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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Contents: 112 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Ausgaberechts
  3. § 3 und Budget
  4. § 4 und Kirchgemeinden
  5. § 5 Finanzen
  6. § 6 der Kirchgemeinden
  7. § 7 Synodalrat
  8. § 8 der Haushaltsführung
  9. § 9 Haushalts
  10. § 10 Haushalts
  11. § 11 Spezialfinanzierungen
  12. § 12 Investitionen
  13. § 13 Sonderrechnungen
  14. § 14 Budgets
  15. § 15 Bilanzfehlbetrag
  16. § 16 Zweck
  17. § 17 Grundsätze
  18. § 18 Inhalt
  19. § 19 Verfahren
  20. § 20 Finanzplan
  21. § 21 neue Ausgaben
  22. § 22 neuer Ausgaben
  23. § 23 Ausgaben
  24. § 24 Verpflichtungskredit
  25. § 25 b. Inhalt
  26. § 26 Zusatzkredit
  27. § 27 b. Zuständigkeit
  28. § 28 Bemessung
  29. § 29 Aufhebung
  30. § 30 Abrechnung
  31. § 31 Investitionen
  32. § 32 Begriff
  33. § 33 Verfahren
  34. § 34 Budgetkreditabweichungen
  35. § 35 Freier Kredit
  36. § 36 Referendum
  37. § 37 Synode
  38. § 38 Synodalrat
  39. § 39 Zweck
  40. § 40 Dritte
  41. § 41 Kirchensteuern
  42. § 42 Abzüge
  43. § 43 Nettosteuererträge
  44. § 44 Kirchgemeinden
  45. § 45 Berechnungsgrundlagen
  46. § 46 Beitragssätze
  47. § 47 Fristen
  48. § 48 Teilzahlungen
  49. § 49 Verzugszins
  50. § 50 Zweck
  51. § 51 Grundsätze
  52. § 52 Inhalt
  53. § 53 Bilanz
  54. § 54 im Besonderen
  55. § 55 Erfolgsrechnung
  56. § 56 Investitionsrechnung
  57. § 57 Geldflussrechnung
  58. § 58 Anhang
  59. § 59 Behandlung
  60. § 60 Bilanzierung
  61. § 61 Liegenschaften
  62. § 62 des Verwaltungsvermögens
  63. § 63 Rückstellungen
  64. § 64 Finanzvermögens
  65. § 65 Besonderen
  66. § 66 Verwaltungsvermögens
  67. § 67 Fremdkapitals
  68. § 68 des Verwaltungsvermögens
  69. § 69 Vermögensveräusserung
  70. § 70 Buchführung
  71. § 71 Informationsträger
  72. § 72 und Datenübertragung
  73. § 73 Anlagenbuchhaltung
  74. § 74 Verrechnungen
  75. § 75 Interne Zinsen
  76. § 76 Inventarführung
  77. § 77 Aufbewahrung
  78. § 78 Finanzkennzahlen
  79. § 79 Grundsatz
  80. § 82 b. Unabhängigkeit
  81. § 86 Auskünfte
  82. § 87 Gliederung
  83. § 88 Bereiche
  84. § 89 Berichterstattung
  85. § 90 Zuständigkeit
  86. § 91 Grundsatz
  87. § 92 Nachweis
  88. § 93 Berechnung
  89. § 94 Verfahren
  90. § 95 Zweck
  91. § 96 Instrumente
  92. § 97 Normaufwandsausgleich
  93. § 98 Normaufwand
  94. § 99 Normaufwand
  95. § 100 und Zentralkassenbeitrag
  96. § 101 Nicht anrechenbarer Aufwand
  97. § 102 Sonderaufwendungen
  98. § 103 Berechnungsgrundlagen
  99. § 104 Normertrag
  100. § 105 Normsteuerfuss
  101. § 106 Fristen
  102. § 107 -verweigerung
  103. § 108 Steuerkraftabschöpfung
  104. § 109 Abschöpfungssätze
  105. § 110 Berechnungsgrundlagen
  106. § 111 Fristen
  107. § 112 Beitragskürzung
  108. § 113 Finanzausgleichsfonds
  109. § 114 für Kirchgemeindefusionen
  110. § 115 Eingangsbilanz
  111. § 116 Bilanzanpassungsbericht
  112. § 117 Vollzug

