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Bauordnung für die Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 700.1 · regulation

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 altrechtliche Bauten
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II Rechtsschutz
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III Richtplanung
  8. Art. 8 I Gestaltungsvorschriften
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 II Anforderungen an Bauten und Anlagen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 III Gebäudehöhe
  22. Art. 22 IV Grenzabstand
  23. Art. 23
  24. Art. 24 V Baudichte
  25. Art. 25 profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben.3)
  26. Art. 26 profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben.3)
  27. Art. 27 Gemeinschaftsflächen
  28. Art. 28 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 13
  29. Art. 29 I Zonenplan
  30. Art. 30
  31. Art. 31 II Zonenvorschriften
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 17
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 44a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 20
  46. Art. 44b
  47. Art. 44c
  48. Art. 44d
  49. Art. 45
  50. Art. 46
  51. Art. 47
  52. Art. 48
  53. Art. 49
  54. Art. 50 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 23
  55. Art. 51
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 26
  63. Art. 59
  64. Art. 60
  65. Art. 61
  66. Art. 62 I Baulinien
  67. Art. 63 II Quartierplan
  68. Art. 64
  69. Art. 65
  70. Art. 66 I Allgemeines
  71. Art. 67 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 29
  72. Art. 68 II Beitragspflicht
  73. Art. 69 I Baubewilligung
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74 II Baukontrollen
  79. Art. 75 III Schlussbestimmungen
  80. Art. 76
  81. Art. 77

Proposed changes to this act

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81 provisions

Art. 41

1 In der Gewerbezone sind gewerbliche und kleinindustrielle Anlagen sowie Dienstleistungsbetriebe zugelassen. 2 Wohnungen können im Zusammenhang mit gewerblichen Anlagen bewilligt werden. Sie haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen. 3 In den Eignungsgebieten für betriebsfremdes Wohnen gemäss Richtplanung können auch reine Wohnbauten erstellt werden.

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Art. 42

1 Die Gebäudehöhe beträgt höchstens 11.00 m. Im Rahmen von Quartierplänen kann die Gebäudehöhe auf höchstens 13.00 m erhöht werden, sofern der Quartiercharakter nicht beeinträchtigt wird. Gewerbe- und Wohnzone, Gewerbe- und Wohnzone, 2. Besondere Gewerbezone, Gewerbezone, 2. Besondere Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 19 2 Der Grenzabstand bemisst sich wie folgt: – Grundabstand: 2.00 m – Höhenzuschlag: 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe, mind. 1.00 m Gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung kann der Grenzabstand auf das baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden. Im Rahmen von Quartierplänen kann ein fester Grenzabstand festgelegt werden; er darf nicht kleiner sein als 2.50 m. 3 Für reine Wohnbauten gelten die Nutzungsvorschriften der Wohnzone W3.

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Art. 43

1 Die Industriezone mit Dienstleistungen ist bestimmt für Bauten von Industrie, (Gross-) Gewerbe und für Dienstleistungsbetriebe. 2 Bei Bauten für Dienstleistungsbetriebe, insbesondere von arbeitsplatz- und publikumsintensiven Betrieben, werden höhere Anforderungen an die Umgebungsgestaltung gestellt. Sie werden mittels Bedingungen und Auflagen im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3 Es dürfen Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal errichtet werden. Sie haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen. 4 Verkehrsintensive Nutzungen wie Fachmärkte, Einkaufszentren und Anlagen für Freizeit und Sport sind nur in den dafür vorgesehenen Eignungsgebieten gemäss Richtplanung zugelassen.

