1 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für natürliche Personen zusammen aus:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen Rechnungsjahr,
b. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen früherer Jahre,
c. Quellensteuern natürliche Personen,
d. aktiven Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen,
e. Nachsteuern Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen, Zinsen auf Steuerforderungen natürliche Personen.
2 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Personen zusammen aus:
a. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen Rechnungsjahr,
b. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen früherer Jahre,
c. Quellensteuern juristische Personen,
d. aktiven Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen,
e. Nachsteuern Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen,
Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.
§ 42 Abzüge
1 Von den eingegangenen Kirchensteuern können für natürliche Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in
Abzug gebracht werden:
a. Vergütungszinsen auf Steuern natürliche Personen,
b. tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen natürliche Personen,
c. passive Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen,
d. pauschale Steueranrechnung natürliche Personen,
e. Steuerbezugskosten.
2 Von den eingegangenen Kirchensteuern können für juristische
Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden:
a. Vergütungszinsen auf Steuern juristische Personen,
b. tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen juristische Personen,
c. passive Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern natürliche Personen,
d. pauschale Steueranrechnung juristische Personen,
e. Steuerbezugskosten.
§ 43 Nettosteuererträge
1 Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern
und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.
2 Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu
berechnen.
Beiträge der
§ 44 Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Synode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.
§ 45 Berechnungsgrundlagen
1 Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die
Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je
durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.
2 Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der
natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Sie wird je
mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.
3 Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbeitrag der Kirchgemeinde.
4 Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuerfusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berechnet.
§ 46 Beitragssätze
Der Beitragssatz der Steuern von juristischen Personen ist
um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.
§ 47 Fristen
Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni
die Höhe des Beitrags für das laufende Jahr mit.
§ 48 Teilzahlungen
Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei gleichen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit
Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar
des folgenden Jahres.
§ 49 Verzugszins
Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der
festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem
passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlich-rechtliche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.
6. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Allgemeines
§ 50 Zweck
Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
§ 51 Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung
und der Bruttodarstellung.
2 Abweichungen von den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen sind im betroffenen Jahr auszuweisen und der Effekt der Abweichung im Jahresabschluss darzustellen.
B. Jahresrechnung
Zweck und
§ 52 Inhalt
1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Körperschaft sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr
und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere
a. die Bilanz,
b. die Erfolgsrechnung,
c. die Investitionsrechnung,
d. die Geldflussrechnung,
e. den Anhang.
§ 53 Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte,
auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden
können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die
unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem
Fremdkapital zugerechnet.
b. Eigenkapital
§ 54 im Besonderen
1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das
zweckfreie Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst
a. Fürsorgefonds,
b. Bistumsfonds,
c. Bildungsfonds,
d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.
a. im
Allgemeinen
§ 55 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag
eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst
insbesondere
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
b. das Finanzergebnis,
c. das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung.
§ 56 Investitionsrechnung
1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
§ 57 Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und
Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
2 Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die
flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei
Monate.
§ 58 Anhang
Der Anhang
a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewendete Regelwerk
und begründet Abweichungen,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen,
c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage.
Erstellung und
§ 59 Behandlung
1 Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet
bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss § 34.
2 Die Jahresrechnung wird von der Synode innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abschliessend behandelt.
C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
§ 60 Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert,
wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr
Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert,
wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder
ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben
vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über
der Aktivierungsgrenze liegen.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem
Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich
ermittelt werden kann.
Zuordnung von
§ 61 Liegenschaften
1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache
der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden
dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung
öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig
dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. In allen
anderen Fällen werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen
zugeordnet.
Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte
§ 62 des Verwaltungsvermögens
1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens
Fr. 50 000.
2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die
Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung
erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.
3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der
Erfolgsrechnung belastet.
4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grundstücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.
§ 63 Rückstellungen
1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn
kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Verpflichtung hat ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem
Bilanzstichtag,
b. der Mittelabfluss ist wahrscheinlich,
c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann,
d. der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze.
2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.
4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen
werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert.
Bewertung des
§ 64 Finanzvermögens
1 Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.
2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in
einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.
3 Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbesondere wegen
a. Investitionen in das Grundeigentum,
b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,
d. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,
e. Feststellung von Altlasten.
