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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen

Confederation · 951.311 · ordinance

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Contents: 207 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1a Investmentclub
  3. Art. 1b Operative Gesellschaften
  4. Art. 1c
  5. Art. 2 Investmentgesellschaft
  6. Art. 3 und 4
  7. Art. 5 Begriff der kollektiven Kapitalanlage
  8. Art. 6
  9. Art. 6a Anlegerinnen und Anleger
  10. Art. 7 Bewilligungsunterlagen
  11. Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht
  12. Art. 9
  13. Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation
  14. Art. 11
  15. Art. 12 Betriebsorganisation
  16. Art. 12a Riskmanagement, internes Kontrollsystem und Compliance
  17. Art. 12b Übertragung von Aufgaben
  18. Art. 12c Übertragbare Aufgaben
  19. Art. 12d Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen
  20. Art. 13 Finanzielle Garantien
  21. Art. 13a Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
  22. Art. 14 Änderung von Organisation und Dokumenten
  23. Art. 15 Meldepflichten
  24. Art. 16 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren
  25. Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
  26. Art. 18 Nachträgliche Änderung von Dokumenten
  27. Art. 19
  28. Art. 20 Kapitalbestandteile
  29. Art. 21
  30. Art. 22 Anrechenbare eigene Mittel
  31. Art. 23 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel
  32. Art. 24
  33. Art. 24a
  34. Art. 25–28
  35. Art. 29
  36. Art. 29a–29f
  37. Art. 30
  38. Art. 30a
  39. Art. 31 Treuepflicht
  40. Art. 31a Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen
  41. Art. 32 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen
  42. Art. 32a Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen
  43. Art. 32b Interessenkonflikte
  44. Art. 33 Sorgfaltspflicht
  45. Art. 34 Informationspflicht
  46. Art. 34a
  47. Art. 35
  48. Art. 35a Mindestinhalt des Fondsvertrags
  49. Art. 36 Richtlinien der Anlagepolitik
  50. Art. 37 Vergütungen und Nebenkosten
  51. Art. 38 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
  52. Art. 39 Publikationsorgane
  53. Art. 40 Anteilsklassen
  54. Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
  55. Art. 42–50
  56. Art. 51 Selbst- und fremdverwaltete SICAV
  57. Art. 52 Zweck
  58. Art. 53 Mindestvermögen
  59. Art. 54 Mindesteinlage
  60. Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
  61. Art. 56 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission
  62. Art. 57
  63. Art. 58 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
  64. Art. 59 Anlage in eigenen Aktien
  65. Art. 60 Publikationsorgane
  66. Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen
  67. Art. 62 Stimmrechte
  68. Art. 62a Depotbank
  69. Art. 62b Inhalt des Anlagereglements
  70. Art. 63 Generalversammlung
  71. Art. 64 Verwaltungsrat
  72. Art. 65 Übertragung von Aufgaben
  73. Art. 66
  74. Art. 67 Einhaltung der Anlagevorschriften
  75. Art. 68 Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen
  76. Art. 69 Gegenstand von Umbrella-Fonds
  77. Art. 70 Zulässige Anlagen
  78. Art. 71 Effekten
  79. Art. 72 Derivative Finanzinstrumente
  80. Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)
  81. Art. 73a Master-Feeder-Strukturen
  82. Art. 74 Geldmarktinstrumente
  83. Art. 75 Flüssige Mittel
  84. Art. 76 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo)
  85. Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens
  86. Art. 78 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten
  87. Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit
  88. Art. 80 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten
  89. Art. 81 Gesamtbeschränkungen
  90. Art. 82 Ausnahmen für Indexfonds
  91. Art. 83 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
  92. Art. 84 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten
  93. Art. 85 Besondere Informationspflichten im Prospekt
  94. Art. 86 Zulässige Anlagen
  95. Art. 87 Risikoverteilung und Beschränkungen
  96. Art. 88 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV bei gewöhnlichem Miteigentum
  97. Art. 89 Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel
  98. Art. 90 Sicherstellung von Bauvorhaben
  99. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  100. Art. 91a Nahestehende Personen
  101. Art. 92 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung
  102. Art. 93 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke
  103. Art. 94 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben
  104. Art. 95 Publikationspflicht
  105. Art. 96 Sonderbefugnisse
  106. Art. 97 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen
  107. Art. 98 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen
  108. Art. 99 Zulässige Anlagen
  109. Art. 100 Anlagetechniken und Beschränkungen
