100. Art. 91a Nahestehende Personen
  101. Art. 92 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung
  102. Art. 93 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke
  103. Art. 94 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben
  104. Art. 95 Publikationspflicht
  105. Art. 96 Sonderbefugnisse
  106. Art. 97 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen
  107. Art. 98 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen
  108. Art. 99 Zulässige Anlagen
  109. Art. 100 Anlagetechniken und Beschränkungen
  110. Art. 101 Abweichungen
  111. Art. 102 Risikohinweis
  112. Art. 102a Organisation
  113. Art. 103 Informationspflicht
  114. Art. 104 Aufgaben
  115. Art. 105 Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
  116. Art. 105a Aufgaben bei Delegation der Verwahrung
  117. Art. 106 Exchange Traded Funds (ETF)
  118. Art. 107
  119. Art. 107a
  120. Art. 107b–107e
  121. Art. 108 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen
  122. Art. 108a Verwaltung der Liquidität
  123. Art. 109 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  124. Art. 110 Aufschub der Rückzahlung
  125. Art. 110a Segregierung einzelner Anlagen
  126. Art. 111 Zwangsrückkauf
  127. Art. 112 Teilvermögen
  128. Art. 113
  129. Art. 114 Voraussetzungen für die Umstrukturierung
  130. Art. 115 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen
  131. Art. 115a Vermögensübertragung, Umwandlung und Spaltung
  132. Art. 116 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage
  133. Art. 117 Zweck
  134. Art. 118 Komplementäre
  135. Art. 119 Gesellschaftsvertrag
  136. Art. 120 Risikokapital
  137. Art. 121 Andere Anlagen
  138. Art. 122 Zweck
  139. Art. 122a Mindesteinlage
  140. Art. 122b Eigene Aktien der Organe
  141. Art. 123 Zulässige Anlagen
  142. Art. 124 Publikationsorgane
  143. Art. 125 Zwangsrückkauf
  144. Art. 126 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements
  145. Art. 126a Begriff
  146. Art. 126b Anwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV‑FINMA und der anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation
  147. Art. 126c Voraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF
  148. Art. 126d Informationspflichten bei Statuswechsel
  149. Art. 126e Umstrukturierungen
  150. Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen
  151. Art. 126g Meldepflicht und Datenbearbeitung
  152. Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts
  153. Art. 126i Änderung des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds
  154. Art. 126j Erstellung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung der Statuten eines L‑QIF in der Rechtsform der SICAV
  155. Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen
  156. Art. 126l Mindestvermögen
  157. Art. 126m Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  158. Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung
  159. Art. 126o Risikohinweis
  160. Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
  161. Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften
  162. Art. 126r Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen
  163. Art. 126s Master-Feeder-Strukturen
  164. Art. 126t Immobilienanlagen
  165. Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum
  166. Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte
  167. Art. 126w Risikoverteilung
  168. Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen
  169. Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen
  170. Art. 126z Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
  171. Art. 126zbis Geschäfte mit nahestehenden Personen
  172. Art. 126zter Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen
  173. Art. 126zquater Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
  174. Art. 126zquinquies Publikationspflicht
  175. Art. 126zsexies Aufteilung
  176. Art. 126zsepties Rechnungsprüfung
  177. Art. 126zocties Ergänzende Prüfung
  178. Art. 126znovies Prüfberichte
  179. Art. 126zdecies Berichte zur Rechnungsprüfung
  180. Art. 126zundecies Kurzbericht
  181. Art. 126zduodecies Prüfbericht über die ergänzende Prüfung
  182. Art. 127 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage
  183. Art. 127a Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen
  184. Art. 127b Ausländische ETF
  185. Art. 128 Vertretungsvereinbarung und Zahlstellenvereinbarung
  186. Art. 128a Pflichten des Vertreters
  187. Art. 129 Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren
  188. Art. 129a Ausnahmen
  189. Art. 129b Mitarbeiterbeteiligungspläne
  190. Art. 130 Dahinfallen der Genehmigung
  191. Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
  192. Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Angebot von Anteilen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
  193. Art. 132 Berufshaftpflichtversicherung
  194. Art. 133 Publikations- und Meldevorschriften
  195. Art. 134 Prüfung der Depotbank
  196. Art. 135 Prüfbericht
  197. Art. 136
  198. Art. 137 Rechnungsprüfung
  199. Art. 138–140
  200. Art. 141 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage
  201. Art. 142 Form der einzureichenden Dokumente
  202. Art. 143
  203. Art. 144 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2019
  204. Art. 144a und 144b
  205. Art. 144c
  206. Art. 144d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Januar 2024
  207. Art. 145 Inkrafttreten