112 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Finanzordnung regelt für die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich (Körperschaft) a. den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung, b. die Führung der Zentralkasse, c. das Ausgabenrecht. 2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemeinden a. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und ihre Verwendung, b. die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung, c. die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen, d. den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden. Begriffsdefinitionen des

§ 2 Ausgaberechts

Im Sinne dieser Finanzordnung bedeuten 1. Ausgabe: Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist. 3. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Teilbetreffnis bekannt ist, die Dauer der Verpflichtung jedoch ungewiss. 4. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere a. der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffentlichen Zweck, b. die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder die Einräumung von Baurechten, wenn sie einem öffentlichen Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, c. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Eventualverpflichtungen, d. Einnahmeverzichte. Veröffentlichung von Jahresrechnung

§ 3 und Budget

Der Synodalrat veröffentlicht die Jahresrechnung und das Budget der Körperschaft. B. Organisation Gesamtrechnung der Körperschaft

§ 4 und Kirchgemeinden

1 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der Körperschaft unter Weglassung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichsbeiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen. 2 Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen Zweckbindung gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes3 nicht für kultische Zwecke verwendet werden. 3 Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Revisionsstelle7 der Körperschaft weiter. Koordinationsausschuss

§ 5 Finanzen

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen. 2 Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht geforderten Koordination der Haushaltsführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften Vorschläge betreffend die Einzelheiten der Darstellungen zur Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme. 3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden. 4 Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren. Finanzdaten

§ 6 der Kirchgemeinden

Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils bis zum 16. Mai ihre Jahresrechnung sowie die Steuerdaten zu. Einschätzung durch den

§ 7 Synodalrat

Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentralkassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der Rekurskommission Rekurs erheben. 2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts Grundsätze

§ 8 der Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit und des Verursacherprinzips. 2 Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten. 3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gliederung des

§ 9 Haushalts

1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach den vom Synodalrat bestimmten Organisationseinheiten gegliedert (institutionelle Gliederung) sowie nach dem vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen dargestellt. 2 Die Körperschaft erstellt zusätzlich eine Gliederung nach Aufgaben (funktionale Gliederung). 3 Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu führen. Einheit des

§ 10 Haushalts

1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Körperschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus a. der Hauptrechnung, einschliesslich Spezialfinanzierungen, b. den Sonderrechnungen. 2 Die Einnahmen der Körperschaft fliessen in den allgemeinen Finanzhaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.

§ 11 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind. 2 Sie sind zulässig für a. Fürsorgefonds, b. Bistumsfonds, c. Bildungsfonds, d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben. b. Vorfinanzierungen von

§ 12 Investitionen

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in den Finanzplan eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden. 2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Synode beschlossen. 3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen. 4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst. 5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.

§ 13 Sonderrechnungen

1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter, aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung. 2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Synodalrat auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten. 3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 36–38. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel. 4 Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dargestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt. a. im Allgemeinen 3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des

§ 14 Budgets

1 Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt werden. 2 Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des zweckfreien Eigenkapitals betragen.

§ 15 Bilanzfehlbetrag

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen. 2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht. 3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget eingestellt. B. Budget

§ 16 Zweck

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.

§ 17 Grundsätze

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

§ 18 Inhalt

1 Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung. 2 Es zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres und mit der letzten Jahresrechnung. 3 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Synode noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.

§ 19 Verfahren

1 Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode mindestens acht Wochen vor der Beratung des Budgets in der Synodensitzung, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober. 2 Im Budget sind folgende Minder- und Mehrausgaben gegenüber dem Budget des Vorjahres zu begründen: a. bei Summen von weniger als Fr. 30 000: mehr als 25%, b. bei Summen von Fr. 30 000 und höher: mehr als 10%, c. alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100 000. 3 Davon ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen. C. Finanzplan

§ 20 Finanzplan

1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung. 2 Er enthält a. die Investitionsprojekte, b. die Planerfolgsrechnung. 3 Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den Beitragssatz der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor. 4 Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung überarbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei mindestens die folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage. 4. Abschnitt: Ausgaben A. Allgemeines Gebundene und

§ 21 neue Ausgaben

1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Körperschaft durch einen Rechtssatz oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. 2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu. 3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebundenen Anteil ist zulässig. Bewilligung