4 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.
b. im
§ 65 Besonderen
Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt bewertet:
a. flüssige Mittel zu Nominalwerten,
b. Forderungen zu Nominalwerten,
c. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,
d. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,
e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,
f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,
g. Fremdwährungen zum Kurswert,
h. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,
i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bzw.
zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter
liegt,
j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer,
a. im
Allgemeinen
k. Grundstücke zum Verkehrswert,
l. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert
plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4,
n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entsprechend der Formel für Gebäude,
o. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile
zum kapitalisierten Ertragswert.
Bewertung des
§ 66 Verwaltungsvermögens
1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert
abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinvestitionen).
2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.
Bewertung des
§ 67 Fremdkapitals
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
Abschreibungen und Wertberichtigungen
§ 68 des Verwaltungsvermögens
1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet
wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über
die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten
Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr
der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt.
4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen
in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigenkapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abgeschrieben oder im Wert berichtigt.
6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind
unzulässig.
Vermögensübertragung und
§ 69 Vermögensveräusserung
1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
D. Rechnungsführung
Grundsätze der
§ 70 Buchführung
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der
Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der
Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der
ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
4 Die Belege werden chronologisch abgelegt.
§ 71 Informationsträger
1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare Informationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Datenträger.
2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälschbarkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleisten,
b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar
nachweisbar ist.
b. Überprüfung
§ 72 und Datenübertragung
1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Unverfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben und
b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf
einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit
den Informationen aufbewahrt.
a. Zulässigkeit
§ 73 Anlagenbuchhaltung
1 Die Sachanlagen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in
einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere
a. den Anschaffungswert,
b. die erhaltenen Beiträge,
c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,
d. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,
e. den Restbuchwert,
f. die Zu- und Abgänge,
g. die Umgliederungen,
h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
3 Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz
gegliedert.
Interne
§ 74 Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.
§ 75 Interne Zinsen
1 Verzinst werden
a. die Verpflichtungen der Körperschaft gegenüber Sonderrechnungen,
b. die Liegenschaften des Finanzvermögens.
2 Der Synodalrat legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.
3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und
in der Jahresrechnung offengelegt.
§ 76 Inventarführung
1 Die Körperschaft erstellt jährlich ein Inventar.
2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten zur Inventarisierung.
§ 77 Aufbewahrung
1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,
b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,
c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
E. Finanzkennzahlen
§ 78 Finanzkennzahlen
Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende
Finanzkennzahlen veröffentlicht:
a. Selbstfinanzierungsgrad,
b. Zinsbelastungsanteil,
c. Nettoverschuldungsquotient.
7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung
§ 79 Grundsatz
Der Synodalrat legt die Jahresrechnung der Körperschaft
einer Revisionsstelle7 zur finanztechnischen Prüfung vor.
Inhalt und
Gegenstand
der finanztechnischen Prüfung
§ 80.7 1 Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob
die Jahresrechnung der Körperschaft den massgebenden rechtlichen
Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.
2 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen.
3 Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grundsätzen vorzunehmen.
Revisionsstelle § 81.7 Mit Revisionsaufgaben können unabhängige, fachlich qualifizierte Einzelpersonen oder Gesellschaften beauftragt werden, die über
eine Zulassung als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten oder
als Revisorinnen und Revisoren der eidgenössischen Revisionsaufsicht
verfügen.
§ 82 b. Unabhängigkeit
1 Die Revisionsstelle7 und die Prüfenden müssen von dem
auftraggebenden Synodalrat unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere
a. keiner Behörde des auftraggebenden Synodalrates angehören,
b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhältnis zum auftraggebenden Synodalrat stehen.
c. Prüfungsbericht
§ 83.7 1 Die Berichterstattung zur Prüfung der Jahresrechnung der
Revisionsstelle erfolgt in Form eines Prüfungsvermerks (Kurzbericht).
2 Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jahresrechnung einen schriftlichen Bericht.
3 Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand,
Prüfungsziel, eine Würdigung und gegebenenfalls Empfehlungen.
a. Fachkunde
und Leumund
4 Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode
sowie an den Synodalrat.
5 Der Kurzbericht wird vom Synodalrat als Bestandteil der Jahresrechnung der Synode zur Kenntnis vorgelegt.
d. Anzeigepflicht
§ 84.7 Der Synodalrat zeigt der zuständigen Behörde anzeigepflichtige Straftaten im Bereich der Rechnungsführung, von denen er
Kenntnis erlangt, an.
Massnahmen
aufgrund des
Prüfungsberichts
§ 85.7 Der Synodalrat beschliesst aufgrund des Berichts der Revisionsstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden.
Herausgabe von
Unterlagen und