1 Die Finanzordnung regelt für die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich (Körperschaft)
a. den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung,
b. die Führung der Zentralkasse,
c. das Ausgabenrecht.
2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemeinden
a. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und ihre
Verwendung,
b. die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung,
c. die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der
juristischen Personen,
d. den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.
Begriffsdefinitionen des
§ 2 Ausgaberechts
Im Sinne dieser Finanzordnung bedeuten
1. Ausgabe: Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe,
deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.
3. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine
Ausgabe, deren Teilbetreffnis bekannt ist, die Dauer der Verpflichtung jedoch ungewiss.
4. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere
a. der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffentlichen Zweck,
b. die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder
die Einräumung von Baurechten, wenn sie einem öffentlichen
Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,
c. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Eventualverpflichtungen,
d. Einnahmeverzichte.
Veröffentlichung von
Jahresrechnung
§ 3 und Budget
Der Synodalrat veröffentlicht die Jahresrechnung und das
Budget der Körperschaft.
B. Organisation
Gesamtrechnung der
Körperschaft
§ 4 und Kirchgemeinden
1 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge
der Kirchgemeinden und der Körperschaft unter Weglassung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichsbeiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen.
2 Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der
Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen
Zweckbindung gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes3 nicht für kultische Zwecke verwendet werden.
3 Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet
diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden
Jahres an die Revisionsstelle7 der Körperschaft weiter.
Koordinationsausschuss
§ 5 Finanzen
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen
Koordinationsausschuss Finanzen.
2 Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht geforderten Koordination der Haushaltsführung, der Gesamtrechnung,
der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der
juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen
kirchlichen Körperschaften Vorschläge betreffend die Einzelheiten
der Darstellungen zur Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die
Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit
erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.
4 Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren
kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.
Finanzdaten
§ 6 der Kirchgemeinden
Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils
bis zum 16. Mai ihre Jahresrechnung sowie die Steuerdaten zu.
Einschätzung
durch den
§ 7 Synodalrat
Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentralkassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die
Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der
Rekurskommission Rekurs erheben.
2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts
Grundsätze
§ 8 der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen
der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit und des Verursacherprinzips.
2 Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und
Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder
Bauschäden auftreten.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Gliederung des
§ 9 Haushalts
1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach den vom
Synodalrat bestimmten Organisationseinheiten gegliedert (institutionelle Gliederung) sowie nach dem vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen dargestellt.
2 Die Körperschaft erstellt zusätzlich eine Gliederung nach Aufgaben (funktionale Gliederung).
3 Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu führen.
Einheit des
§ 10 Haushalts
1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Körperschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus
a. der Hauptrechnung, einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Körperschaft fliessen in den allgemeinen
Finanzhaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund
ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder
als Sonderrechnung zu verwalten sind.
§ 11 Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für
a. Fürsorgefonds,
b. Bistumsfonds,
c. Bildungsfonds,
d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
b. Vorfinanzierungen von
§ 12 Investitionen
1 Sind künftige Investitionsvorhaben in den Finanzplan eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid
durch die Synode beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des
Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen.
Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit
fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.
§ 13 Sonderrechnungen
1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von
Mitteln im Interesse Dritter, aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Synodalrat auf
das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder
unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach
der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 36–38.
Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
4 Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dargestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.
a. im
Allgemeinen
3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht
Ausgleich des
§ 14 Budgets
1 Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt werden.
2 Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des
zweckfreien Eigenkapitals betragen.
§ 15 Bilanzfehlbetrag
1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.
Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so
bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget eingestellt.
B. Budget
§ 16 Zweck
Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das
nächste Rechnungsjahr fest.
§ 17 Grundsätze
Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
§ 18 Inhalt
1 Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung.
2 Es zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres und mit
der letzten Jahresrechnung.
3 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung
über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Synode noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.
§ 19 Verfahren
1 Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode
mindestens acht Wochen vor der Beratung des Budgets in der Synodensitzung, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober.
2 Im Budget sind folgende Minder- und Mehrausgaben gegenüber
dem Budget des Vorjahres zu begründen:
a. bei Summen von weniger als Fr. 30 000: mehr als 25%,
b. bei Summen von Fr. 30 000 und höher: mehr als 10%,
c. alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100 000.
3 Davon ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
C. Finanzplan
§ 20 Finanzplan
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung.
2 Er enthält
a. die Investitionsprojekte,
b. die Planerfolgsrechnung.
3 Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den
Beitragssatz der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen
Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.
4 Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung überarbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei mindestens die folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der
Budgetvorlage.
4. Abschnitt: Ausgaben
A. Allgemeines
Gebundene und
§ 21 neue Ausgaben
1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Körperschaft
durch einen Rechtssatz oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich,
zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebundenen Anteil ist zulässig.