§ 22 neuer Ausgaben

1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus. 2 Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige Ausgaben bis Fr. 75 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 300 000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45 000 im Jahr, zu bewilligen. Bewilligung gebundener

§ 23 Ausgaben

1 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Synodalrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus. 2 Der Synodalrat kann diese Kompetenz delegieren. B. Verpflichtungskredit

§ 24 Verpflichtungskredit

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

§ 25 b. Inhalt

1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere a. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b. Landerwerb, c. Baukosten, einschliesslich Kosten für Provisorien, d. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen, e. wesentliche Eigenleistungen der Körperschaft, f. Steuern und Abgaben. 2 Die Erläuterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten und -erträge aus. 3 Der Synodalrat legt fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen als wesentlich gelten.

§ 26 Zusatzkredit

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen. 2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.

§ 27 b. Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 37 und 38. a. Begriff und Formen a. Anwendungsbereich 2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§ 37 und 38 den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.

§ 28 Bemessung

1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen. 2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird. Verfall und

§ 29 Aufhebung

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erfüllt ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. 2 Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit gemäss §§ 37 und 38 bewilligt hat, über die Aufhebung. Kontrolle und

§ 30 Abrechnung

1 Der Synodalrat führt eine Verpflichtungskreditkontrolle für Verpflichtungskredite, die von der Synode bewilligt wurden. 2 Nach Vollendung des Vorhabens erstellt er eine Abrechnung und legt diese der Synode zur Genehmigung vor. Kreditrückstellung bei

§ 31 Investitionen

1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschlussarbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahresrechnung aufgenommen werden. 2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst. C. Budgetkredit

§ 32 Begriff

Der Budgetkredit ermächtigt den Synodalrat, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

§ 33 Verfahren

Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets vom Budgetorgan bewilligt.

§ 34 Budgetkreditabweichungen

1 Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung. 2 Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates gemäss Art. 41 der Kirchenordnung4 ein im Budget enthaltener Kredit um mehr als 10% über- oder unterschritten oder eine Ausgabe, die im Budget nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen, sofern die Abweichung grösser als Fr. 10 000 ist. 3 Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle pro Institution und nicht die einzelne Unterposition massgebend.

§ 35 Freier Kredit

1 Für die Durchführung besonderer Anlässe wie den Empfang von Delegationen oder Vergabungen bei Jubiläen verfügt der Synodalrat über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 50 000 pro Jahr. Die Geschäftsordnung des Synodalrates regelt seine Verwendung. 2 Der freie Kredit wird ins Budget eingestellt. D. Finanzkompetenzen Fakultatives

§ 36 Referendum

Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3 000 000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.

§ 37 Synode

Die Synode ist zuständig für 1. die Festsetzung des Budgets, 2. die Festsetzung der Beitragssätze an die Zentralkasse, 3. die Kenntnisnahme des Finanzplans, 4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder über Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben über Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck, 5. Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, 6. die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens, 7. die Genehmigung der Jahresrechnungen, 8. die Kenntnisnahme des Jahresberichts, 9. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von der Synode beschlossen worden sind, 10. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

§ 38 Synodalrat

Der Synodalrat ist zuständig für 1. den Ausgabenvollzug, 2. die Bewilligung gebundener Ausgaben, 3. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder bis Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck, 4. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben gemäss § 22 Abs. 2, 5. die Beschlussfassung über Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, 6. Anlagen des Finanzvermögens, 7. die Beschlussfassung über den Finanzplan. 5. Abschnitt: Zentralkasse A. Allgemeines

§ 39 Zweck

Die Zentralkasse bezweckt a. die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Körperschaft sowie von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung4, b. die Finanzierung der Baukostenbeiträge sowie weiterer Leistungen an die Kirchgemeinden, soweit diese nicht durch staatliche Leistungen bestritten werden können, c. die Möglichkeit der Finanzierung von Unterstützungsbeiträgen für Kirchgemeindefusionen, sofern diese im Interesse der Körperschaft sind. Beiträge an

§ 40 Dritte

1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet dem Synodalrat einzureichen. 2 Beiträge an Dritte werden direkt der Erfolgsrechnung belastet. B. Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft Eingegangene

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