§ 86 Auskünfte
Die Revisionsstelle7 kann beim Synodalrat die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen. 8. Abschnitt: Ausgestaltung des Tätigkeitsprogramms
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Die Revisionsstelle7 kann beim Synodalrat die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen. 8. Abschnitt: Ausgestaltung des Tätigkeitsprogramms
1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur und weitere Tätigkeiten. 2 Der Synodalrat kann die einzelnen Bereiche unterteilen, sofern die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt.
1 Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten a. die Umschreibung der Tätigkeit, b. die beabsichtigten Wirkungen, c. den Adressatenkreis, d. die finanziellen Eckwerte, e. einen Kommentar. 2 Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum Tätigkeitsprogramm ausgeführt werden.
1 Die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes und über die Wirksamkeit des Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung. 2 Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten. 3 Der Jahresbericht der Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätigkeitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.
1 Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirchgemeinden und der Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesellschaft im Sinne von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes haben. 2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jahren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein. 3 Er unterbreitet der Synode das Tätigkeitsprogramm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme. 9. Abschnitt: Negative Zweckbindung
Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der negativen Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.
1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnahmen der Kirchgemeinden und der Körperschaft abzüglich der Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen. 2 Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle7 der Körperschaft zur Bestätigung ein. 3 Die Bestätigung der Revisionsstelle7 bildet Bestandteil des Jahresberichts der Körperschaft.
1 Berechnungsgrundlage der kultischen Aufwendungen der Kirchgemeinden und der Körperschaft bilden der Personalaufwand für die Pfarrer und Vikare sowie für Diakone oder Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion sowie der unmittelbare Sachaufwand für Kultushandlungen. 2 Die kultischen Aufwendungen entsprechen der Summe eines Anteils am Personalaufwand und eines Anteils zur pauschalen Berücksichtigung der weiteren kultischen Aufwendungen. Die beiden Anteile berechnen sich als Prozentsatz des Personalaufwands gemäss Abs. 1 und als Prozentsatz des sich daraus ergebenden Betrags. 3 Der Synodalrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.
Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeindesteuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen und weisen diesen in der Jahresrechnung gemäss dem vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen detailliert aus. 10. Abschnitt: Finanzausgleich A. Allgemeines
Der Finanzausgleich fördert a. die zielbezogene und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, b. den Abbau der Unterschiede der Steuerbelastungen, c. die Autonomie und Eigenverantwortung der Kirchgemeinden.
1 Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Grundbedarfs der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich). 2 Zur Finanzierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft (Steuerkraftabschöpfungen). 3 In Ausnahmefällen können durch Beschluss des Synodalrates auch Sonderzahlungen des Kantons an die Körperschaft, welche für die Kirchgemeinden bestimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.6 B. Normaufwandsausgleich
Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag übersteigt, erhalten jährlich einen Beitrag zur Deckung dieser Differenz. Grundsätze
1 Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen: a. betrieblicher Normaufwand, b. Kapitalkosten, c. Zentralkassenbeitrag. 2 Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen ergibt. 3 Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statistischen Amtes des Kantons Zürich. 4 Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten Ist-Werten angerechnet. Betrieblicher
1 Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der Erfolgsrechnung der Kirchgemeinden: a. Behörden, Verwaltung, Pfarrei, b. Gottesdienst, c. Diakonie und Seelsorge, d. Bildung, e. Kultur, f. kirchliche Liegenschaften. 2 Er berechnet sich aus einem Grundbeitrag pro Kirchgemeinde und einem nach Grösse der Kirchgemeinde abgestuften mitgliederproportionalen Zuschlag. Für Mitgliederzahlen zwischen 4001 und 8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mitgliedern um 20% gekürzt. 3 Bei der Kirchgemeinde Winterthur, die aus sieben Territorialpfarreien besteht, wird der siebenfache Grundbeitrag und für jede Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur angerechnet. 4 Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren Territorialpfarreien kann für die weiteren Pfarreien ein zusätzlicher Grundbeitrag von höchstens 50% des ordentlichen Grundbeitrags angerechnet werden. 5 Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrags an weitere Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag des Synodalrates durch die Synode. Kapitalkosten
1 Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Erfolgsrechnung: a. Zinsen, b. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf dem Verwaltungsvermögen. 2 Sie berechnen sich aus den effektiven Aufwendungen gemäss Jahresrechnung der Kirchgemeinden abzüglich allfälliger Folgekosten von Investitionen, die bei der Bemessung von Baukostenbeiträgen als für den Finanzausgleich nicht anerkannte Ausgaben bezeichnet werden. 3 Der Zentralkassenbeitrag entspricht dem für das jeweilige Rechnungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde.
