1 Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Stadt Schaffhausen.
Geltungsbereich
Planungsinstrumente
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 2
2 Sie findet Anwendung auf alle Bauwerke und Arbeitsvorgänge
des Hoch- und Tiefbaus, Zweckänderungen, Parzellierungen sowie
auf Veränderungen der Landschaft.
3 Die Stadt Schaffhausen erlässt im Rahmen der Bauordnung folgende Bau- und Nutzungsvorschriften:
a) die in der Bauordnung vorgesehenen Verordnungen,
b) den Zonenplan,
c) Baulinien- und Quartierpläne nach Massgabe des Baugesetzes,
d) übrige Strassenlinienpläne nach Massgabe des Strassengesetzes.
4 Richt- und Rahmenpläne sowie Leitbilder in Form von Richtlinien
und Konzepten dienen den Behörden als Planungs- und Entscheidungsgrundlagen.
Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund,
den Kanton und die Stadt Schaffhausen aufgestellten öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften.
1 Die Zuständigkeit bei Erlass und Änderung der Planungsinstrumente sowie die entsprechenden Verfahren richten sich nach den
Vorschriften des Baugesetzes.
2 Der Vollzug der Bauordnung obliegt dem Stadtrat, soweit nicht
ausdrücklich andere Organe vorgesehen sind.
3 Die Zuständigkeit für Änderungen und Ergänzungen der Bauordnung liegt beim Grossen Stadtrat, vorbehalten bleiben das fakultative Referendum sowie die Finanzkompetenzen gemäss Stadtverfassung.
4 Der Stadtrat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften.
5 Die Zuständigkeit für Änderungen und Ergänzungen des Zonenplans liegt beim Grossen Stadtrat. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Stadtverfassung.
6 Gesamtrevisionen von Bauordnung und Zonenplan bedürfen der
Genehmigung durch die Einwohnergemeinde.
7 Kleine Änderungen des Zonenplanes, die keine wesentlichen
nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, können vom
Stadtrat nach schriftlicher Anzeige an die direkt betroffenen An-
Rechtsquellen
Zuständigkeit
und Vollzug
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 3
stösserinnen und Anstösser im vereinfachten Verfahren ohne Auflage und öffentliche Ausschreibung beschlossen werden.
1 Bestehende Bauten, die dieser Bauordnung widersprechen, sind
im Rahmen der baugesetzlichen Bestimmungen in ihrem Bestand
garantiert.
2 Nach diesen Bestimmungen dürfen Dach- und Untergeschosse in
vor dem 1. 1. 1999 erstellten Bauten innerhalb des bestehenden
Volumens für Wohn- und Arbeitszwecke ausgebaut und genutzt
werden. Ausschliesslich der Belichtung dienende Dachaufbauten
gelten nicht als Volumenvergrösserung.
1 Sämtliche Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse oder
Sondervorschriften über das Bauwesen stehen zur Einsicht offen.
Das Bau- und Umweltreferat erteilt darüber die gewünschten fachlichen Auskünfte.
2 Pläne von öffentlichen oder privaten Bauvorhaben und Bauten
stehen jedermann zur Einsicht offen, sofern nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
1 Entscheide haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
2 Gegen Entscheide städtischer Amtsstellen können Betroffene innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache an den Stadtrat
richten.
3 Gegen Entscheide des Stadtrates können Betroffene nach dem
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen beim Regierungsrat innert 20 Tagen schriftlich und begründet Rekurs erheben.
1 Als Grundlage für die Erschliessung der Baugebiete, für ihre
Überbauung oder Erhaltung, ihre Ausrüstung mit den erforderlichen
öffentlichen Bauten und Anlagen sowie für die räumliche und land-
Bauten nach
altem Recht
Auskunft
Rechtsmittel
Richtpläne und
Rahmenpläne,
Zweck und
Inhalt
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 4
schaftliche Entwicklung und Gestaltung des gesamten Stadtgebietes erstellt der Stadtrat nach Bedarf Richtpläne.
Sie bilden die verwaltungsinterne Grundlage für die Entscheide im
Bau- und Planungsbereich, für welche die Bauordnung mit ihren
Verordnungen keine direkten Hinweise gibt.
Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise in die Richtplanung einzubeziehen.
2 Als Grundlage für die Überbauung, Nutzung und Gestaltung von
städtebaulich bedeutenden Teilgebieten erlässt der Stadtrat nach
Bedarf sowie in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Rahmenpläne.
3 Die Richtpläne und Rahmenpläne werden periodisch überprüft
und auf die übrigen Planungen von Stadt und Kanton abgestimmt.
Sie sind für die erlassende Behörde verbindlich, sie haben jedoch
keine unmittelbare Wirkung auf das Grundeigentum.
Bauten und Anlagen, die den Richtplänen oder Rahmenplänen
entsprechen, gelten als raumverträglich. Solche Baugesuche werden im verwaltungsinternen Verfahren nutzungs- und lagebezogen
als bewilligungsfähige Vorhaben eingestuft. Vorbehalten bleibt die
Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen und die allfällige Pflicht
zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
B Allgemeine Bauvorschriften
1 Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten
und zu unterhalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2 Bei Neubauten ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen; das gleiche gilt bei Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Umgebung.
1 Der Stadtrat setzt eine Stadtbildkommission ein.
2 Diese unterstützt den Stadtrat im Rahmen von Planungen und
des Baubewilligungsverfahrens städtebaulich wichtiger öffentlicher
Grundsatz
Stadtbildkommission
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 5
und privater Bauvorhaben mitsamt deren Umgebungs- und Platzgestaltung.
1 In folgenden Fällen sind Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, und es ist alles vorzunehmen, um eine
einwandfreie städtebauliche Wirkung zu erzielen, wobei zusätzliche
Vorschriften gemäss Art. 7 Baugesetz erlassen werden können:
a) in der Altstadt- und Dorfkernzone,
b) im Sichtbereich von künstlerisch, städtebaulich oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen, in Quartierschutzgebieten und bei schutzwürdigen Ensembles,
c) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild beherrschen,
d) in der Nähe von markanten Landschaftsstellen oder Naturschutzobjekten sowie in den empfindlichen Gebieten,
e) in den BLN-Gebieten,
f) entlang von Waldrändern.
2 Wo die besonderen Vorschriften der einzelnen Zonen eine
zweckmässige Einpassung von Neu- und Ersatzbauten in den
Quartierschutzgebieten und bei schutzwürdigen Ensembles erschweren oder gar verunmöglichen, kann der Stadtrat im Sinne von
Ausnahmebewilligungen Erleichterungen beim kantonalen Baudepartement beantragen. Diese dürfen nicht weiter gehen, als sie zur
Erreichung der Schutzziele erforderlich sind, und müssen entsprechend begründet werden.
3 Der Stadtrat entscheidet unter Berücksichtigung der Richtpläne
und Richtlinien, aus denen die Ziele des Quartierschutzes und der
erwünschte Siedlungscharakter ersichtlich sind, sowie in Kenntnis
der Empfehlungen der Stadtbildkommission.
1 Der Baumbestand ist nach Möglichkeit zu erhalten.
2 In den empfindlichen Gebieten sind abgehende Bäume in der Regel zu ersetzen. Von einer Ersatzpflanzung kann abgesehen werden, wenn enge Platzverhältnisse oder fachliche Gründe dagegen
sprechen.
Nicht genutzte neue und umfassend sanierte Flachdächer sind zu
begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirt-
Erhöhte
Anforderungen
Erhaltung des
Baumbestandes
Dachbegrünung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 6
schaftlich zumutbar ist. Leicht geneigte Dächer bis zu einer maximalen Neigung von 10° werden den Flachdächern gleichgestellt.
Lager- und Ablagerungsplätze dürfen den Charakter der jeweiligen
Zone nicht stören. Lässt sich eine Beeinträchtigung nicht durch Abschrankungen und dergleichen verhindern, sind sie zu untersagen.
In Gebieten mit erhöhten Anforderungen und bei Schutzobjekten
können mit der Bewilligung von Aussenantennen Auflagen bezüglich Standort, Anordnung und Abmessung verbunden werden.
