(Art. 1 und 144 KAG)
1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente regeln, in welcher Form sie ihr zuzustellen sind:
a. Bewilligungs- und Genehmigungsgesuche nach den Artikeln 13 und 15 KAG sowie dazugehörige Dokumente;
b. Prospekte und Basisinformationsblätter;
c. Meldungen von Änderungen nach Artikel 16 KAG sowie dazugehörige Dokumente;
d. Jahres- und Halbjahresberichte.
2 Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.
Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
Art. 143
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3177).
Art. 144 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2019
(Art. 95 Abs. 4 Bst. b FIDLEG)
1 Für kollektive Kapitalanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte sowie wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Vorgaben der Anhänge 2 in der Fassung vom 1. März 2013 und 3 in der Fassung vom 15. Juli 2011 verwendet werden.
2 Werden wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger nach Anhang 3 in der Fassung vom 15. Juli 2011 verwendet, so sind sie einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgenden Jahres zu veröffentlichen.
3 Fondsleitungen und SICAV müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge und Anlagereglemente innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 zur Genehmigung einreichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.
4 Ausnahmen, welche die FINMA von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Anlagefonds (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverändert weiter.
5 Für strukturierte Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Vorgaben von Artikel 4 in der Fassung vom 1. März 2013 verwendet werden.
6 Die Pflicht zur Information der Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 6a ist beim ersten Kundenkontakt, auf jeden Fall aber innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
AS 2013 607
AS 2011 3177
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).
AS 2013 607
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).
Art. 144a und 144b
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011 (AS 2011 3177). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Art. 144c
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Art. 144d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Januar 2024
1 Die Fondsdokumente bestehender kollektiver Kapitalanlagen sind innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2024 an die Anforderungen der Artikel 76 Absatz 4 und 106 Absätze 4 und 5 anzupassen. Die Frist gilt mit Einreichung der angepassten Dokumente an die zuständige Behörde als erfüllt.
2 Artikel 76 Absatz 5 findet für bestehende kollektive Kapitalanlagen erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
3 Die Anforderungen von Artikel 108a sind in Bezug auf bestehende kollektive Kapitalanlagen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2024 zu erfüllen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
Art. 145 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.