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Geschäftsreglement des Kantonsrates

St. Gallen · 131.11 · regulation

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Contents: 192 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 nGS 14–85
  3. Art. 3
  4. Art. 4 und Stimmenzähler.*
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Amt.*
  7. Art. 7
  8. Art. 8 dessen Forderungen, soweit sie sich an den Kantonsrat richten.*
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 a) ständige Kommissionen (1.3.1.)
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 14 bis
  16. Art. 14 ter der Kommissionspräsident, ob die Wahl gültig ist.*
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 16 bis
  20. Art. 16 quater Art. 16ter* …
  21. Art. 17
  22. Art. 18
  23. Art. 19
  24. Art. 19 bis
  25. Art. 19 ter
  26. Art. 20
  27. Art. 21 b) nichtständige Kommissionen (1.3.2.)
  28. Art. 21 bis Kommissionsbestellung.*
  29. Art. 22 c) gemeinsame Bestimmungen (1.3.3.)
  30. Art. 23
  31. Art. 23 bis
  32. Art. 23 quater
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26 des zuständigen Departementes.*
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 30
  39. Art. 31
  40. Art. 31 bis
  41. Art. 31 ter
  42. Art. 32
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 35
  46. Art. 36
  47. Art. 37
  48. Art. 38 Regierung in den Sitzungen der vorberatenden Kommission.*
  49. Art. 39 nach: «Das gelobe ich.»*
  50. Art. 40
  51. Art. 41
  52. Art. 42
  53. Art. 43
  54. Art. 44 betroffen sind.*
  55. Art. 45
  56. Art. 45 bis
  57. Art. 45 ter
  58. Art. 46
  59. Art. 46 bis
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 49 bis
  64. Art. 50
  65. Art. 51
  66. Art. 52
  67. Art. 53 Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern.*
  68. Art. 54 nach der Befragung.*
  69. Art. 55
  70. Art. 55 bis
  71. Art. 56
  72. Art. 57
  73. Art. 58
  74. Art. 59
  75. Art. 60
  76. Art. 61
  77. Art. 62
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 66 bis
  82. Art. 67 verzugslos zustellen.*
  83. Art. 68 a) Organisation (3.1.1.)
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72 Session bekannt.*
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75 Stunden nach Sitzungsbeginn mitzuteilen.*
  90. Art. 76
  91. Art. 77 b) Öffentlichkeit (3.1.2.)
  92. Art. 78
  93. Art. 79
  94. Art. 80 gleichzeitig mit den Mitgliedern des Kantonsrates.*
  95. Art. 81
  96. Art. 82 a) allgemeine Regeln (3.2.1.)
  97. Art. 83 und Richtigstellungen zulässig.*
  98. Art. 84
  99. Art. 85
  100. Art. 85 bis
  101. Art. 86
  102. Art. 87
  103. Art. 88
  104. Art. 89 vorberatenden Kommission das Wort.*
  105. Art. 90 und der Regierung steht eine kurze abschliessende Stellungnahme zu.*
  106. Art. 91 b) Vorlagen (3.2.2.)
  107. Art. 92 dazu in einem Bericht Stellung zu nehmen.*
  108. Art. 93
  109. Art. 94
  110. Art. 95
  111. Art. 96
  112. Art. 97
  113. Art. 98
  114. Art. 101
  115. Art. 102
  116. Art. 103 Stellung genommen werden kann.*
  117. Art. 104
  118. Art. 105
  119. Art. 106
  120. Art. 107 c) parlamentarische Vorstösse (3.2.3.)
  121. Art. 108
  122. Art. 109
  123. Art. 110
  124. Art. 111
  125. Art. 112
  126. Art. 113
  127. Art. 114 zur Kürzung an die Erstunterzeichnenden zurück.*
  128. Art. 115
  129. Art. 116
  130. Art. 117
  131. Art. 118
  132. Art. 119
  133. Art. 120
  134. Art. 121
  135. Art. 122
  136. Art. 123
  137. Art. 124
  138. Art. 124 bis cbis) Standesbegehren (3.2.3bis.)
  139. Art. 124 ter des Erlasses, der mit der Standesinitiative erwirkt werden will.*
  140. Art. 125 d) Fragestunde (3.2.4.)
  141. Art. 126
  142. Art. 127 e) Ersuchen zuhanden des Kantonsrates* (3.2.5.)
  143. Art. 127 bis
  144. Art. 127 ter nicht innert gesetzter Frist behoben werden.*
  145. Art. 128
  146. Art. 129 a) allgemein* (3.3.1.)
  147. Art. 130
  148. Art. 131
  149. Art. 132
  150. Art. 133
  151. Art. 133 bis b) Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage* (3.3.2.)
  152. Art. 133 quater
  153. Art. 134
  154. Art. 135
  155. Art. 136 c)* …
  156. Art. 137
  157. Art. 138
  158. Art. 139
  159. Art. 140 das Los.*
  160. Art. 141
  161. Art. 142 Wahlgang nichtig.*
  162. Art. 143
  163. Art. 143 bis Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.*
  164. Art. 144
  165. Art. 145
  166. Art. 146
  167. Art. 147
  168. Art. 147 bis
  169. Art. 148
  170. Art. 149
  171. Art. 149 bis
  172. Art. 149 ter
  173. Art. 150
  174. Art. 150 bis und zurück ausgerichtet.*
  175. Art. 151
  176. Art. 152 Art. 153 Abs. 2 dieses Reglements.*
  177. Art. 153
  178. Art. 154 oder die Fahrtentschädigung nur einmal ausgerichtet.*
  179. Art. 154 bis Präsident der Fraktion an, der das Mitglied angehört.*
  180. Art. 155 Berichterstatter* (4.2.)
  181. Art. 156
  182. Art. 157
  183. Art. 158 a) Fraktionssitzungen (4.3.1.)
  184. Art. 158 bis
  185. Art. 158 ter
  186. Art. 159 b) übrige Fraktionstätigkeit (4.3.2.)
  187. Art. 160
  188. Art. 161
  189. Art. 161 bis
  190. Art. 162 V. Schlussbestimmungen (5.)
  191. Art. 163
  192. Art. 164