  110. Art. 101 Abweichungen
  111. Art. 102 Risikohinweis
  112. Art. 102a Organisation
  113. Art. 103 Informationspflicht
  114. Art. 104 Aufgaben
  115. Art. 105 Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
  116. Art. 105a Aufgaben bei Delegation der Verwahrung
  117. Art. 106 Exchange Traded Funds (ETF)
  118. Art. 107
  119. Art. 107a
  120. Art. 107b–107e
  121. Art. 108 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen
  122. Art. 108a Verwaltung der Liquidität
  123. Art. 109 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  124. Art. 110 Aufschub der Rückzahlung
  125. Art. 110a Segregierung einzelner Anlagen
  126. Art. 111 Zwangsrückkauf
  127. Art. 112 Teilvermögen
  128. Art. 113
  129. Art. 114 Voraussetzungen für die Umstrukturierung
  130. Art. 115 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen
  131. Art. 115a Vermögensübertragung, Umwandlung und Spaltung
  132. Art. 116 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage
  133. Art. 117 Zweck
  134. Art. 118 Komplementäre
  135. Art. 119 Gesellschaftsvertrag
  136. Art. 120 Risikokapital
  137. Art. 121 Andere Anlagen
  138. Art. 122 Zweck
  139. Art. 122a Mindesteinlage
  140. Art. 122b Eigene Aktien der Organe
  141. Art. 123 Zulässige Anlagen
  142. Art. 124 Publikationsorgane
  143. Art. 125 Zwangsrückkauf
  144. Art. 126 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements
  145. Art. 126a Begriff
  146. Art. 126b Anwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV‑FINMA und der anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation
  147. Art. 126c Voraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF
  148. Art. 126d Informationspflichten bei Statuswechsel
  149. Art. 126e Umstrukturierungen
  150. Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen
  151. Art. 126g Meldepflicht und Datenbearbeitung
  152. Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts
  153. Art. 126i Änderung des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds
  154. Art. 126j Erstellung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung der Statuten eines L‑QIF in der Rechtsform der SICAV
  155. Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen
  156. Art. 126l Mindestvermögen
  157. Art. 126m Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  158. Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung
  159. Art. 126o Risikohinweis
  160. Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
  161. Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften
  162. Art. 126r Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen
  163. Art. 126s Master-Feeder-Strukturen
  164. Art. 126t Immobilienanlagen
  165. Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum
  166. Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte
  167. Art. 126w Risikoverteilung
  168. Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen
  169. Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen
  170. Art. 126z Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
  171. Art. 126zbis Geschäfte mit nahestehenden Personen
  172. Art. 126zter Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen
  173. Art. 126zquater Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
  174. Art. 126zquinquies Publikationspflicht
  175. Art. 126zsexies Aufteilung
  176. Art. 126zsepties Rechnungsprüfung
  177. Art. 126zocties Ergänzende Prüfung
  178. Art. 126znovies Prüfberichte
  179. Art. 126zdecies Berichte zur Rechnungsprüfung
  180. Art. 126zundecies Kurzbericht
  181. Art. 126zduodecies Prüfbericht über die ergänzende Prüfung
  182. Art. 127 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage
  183. Art. 127a Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen
  184. Art. 127b Ausländische ETF
  185. Art. 128 Vertretungsvereinbarung und Zahlstellenvereinbarung
  186. Art. 128a Pflichten des Vertreters
  187. Art. 129 Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren
  188. Art. 129a Ausnahmen
  189. Art. 129b Mitarbeiterbeteiligungspläne
  190. Art. 130 Dahinfallen der Genehmigung
  191. Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
  192. Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Angebot von Anteilen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
  193. Art. 132 Berufshaftpflichtversicherung
  194. Art. 133 Publikations- und Meldevorschriften
  195. Art. 134 Prüfung der Depotbank
  196. Art. 135 Prüfbericht
  197. Art. 136
  198. Art. 137 Rechnungsprüfung
  199. Art. 138–140
  200. Art. 141 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage
  201. Art. 142 Form der einzureichenden Dokumente
  202. Art. 143
  203. Art. 144 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2019
  204. Art. 144a und 144b
  205. Art. 144c
  206. Art. 144d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Januar 2024
  207. Art. 145 Inkrafttreten

207 provisions

Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften

1 Die prozentualen Beschränkungen nach Artikel 126p beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden. 2 Bei L-QIF mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln. 3 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss die Anlagebeschränkungen innert zwei Jahren nach der Lancierung erfüllen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so darf die Fondsleitung sie einmalig um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist. Macht die Fondsleitung von diesem Recht Gebrauch, so muss sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen. 4 Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. 5 Werden die Anlagevorschriften aktiv verletzt, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Wird den Anlegerinnen und Anlegern ein aufgrund eines solchen aktiven Anlageverstosses entstandener Schaden nicht ersetzt, so ist der Anlageverstoss der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und entweder so rasch wie möglich in den Publikationsorganen zu veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung und die Veröffentlichung müssen eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses und des für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens umfassen. Im Jahresbericht ist über sämtliche aktiven Anlageverstösse Bericht zu erstatten.

Art. 126r Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen

Der Fondsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder das Anlagereglement der SICAV muss regeln, in welchem Umfang der L‑QIF Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) tätigen darf. Handelt es sich dabei um einen wesentlichen Teil des Fondsvermögens, so: a. ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die vom L‑QIF selbst und von den Zielfonds zu tragen sind; b. ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den der L‑QIF einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.

Art. 126s Master-Feeder-Strukturen

1 Ein L-QIF-Feeder-Fonds ist ein L-QIF, der mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben L‑QIF-Zielfonds (L‑QIF-Master-Fonds) anlegt. 2 Bei L-QIF sind Master-Feeder-Strukturen zulässig, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist und es sich sowohl beim Master-Fonds als auch beim Feeder-Fonds um einen L‑QIF handelt. 3 Die Anlegerinnen und Anleger eines L-QIF-Master-Fonds sind seine L-QIF-Feeder-Fonds. Übrige Anlegerinnen und Anleger können aufgenommen werden, sofern: a. sie vorgängig darüber informiert werden, dass sie in einen Master-Fonds investieren; und b. sichergestellt ist, dass sie gleich behandelt werden wie die L-QIF-Feeder-Fonds. 4 Die Artikel 56–64 KKV-FINMA in der Fassung vom 1. Januar 2015 über Master-Feeder-Strukturen gelten mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA sinngemäss. SR 951.312 AS 2014 4237

Art. 126t Immobilienanlagen

1 Die zulässigen Immobilienanlagen eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement ausdrücklich zu umschreiben. 2 Die Grundstücke sowie Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum L‑QIF im Grundbuch einzutragen. Hat der L‑QIF Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück, der Schuldbrief oder das andere vertragliche Grundpfandrecht gehört. 3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss Angaben darüber enthalten, ob der L‑QIF unbebaute Grundstücke erwerben darf, die nicht erschlossen und nicht für eine umgehende Überbauung geeignet sind und nicht über eine rechtskräftige Baubewilligung für die Überbauung verfügen. Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss die mit solchen Anlagen verbundenen besonderen Risiken umschreiben. 4 Lässt die Fondsleitung Bauten erstellen oder führt sie Gebäudesanierungen durch, so darf sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des L‑QIF für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.

Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum

1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf Grundstücke im Miteigentum halten. Handelt es sich dabei um gewöhnliches Miteigentum, so ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, ob: a. der L-QIF Minderheitsbeteiligungen halten kann; b. sich die Fondsleitung oder die SICAV in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 ZGB die in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorbehalten hat; oder c. das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB vertraglich aufgehoben wird. 2 Handelt es sich um Miteigentumsanteile, die einer Minderheitsbeteiligung entsprechen, so muss der Fondsvertrag oder das Anlagereglement folgende Angaben enthalten: a. die prozentuale Mindestbeteiligung, die der L-QIF bei Minderheitsbeteiligungen halten muss; b. die Angabe, ob die restlichen Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Fondsleitung oder der SICAV bekannt sein müssen; c. die Angabe, ob allfällige Einschränkungen des Rechts, Miteigentumsanteile jederzeit zu veräussern, möglich sind; und d. die maximale Limite für Anlagen in Minderheitsbeteiligungen im Verhältnis zum Fondsvermögen. 3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss gegebenenfalls auf die besonderen Risiken hinweisen, die mit einer der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen verbundenen sind. SR 210

Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte

Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte darf die Belastung aller Grundstücke eines L‑QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes betragen.

Art. 126w Risikoverteilung

Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen muss insbesondere folgende Angaben zur Risikoverteilung enthalten: a. die Mindestanzahl an Grundstücken, die vom L-QIF erworben werden müssen; b. die folgenden Anlagebeschränkungen in Prozent des Vermögens des L-QIF:1. den maximalen Prozentsatz, den der Verkehrswert eines Grundstücks ausmachen darf, 2. den maximalen Prozentsatz, der in Bauland investiert werden kann, 3. den maximalen Prozentsatz, der in Baurechtsgrundstücke investiert werden kann, 4. den maximalen Prozentsatz, der in Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte investiert werden kann, 5. den maximalen Prozentsatz, der in Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften investiert werden kann.

Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen

1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen sind Geschäfte mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 KAG zulässig, wenn: a. diese Möglichkeit im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist; b. die im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehene Anzahl Anlegerinnen und Anleger, mindestens jedoch die Hälfte der Anlegerinnen und Anleger oder der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen, dem Geschäft zustimmt; c. zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des L-QIF ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des L‑QIF unabhängiger Schätzungsexperte nach Artikel 64 Absatz 1 KAG die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt. 2 Nach Abschluss der Transaktion muss die Fondsleitung einen Bericht erstellen, der Folgendes enthält: a. Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung; b. die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten; c. den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c. 3 Die Prüfgesellschaft muss im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen bestätigen. 4 Im Jahresbericht des L-QIF sind die Geschäfte mit nahestehenden Personen zu erwähnen. 5 Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, sind keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen möglich. 6 Der Begriff der nahestehenden Person richtet sich nach Artikel 91a.

Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen

1 Die Schätzungsexperten nach Artikel 118p Absatz 2 KAG müssen: a. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen; b. unabhängig sein; und c. über hinreichende finanzielle Garantien verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. 2 Sie haben die Schätzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen. 3 Die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L‑QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach den Artikeln 92–94.

Art. 126z Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken

Der Gesellschaftsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die geltenden Anlagebeschränkungen ausdrücklich nennen und die zulässigen Anlagetechniken umschreiben.

Art. 126zbis Geschäfte mit nahestehenden Personen

1 Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit: a. dem Komplementär; b. den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder c. den Anlegerinnen und Anlegern. 2 Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer KmGK dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder an sie abtreten, sofern: a. die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und b. die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat. 3 Die Prüfgesellschaft muss im Rahmen ihrer Prüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen prüfen.

Art. 126zter Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen

Die Anforderungen an die Schätzungsexperten, die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L‑QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach Artikel 126y.

Art. 126zquater Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage

1 Für die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage eines L-QIF gelten die Artikel 79–105 und 108 KKV-FINMA in der Fassung vom 1. Januar 2021 sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 zweiter Satz. 2 Soweit die Bewertung nicht durch die KKV-FINMA oder die anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation geregelt wird, ist sie nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die angewendeten Standards sind im Fondsvertrag, im Anlagereglement oder im Gesellschaftsvertrag ausführlich zu umschreiben. SR 951.312 AS 2014 4237; 2020 5327

Art. 126zquinquies Publikationspflicht

1 Im Fondsvertrag oder im Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV ist festzulegen, wann und in welcher Form den Anlegerinnen und Anlegern der Ausgabe- und der Rücknahmepreis und der Nettoinventarwert bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. 2 Wird der Nettoinventarwert veröffentlicht, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.

Art. 126zsexies Aufteilung

Die Prüfungen des L-QIF sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine ergänzende Prüfung.

Art. 126zsepties Rechnungsprüfung

1 Die Rechnungsprüfung des L-QIF umfasst die Prüfung der Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG. 2 Die Rechnungsprüfung des Komplementärs eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK richtet sich nach den Artikeln 728–731a OR. 3 Die Rechnungsprüfung muss jährlich durchgeführt werden. SR 220

Art. 126zocties Ergänzende Prüfung

1 Die ergänzende Prüfung des L-QIF umfasst die Prüfung der Einhaltung folgender Vorschriften: a. Vorschrift zu den Begriffsmerkmalen eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 KAG; b. Vorschrift zur Meldung und zur Erhebung von Daten nach Artikel 118f KAG. 2 Die ergänzende Prüfung muss alle zwei Jahre durchgeführt werden. 3 Im ersten Prüfungsjahr nach Lancierung des L-QIF oder nach Änderung der Fondsdokumente umfasst die ergänzende Prüfung zudem die Prüfung der Einhaltung folgender Vorschriften: a. Vorschriften zum Erlass und zum Inhalt folgender Dokumente:1. des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, 2. der Statuten und des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV, 3. des Gesellschaftsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK; b. Vorschriften zur Änderung der Dokumente nach Buchstabe a; c. bei Verwendung des Modellansatzes zur Risikomessung: Vorschriften zu dessen Berechnung und Anwendung (Art. 33–42 KKV-FINMA in der Fassung vom 1. Januar 2015 sinngemäss). 4 Im Prüfungsjahr, in dem die Frist zur Einhaltung der Anlagebeschränkungen nach Artikel 126q Absatz 3 zu erfüllen ist, umfasst die ergänzende Prüfung zudem die Prüfung, ob die Frist eingehalten wurde. 5 Für die Durchführung der ergänzenden Prüfung gelten die Artikel 5–8 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014 sinngemäss. 6 Vorbehalten bleibt die Prüfung anderer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts nach Artikel 112 Absatz 1 KKV-FINMA in der Fassung vom 1. Januar 2021. SR 951.312 AS 2014 4237 SR 956.161 SR 951.312 AS 2014 4237; 2020 5327

Art. 126znovies Prüfberichte

1 Die Prüfgesellschaft erstattet: a. die folgenden Berichte zur Rechnungsprüfung:1. Prüfberichte über die Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 118i Absatz 2 KAG, 2. Kurzberichte über die Prüfung des L-QIF; b. Prüfberichte über die ergänzende Prüfung. 2 Bei einem L-QIF mit Teilvermögen ist für jedes Teilvermögen einzeln zu berichten. 3 Die Berichte sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen.

Art. 126zdecies Berichte zur Rechnungsprüfung

Für die Berichte zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen des OR über die ordentliche Revision sinngemäss. SR 220

Art. 126zundecies Kurzbericht

1 Die Prüfgesellschaft muss den Kurzbericht rechtzeitig vor Publikation des Jahresberichts erstatten. Er ist von der zuständigen leitenden Prüferin oder dem zuständigen leitenden Prüfer und einer oder einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen. 2 Der Kurzbericht muss sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften über die Jahresrechnung und zur Prüfung der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a–h KAG äussern, bei den L‑QIF mit Immobilienanlagen zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG. 3 Bei einem L-QIF in der Rechtsform der SICAV kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der Revisionsstelle nach Artikel 728b OR umfassen. 4 Die von der FINMA für allgemeinverbindlich erklärte Standard-Bestätigung der Branchenorganisation für Wirtschaftsprüfung gilt auch für den L‑QIF. SR 220

Art. 126zduodecies Prüfbericht über die ergänzende Prüfung

1 Der Prüfbericht über die ergänzende Prüfung muss die Resultate der Prüfung umfassend, eindeutig und objektiv darstellen. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer mit Zeichnungsberechtigung bestätigen dies mit ihren Unterschriften. 2 Der Prüfbericht ist dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des für die Verwaltung des L‑QIF zuständigen Instituts sowie dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des L‑QIF zur Kenntnis zu bringen. Er ist in einer Sitzung dieser Organe zu behandeln und die Behandlung ist zu protokollieren.

Art. 127 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage

(Art. 120 Abs. 2 Bst. c und 122 KAG) Trägt eine ausländische kollektive Kapitalanlage eine Bezeichnung, die zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt oder geben kann, so kann die FINMA einen erläuternden Zusatz vorschreiben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 571).

Art. 127a Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen

(Art. 120 Abs. 1 und 4 KAG) Das Werben für ausländische kollektive Kapitalanlagen löst die Pflichten nach Artikel 120 Absätze 1 und 4 KAG aus. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 127b Ausländische ETF

(Art. 78 Abs. 3, 119 und 120 KAG) Die nach ausländischem Recht als ETF ausgestalteten Anteile oder Anteilsklassen einer ausländischen offenen kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, müssen dauernd an einer schweizerischen Börse kotiert sein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 128 Vertretungsvereinbarung und Zahlstellenvereinbarung

(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG) 1 Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, deren kollektive Kapitalanlage in der Schweiz zum Angebot an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger genehmigt ist, hat nachzuweisen, dass sie: a. eine schriftliche Vertretungsvereinbarung oder eine Vertretungsvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat; b. eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat. 2 Die Depotbank hat nachzuweisen, dass sie eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat. 3 Für das Angebot ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz regelt die Vertretungsvereinbarung namentlich: a. die Rechte und Pflichten der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 und des Vertreters im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 des Gesetzes, insbesondere seine Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln; b. die Art und Weise, in der die kollektive Kapitalanlage in der Schweiz angeboten wird; c. die Pflicht der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage. 4 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Länder, mit denen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes abgeschlossen hat. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 128a Pflichten des Vertreters

(Art. 124 Abs. 2 KAG) 1 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage verfügt für die Erfüllung der Pflichten gemäss Artikel 124 KAG über eine angemessene Organisation. 2 Die FINMA regelt die Einzelheiten betreffend die Organisation und die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 129 Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren

(Art. 120 Abs. 3 KAG) Die FINMA kann im Einzelfall für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Art. 129a Ausnahmen

(Art. 120 Abs. 4 KAG) Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG) im Rahmen eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 FIDLEG angeboten werden, müssen die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe d KAG nicht erfüllen. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 950.1

Art. 129b Mitarbeiterbeteiligungspläne

(Art. 120 Abs. 5 KAG) Als Mitarbeiterbeteiligungspläne gelten Arbeitnehmerbeteiligungspläne gemäss Artikel 5 FINIV. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 954.11

Art. 130 Dahinfallen der Genehmigung

(Art. 15 und 120 KAG) Die Genehmigung für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 und 120 KAG fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes der kollektiven Kapitalanlage die Genehmigung entzieht.

Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) 1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss voll einbezahlt sein und ist dauernd einzuhalten. 2 Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital entspricht. 3 Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen. 4 Im Übrigen gilt Artikel 20 sinngemäss. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Angebot von Anteilen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger

(Art. 120 Abs. 4 KAG) Der Vertreter stellt sicher, dass die Anlegerinnen und Anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei ihm beziehen können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 132 Berufshaftpflichtversicherung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Der Vertreter schliesst eine seiner Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung ab von mindestens 1 Million Franken, abzüglich des Mindestkapitals beziehungsweise der effektiven Sicherheitsleistung gemäss Artikel 131.

Art. 133 Publikations- und Meldevorschriften

(Art. 75–77, 83 Abs. 4 und 124 Abs. 2 KAG) 1 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache oder auf Englisch. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet. 2 In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben: a. das Herkunftsland der kollektiven Kapitalanlage; b. der Vertreter; c. die Zahlstelle; d. der Ort, wo die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können. 2bis Wird anstelle des Basisinformationsblatts ein gleichwertiges ausländisches Dokument nach Anhang 10 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 verwendet, so können die Informationen nach Absatz 2 in einem Anhang zum Basisinformationsblatt enthalten sein. 3 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage reicht der FINMA die Jahres- und Halbjahresberichte unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 13a unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss. 4 Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen. 5 Die Publikations- und Meldevorschriften gelten nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). SR 950.11 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 134 Prüfung der Depotbank

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG) 1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank prüft, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält. 2 Stellt die Prüfgesellschaft der Depotbank eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so benachrichtigt sie die FINMA sowie die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 135 Prüfbericht

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG) 1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank legt in einem separaten Prüfbericht dar, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält. 2 Sie hat allfällige Beanstandungen zudem im Prüfbericht nach Artikel 27 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 der Depotbank aufzunehmen. 3 Sie stellt den Prüfbericht nach Absatz 1 folgenden Adressatinnen zu: a. der Fondsleitung oder der SICAV; b. der FINMA; c. der Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV. 4 Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV berücksichtigt die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Depotbank im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen. 5 Sie kann bei der Prüfgesellschaft der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). SR 956.1

Art. 136

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 137 Rechnungsprüfung

(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG) 1 Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG geprüft. 2 Die FINMA kann bei der Rechnungsprüfung der in Artikel 126 Absatz 1 KAG genannten Personen, der verwalteten Anlagefonds sowie jeder zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaft die Einzelheiten betreffend Form, Inhalt, Periodizität, Fristen und Adressaten der Berichterstattung sowie betreffend Durchführung der Prüfung regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 138–140

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Art. 141 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 96 KAG) 1 Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so kann die FINMA die Übertragung des Fondsvertrags mit Rechten und Pflichten auf diese verfügen. 2 Tritt die neue Fondsleitung in den Fondsvertrag ein, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und Rechten von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung über. 3 Liegt die Fortführung der SICAV im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue SICAV, so kann die FINMA die Übertragung des Vermögens auf diese verfügen.

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