1 Der Stadtrat führt Inventare über landschaftlich, ökologisch,
denkmalpflegerisch, künstlerisch oder geschichtlich schützenswerte Gebiete, Stätten, Bauten oder Bauteile, Park- und Grünanlagen
sowie Bäume oder Baumgruppen, die für das Strassen- und Landschaftsbild besonders charakteristisch sind.
2 Der Stadtrat stellt die wertvollen Objekte gemäss Inventar unter
Schutz. Vor dem Erlass von Schutzverfügungen sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzuhören.
3 Mit der Schutzverfügung werden neben baulichen Massnahmen
auch alle die Schutzziele tangierenden Unterhaltsarbeiten am geschützten Objekt bewilligungspflichtig. Der Stadtrat erlässt die Vorschriften, die notwendig sind, um das geschützte Objekt zu erhalten.
4 Von den Objekten, die der Stadtrat unter Schutz gestellt hat, ist
ein Verzeichnis mit Fotos, historischen Daten sowie den Schutzzielen anzulegen.
5 Die Verfügungen des Stadtrates sind im Grundbuch anzumerken.
6 Der Stadtrat kann im Rahmen der verfügbaren Mittel für Erhaltungs- und vertraglich geregelte Pflegemassnahmen Beiträge leisten.
Terrainveränderungen
Lager- und
Ablagerungsplätze
Aussenantennen
Besondere
Schutzmassnahmen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 7
1 Gestützt auf die Lärmschutzverordnung werden den einzelnen
Zonen die Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt in Art. 29 BauO.
2 In den mit Lärm vorbelasteten Gebieten innerhalb der Wohnzonen
und der Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen gilt
die Empfindlichkeitsstufe III. Diese Gebiete sind im Zonenplan dargestellt.
1 Die Energieversorgung soll den im Energierichtplan gebietsweise
festgelegten Prioritäten entsprechen.
2 In lufthygienisch vorbelasteten Gebieten stellt der Stadtrat höhere
Anforderungen an die Energieversorgung und die Wärmedämmung.
3 Auf die wirtschaftliche Tragbarkeit ist Rücksicht zu nehmen.
1 Die öffentlichen Bauten und Anlagen sowie die privaten mit grossem Besucherkreis sind derart zu gestalten, dass sie auch von Behinderten und gebrechlichen Personen benützt werden können.
2 Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohngebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten sowie von Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen ist der Zugang
zu den Wohnungen und zum Gebäude behindertengerecht zu gestalten.
3 Gestützt auf Art. 38 Abs.3 Baugesetz kann der Stadtrat beim Bau
und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von
Wohnsiedlungen und Wohngebäuden mit mindestens acht
Wohneinheiten vorschreiben, dass einzelne Wohnungen so erstellt
und eingerichtet werden, dass sie sich für Behinderte und gebrechliche Personen eignen.
4 Die Pflicht zur behindertengerechten Ausgestaltung reduziert sich
in dem Umfang, als der für Behinderte zu erwartende Nutzen in ei-
Bauliche
Sicherheit,
Schutz der
Gesundheit
Lärmschutz
Energie und
Lufthygiene
Behindertengerechtes
Bauen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 8
nem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht oder wichtige Anliegen des Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen.
1 In den Wohnzonen wird die Gebäudehöhe nach Anzahl der Vollgeschosse von durchschnittlich 3.00 m Höhe festgelegt. Massgebend ist die Geschosszahl auf der Talseite der Bauten.
a) Untergeschosse gelten als Vollgeschoss, wenn sie das gewachsene oder abgegrabene Terrain im ebenen Gelände um
mehr als 80 cm bzw. im geneigten Gelände um mehr als
140 cm überragen. Nicht berücksichtigt werden Eingänge und
Einfahrten bis zu einer Gesamtbreite von 6.00 m (vgl. Anhang 1).
b) Dachgeschosse gelten als Vollgeschoss, wenn
– die Firsthöhe oder die Fläche der Giebelfassade grösser ist
als bei einem symmetrischen Satteldach mit einer Dachneigung von 45° und einem Kniestock von 60 cm,
– Dachaufbauten breiter sind als 1/3 der entsprechenden
Fassade (vgl. Anhang 2 und 3).
c) Eingeschossige Aufbauten auf Flachdächern (Attika) gelten als
Vollgeschoss, wenn
– ihre Bruttogeschossfläche mehr als 50% der Vollgeschosse
beträgt.