192 provisions

Art. 108

b) Dringlichkeit 1 Der Rat kann die Behandlung einer Motion, eines Postulats oder einer Interpellation dringlich erklären, wenn der Antrag am ersten Sessionstag innert zweier Stunden nach Sitzungsbeginn gestellt wird. 2 In diesem Fall wird die Motion, das Postulat oder die Interpellation in der gleichen Session behandelt.

Art. 109

c) Rückzug, Umwandlung und Übernahme 1 Die oder der Erstunterzeichnende kann:* a)* eine Motion zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in ein Postulat oder in eine Interpellation umwandeln; b)* ein Postulat zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in eine Interpellation umwandeln; c) eine Interpellation zurückziehen oder in eine Einfache Anfrage umwandeln. 2 Motionen, Postulate oder Interpellationen, die zurückgezogen oder umgewandelt werden oder deren Erstunterzeichnende aus dem Rat ausgeschieden sind, können am nächsten Sitzungstag von einer oder einem Mitunterzeichnenden übernommen werden.* 3 Einfache Anfragen können von der Fragestellerin oder vom Fragesteller zurückgezogen werden.*

Art. 110

d) Zulassung 1 Wird von der Regierung, vom Präsidium oder aus der Mitte des Rates die Zulässigkeit eines Vorstosses bestritten, so unterbreitet das Präsidium dem Rat einen kurzen Bericht und einen Antrag.* 2 Der Vorstoss kann nicht behandelt werden, bevor der Rat über die Zulassung beschlossen hat.

Art. 111

Motion und Postulat a) Motion 1 Mit der Motion erhält die Regierung den Auftrag, innerhalb von drei Jahren den Entwurf einer Verfassungsrevision, eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kantonsrat beschliessen, dass der Auftrag innerhalb eines Jahres erfüllt werden muss. Der Auftrag kann Richtlinien über den Inhalt des Entwurfs umfassen.* 2 Die Motion kann mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen werden.

Art. 112

b) Postulat 1 Das Postulat enthält den Auftrag an die Regierung, innerhalb von drei Jahren:* a) über einen in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallenden Gegenstand Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen; b) über einen unter die Aufsicht des Kantonsrates fallenden wichtigen Gegenstand Bericht zu erstatten.