207 provisions

Art. 32 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG) 1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahestehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen berechnen. 2 Der Schätzungsexperte überprüft die Honorarrechnung vor deren Begleichung und erstattet nötigenfalls Bericht an den Bewilligungsträger und die Prüfgesellschaft. 3 Werden Immobilienanlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen belastet werden. 4 Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung und die SICAV nach dem Fondsreglement Anspruch haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 32a Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen

(Art. 63 Abs. 3 und 4 KAG) 1 Die FINMA kann nach Artikel 63 Absatz 4 KAG in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 KAG bewilligen, wenn: a. diese Möglichkeit in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage vorgesehen ist; b. die Ausnahme im Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist; c. zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des Immobilienfonds ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des Immobilienfonds unabhängiger Schätzungsexperte gemäss Artikel 64 Absatz 1 KAG die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt. 2 Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Fondsleitung oder die SICAV einen Bericht, der Folgendes enthält: a. Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung; b. die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten; c. den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c. 3 Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung oder der SICAV die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen; 4 Im Jahresbericht der kollektiven Kapitalanlage werden die bewilligten Geschäfte mit nahestehenden Personen erwähnt. 5 Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, darf die FINMA keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 32b Interessenkonflikte

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG) Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 33 Sorgfaltspflicht

(Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG) 1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration sorgen. 2 Die FINMA kann die Einzelheiten regeln und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 34 Informationspflicht

(Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG) 1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hinweisen. 2 Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen. 3 Die Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderen geldwerten Vorteilen, mit denen diese Tätigkeit entschädigt werden soll. 4 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz gewährleisten, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht. Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 34a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 35

1 Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds ist innert eines Jahres nach Genehmigung durch die FINMA zur Zeichnung (Lancierung) aufzulegen. 2 Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen. 3 Die FINMA kann die Fristen auf ein entsprechendes Gesuch hin erstrecken. 4 Nach Ablauf der Frist gemäss den Absätzen 2 und 3 meldet die Fondsleitung eine Unterschreitung unverzüglich der FINMA.

Art. 35a Mindestinhalt des Fondsvertrags

(Art. 26 Abs. 3 KAG) 1 Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben: a. die Bezeichnung des Anlagefonds sowie die Firma und den Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Verwalters von Kollektivvermögen; b. den Anlegerkreis; c. die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; d. die Unterteilung in Teilvermögen; e. die Anteilsklassen; f. das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger; g. das Rechnungsjahr; h. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise; i. die Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; j. die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen; k. die Laufzeit des Vertrags und die Voraussetzungen der Auflösung; l. die Publikationsorgane; m. die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubs sowie des Zwangsrückkaufs; n. die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt, das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können; o. die Rechnungseinheit; p. die Umstrukturierung. 2 Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest. 3 Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertraglichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt. 4 Die FINMA kann den Inhalt des Fondsvertrags unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). SR 950.1 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 36 Richtlinien der Anlagepolitik

(Art. 26 Abs. 3 Bst. b KAG) 1 Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagen: a. nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanzinstrumente; Wohnbauten, kommerziell genutzte Liegenschaften; Edelmetalle; Massenwaren usw.); b. nach Ländern, Ländergruppen, Branchen oder Währungen. 2 Für übrige Fonds nach den Artikeln 68–71 KAG und Limited Qualified Investor Funds (L‑QIF) nach Artikel 118a KAG enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung. 3 Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 37 Vergütungen und Nebenkosten