2 In der Gewerbezone und der Industriezone mit Dienstleistungen
wird die Gebäudehöhe in Metern festgelegt. Die Gebäudehöhe
entspricht der grössten Fassadenhöhe . Darüber sind nur technisch
bedingte Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen
zugelassen (vgl. Anhang 5).
1 Der Grenzabstand bezeichnet den senkrecht zur Grenze gemessenen Abstand der äussersten Gebäudeflucht von der Grenze.
Gegenüber Grenzen von Grundstücken in anderen Zonen bemisst
sich der Grenzabstand nach den jeweils strengeren Vorschriften.
Für den Abstand gegenüber dem öffentlichen Grund gelten die
Vorschriften des Baugesetzes.
Gebäudehöhe,
Geschosszahl
Grenzabstand,
1. Allgemeines
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 9
2 Der Grenzabstand besteht aus Grundabstand und Höhenzuschlag. Der Höhenzuschlag richtet sich nach der zugehörigen Fassadenhöhe, gemessen zwischen gemitteltem gewachsenen Terrain
und Oberkant Dach an der Aussenseite der Fassade (vgl. Anhang 5).
3 In den Wohnzonen erhöht sich der Grenzabstand um den Mehrlängenzuschlag. Die dafür massgebende Mehrlänge entspricht der
Fassadenlänge abzüglich 12.00 m (vgl. Anhang 4).
4 Für eingeschossige An- und Nebenbauten wie Garagen, Gerätehäuschen, Gartenhallen und dergleichen, deren Grundfläche kleiner als 40 m2 ist und die keine anrechenbaren Bruttogeschossflächen enthalten, kann der Grenzabstand auf 2.50 m reduziert werden; massgebend ist der äusserste Bauteil. Mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde und der Nachbarin resp. des Nachbarn kann
dieser Abstand reduziert werden.
5 Für unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain um höchstens 50 cm überragen, gilt der baugesetzliche Mindestgrenzabstand. Dieser kann mit Zustimmung der Nachbarin resp. des Nachbarn und der Bewilligungsbehörde reduziert werden.
6 Bei Einhaltung der Summe dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde ungleich verteilt werden.
1 Über den vorgeschriebenen Grenzabstand vorspringende Gebäudeteile über Terrain wie Dachvorsprünge, Vorbauten, offene
Balkone, Aussenkamine und dergleichen sind nur bis zu einer maximalen Ausladung von 1.20 m ab äusserster Fassadenflucht gemessen zulässig. Über Terrain befindliche geschlossene Vorbauten, wie Erker, Windfänge und dergleichen, müssen sich in der Höhe auf ein Geschoss beschränken und dürfen nicht mehr als 2/5
der Fassadenlänge einnehmen.
2 Bei zurückversetzten Fassaden kann die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Fassadenlänge reduziert werden. Die Reduktion entspricht dem kleineren Mass von Fassadenrücksprung und
Länge der rückversetzten Fassade. Die gleiche Regelung gilt bei
Balkonen und bei abgewinkelten Fassaden (vgl. Anhang 6).
3 Bei über Eck gestellten, rechtwinkligen Bauten entfällt der Mehrlängenzuschlag, sofern die Fassade in einem Winkel von mindestens 30° zur Grenze steht (vgl. Anhang 7).
4 Bei gestaffelten bzw. gezahnten Fassaden reduziert sich der
Grenzabstand um 30% der Rückversetzung, jedoch höchstens um
1 m, sofern die in der Flucht des vorgeschriebenen Grenzabstan-
Grenzabstand,
2. Sonderfälle
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 10
des liegende Fassade gesamthaft nicht mehr als 1/4 der Gesamtlänge beträgt (vgl. Anhang 8).
5 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird der Grenzabstand für jeden Gebäudeteil einzeln berechnet (vgl. Anhang 9).
6 Bei Terrassenhäusern entfällt der seitliche Mehrlängenzuschlag,
sofern die Fassadenhöhe an keiner Stelle grösser ist als 6.00 m
(vgl. Anhang 10).