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Art. 44

1 Die Gebäudehöhe beträgt höchstens 20.00 m; im Rahmen von Quartierplänen kann sie auf höchstens 30.00 m erhöht werden. 2 Der Grenzabstand beträgt 5.00 m. Gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung kann der Grenzabstand auf das baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden. 3 Die Baumassenziffer beträgt höchstens 6.0 m3/m2; im Rahmen von Quartierplänen kann sie auf höchstens 8.0 m3/m2 erhöht werden. 4 Mindestens 20% der Grundstücksfläche sind zu begrünen. Industriezone mit Dienstleistungen, Industriezone mit Dienstleistungen, 2. Besondere

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Art. 44a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 20

1 Die Sonderzone bezweckt die bauliche Erneuerung und Aufwertung der bezeichneten Areale. Sie ermöglicht zudem die Umnutzung der schutzwürdigen Gebäude und Gebäudeteile unter Wahrung der jeweiligen Schutzziele. 2 Die Sonderzone ist bestimmt für gemischte Nutzungen. Zulässig sind Bauten für Gewerbe, Dienstleistungen und Wohnen sowie Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse. Nicht zulässig sind Grossläden mit einzelnen Verkaufsflächen von mehr als 1'000 m2.

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Art. 44b

1 Der Stadtrat erlässt nach Bedarf Rahmenpläne im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bauordnung, welche die Zuordnung der Nutzungen mit Dimensionierung der Nutzflächen und der Bauten näher regeln, die wesentlichen Schutzelemente und Freiräume sowie die Entwicklungs- und Gestaltungsgrundsätze festlegen. 2 Die Bau-, Schutz-, Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften werden mittels Quartierplan festgelegt. Die Gebäude dürfen die Höhenkote 450 m.ü.M. nicht überschreiten. Die Baumassenziffer für Neubauten beträgt höchstens 4.50 m3/m2, Neubauten und bestehende Bauten zusammen dürfen eine Baumassenziffer von höchstens 8.0 m3/m2 erreichen. 3 Der Grenzabstand beträgt 5.00 m. Gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung kann er auf das baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m herabgesetzt werden.

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Art. 44c

1 Die Sonderzone bezweckt die bauliche Erneuerung und Aufwertung der Areale. Sie ermöglicht auch den Fortbestand von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie die Umnutzung der schutzwürdigen Gebäude und Gebäudeteile unter Wahrung der jeweiligen Schutzziele. 2 Die Sonderzone ist bestimmt für gemischte Nutzungen. Zulässig sind Bauten für Gewerbe, Dienstleistungen, Industrie, Freizeit/Sport und Wohnen sowie Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse. Nicht zulässig sind insbesondere Lagerhäuser, Logistik- und Verteilzentren. Verkehrsintensive Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig und bedingen eine Parkierung in Tiefgaragen mit direkter Zufahrt. Bei verkehrsintensiven Nutzungen ist ausserdem die Ver- Sonderzone Vorderes Mühlental, 1. Grundsätze Sonderzone Vorderes Mühlental, 2. besondere Sonderzone Ebnat West, Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 21 träglichkeit mit der Umgebung in einem entsprechenden Konzept nachzuweisen.

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Art. 44d

1 Der Stadtrat erlässt nach Bedarf Rahmenpläne im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bauordnung, welche die städtebauliche Konzeption sichern. Sie geben Auskunft über die geplanten Nutzungen, die Lage und Dimensionierung der Bauten, die Grundsätze der Gestaltung von Bauten und Infrastruktur. Zudem legen sie die Schutzobjekte fest und geben Aufschluss über Grün- und Freiräume. 2 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit wesentlichen baulichen Änderungen ist ein Quartierplanverfahren durchzuführen. 3 Die Gebäudehöhe beträgt höchstens 20.00 m; im Rahmen von Quartierplänen kann sie auf höchstens 30.00 m und für Hochhäuser bis auf die Höhenkote von 484 m.ü.M erhöht werden, sofern die Nachbargrundstücke nicht durch Schattenwurf in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Grenzabstand beträgt 5.00 m. Gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung kann der Grenzabstand auf das baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden. Im Rahmen von Quartierplänen kann innerhalb des Quartierplanperimeters auf die Einhaltung eines Gebäude- und Grenzabstandes verzichtet werden, gegenüber Drittparzellen kann der Grenzabstand auf 3.00 m bzw. 2.50 m gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung reduziert werden. Gegenüber dem öffentlichen Grund kann das Bauen mittels Baulinien bis auf die Strassengrenze gestattet werden. 4 Die Baumassenziffer beträgt höchstens 6 m3/m2; im Rahmen von Quartierplänen kann sie für das gesamte Gebiet gemittelt, im Sinne von Art. 64b Bauordnung, auf höchstens 9 m3/m2 erhöht werden. 5 Mindestens 17 % der Grundstücksfläche bezogen auf das gesamte Gebiet sind zu begrünen. Die Lage, Dimensionierung sowie Gestaltung der Grünflächen ist im Rahmen der Quartierplanung festzulegen.