Neutrale Aufwendungen und allfällige weitere Aufwendungen gehören nicht zum Normaufwand.
1 In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag des Synodalrates den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwendungen erhöhen. Diese können insbesondere übergemeindliche Aufgaben oder ausserordentliche Sanierungsleistungen enthalten. 2 Sonderaufwendungen können auf Gesuch hin dem Normaufwand auch angerechnet werden, wenn zur Erfüllung des seelsorgerischen Auftrags die Kirchgemeinde einen Steuerfuss erheben muss, der mehr als drei Prozentpunkte über dem Normsteuerfuss liegt. Der Synodalrat überprüft zusammen mit der Kirchenpflege und dem Seelsorgeteam die Finanzsituation der Kirchgemeinde und entscheidet im Einvernehmen mit dem Generalvikar über die Höhe eines anrechenbaren Sonderbeitrags.
1 Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berücksichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden. 2 Der Synodalrat legt den Grundbeitrag und den variablen Beitrag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien. 3 Er publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normaufwendungen der Kirchgemeinden.
Der Normertrag der Kirchgemeinden berechnet sich aufgrund der Steuerkraft von natürlichen und juristischen Personen. Diese gesamte Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr festgelegten Normsteuerfuss multipliziert.
Der Synodalrat setzt jährlich den Normsteuerfuss fest. Er berücksichtigt dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirchgemeinden und allenfalls die Steuererwartungen des laufenden Jahres.
Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Normaufwandsausgleichsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit und bezahlt diese bis zum 15. Dezember. Akontozahlungen sind möglich. Beitragskürzung und
1 Der Synodalrat kürzt oder verweigert den Normaufwandsausgleichsbeitrag, wenn die Kirchgemeinde diesen nicht ihrem Auftrag entsprechend verwenden kann oder ihren Steuerfuss unter dem Normsteuerfuss ansetzt. 2 Der Normaufwandsausgleichsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt: a. um 20%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte unterschreitet, b. um 55%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte unterschreitet, c. um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte unterschreitet, d. um 50%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das 2-Fache überschreitet, e. um 100%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das 2,5-Fache überschreitet. 3 Die Kürzung erfolgt nachträglich im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Rechnungswerte der Kirchgemeinden für die Publikation der Berechnungsgrundlagen für den Finanzausgleich. C. Steuerkraftabschöpfung
Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde den gewichteten Mittelwert aller Kirchgemeinden, so wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft.
1 Der Synodalrat legt die Abschöpfungssätze so fest, dass die gesamten Abschöpfungen etwa die Summe der Normaufwandsausgleichsbeiträge des Jahres decken. 2 Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.
1 Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft pro Mitglied wird, gemäss den Anteilen von juristischen und natürlichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt, in einen Überhanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen. 2 Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.
Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Abschöpfungsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrichten die Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Frist, wird ein Verzugszins gemäss § 49 erhoben.
1 Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, wie sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Normsteuerfuss bewirken würden. 2 Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt: a. um 30%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet, b. um 60%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet, c. um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet. 3 Er wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, wie er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirchgemeinde übersteigen würde. D. Weiteres
Die Körperschaft führt einen Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige Unterschiede zwischen Normaufwandsausgleichsbeiträgen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen. 11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Finanzierung von Beiträgen
Gesuche zur Finanzierung von Beiträgen für Kirchgemeindefusionen gemäss § 39 lit. c, die zwei Jahre vor Inkrafttreten der Finanzordnung dem Synodalrat gestellt wurden, können rückwirkend behandelt werden.
1 Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz wie folgt: a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet. c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben. 2 Der Synodalrat prüft die Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen. 3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffentlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen übergeführt. 4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungsbericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.
1 Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht. 2 Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen Prüfung. Die Revisionsstelle7 hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest. 3 Der Synodalrat genehmigt den Bilanzanpassungsbericht. 4 Der genehmigte Bilanzanpassungsbericht wird der Finanzkommission der Synode zur Kenntnis vorgelegt.
1 Die Körperschaft wendet die Bestimmungen dieser Finanzordnung erstmals für das Budget 2019 an. Dieses zeigt mindestens einen Vergleich zum Budget 2018. 2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit dem Budget 2019. 3 Für die Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen Haushaltsvorschriften des Reglements über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) angewendet. 1 OS 73, 398; Begründung siehe ABl 2018-06-08. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019. 3 LS 180.1. 4 LS 182.10. 5 Obsolet. 6 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2020. 7 Fassung gemäss B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2020.