7 Gilt ein Dachgeschoss als Vollgeschoss, werden die massgebenden Fassadenhöhen um 2.40 m erhöht.
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche.
2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem
Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür
verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der zugehörigen Erschliessungsflächen und der Mauer-
und Wandquerschnitte der Innenwände.
Nicht angerechnet werden:
a) Kellerräume, sofern sie den wohn- und arbeitshygienischen
Ansprüchen nicht genügen,
b) Flächen unter Dachschrägen bis zu einer lichten Höhe von
1.50 m,
c) unbelichtete Abstellräume bis max. 5 m2 innerhalb der Wohnungen,
d) unterirdische gewerbliche Lagerräume,
e) Heiz-, Kohlen- und Tankräume, Räume für Energiespeicher,
Waschküchen und Trockenräume, Schutzräume u. dgl.,
f) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen, Installationsräume u. dgl.,
g) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen u. dgl.,
h) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen,
i) überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Dachterrassen, Gartensitzplätze, ein- und vorspringende Balkone, so-
Ausnützungsziffer
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 11
weit sie nicht als Laubengänge oder gewerbliche Lagerräume
dienen,
k) Wintergärten bis zu einer Bruttofläche von 12 m2 je Wohneinheit, sofern sie nicht beheizt sind und die dahinterliegenden
Räume noch anderweitig belüftet werden können.
3 Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten und baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke
oder Grundstückteile der Bauzone. Hiervon werden nicht angerechnet:
a) beitragspflichtige Verkehrsanlagen der Grob- und Feinerschliessung, soweit sie bestehen oder das für deren Realisierung gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist,
b) Wald im Sinne des Waldgesetzes sowie
c) offene Gewässer.
4 Die anrechenbare Landfläche kann für jeden Pflichtabstellplatz
gemäss Parkplatzverordnung, der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um 10 m2 vergrössert werden.
5 Die zulässigen Ausnützungsziffern dürfen dann überschritten werden, wenn auf benachbarten Grundstücken eine entsprechende
Nutzungsbeschränkung durch Anmerkung im Grundbuch sichergestellt wird und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Als benachbart gelten Grundstücke, die in derselben Zone liegen,
höchstens durch eine Erschliessungsstrasse getrennt sind und in
einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Zudem darf die
Ausnützungsübertragung zu keiner städtebaulich unerwünschten
Konzentration der Bausubstanz führen und muss, bezogen auf das
1 Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen Bauvolumen und der anrechenbaren Landfläche.
2 Als oberirdisches Bauvolumen gilt das über dem gewachsenen
Terrain liegende Volumen eines Baukörpers in seinen Aussenmassen, abzüglich offener (nicht allseitig geschlossener) Gebäudeteile.
3 Die anrechenbare Landfläche wird gleich berechnet wie für die
Ausnützungsziffer.
4 Die anrechenbare Landfläche kann für jeden Pflichtabstellplatz
gemäss Parkplatzverordnung, der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um 2 m2 vergrössert werden.
Baumassenziffer
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 12
5 Die zulässige Baumassenziffer darf überschritten werden, wenn
auf benachbarten Grundstücken eine entsprechende Nutzungsbeschränkung durch Anmerkung im Grundbuch sichergestellt wird
und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Als benachbart gelten Grundstücke, die in derselben Zone liegen,
höchstens durch eine Erschliessungsstrasse getrennt sind und in
einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Zudem darf die
Ausnützungsübertragung zu keiner städtebaulich unerwünschten
Konzentration der Bausubstanz führen und muss, bezogen auf das
1 Um erwünschte Nutzungsdurchmischungen zu sichern oder zu
fördern, können mittels Quartierplänen Mindest- bzw. Höchstanteile
für einzelne Nutzungsarten festgelegt werden.
2 In der Altstadtzone, der Ergänzungszone für die Altstadt sowie in
der Dorfkernzone können solche Nutzungsanteile auch mit der
Baubewilligung festgelegt werden.
VI Abstellplätze und Spiel- und
1 Bei Neu- und Umbauten sowie bei Zweckänderungen sind auf
privatem Grund Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Einstellräume für Velos und Motorfahrräder bereitzustellen.
