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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Contents: 112 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Ausgaberechts
  3. § 3 und Budget
  4. § 4 und Kirchgemeinden
  5. § 5 Finanzen
  6. § 6 der Kirchgemeinden
  7. § 7 Synodalrat
  8. § 8 der Haushaltsführung
  9. § 9 Haushalts
  10. § 10 Haushalts
  11. § 11 Spezialfinanzierungen
  12. § 12 Investitionen
  13. § 13 Sonderrechnungen
  14. § 14 Budgets
  15. § 15 Bilanzfehlbetrag
  16. § 16 Zweck
  17. § 17 Grundsätze
  18. § 18 Inhalt
  19. § 19 Verfahren
  20. § 20 Finanzplan
  21. § 21 neue Ausgaben
  22. § 22 neuer Ausgaben
  23. § 23 Ausgaben
  24. § 24 Verpflichtungskredit
  25. § 25 b. Inhalt
  26. § 26 Zusatzkredit
  27. § 27 b. Zuständigkeit
  28. § 28 Bemessung
  29. § 29 Aufhebung
  30. § 30 Abrechnung
  31. § 31 Investitionen
  32. § 32 Begriff
  33. § 33 Verfahren
  34. § 34 Budgetkreditabweichungen
  35. § 35 Freier Kredit
  36. § 36 Referendum
  37. § 37 Synode
  38. § 38 Synodalrat
  39. § 39 Zweck
  40. § 40 Dritte
  41. § 41 Kirchensteuern
  42. § 42 Abzüge
  43. § 43 Nettosteuererträge
  44. § 44 Kirchgemeinden
  45. § 45 Berechnungsgrundlagen
  46. § 46 Beitragssätze
  47. § 47 Fristen
  48. § 48 Teilzahlungen
  49. § 49 Verzugszins
  50. § 50 Zweck
  51. § 51 Grundsätze
  52. § 52 Inhalt
  53. § 53 Bilanz
  54. § 54 im Besonderen
  55. § 55 Erfolgsrechnung
  56. § 56 Investitionsrechnung
  57. § 57 Geldflussrechnung
  58. § 58 Anhang
  59. § 59 Behandlung
  60. § 60 Bilanzierung
  61. § 61 Liegenschaften
  62. § 62 des Verwaltungsvermögens
  63. § 63 Rückstellungen
  64. § 64 Finanzvermögens
  65. § 65 Besonderen
  66. § 66 Verwaltungsvermögens
  67. § 67 Fremdkapitals
  68. § 68 des Verwaltungsvermögens
  69. § 69 Vermögensveräusserung
  70. § 70 Buchführung
  71. § 71 Informationsträger
  72. § 72 und Datenübertragung
  73. § 73 Anlagenbuchhaltung
  74. § 74 Verrechnungen
  75. § 75 Interne Zinsen
  76. § 76 Inventarführung
  77. § 77 Aufbewahrung
  78. § 78 Finanzkennzahlen
  79. § 79 Grundsatz
  80. § 82 b. Unabhängigkeit
  81. § 86 Auskünfte
  82. § 87 Gliederung
  83. § 88 Bereiche
  84. § 89 Berichterstattung
  85. § 90 Zuständigkeit
  86. § 91 Grundsatz
  87. § 92 Nachweis
  88. § 93 Berechnung
  89. § 94 Verfahren
  90. § 95 Zweck
  91. § 96 Instrumente
  92. § 97 Normaufwandsausgleich
  93. § 98 Normaufwand
  94. § 99 Normaufwand
  95. § 100 und Zentralkassenbeitrag
  96. § 101 Nicht anrechenbarer Aufwand
  97. § 102 Sonderaufwendungen
  98. § 103 Berechnungsgrundlagen
  99. § 104 Normertrag
  100. § 105 Normsteuerfuss
  101. § 106 Fristen
  102. § 107 -verweigerung
  103. § 108 Steuerkraftabschöpfung
  104. § 109 Abschöpfungssätze
  105. § 110 Berechnungsgrundlagen
  106. § 111 Fristen
  107. § 112 Beitragskürzung
  108. § 113 Finanzausgleichsfonds
  109. § 114 für Kirchgemeindefusionen
  110. § 115 Eingangsbilanz
  111. § 116 Bilanzanpassungsbericht
  112. § 117 Vollzug