Bewilligung
§ 22 neuer Ausgaben
1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und
einen Budgetkredit voraus.
2 Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die
Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige
Ausgaben bis Fr. 75 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. 300 000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15 000 für
einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45 000 im Jahr, zu bewilligen.
Bewilligung
gebundener
§ 23 Ausgaben
1 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Synodalrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit
voraus.
2 Der Synodalrat kann diese Kompetenz delegieren.
B. Verpflichtungskredit
§ 24 Verpflichtungskredit
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen
bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle
Verpflichtungen einzugehen.
§ 25 b. Inhalt
1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante
Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere
a. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
b. Landerwerb,
c. Baukosten, einschliesslich Kosten für Provisorien,
d. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,
e. wesentliche Eigenleistungen der Körperschaft,
f. Steuern und Abgaben.
2 Die Erläuterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten
und -erträge aus.
3 Der Synodalrat legt fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen
als wesentlich gelten.
§ 26 Zusatzkredit
1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.
2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.
§ 27 b. Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 37 und 38.
a. Begriff und
Formen
a. Anwendungsbereich
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und
Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§ 37 und 38
den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für
den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.
§ 28 Bemessung
1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer
Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Verfall und
§ 29 Aufhebung
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erfüllt
ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das
zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit gemäss §§ 37 und 38
bewilligt hat, über die Aufhebung.
Kontrolle und
§ 30 Abrechnung
1 Der Synodalrat führt eine Verpflichtungskreditkontrolle
für Verpflichtungskredite, die von der Synode bewilligt wurden.
2 Nach Vollendung des Vorhabens erstellt er eine Abrechnung
und legt diese der Synode zur Genehmigung vor.
Kreditrückstellung bei
§ 31 Investitionen
1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschlussarbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahresrechnung aufgenommen werden.
2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
C. Budgetkredit
§ 32 Begriff
Der Budgetkredit ermächtigt den Synodalrat, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu
belasten.
§ 33 Verfahren
Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets
vom Budgetorgan bewilligt.
§ 34 Budgetkreditabweichungen
1 Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
2 Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates
gemäss Art. 41 der Kirchenordnung4 ein im Budget enthaltener Kredit um mehr als 10% über- oder unterschritten oder eine Ausgabe, die
im Budget nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen, sofern
die Abweichung grösser als Fr. 10 000 ist.
3 Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle pro
Institution und nicht die einzelne Unterposition massgebend.
§ 35 Freier Kredit
1 Für die Durchführung besonderer Anlässe wie den Empfang von Delegationen oder Vergabungen bei Jubiläen verfügt der
Synodalrat über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 50 000 pro Jahr.
Die Geschäftsordnung des Synodalrates regelt seine Verwendung.
2 Der freie Kredit wird ins Budget eingestellt.
D. Finanzkompetenzen
Fakultatives
§ 36 Referendum
Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse der
Synode über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3 000 000 oder
neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.
§ 37 Synode
Die Synode ist zuständig für
1. die Festsetzung des Budgets,
2. die Festsetzung der Beitragssätze an die Zentralkasse,
3. die Kenntnisnahme des Finanzplans,
4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500 000
für einen bestimmten Zweck oder über Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben über Fr. 150 000
für einen bestimmten Zweck,
5. Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,
6. die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer
dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens,
7. die Genehmigung der Jahresrechnungen,
8. die Kenntnisnahme des Jahresberichts,
9. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die
von der Synode beschlossen worden sind,
10. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.
§ 38 Synodalrat
Der Synodalrat ist zuständig für
1. den Ausgabenvollzug,
2. die Bewilligung gebundener Ausgaben,
3. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen
Ausgaben bis Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder bis
Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck,
4. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben gemäss § 22 Abs. 2,
5. die Beschlussfassung über Beteiligungen und die Gewährung von
Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss seiner Befugnis zur
Bewilligung neuer Ausgaben,
6. Anlagen des Finanzvermögens,
7. die Beschlussfassung über den Finanzplan.
5. Abschnitt: Zentralkasse
A. Allgemeines
§ 39 Zweck
Die Zentralkasse bezweckt
a. die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Körperschaft sowie von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung4,
b. die Finanzierung der Baukostenbeiträge sowie weiterer Leistungen an die Kirchgemeinden, soweit diese nicht durch staatliche
Leistungen bestritten werden können,
c. die Möglichkeit der Finanzierung von Unterstützungsbeiträgen
für Kirchgemeindefusionen, sofern diese im Interesse der Körperschaft sind.
Beiträge an
§ 40 Dritte
1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet dem
Synodalrat einzureichen.
2 Beiträge an Dritte werden direkt der Erfolgsrechnung belastet.
B. Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft
Eingegangene