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Art. 45

1 Die Industriezone ist für Bauten von Industrie und Grossgewerbe bestimmt. 2 Es dürfen Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, errichtet werden. Sie haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen. Sonderzone Ebnat West, 2. Besondere Industriezone, Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 22 3 Bestehende Gebäude dürfen zu gewerblichen oder Dienstleistungszwecken umgenutzt werden, sofern keine öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden.

Propose a change

Art. 46

1 Der Grenzabstand beträgt 4.00m. Gegenüber reinen Industriebauten kann der Grenzabstand auf das baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden. 2 Die Baumassenziffer beträgt höchstens 10.0 m3/m2; im Rahmen von Quartierplänen kann sie auf höchstens 12.0 m3/m2 erhöht werden. 3 Mindestens 15% der Grundstücksfläche sind zu begrünen.

Propose a change

Art. 47

1 Die Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen enthält Grundstücke, welche bereits öffentlichen Zwecken dienen, sowie Grundstücke, die im Sinne des Baugesetzes für künftige öffentliche oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen, Spiel- und Sportplätze sowie Grünflächen bestimmt sind. 2 Die Nutzungsarten der einzelnen ZöBAG-Areale werden in der Richtplanung bezeichnet.

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Art. 48

1 Die Reservezone umfasst Flächen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst in einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden soll. 2 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zugelassen. 3 Für Grundstücke innerhalb der Reservezone besteht weder ein Erschliessungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen noch eine Anschlussberechtigung an bestehende öffentliche Versorgungs- und Erschliessungsanlagen. 4 Für die neu geschaffenen Bauzonen gilt grundsätzlich Quartierplanpflicht.

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Art. 49

In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, namentlich des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung. Bauten und Anlagen sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen. Industriezone, 2. besondere Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen Reservezone Landwirtschaftszone

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Art. 50 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 23

1 Die Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt. In den Naturschutzzonen sind alle Tätigkeiten und Einrichtungen verboten, die das Schutzziel gefährden. 2 Die auf die jeweilige Naturschutzzone abgestimmten Vorschriften bezüglich Schutzziele, Massnahmen und Pflege sind in den Inventaren nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz enthalten. Art 50a 1 Die Naturgefahrenzone NGZ bezeichnet Gebiete, welche durch Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen. 2 Die Naturgefahrenzone umfasst die Zonen G1-G4 und wird nur als umhüllende Flächen dargestellt. Massgebend ist die Naturgefahrenkarte. 3 Die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung G1) bezeichnet Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten. Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen. Um- und Anbauten sind möglich, wenn sie der Risikominimierung dienen. Der Wiederaufbau von zerstörten Bauten und Anlagen kann nur in Ausnahmefällen und mit entsprechenden Schutzauflagen genehmigt werden. 4 Die Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung G2) bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der Gefährdung Rechnung getragen wird. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen eines Objektschutnachweises zusammen mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen. Im Objektschutznachweis ist aufzuzeigen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle Schäden durch Naturgefahren angemessen vermieden werden können, und dass sich durch die Schutzmassnahmen nicht anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. 5 Die Gefahrenzonen gelb (geringe Gefährdung G3) und weiss-gelb (Restgefährdung G4) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Die Gemeinde weist darauf hin, wenn ein Vorhaben in der Gefahrenzone gelb liegt. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken wie z. B. Schiessanlagen, Abwasserreini- Naturschutzzone Naturgefahrenzone Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 24 gungsanlagen, Trinkwasserfassungen etc. gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. 6 Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art.48 f.). 7 Ausserhalb der Bauzonen gilt die Gefahrenhinweiskarte. Für Bauten und Anlagen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen werden die erforderlichen Schutzmassnahmen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde festgelegt.

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Art. 51

1 Gewässer samt Ufervegetation sind geschützt. Eine standortgemässe Ufervegetation ist von den Anstössern zu dulden. 2 Der Gewässerraum dient der Aufrechterhaltung der natürlichen Funktion des Gewässers, der Förderung der Artenvielfalt, dem Hochwasserschutz sowie der Gewährleistung des Gewässerunterhaltes. Die Gewässerabstandslinien legen den Gewässerraum fest. 3 Der Gewässerraum ist von Bauten und Anlagen freizuhalten. 4 Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften. 5 Eingedolte Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Sie dürfen nur mit Zurückhaltung überbaut werden. Der Zugang zu den eingedolten Bachverläufen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. 6 Für stehende Gewässer mit einer Fläche von mehr als 5'000 m2 gilt eine Gewässerabstandslinie von 15 Metern, für eine Fläche von weniger als 5‘000m2 ohne Gewässerabstandslinie ein Gewässerabstand von 6 Metern ab Uferlinie. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder oder Kleinstgewässer ohne besondere Naturschutzrelevanz.

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Art. 52

1 Die Waldfriedhofzone umfasst das Areal des Waldfriedhofes mit den Erweiterungsflächen und ist bestimmt für die Grabanlagen und die erforderlichen betrieblichen Bauten und Nebeneinrichtungen. 2 Der Bestockungsgrad darf nicht kleiner sein als 60%.

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Art. 53

1 Die Materialabbauzone ist bestimmt für den Material- und insbesondere für den Kiesabbau und umfasst die eigentlichen Abbaugebiete mitsamt den Wiederherstellungsflächen. Gewässer Waldfriedhofzone Materialabbauzone, Materialbewirtschaftungszone Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 25 2 Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für die betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, soweit sie im Zusammenhang mit der Materialgewinnung und der Verarbeitung des gewonnenen Materials stehen oder der Wiederaufbereitung von mineralischen Bauabfällen dienen (Betonabbruch, Ausbauasphalt, Strassenaufbruch und Mischabbruch). 3 Mit Beendigung des Kiesabbaus sind alle Bauten und Anlagen, inklusive der Bauten und Anlagen für die Wiederaufbereitung, auf Kosten der Unternehmung zurückzubauen. Die Wiederherstellung hat nach genehmigten Plänen und Konzepten zu erfolgen.

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Art. 54

1 In der Freihaltezone dürfen aus Gründen des Natur-, Landschafts- , Ortsbild- und Heimatschutzes weder öffentliche noch private Bauten errichtet werden. 2 Der Stadtrat kann in dieser Zone kleinere Bauten und Anlagen bewilligen, die der Erholung oder dem Unterhalt dieser Flächen dienen, sofern der Zweck der Zone gewahrt bleibt.

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Art. 55

Die Verkehrs- und übrigen Flächen umfassen insbesondere die Flächen für Bahnen, Strassen und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten.

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Art. 56

1 Die Familiengartenzone ist bestimmt für Familien- und Pflanzgärten ausserhalb der Bauzone. 2 Kleinbauten bis zu einer Höhe von 3.00 m sind zugelassen. Die Summe der Gebäudegrundflächen einschliesslich der Gemeinschaftsbauten darf nicht grösser sein als 8% des Areales. Das Nähere wird in den Pachtverträgen oder Reglementen festgelegt.

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Art. 57

1 Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung. Bauten und Anlagen sind nur nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig. 2 Die Darstellung des Waldes im Zonenplan hat nur informativen Charakter. Die eingetragenen Waldränder sind nur im Bereich der Bauzonen verbindlich. 3 Wo keine Waldabstandslinien festgelegt sind, gelten die Abstände gemäss kant. Waldgesetz. Freihaltezone Verkehrs- und übrige Flächen Familiengartenzone Wald

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Art. 58 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 26

1 Die überlagernde Naturschutzzone umfasst Schutzgebiete und Schutzobjekte von kantonaler und kommunaler Bedeutung samt zugehöriger Umgebungsfläche (Pufferzone). Sie dient der Wiederherstellung und Vernetzung naturnaher Lebensräume bedrohter Tiere und Pflanzen sowie dem Schutz naturnaher Landschaftsteile. 2 Die jeweiligen Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Naturschutzinventar gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz enthalten. 3 Die Grundnutzung der überlagerten Zone ist gewährleistet, soweit sie den jeweiligen Schutzzielen nicht zuwiderläuft.

Propose a change

Art. 59

1 Die überlagernde Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung oder Wiederherstellung schöner und wertvoller Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. 2 Zur Wartung und Pflege benötigte Kleinbauten sind zugelassen, sofern sie gut ins Landschaftsbild eingefügt werden. 3 Wo es die örtliche Situation erfordert und erlaubt, darf die Grenze der Landschaftsschutzzone in den Hofbereichen so verschoben werden, dass die Zonenfläche insgesamt nicht verkleinert wird. 4 Den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägende Elemente wie Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe usw. sind in ihrem Bestand zu erhalten, Aufwertungen sind anzustreben.

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Art. 60

1 Die BLN-Gebiete umfassen die schutzwürdigen Landschaften von nationaler Bedeutung gemäss Inventar des Bundesrates. 2 Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in die Landschaft und in die bestehende Siedlungsform einzupassen. Die Massstäblichkeit ist zu wahren.

Propose a change

Art. 61

Die überlagernde Grundwasserschutzzone bezweckt den Schutz der bestehenden und geplanten Wasserfassungen. Es gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton sowie der Schutzzonenreglemente. überlagernde Naturschutzzone überlagernde Landschaftsschutzzone BLN-Gebiete Grundwasserschutzzone Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 27 D Überbauungsordnung

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Art. 62 I Baulinien

1 Der Stadtrat beschliesst die Aufstellung und Änderung von Baulinienplänen nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören. 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können, sofern sie wichtige Gründe geltend machen, beim Stadtrat die Aufstellung oder Änderung von Baulinienplänen innerhalb der Bauzone beantragen.

Propose a change

Art. 63 II Quartierplan

1 Der Stadtrat beschliesst die Aufstellung und Änderung von Quartierplänen und dazugehörigen besonderen Vorschriften nach Massgabe des Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können, sofern sie wichtige Gründe geltend machen, beim Stadtrat die Aufstellung oder Änderung von Quartierplänen beantragen.

Propose a change

Art. 64

Quartierpläne und dazugehörige besondere Vorschriften, die von Privaten aufgestellt werden, sind dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung erteilt, sind sie nach den gleichen Verfahrensvorschriften zu behandeln wie die amtlichen Quartierpläne. Art. 64a3) Werden Abweichungen von den Vorschriften über Gebäudemasse, Abstände oder die Baudichte beansprucht, so muss der Quartierplan mindestens Vorschriften zu folgenden Inhalten umfassen: a) Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung Aufstellung und Änderung 1. der amtliche Quartierplan 2. der private Quartierplan Anforderungen an Quartierpläne Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 28 b) Anordnung von Erschliessungs- und Abstellflächen, Freiflächen, Bepflanzungen sowie Spiel- und Gemeinschaftsflächen c) Vorgaben zu effizienten und umweltgerechten Energienutzung gemäss Energierichtplan der Stadt Schaffhausen. Art. 64b3) 1 Im Rahmen von Quartierplänen darf von der grundstücksbezogenen Festlegung der Baudichte gemäss Art. 24 und 25 BauO abgewichen werden, sofern eine gegenüber der Regelbauweise bessere städtebauliche und architektonische Lösung erzielt wird. 2 In diesem Fall wird die Baudichte grundstücksübergreifend für das gesamte Quartierplangebiet wie folgt bestimmt: a) Das zulässige Nutzungsmass wird für das gesamte Quartierplangebiet ermittelt und als Bruttogeschossfläche bzw. oberirdisches Bauvolumen festgesetzt. Die zulässige Bruttogeschossflächen bzw. oberirdischen Bauvolumen sind definierten Baufeldern zuzuweisen. b) Als anrechenbare Landfläche gilt die gesamte, vom Quartierplan erfasste Fläche in der Bauzone, abzüglich bestehender oder im Quartierplan festgelegter beitragspflichtiger Verkehrsanlagen der Grob- und Feinerschliessung. Die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 4 BauO bzw. Art. 25 Abs. 4 BauO gelten sinngemäss. 3 Die zulässige Ausnützungsziffer bzw. Baumassenziffer darf nach Massgabe der jeweiligen Zonenvorschriften erhöht werden.

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Art. 65

In Neubauquartieren und bei Überbauungen, die raumplanerisch besonders bedeutsam sind, ist vor Erteilung einer Baubewilligung ein Quartierplanverfahren durchzuführen. E Baulanderschliessung

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Art. 66 I Allgemeines

Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Massgebend sind die Bestimmungen des Baugesetzes. Quartierpläne, besondere Quartierplanpflicht Baureife

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Art. 67 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 29

1 Auf Grundstücken der Bauzone, die nicht erschlossen und gemäss Zeitplan einer späteren Erschliessungsetappe zugewiesen sind, dürfen Bauten nur errichtet werden, wenn die Bauherrschaft die Erschliessung auf eigene Rechnung und nach den Vorschriften der Stadt ausführt. 2 Das Verfahren zur Rückerstattung der Kostenanteile der Stadt und der übrigen Grundeigentümer richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung zum Baugesetz, soweit die städtische Beitragsverordnung nichts anderes vorsieht.

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Art. 68 II Beitragspflicht

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Neubau, Ausbau oder Korrektion von Strassen, Trottoirs, Plätzen, Wegen oder durch die Errichtung oder Ausbau von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen eine Wertvermehrung erfahren, haben an sämtliche der öffentlichen Hand dadurch erwachsenden Kosten einen Beitrag zu leisten. 2 Die von einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern aufzubringenden Beiträge dürfen nicht höher sein, als die Wertvermehrung ihres Grundstückes nach Abzug allfälliger Minderwerte ausmacht. 3 Über das Ausmass der Beitragspflicht, die Berechnungsgrundlagen sowie über den Zeitpunkt der Beitragszahlung erlässt der Grosse Stadtrat gestützt auf die Vorschriften des Baugesetzes eine Beitragsverordnung. F Verschiedene Bestimmungen

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Art. 69 I Baubewilligung

1 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzes. 2 Alle Baugesuche sind dem Bau- und Umweltreferat zu Handen des Stadtrates einzureichen. Vorzeitige Erschliessung Grundsatz, Beitragsverordnung Allgemeines Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 30 3 Der Stadtrat entscheidet über die Baugesuche. Er kann Bewilligungen von geringfügigen Bauvorhaben an das Bau- und Umweltreferat oder dessen Abteilungen delegieren. 4 Gesuche um Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne des Baugesetzes sind beim Stadtrat einzureichen. Dieser leitet sie mit seinem Antrag an das kantonale Baudepartement weiter. 5 Die Gebühren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren richten sich nach der städtischen Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren.

Propose a change

Art. 70

1 Jede Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid besteht. 2 Die von öffentlichen und privaten Organisationen aufgestellten technischen Normen und Richtlinien können vom Stadtrat in Ergänzung dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden.

Propose a change

Art. 71

1 Grundsätzliche Fragen zu Bauvorhaben können dem Stadtrat zum Vorentscheid unterbreitet werden. 2 Die baugesetzlichen Bestimmungen über die Baubewilligung finden entsprechende Anwendung. Gegen den Vorentscheid stehen die gleichen Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid über ein Baugesuch.

Propose a change

Art. 72

1 Der Bewilligung bedürfen sämtliche baulichen oder anderen Massnahmen, auf welche die in Art. 1 BauO erwähnten Vorschriften Bezug nehmen. 2 Dies gilt für alle Massnahmen, durch welche öffentliche oder nachbarliche Interessen berührt werden könnten, insbesondere für: a) die Errichtung neuer und die Erneuerung, Änderung und Erweiterung bestehender Hoch- und Tiefbauten, inkl. kulturhistorisch sowie gesundheits- oder baupolizeilich und energetisch bedeutsame bauliche Massnahmen im Freien und im Inneren bestehender Bauten, b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, Bedingungen und Auflagen Vorentscheid Bewilligungspflicht Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 31 c) den Abbruch oder die Wiederherstellung einer Baute oder eines Teils davon, d) die Errichtung von Jauchegruben sowie von Mauern und Einfriedungen, wenn sie die Höhe von 1.0 m übersteigen, e) die Einrichtung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Lagerungsplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Zelt- und Campingplätzen, f) Antennen- und Reklameanlagen, g) Bohrungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und andere wesentliche Geländeveränderungen über 1.00 m Höhe oder 200 m3 Volumen, h) provisorische Bauten und Fahrnisbauten, welche über längere Zeiträume abgestellt oder ortsfest verwendet werden, wie Wohnwagen und Treibhäuser, i) aufgehoben3) 3 Im Bereich schutzwürdiger Orts- und Landschaftsbilder sind ausserdem bewilligungspflichtig: a) Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen, b) Aussenisolationen, c) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern und Dächern in der Altstadt- und in den Dorfkernzonen, d) äussere Unterhaltsarbeiten in den Quartierschutzgebieten, soweit das äussere Erscheinungsbild und der Ensemble- Charakter durch Verwendung neuer Materialien verändert wird, e) Eingriffe in die Umgebungsgestaltung bei schutzwürdigen Ensembles, soweit der Ensemble-Charakter erheblich verändert wird. 4 Baugesuche haben den Anforderungen des Baugesetzes zu entsprechen. Bestehen Zweifel über die im Einzelfall einzureichenden Pläne und Unterlagen, so entscheidet die Baupolizei.

Propose a change

Art. 73

1 Kleinere Änderungen von bestehenden Bauten und bereits bewilligten Projekten können im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden, sofern dadurch a) offensichtlich keine zu Rekurs und Beschwerde berechtigte Dritte berührt werden, b) das schriftliche Einverständnis aller betroffenen Nachbarn vorliegt, c) keine wesentlichen Nebenbestimmungen notwendig sind, Plangenehmigung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 32 d) keine Ausnahmebewilligung erteilt werden muss oder e) keine weitere Bewilligung, Genehmigung oder sonstige Beurteilung einer öffentlichen Instanz erforderlich ist. 2 Im Plangenehmigungsverfahren können ferner bewilligt werden a) aufgehoben3) b) Einfriedungen und Mauern bis 1.50 m Höhe entlang von privaten Nachbargrundstücken, c) Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0.8 m überschreiten. 3 Dem Gesuch um Plangenehmigung sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen im Doppel beizufügen. Die Gesuchsunterlagen sind direkt bei der Baupolizei einzureichen, welche für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. Die Pflicht zur Aussteckung, Planauflage und öffentlichen Ausschreibung entfällt.

Propose a change

Art. 74 II Baukontrollen

Der zuständigen Stelle sind rechtzeitig schriftlich zur Kontrolle anzumelden: a) die Errichtung des Schnurgerüstes, b) das Ansetzen des Sockels und die Festlegung der Höhenlage, c) die Vollendung des Rohbaus, d) die Fertigstellung baulicher Massnahmen, e) Baugerüste im Bereich des öffentlichen Grundes, f) die Haus- und Grundstückkanalisation und deren Anschlüsse an die städtische Leitung, g) die Fertigstellung der Umgebungsarbeiten.

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Art. 75 III Schlussbestimmungen

Die Bauordnung findet Anwendung auf Bauvorhaben und Planungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig bewilligt oder genehmigt sind.

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Art. 76

Meldepflicht Übergangsbestimmung Strafbestimmung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 33 Übertretungen dieser Bauordnung oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden gemäss Baugesetz geahndet.

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