Art. 113

c) Einreichung 1 Die Motion oder das Postulat hat den Auftrag knapp zu umschreiben. 2 Die Präsidentin oder der Präsident weist weitschweifige Motionen und Postulate

Art. 114 zur Kürzung an die Erstunterzeichnenden zurück.*

d) Stellungnahme der Regierung 1 Die Regierung nimmt zu den eingereichten Motionen und Postulaten in der Regel auf die nächste Session durch schriftlichen Antrag Stellung.*

Art. 115

e) Eintreten 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob Eintreten auf die Motion oder das Postulat bestritten wird.* 2 Wird Eintreten nicht bestritten, stellt die Präsidentin oder der Präsident Eintreten des Rates auf die Motion oder das Postulat fest.* 3 Wird Eintreten bestritten, wird eine Eintretensdiskussion geführt. Die oder der Erstunterzeichnende erhält für höchstens 15 Minuten das Wort zur Begründung, anschliessend, wer sich an der Diskussion beteiligen will. Will die Regierung die Motion oder das Postulat bestreiten oder eine besondere Erklärung abgeben, erhält ihre Vertreterin oder ihr Vertreter für höchstens 15 Minuten das Wort.* 4 Der Kantonsrat kann eine Motion unter Anpassung des Wortlauts in ein Postulat umwandeln. Zuerst wird über Umwandlung, dann über Eintreten abgestimmt.

Art. 116

f) Gutheissung 1 Wird Eintreten auf die Motion oder auf das Postulat beschlossen, so folgt die Spezialdiskussion. 2 Es können Anträge auf Änderung des Wortlauts der Motion oder des Postulats und auf Erfüllung des Auftrags der Motion innerhalb eines Jahres gestellt werden. Im Anschluss entscheidet der Rat über die Gutheissung der Motion oder des Postulats.*

Art. 117

…

Art. 118

h) Weiterbehandlung 1 Die Regierung erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die gutgeheissenen Motionen und Postulate. Sie kann darin einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Bearbeitung von einzelnen gutgeheissenen Motionen und Postulaten stellen.* 2 Die Regierung kann dem Kantonsrat beantragen, eine gutgeheissene Motion abzuschreiben, wenn:* a) die Regierung dem Kantonsrat den Entwurf unterbreitet hat; b) die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden wäre, der bei der Gutheissung der Motion nicht voraussehbar war; c) die Vorlage unverhältnismässig hohe Kosten zur Folge hätte, die bei der Gutheissung der Motion nicht voraussehbar waren; d) sich die Verhältnisse seit der Gutheissung der Motion grundlegend verändert haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann. 3 Die Regierung kann dem Kantonsrat beantragen, ein gutgeheissenes Postulat abzuschreiben, wenn:* 1. die Regierung dem Kantonsrat Bericht erstattet hat; 2. die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden wäre, der bei der Gutheissung des Postulats nicht voraussehbar war; 3. sich die Verhältnisse seit der Gutheissung des Postulats grundlegend verändert haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann. Art. 118bis* i) unaufschiebbarer Regelungsbedarf 1 Bei unaufschiebbarem Regelungsbedarf im Sinn von Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200121 kann der Kantonsrat die Regierung mit einer Motion beauftragen, dem Kantonsrat ohne Verzug eine Vorlage zu unterbreiten, so dass die Vorlage an der nächsten Session des Kantonsrates behandelt werden kann. Eine spätere Unterbreitung bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

Art. 119

Interpellation a) Einreichung 1 Die Interpellation enthält Fragen über einen Gegenstand der Staatstätigkeit.* 2 Die Interpellation soll die Fragen kurz und klar umschreiben. 3 Die Präsidentin oder der Präsident weist weitschweifige Interpellationen zur Kürzung an die Erstunterzeichnenden zurück.* 21 sGS 111.1.

Art. 120

b) Antwort 1 Die Regierung antwortet in der Regel auf die nächste Session schriftlich.* 2 …* 3 …*

Art. 121

…

Art. 122

d) Diskussion 1 Der oder dem Erstunterzeichnenden der Interpellation und allenfalls der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung steht nach der Beantwortung eine kurze Stellungnahme von höchstens drei Minuten Dauer zu.* 2 Der Kantonsrat kann Diskussion beschliessen.