2 In den Quartierschutzgebieten sowie bei schutzwürdigen Ensembles kann zum Schutz des Orts- und Strassenbildes die Zahl der
offenen Abstellplätze sowie der oberirdischen Garagen mit der
Baubewilligung oder mit Quartierplänen beschränkt werden.
3 Wo besondere Verhältnisse die Schaffung von Parkgelegenheiten
aussergewöhnlich erschweren oder verunmöglichen oder wenn
wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Bauherrschaft die Verpflichtung auferlegt werden, sich in der Nähe des
Baugrundstückes an einer öffentlichen oder privaten Parkierungsanlage zu beteiligen. Ist das nicht möglich, hat sie der Stadt eine
angemessene Abgabe zu leisten, die den Ausgleich zwischen baupflichtigen und nicht baupflichtigen Eigentümern herstellt.
4 Das Nähere wird durch die Parkplatzverordnung des Grossen
Stadtrates geregelt.
Nutzungsanteile
Abstellplätze,
Parkplatzverordnung
Art. 28 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 13
1 Bei Neu- und Umbauten von Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund geeignete Spiel- oder Gemeinschaftsflächen anzulegen. Diese haben mindestens 15% der gesamten Bruttogeschossfläche zu betragen. Die Gestaltung und Ausstattung richtet sich
nach dem jeweiligen Bedarf.
2 Im Rahmen von Quartierplänen sind nach Bedarf auch grössere
Spiel- und Gemeinschaftsflächen auszuscheiden und sicherzustellen.
3 Wo das Anlegen von Spiel- und Gemeinschaftsflächen unzumutbar ist, ist Ersatz zu schaffen durch Einkauf in öffentliche oder Beteiligung an privaten Anlagen.
C Nutzungsordnung
1 Das Stadtgebiet wird durch den Zonenplan wie folgt eingeteilt:
a) Baugebiet ES* siehe
A Altstadtzone I III Art. 31-32
D Dorfkernzone III Art. 33-34
E Ergänzungszone für die Altstadt III Art. 35-36
W2,W3,W4 Wohnzonen II Art. 37-38
GW Gewerbe- und Wohnzone III Art. 39-40
G Gewerbezone III Art. 41-42
ID Industriezone mit III Art. 43-44
Dienstleistungen
SvM Sonderzone vorderes Mühlental III Art. 44a-b 1)
I Industriezone IV Art. 45-46
ZöBAG Zone für öffentliche Bauten, II Art. 47
Anlagen und Grünflächen
(Spital und Pflegeheim) 5) II
(Werkhöfe) 4) III
b) Nichtbaugebiet
R Reservezone III Art. 48
L Landwirtschaftszone III Art. 49
Spiel- und
Gemeinschaftsflächen
Zonen,
Zonenüberlagerungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 14
c) Schutzzonen
NS Naturschutzzone II Art. 50
GEW Gewässer Art. 51
d) weitere Flächen
WF Waldfriedhofzone I Art. 52
MA, MB Materialabbauzone
Materialbewirtschaftungszone IV Art. 532)
F Freihaltezone II Art. 54
Ü Verkehrs- und übrige Flächen Art. 55
FG Familiengartenzone III Art. 56
W Wald Art. 57
e) Nutzungsüberlagerungen
LV lärmvorbelastete Gebiete Art. 18
NSÜ überlagernde Naturschutzzone Art. 58
LS überlagernde Landschaftsschutzzone Art. 59
BLN BLN-Gebiete Art. 60
GWS Grundwasserschutzzone Art. 61
QP Gebiete mit Quartierplanpflicht Art. 62
2 Die massgebenden Grenzen der einzelnen Zonen und Zonenüberlagerungen sind im Originalplan festgelegt. Dieser Plan ist Bestandteil der Bauordnung und liegt beim Bau- und Umweltreferat
öffentlich auf. Der gedruckte Zonenplan hat orientierenden Charakter und ist nicht rechtsverbindlich.