112 provisions

§ 41 Kirchensteuern

1 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für natürliche Personen zusammen aus: a. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen Rechnungsjahr, b. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen früherer Jahre, c. Quellensteuern natürliche Personen, d. aktiven Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen, e. Nachsteuern Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen, Zinsen auf Steuerforderungen natürliche Personen. 2 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Personen zusammen aus: a. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen Rechnungsjahr, b. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen früherer Jahre, c. Quellensteuern juristische Personen, d. aktiven Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen, e. Nachsteuern Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen, Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.

§ 42 Abzüge

1 Von den eingegangenen Kirchensteuern können für natürliche Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden: a. Vergütungszinsen auf Steuern natürliche Personen, b. tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen natürliche Personen, c. passive Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen, d. pauschale Steueranrechnung natürliche Personen, e. Steuerbezugskosten. 2 Von den eingegangenen Kirchensteuern können für juristische Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden: a. Vergütungszinsen auf Steuern juristische Personen, b. tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen juristische Personen, c. passive Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern natürliche Personen, d. pauschale Steueranrechnung juristische Personen, e. Steuerbezugskosten.

§ 43 Nettosteuererträge

1 Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge. 2 Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu berechnen. Beiträge der

§ 44 Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Synode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.

§ 45 Berechnungsgrundlagen

1 Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert. 2 Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Sie wird je mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert. 3 Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbeitrag der Kirchgemeinde. 4 Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuerfusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berechnet.

§ 46 Beitragssätze

Der Beitragssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.

§ 47 Fristen

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni die Höhe des Beitrags für das laufende Jahr mit.

§ 48 Teilzahlungen

Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei gleichen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar des folgenden Jahres.

§ 49 Verzugszins

Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlich-rechtliche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht. 6. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung A. Allgemeines

§ 50 Zweck

Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

§ 51 Grundsätze

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung. 2 Abweichungen von den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen sind im betroffenen Jahr auszuweisen und der Effekt der Abweichung im Jahresabschluss darzustellen. B. Jahresrechnung Zweck und

§ 52 Inhalt

1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Körperschaft sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget. 2 Sie enthält insbesondere a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. die Geldflussrechnung, e. den Anhang.

§ 53 Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital. 2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen. 3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. 5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet. b. Eigenkapital

§ 54 im Besonderen

1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital. 2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst a. Fürsorgefonds, b. Bistumsfonds, c. Bildungsfonds, d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben. 3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss. a. im Allgemeinen

§ 55 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. 2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis. 3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung.

§ 56 Investitionsrechnung

1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden. 2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.

§ 57 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt. 2 Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Monate.

§ 58 Anhang

Der Anhang a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewendete Regelwerk und begründet Abweichungen, b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen, c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten, d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Erstellung und

§ 59 Behandlung

1 Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss § 34. 2 Die Jahresrechnung wird von der Synode innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abschliessend behandelt. C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

§ 60 Bilanzierung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen. 3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. Zuordnung von

§ 61 Liegenschaften

1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet. 2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. In allen anderen Fällen werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet. Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte

§ 62 des Verwaltungsvermögens

1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50 000. 2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaffungsgeschäfts. 3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet. 4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grundstücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.

§ 63 Rückstellungen

1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Verpflichtung hat ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag, b. der Mittelabfluss ist wahrscheinlich, c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann, d. der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze. 2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt. 3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze. 4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert. Bewertung des

§ 64 Finanzvermögens

1 Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert. 2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet. 3 Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbesondere wegen a. Investitionen in das Grundeigentum, b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung, d. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen, e. Feststellung von Altlasten. 4 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht. 5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn. b. im

§ 65 Besonderen

Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt bewertet: a. flüssige Mittel zu Nominalwerten, b. Forderungen zu Nominalwerten, c. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten, d. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten, e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert, f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert, g. Fremdwährungen zum Kurswert, h. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten, i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bzw. zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt, j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer, a. im Allgemeinen k. Grundstücke zum Verkehrswert, l. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss, m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4, n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entsprechend der Formel für Gebäude, o. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile zum kapitalisierten Ertragswert. Bewertung des