Art. 123

Einfache Anfrage 1 Die Einfache Anfrage enthält Fragen über einen Gegenstand der Staatstätigkeit. Sie wird nur von der Fragestellerin oder vom Fragesteller unterzeichnet.* 2 Die Regierung antwortet in der Regel innerhalb von drei Monaten schriftlich. Die Antwort soll knapp sein und wird dem Kantonsrat elektronisch zur Verfügung gestellt.*

Art. 124

Zuständigkeit von Präsidium und Kommissionen 1 Ist die Regierung zur Behandlung eines Vorstosses nicht zuständig, so tritt das Präsidium oder die ständige Kommission an ihre Stelle.*

Art. 124 bis cbis) Standesbegehren (3.2.3bis.)

Auslösung einer Standesinitiative 1 Mit dem Standesbegehren wird der Kantonsrat eingeladen, eine Standesinitiative zu beschliessen. 2 Einreichung des Standesbegehrens, Stellungnahme der Regierung, Eintreten, Beratung und Beschlussfassung richten sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die Motion. 3 Das Standesbegehren bedarf der Begründung, insbesondere der Zielsetzungen

Art. 124 ter des Erlasses, der mit der Standesinitiative erwirkt werden will.*

Einreichung der Standesinitiative 1 Hat der Kantonsrat das Standesbegehren gutgeheissen, reicht das Präsidium die Standesinitiative der Bundesversammlung ein. 2 Es übernimmt die Begründung des Standesbegehrens in die Standesinitiative.*

Art. 125 d) Fragestunde (3.2.4.)

…

Art. 126

…

Art. 127 e) Ersuchen zuhanden des Kantonsrates* (3.2.5.)

Überweisung 1 An den Kantonsrat gerichtete Ersuchen werden der Rechtspflegekommission überwiesen. Diese kann sie einer anderen ständigen Kommission überweisen.* 2 Das Präsidium kann die Regierung einladen, dem Kantonsrat einen Bericht zu unterbreiten.

Art. 127 bis

Rückweisung 1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident weist unklare, weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Ersuchen zur Behebung der Mängel zurück.* 2 Sie oder er kann die Nichtbehandlung für den Fall androhen, dass die Mängel

Art. 127 ter nicht innert gesetzter Frist behoben werden.*

Behandlung* 1 Die ständige Kommission kann, wenn der Beschluss ohne Gegenstimme zustande kommt:* a)* Ersuchen nach Art. 14 Abs. 1ter dieses Reglements gutheissen, abweisen oder zur Kenntnis nehmen; b)* Ersuchen, die offensichtlich unhaltbar sind oder ausserhalb der Zuständigkeit des Kantonsrates liegen, durch Nichteintreten erledigen. 2 Andernfalls entscheidet der Kantonsrat.* 3 Die Beschlüsse der ständigen Kommission und des Kantonsrates sind endgültig.*

Art. 128

Berichterstattung 1 Die ständige Kommission erstattet dem Kantonsrat über jene Ersuchen, die sie nicht von sich aus erledigen konnte, mündlich Bericht.* 2 In besonderen Fällen unterbreitet sie dem Kantonsrat schriftlich Bericht und Antrag. 3. Abstimmungen (3.3.)

Art. 129 a) allgemein* (3.3.1.)

Eröffnung 1 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet vor jeder Abstimmung die Anträge und den Gang der Abstimmung.* 2 Über Einwendungen gegen den Gang der Abstimmung entscheidet der Rat, bevor über die Sache abgestimmt wird.

Art. 130

Gegenüberstellen von Anträgen 1 Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, so werden in der Regel zunächst in eventueller Abstimmung Änderungsanträge einander und der obsiegende dem Hauptantrag gegenübergestellt. 2 In der Gegenüberstellung wird zuerst über einen Antrag aus der Mitte des Rates und dann über den Antrag der Regierung oder der Kommission abgestimmt.* 3 Abweichungen sind zulässig, soweit sie einer klaren Willensbildung dienen.

Art. 131

Teilung von Abstimmungsfragen 1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jedes Mitglied Teilung verlangen.

Art. 132

Erforderliche Mehrheit 1 In der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmenden Mitglieder.* 2 Es sind jedoch erforderlich: a) die Mehrheit (61) der Mitglieder des Kantonsrates: 1. für den Antrag auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. in den Schlussabstimmungen über eine Teilrevision der Kantonsverfassung sowie über Gesetze und Beschlüsse, die zulasten des Staates oder der Gemeinden eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 3 000 000.– oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 300 000.– zur Folge haben; 2bis.*in der Gesamtabstimmung über die Festlegung des Staatssteuerfusses, sofern diese eine Erhöhung des Staatssteuerfusses zur Folge hat; 3. für dringliche Gesetze und Kantonsratsbeschlüsse; 4. für Schluss der Diskussion; b) ein Drittel (40) der Mitglieder des Kantonsrates für ein Referendumsbegehren aus der Mitte des Kantonsrates; c) ein Sechstel (20) der Mitglieder des Kantonsrates, um: 1. … 2. eine Abstimmung durch Namensaufruf zu beschliessen.

Art. 133

Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten* 1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.* 2 Sie oder er kann stimmen, wenn eine bestimmte Stimmenzahl vorgeschrieben ist.*

Art. 133 bis b) Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage* (3.3.2.)

Stimmabgabe 1 Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage. 2 Das Präsidium kann Richtlinien erlassen. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage.22 Art. 133ter* Bekanntgabe des Ergebnisses a) Anzeige 1 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden auf Bildschirmen angezeigt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.* 22 Siehe Art. 133quinquies ff. dieses Erlasses.

Art. 133 quater

b) Namensliste 1 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden in Form einer Namensliste festgehalten.* 2 Die Namensliste wird in elektronischer Form veröffentlicht.* c) Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage* (3.3.3.) Art. 133quinquies* Voraussetzungen 1 Ohne die elektronische Abstimmungsanlage wird abgestimmt: a)* in besonderen Fällen auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten; b) wenn die Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt.

Art. 134

Abstimmungsarten a) Handmehr 1 Durch Handerheben wird abgestimmt, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht. 2 Wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nicht einstimmig erklären, dass die Mehrheit unzweifelhaft vorhanden sei, wird die Abstimmung wiederholt.*

Art. 135

b) Abzählen 1 Durch Aufstehen zum Zweck des Abzählens wird abgestimmt:* a)* wenn nach Wiederholung der Abstimmung die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler das Handmehr nicht unzweifelhaft feststellen; abis)* wenn ein Ratsmitglied es verlangt; b)* zur Festlegung der nach Art. 132 Abs. 2 dieses Reglementes erforderlichen Stimmenanteile;

Art. 136 c)* …

c) Namensaufruf 1 Bei Abstimmung durch Namensaufruf wird zu Protokoll genommen, wer zugestimmt, abgelehnt, sich der Stimme enthalten oder an der Abstimmung nicht teilgenommen hat. 4. Wahlen (3.4.)

Art. 137

Wahlvorschläge 1 Die Fraktionen unterbreiten dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Präsidiums.* 2 Die Wahlvorschläge werden den Ratsmitgliedern spätestens zu Beginn der Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt.*

Art. 138

Eröffnung 1 Zu Beginn der Wahl verweist die Präsidentin oder der Präsident auf die Wahlvorschläge.* 2 Sie oder er gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge aus der Mitte des Rates zu machen sowie die Vorschläge zu begründen und zu diskutieren.*

Art. 139

Erforderliche Mehrheit 1 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 2 Im ersten und zweiten Wahlgang können alle wählbaren Personen gewählt werden. Vom dritten Wahlgang an kann für eine neue Kandidatin oder einen neuen Kandidaten keine gültige Stimme mehr abgegeben werden. Vom vierten Wahlgang an kann für die Kandidatin oder den Kandidaten, der im vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat, keine gültige Stimme mehr abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident

Art. 140 das Los.*

Offene Wahl 1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie die ständigen und die vorberatenden Kommissionen werden in offener Abstimmung gewählt.* 2 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie Kommissionen werden gesamthaft gewählt, wenn der Rat nicht Einzelwahl beschliesst.*

Art. 141

Geheime Wahl a) im allgemeinen 1 Wahlen und Genehmigungen von Wahlen sind geheim, soweit dieses Reglement nicht offene Stimmabgabe vorschreibt. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.* 2 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler übergeben den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern den Stimmzettel. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel unverzüglich bekannt.* 3 Die Weibelinnen und Weibel sammeln bei den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern die Stimmzettel ein und übergeben sie den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern. Wurden mehr Stimmzettel eingesammelt als ausgeteilt, ist der

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