1 Die Zuweisung von Flächen des Nichtbaugebiets in eine Bauzone
bedarf folgender Voraussetzungen:
a) Der Bedarf ist ausgewiesen und der Erschliessungsrichtplan
ist entsprechend angepasst,
b) die erforderlichen Mittel für die sachgerechte Erschliessung
sind sichergestellt oder vertraglich gesichert,
c) die Eigentümer sind bereit, zur Sicherstellung einer zeitgerechten Überbauung mit der Stadt einen privatrechtlichen Vertrag
abzuschliessen.
2 Ausgenommen sind kleine Änderungen des Zonenplans sowie
Einzonungen für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen.
Einzonung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 15
1 Die Altstadt soll als historisches Zentrum von Stadt und Region
erhalten sowie als Wohn-, Wirtschafts-, Kultur- und Verwaltungsort
gefördert werden.
2 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Alle Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der
Altstadt haben mit der zeitgemässen Entwicklung Schritt zu
halten. Die für das Geschäftsleben, die Ausgestaltung der Ladenlokale, Büros und Wohnungen erforderlichen Einrichtungen
sind zugelassen, sofern der Charakter der Altstadt nicht gestört wird.
b) Zum Charakter der Altstadt gehören das Zusammenspiel der
vielfältigen Bauformen mit den typischen Fassaden, Erkern,
Trauflinien, Dachflächen und Dachaufbauten; die Gassenzüge,
Plätze und Winkel; die Innenhöfe und Grünflächen.
c) Die bauliche Pflege und Erneuerung hat im Rahmen der bestehenden Bauformen und unter möglichster Schonung der
vorhandenen Bausubstanz zu erfolgen.
d) Zur Belebung der Altstadt ist, unter Berücksichtigung der Lage,
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und der Zahl der Arbeitsplätze anzustreben. Die vorhandene Wohnfläche soll grundsätzlich nicht
geschmälert werden. Insbesondere ist an geeigneten Lagen
Wohn- und Lebensraum für Familien mit Kindern zu schaffen.
3 Der Stadtrat erlässt für das Gebiet der Altstadt einen Rahmenplan, aus welchem die zur Erreichung obiger Grundsätze erforderlichen Bau- und Nutzungsvorschriften ersichtlich sind.
Bei Neu- und Umbauten in der Altstadtzone erlässt der Stadtrat jeweils die Bedingungen und Auflagen im Sinne des 'Rahmenplans
Altstadt', die zur Erfüllung der genannten Grundsätze notwendig
sind.
1 Die Dorfkerne von Buchthalen und Herblingen weisen Strukturmerkmale ehemals eigenständiger Bauerndörfer auf. Dieser Charakter ist zu wahren und das zugehörige dörfliche Erscheinungsbild
zu erhalten. Die Bedeutung der Dorfkerne als Quartierzentren ist zu
stärken.
Altstadtzone,
Altstadtzone,
2. besondere
Dorfkernzone,
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 16
2 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Die das Dorfbild prägenden Häuser sind möglichst zu erhalten.
b) Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich im Rahmen der bestehenden Bauformen und unter möglichster Schonung der
vorhandenen Bausubstanz zu erfolgen.
c) Neubauten haben bezüglich Stellung, Massstäblichkeit, Gebäudetypus und Erscheinungsform die besonderen dörflichen
Merkmale zu übernehmen.
d) Die Strassen, Plätze sowie die Hofbereiche der ehemaligen
Bauernhäuser sollen so gestaltet werden, dass der dörfliche
Charakter gewahrt bleibt.
Bei Neu- und Umbauten in der Dorfkernzone erlässt der Stadtrat
jeweils die Bedingungen und Auflagen, die zur Erreichung dieser
Grundsätze notwendig sind. Er stützt sich bei seinem Entscheid auf
die vorhandenen Grundlagen.
Die Ergänzungszone für die Altstadt dient der Erneuerung und
Aufwertung von Gebieten in Altstadtrandlagen. Sie ist bestimmt für
gemischte Nutzungen, d.h. für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen.
1 In der Ergänzungszone für die Altstadt sind höchstens 4 Vollgeschosse zulässig.
Bei Vorliegen von städtebaulich guten Gesamtlösungen darf die
Geschosszahl im Rahmen von Quartierplänen um höchstens 3 erhöht werden.