(Art. 26 Abs. 3 KAG) 1 Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden: a. die Verwaltungskommission für die Vergütung der Tätigkeit der Fondsleitung; b. die Verwahrungskommission und andere Kosten für die Vergütung der Depotbanktätigkeit einschliesslich der Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- oder Sammelverwahrer; c. die Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Vergütung des Verwalters von Kollektivvermögen; d. allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebstätigkeit; e. die Gesamtheit der in den Absätzen 2 und 2bis aufgeführten Nebenkosten; f. Kommissionen nach Absatz 2ter. 2 Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden: a. Kosten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Anlagen einschliesslich Absicherungsgeschäften, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abrechnungs- und Abwicklungskosten, Bankspesen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b. … c. Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Fonds oder allfälliger Teilvermögen; d. Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; e. Honorare der Prüfgesellschaft für die Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen; f. Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Fonds und seiner Anlegerinnen und Anleger; g. Notariats- und Handelsregisterkosten für die Eintragung von kollektiven Kapitalanlagen ins Handelsregister sowie für Änderungen der eingetragenen Tatsachen; h. Kosten für die Publikation des Nettoinventarwerts des Fonds oder seiner Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger, die nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind, einschliesslich der Übersetzungskosten; i. Kosten für den Druck und die Übersetzung juristischer Dokumente sowie der Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds; j. Kosten für eine allfällige Eintragung des Fonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; k. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Fonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater; l. Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds; m. Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV und Kosten für die Haftpflichtversicherung; n. alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Verwalter von Kollektivvermögen oder die Depotbank verursacht werden; o. Kosten für die Registrierung oder Verlängerung des Identifikators eines Rechtsträgers (Legal Entity Identifier) bei in- und ausländischen Registrierungsstellen; p. Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Kotierung des Fonds; q. Kosten und Gebühren für den Einkauf und die Nutzung von Daten und Datenlizenzen, soweit sie dem Fonds zugerechnet werden können und keine Recherchekosten darstellen; r. Kosten und Gebühren für die Nutzung und Überprüfung unabhängiger Label. 2bis Bei Immobilienfonds und L-QIF mit Immobilienanlagen können zusätzlich folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht: a. Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermittlungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b. marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erst- und Wiedervermietungen von Immobilien; c. marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d. Liegenschaftsaufwand, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versicherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen; e. Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anlegerinnen und Anleger dienende Abklärungen; f. Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anlegerinnen und Anleger; g. Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handels der Anteile des Fonds. 2ter Die Fondsleitung eines Immobilienfonds oder eines L-QIF mit Immobilienanlagen kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a. Kauf und Verkauf von Grundstücken auf der Basis des Kaufs- oder des Verkaufspreises; b. Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten auf der Basis der Baukosten; c. Verwaltung der Liegenschaften auf der Basis der jährlichen Bruttomietzinseinnahmen. 3 Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einer einheitlichen und umfassenden Übersicht an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung. 4 Die Verwendung der Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, aber einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommission» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind. 5 Die Fondsleitung, der Verwalter von Kollektivvermögenund die Depotbank können nur dann Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlen, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 38 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge

(Art. 26 Abs. 3 KAG) 1 Den Anlegerinnen und Anlegern können belastet werden: a. die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen für den An- und Verkauf der Anlagen entstehen; b. eine Kommission für Zeichnungen, Umwandlungen oder Rückzahlungen an den Vertreiber zur Deckung der mit dem Vertrieb verbundenen Kosten. 2 Der Fondsvertrag umschreibt auf verständliche und transparente Weise die Kommissionen, die den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden können, sowie deren Höhe und Berechnungsweise. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 39 Publikationsorgane

(Art. 26 Abs. 3 KAG) 1 Im Prospekt des Anlagefonds sind ein oder mehrere Publikationsorgane zu bezeichnen, in denen die vom KAG und von dieser Verordnung geforderten Informationen den Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung gestellt werden. Als Publikationsorgane können Printmedien oder öffentlich zugängliche und von der FINMA anerkannte elektronische Plattformen bezeichnet werden. 2 Sämtliche publikationspflichtigen Tatbestände, bei welchen Anlegerinnen und Anlegern ein Einwendungsrecht bei der FINMA zusteht, sowie die Auflösung eines Anlagefonds sind in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 40 Anteilsklassen

(Art. 26 Abs. 3 Bst. k und 78 Abs. 3 KAG) 1 Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage oder Anlegerkreis. 2 Die Einzelheiten werden im Prospekt geregelt. Darin ist namentlich das Risiko, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss, offen zu legen. 3 Die Fondsleitung publiziert die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags und unterliegt Artikel 27 KAG. 4 Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar. 5 … Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 4633). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung

(Art. 27 Abs. 2 und 3 KAG) 1 Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrags in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom KAG vorgesehenen Form zu veröffentlichen. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anlegerinnen und Anleger in klarer und verständlicher Weise darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. 1bis Die FINMA kann von Gesetzes wegen erforderliche Änderungen, welche die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, von der Publikationspflicht ausnehmen. 2 Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsvertrages beginnt am Tag nach der Veröffentlichung in den Publikationsorganen zu laufen. 2bis Bei der Genehmigung der Fondsvertragsänderung prüft die FINMA ausschliesslich die Änderungen der Bestimmungen nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest. 2ter Hat die FINMA bei der Genehmigung eines Fondsvertrags nach Artikel 35a Absatz 3 sämtliche Bestimmungen geprüft und deren Gesetzeskonformität festgestellt, so prüft sie auch bei der Änderung dieses Fondsvertrags alle Bestimmungen und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern der Anlagefonds im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt. 3 Die FINMA legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsvertragsänderung fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 42–50

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 51 Selbst- und fremdverwaltete SICAV

(Art. 36 Abs. 3 KAG) 1 Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus. Sie darf die Portfolioverwaltung nach Artikel 36 Absatz 3 KAG an einen Verwalter von Kollektivvermögendelegieren, der einer anerkannten Aufsicht untersteht. 2 Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration an eine bewilligte Fondsleitung. Die Administration beinhaltet auch den Vertrieb der SICAV. Zusätzlich delegiert die fremdverwaltete SICAV die Portfolioverwaltung an dieselbe Fondsleitung oder an einen Verwalter von Kollektivvermögen, der einer anerkannten Aufsicht untersteht. 3 Vorbehalten bleibt Artikel 64. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 52 Zweck

(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG) Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FINIG) für Dritte zu erbringen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 954.1

Art. 53 Mindestvermögen

(Art. 36 Abs. 2 KAG) Für das Mindestvermögen der SICAV gilt Artikel 35 sinngemäss.

Art. 54 Mindesteinlage

1 Für die selbstverwaltete SICAV und die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen anderen Verwalter von Kollektivvermögendelegiert, müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen. 2 Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen. 3 Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten. 4 Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel

(Art. 39 KAG) 1 Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre angerechnet. 2 Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind: a. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Bilanzverlust; b. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Wertberechtigungs- und Rückstellungsbedarf; c. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software; d. … 3 Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019 (FINIV). 3bis Die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration einer bewilligten Fondsleitung und die Portfolioverwaltung einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 FINIV. Von diesem Betrag kann sie 20 Prozent abziehen. 3ter Die FINMA kann die fremdverwaltete SICAV, welche die Portfolioverwaltung an eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 oder an ein Wertpapierhaus im Sinne des FINIG mit Sitz in der Schweiz überträgt, von der Pflicht befreien, das Vermögen mit eigenen Mitteln zu unterlegen. 4 Überträgt die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung derselben bewilligten Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 59 Abs. 4 FINIV). 5 Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der selbstverwalteten SICAV sowie der fremdverwalteten SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen Verwalter von Kollektivvermögen delegiert, ist dauernd einzuhalten. 6 Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel. 7 Die FINMA regelt die Einzelheiten. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. März 2024 (AS 2024 73). SR 954.11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 952.0 SR 954.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 56 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission

(Art. 40 Abs. 4 KAG) Alle Aktien haben, unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Kategorien angehören, zum Zeitpunkt der Erstemission ihrer Kategorie denselben Nettoemissionspreis. Dieser entspricht dem von den Anlegerinnen und Anlegern zu zahlenden Ausgabepreis bei der Emission abzüglich allfälliger Vergütungen und Nebenkosten.

Art. 57

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 58 Ausgabe und Rücknahme von Aktien

(Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG) 1 Die Artikel 37 und 38 gelten sinngemäss. 2 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können ihre Aktien zurückgeben, sofern: a. das angemessene Verhältnis zwischen Einlagen und Gesamtvermögen der SICAV auch nach der Rücknahme eingehalten ist; und b. die Mindesteinlage nicht unterschritten wird.

Art. 59 Anlage in eigenen Aktien

(Art. 42 Abs. 2 und 94 KAG) Anlagen eines Teilvermögens in anderen Teilvermögen derselben SICAV stellen keine Anlage in eigenen Aktien dar.

Art. 60 Publikationsorgane

(Art. 43 Abs. 1 Bst. f KAG) Artikel 39 gilt sinngemäss.

Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen

(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG) 1 Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. 2 Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. 3 Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.

Art. 62 Stimmrechte

(Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG) 1 Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für: a. das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind; b. die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft. 2 Weicht der einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem diesem Teilvermögen zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien einer Aktienkategorie entscheiden. Die FINMA muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen. 3 Die FINMA kann die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anordnen.

Art. 62a Depotbank

(Art. 44a KAG) Für die Depotbank gelten Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 53 FINIV sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 954.11

Art. 62b Inhalt des Anlagereglements

(Art. 43 und 44 KAG) 1 Der Inhalt und die Genehmigung des Anlagereglements richten sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen. 2 Die SICAV informiert die Aktionärinnen und Aktionäre mit der Einberufung der Generalversammlung in der in den Statuten vorgeschriebenen Form darüber: a. welche Änderungen des Anlagereglements die FINMA geprüft hat; und b. für welche dieser Änderungen die FINMA festgestellt hat, dass sie gesetzeskonform sind. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 63 Generalversammlung

(Art. 50 und 94 KAG) 1 Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen. 2 Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmen sämtlicher beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen verlangen. 3 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung: a. nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist; b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder c. nicht ausschliesslich formeller Natur ist. 4 Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen des Fondsreglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können. 5 Die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (Art. 704 des Obligationenrechts, OR) findet keine Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 571). SR 220 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 5363). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 64 Verwaltungsrat

(Art. 51 KAG) 1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716a OR; b. die Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik; c. die Bezeichnung der Depotbank oder eines Instituts gemäss Artikel 44a Absatz 2 KAG; d. die Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen; e. die Ausarbeitung des Prospekts und des Basisinformationsblatts; f. die Administration. 2 Die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c können nicht delegiert werden. 3 In einer selbstverwalteten SICAV können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Teile der Administration nach Absatz 1 Buchstabe f, namentlich das Risk-Management, die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance, nur an die Geschäftsleitung delegiert werden. 4 Für die Organisation der selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 51 Absatz 1, 52 Absatz 1 und 53 FINIV sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). SR 220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). SR 954.11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 65 Übertragung von Aufgaben

(Art. 36 Abs. 3 und 51 Abs. 5 KAG) Die Artikel 32 und 35 FINIG sind sinngemäss auf die Übertragung von Aufgaben anwendbar. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 954.1

Art. 66

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 67 Einhaltung der Anlagevorschriften

(Art. 53 ff. KAG) 1 Die prozentualen Beschränkungen dieses Kapitels beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden. 2 Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. 2bis Werden die Anlagevorschriften aktiv verletzt, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Wird den Anlegerinnen und Anlegern ein aufgrund eines solchen aktiven Anlageverstosses entstandener Schaden nicht ersetzt, so ist der Anlageverstoss der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und so rasch wie möglich in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Mitteilung und die Veröffentlichung müssen eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses und des für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens umfassen. Im Jahresbericht ist über sämtliche aktiven Anlageverstösse Bericht zu erstatten. 3 Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach der Lancierung erfüllen. 4 Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach der Lancierung erfüllen. 5 Die FINMA kann die Fristen der Absätze 3 und 4 auf Gesuch der Fondsleitung und der SICAV erstrecken. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 68 Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen

(Art. 53 ff. KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für die Verwaltung der kollektiven Kapitalanlagen Tochtergesellschaften einsetzen, deren ausschliesslicher Zweck das Halten von Anlagen für die kollektive Kapitalanlage ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten. 2 Die SICAV darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit unerlässlich ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 69 Gegenstand von Umbrella-Fonds

(Art. 92 ff. KAG) 1 Umbrella-Fonds dürfen nur Teilvermögen der gleichen Fondsart umfassen. 2 Als Fondsarten gelten: a. Effektenfonds; b. Immobilienfonds; c. übrige Fonds für traditionelle Anlagen; d. übrige Fonds für alternative Anlagen. 3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.

Art. 70 Zulässige Anlagen

(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG) 1 Zulässig sind Anlagen in: a. Effekten nach Artikel 71; b. derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72; c. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen; d. Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74; e. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. 2 Nicht zulässig sind: a. Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren; b. Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d. 3 In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden. 4 … Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 71 Effekten

(Art. 54 KAG) 1 Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 KAG, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, namentlich Warrants. 2 Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen. 3 Die FINMA kann die für einen Effektenfonds zulässigen Anlagen nach dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften konkretisieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 72 Derivative Finanzinstrumente

(Art. 54 und 56 KAG) 1 Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn: a. ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a–d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zu Grunde liegen; b. die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind; und c. sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 2 Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Gegenpartei ist ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär. b. Die OTC-Derivate sind täglich handelbar oder eine Rückgabe an den Emittenten ist jederzeit möglich. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. 3 Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtengagement eines Effektenfonds darf 100 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Das Gesamtengagement darf 200 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens (Art. 77 Abs. 2) darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. 4 Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.

Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)

(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen nur in Zielfonds anlegen, wenn: a. deren Dokumente die Anlagen in anderen Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen; b. für diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds; c. die Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. 2 Sie dürfen höchstens: a. 20 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen; und b. 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Artikel 53 KAG gleichwertig sind. 3 Für die Anlagen in Zielfonds gelten die Artikel 78–84 nicht. 4 Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Zielfonds angelegt werden, so: a. müssen das Fondsreglement und der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind; b. ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den die investierende kollektive Kapitalanlage einerseits und die Zielfonds andererseits tragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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