§ 66 Verwaltungsvermögens

1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinvestitionen). 2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn. Bewertung des

§ 67 Fremdkapitals

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet. Abschreibungen und Wertberichtigungen

§ 68 des Verwaltungsvermögens

1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden. 2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden. 3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt. 4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigenkapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben. 5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abgeschrieben oder im Wert berichtigt. 6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig. Vermögensübertragung und

§ 69 Vermögensveräusserung

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert. 2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. D. Rechnungsführung Grundsätze der

§ 70 Buchführung

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. 2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten. 3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen. 4 Die Belege werden chronologisch abgelegt.

§ 71 Informationsträger

1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare Informationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Datenträger. 2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälschbarkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleisten, b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist. b. Überprüfung

§ 72 und Datenübertragung

1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Unverfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft. 2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben und b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen. 3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit den Informationen aufbewahrt. a. Zulässigkeit

§ 73 Anlagenbuchhaltung

1 Die Sachanlagen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in einer Anlagenbuchhaltung erfasst. 2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere a. den Anschaffungswert, b. die erhaltenen Beiträge, c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen, d. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen, e. den Restbuchwert, f. die Zu- und Abgänge, g. die Umgliederungen, h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer. 3 Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz gegliedert. Interne

§ 74 Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen. 2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.

§ 75 Interne Zinsen

1 Verzinst werden a. die Verpflichtungen der Körperschaft gegenüber Sonderrechnungen, b. die Liegenschaften des Finanzvermögens. 2 Der Synodalrat legt eine marktübliche interne Verzinsung fest. 3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und in der Jahresrechnung offengelegt.

§ 76 Inventarführung

1 Die Körperschaft erstellt jährlich ein Inventar. 2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten zur Inventarisierung.

§ 77 Aufbewahrung

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht, b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar, c. 10 Jahre für Buchungsbelege. 2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden. E. Finanzkennzahlen

§ 78 Finanzkennzahlen

Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht: a. Selbstfinanzierungsgrad, b. Zinsbelastungsanteil, c. Nettoverschuldungsquotient. 7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

§ 79 Grundsatz

Der Synodalrat legt die Jahresrechnung der Körperschaft einer Revisionsstelle7 zur finanztechnischen Prüfung vor. Inhalt und Gegenstand der finanztechnischen Prüfung § 80.7 1 Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob die Jahresrechnung der Körperschaft den massgebenden rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht. 2 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen. 3 Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grundsätzen vorzunehmen. Revisionsstelle § 81.7 Mit Revisionsaufgaben können unabhängige, fachlich qualifizierte Einzelpersonen oder Gesellschaften beauftragt werden, die über eine Zulassung als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten oder als Revisorinnen und Revisoren der eidgenössischen Revisionsaufsicht verfügen.

§ 82 b. Unabhängigkeit

1 Die Revisionsstelle7 und die Prüfenden müssen von dem auftraggebenden Synodalrat unabhängig sein. 2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere a. keiner Behörde des auftraggebenden Synodalrates angehören, b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhältnis zum auftraggebenden Synodalrat stehen. c. Prüfungsbericht § 83.7 1 Die Berichterstattung zur Prüfung der Jahresrechnung der Revisionsstelle erfolgt in Form eines Prüfungsvermerks (Kurzbericht). 2 Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jahresrechnung einen schriftlichen Bericht. 3 Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand, Prüfungsziel, eine Würdigung und gegebenenfalls Empfehlungen. a. Fachkunde und Leumund 4 Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode sowie an den Synodalrat. 5 Der Kurzbericht wird vom Synodalrat als Bestandteil der Jahresrechnung der Synode zur Kenntnis vorgelegt. d. Anzeigepflicht § 84.7 Der Synodalrat zeigt der zuständigen Behörde anzeigepflichtige Straftaten im Bereich der Rechnungsführung, von denen er Kenntnis erlangt, an. Massnahmen aufgrund des Prüfungsberichts § 85.7 Der Synodalrat beschliesst aufgrund des Berichts der Revisionsstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden. Herausgabe von Unterlagen und

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