2 Der Grenzabstand bemisst sich gleich wie in den Wohnzonen, auf
den Mehrlängenzuschlag wird verzichtet. Entlang von Strassen und
Plätzen gilt grundsätzlich die geschlossene Bauweise.
3 Die Ausnützungsziffer darf nicht mehr betragen als 1,50.
Bei Vorliegen von städtebaulich guten Gesamtlösungen darf die
Ausnützungsziffer im Rahmen von Quartierplänen auf höchstens
2,20 erhöht werden.
4 Der Stadtrat erlässt für die einzelnen Teilgebiete nach Bedarf
Rahmenpläne, in denen die empfohlenen Geschosszahlen, Grenzabstände, Ausnützungsziffern und Nutzungsanteile entsprechend
dem angestrebten Gebietscharakter festgehalten werden.
Dorfkernzone,
2. besondere
Ergänzungszone für die
Altstadt,
Ergänzungszone für die
Altstadt,
2. besondere
Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 17
1 Die Wohnzone umfasst die vorwiegend für das Wohnen bestimmten Teile des Baugebietes. Sie gliedert sich in die Wohnzonen W2,
W3 und W4.
2 Der Stadtrat kann in den Wohnzonen gewerbliche Anlagen zulassen, sofern durch deren Betrieb weder das gesunde und ruhige
Wohnen beeinträchtigt noch die bauliche Entwicklung des Quartiers ungünstig beeinflusst wird.
1 In den Wohnzonen sind höchstens zulässig:
– 2 Vollgeschosse in der Wohnzone W2,
– 3 Vollgeschosse in der Wohnzone W3,
– 4 Vollgeschosse in der Wohnzone W4.
Zur Erreichung von städtebaulich guten Gesamtlösungen dürfen
diese Geschosszahlen im Rahmen von Quartierplänen um höchstens zwei erhöht werden, sofern die Nachbargrundstücke nicht
durch Schattenwurf in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
2 Der Grenzabstand bemisst sich wie folgt:
– Grundabstand: 3.00 m
– Höhenzuschlag: 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe,
mind. 1.00 m
– Mehrlängenzuschlag für 1/4 der Mehrlänge über 12.00 m,
Gebäude mit mehr als max. 4.00 m
1 Vollgeschoss:
Zur Erreichung von städtebaulich guten Gesamtlösungen dürfen
die inneren Grenzabstände im Rahmen von Quartierplänen auf das
baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden.
3 Die Grund-Ausnützungsziffer beträgt:
– 0,35 in der Wohnzone W2,
– 0,55 in der Wohnzone W3,
– 0,70 in der Wohnzone W4.
Wenn diese Werte um mehr als 30% unterschritten werden, kann
ein Nachweis für eine spätere Verdichtungsmöglichkeit verlangt
werden.
Die obigen Werte dürfen im Rahmen von Quartierplanvorschriften
um höchstens 20% reduziert werden.
4 Zur Förderung der Quartierzentren in den hierfür vorgesehenen
Eignungsgebieten werden die Verkaufsflächen im Untergeschoss
nicht und im Erdgeschoss nur zu 50% an die Bruttogeschossfläche
angerechnet.
Wohnzone,
1. Grundsätze
Wohnzone,
2. besondere
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 18
5 Zur Förderung der qualifizierten Verdichtung wird die Ausnützungsziffer auf folgende Werte erhöht, sofern keine schutzwürdigen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen:
a) für Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern:
– 0,40 in der Wohnzone W2;
b) im Rahmen von Quartierplänen, sofern gegenüber der Regelbauweise eine bessere städtebauliche und architektonische
Lösung erzielt sowie eine zweckmässige Erschliessung und
Ausstattung ausgewiesen wird:
– 0,40 in der Wohnzone W2,
– 0,60 in der Wohnzone W3,
– 0,75 in der Wohnzone W4.
1 In der Gewerbe- und Wohnzone sind neben dem Wohnen gewerbliche und kleinindustrielle Anlagen zugelassen, sofern deren
Betrieb keine übermässigen Einwirkungen auf die umliegenden
Wohngebiete und die Wohnungen in der Zone selbst verursacht.
2 Wohnungen haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu
erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen.