b) Dringlichkeit
1 Der Rat kann die Behandlung einer Motion, eines Postulats oder einer Interpellation dringlich erklären, wenn der Antrag am ersten Sessionstag innert zweier
Stunden nach Sitzungsbeginn gestellt wird.
2 In diesem Fall wird die Motion, das Postulat oder die Interpellation in der gleichen Session behandelt.
Art. 109
c) Rückzug, Umwandlung und Übernahme
1 Die oder der Erstunterzeichnende kann:*
a)* eine Motion zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in ein Postulat oder in eine Interpellation umwandeln;
b)* ein Postulat zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in eine Interpellation umwandeln;
c) eine Interpellation zurückziehen oder in eine Einfache Anfrage umwandeln.
2 Motionen, Postulate oder Interpellationen, die zurückgezogen oder umgewandelt
werden oder deren Erstunterzeichnende aus dem Rat ausgeschieden sind, können
am nächsten Sitzungstag von einer oder einem Mitunterzeichnenden übernommen werden.*
3 Einfache Anfragen können von der Fragestellerin oder vom Fragesteller zurückgezogen werden.*
Art. 110
d) Zulassung
1 Wird von der Regierung, vom Präsidium oder aus der Mitte des Rates die Zulässigkeit eines Vorstosses bestritten, so unterbreitet das Präsidium dem Rat einen
kurzen Bericht und einen Antrag.*
2 Der Vorstoss kann nicht behandelt werden, bevor der Rat über die Zulassung beschlossen hat.
Art. 111
Motion und Postulat
a) Motion
1 Mit der Motion erhält die Regierung den Auftrag, innerhalb von drei Jahren den
Entwurf einer Verfassungsrevision, eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kantonsrat beschliessen, dass der Auftrag innerhalb eines Jahres erfüllt werden muss. Der Auftrag kann Richtlinien über den Inhalt des Entwurfs umfassen.*
2 Die Motion kann mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen werden.
Art. 112
b) Postulat
1 Das Postulat enthält den Auftrag an die Regierung, innerhalb von drei Jahren:*
a) über einen in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallenden Gegenstand Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen;
b) über einen unter die Aufsicht des Kantonsrates fallenden wichtigen Gegenstand Bericht zu erstatten.
Art. 113
c) Einreichung
1 Die Motion oder das Postulat hat den Auftrag knapp zu umschreiben.
2 Die Präsidentin oder der Präsident weist weitschweifige Motionen und Postulate
Art. 114 zur Kürzung an die Erstunterzeichnenden zurück.*
d) Stellungnahme der Regierung
1 Die Regierung nimmt zu den eingereichten Motionen und Postulaten in der Regel auf die nächste Session durch schriftlichen Antrag Stellung.*
Art. 115
e) Eintreten
1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob Eintreten auf die Motion oder
das Postulat bestritten wird.*
2 Wird Eintreten nicht bestritten, stellt die Präsidentin oder der Präsident Eintreten des Rates auf die Motion oder das Postulat fest.*
3 Wird Eintreten bestritten, wird eine Eintretensdiskussion geführt. Die oder der
Erstunterzeichnende erhält für höchstens 15 Minuten das Wort zur Begründung,
anschliessend, wer sich an der Diskussion beteiligen will. Will die Regierung die
Motion oder das Postulat bestreiten oder eine besondere Erklärung abgeben, erhält ihre Vertreterin oder ihr Vertreter für höchstens 15 Minuten das Wort.*
4 Der Kantonsrat kann eine Motion unter Anpassung des Wortlauts in ein Postulat
umwandeln. Zuerst wird über Umwandlung, dann über Eintreten abgestimmt.
Art. 116
f) Gutheissung
1 Wird Eintreten auf die Motion oder auf das Postulat beschlossen, so folgt die
Spezialdiskussion.
2 Es können Anträge auf Änderung des Wortlauts der Motion oder des Postulats
und auf Erfüllung des Auftrags der Motion innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Im Anschluss entscheidet der Rat über die Gutheissung der Motion oder des Postulats.*
Art. 117
…
Art. 118
h) Weiterbehandlung
1 Die Regierung erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die gutgeheissenen
Motionen und Postulate. Sie kann darin einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Bearbeitung von einzelnen gutgeheissenen Motionen und
Postulaten stellen.*
2 Die Regierung kann dem Kantonsrat beantragen, eine gutgeheissene Motion
abzuschreiben, wenn:*
a) die Regierung dem Kantonsrat den Entwurf unterbreitet hat;
b) die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
wäre, der bei der Gutheissung der Motion nicht voraussehbar war;
c) die Vorlage unverhältnismässig hohe Kosten zur Folge hätte, die bei der Gutheissung der Motion nicht voraussehbar waren;
d) sich die Verhältnisse seit der Gutheissung der Motion grundlegend verändert
haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann.
3 Die Regierung kann dem Kantonsrat beantragen, ein gutgeheissenes Postulat
abzuschreiben, wenn:*
1. die Regierung dem Kantonsrat Bericht erstattet hat;
2. die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
wäre, der bei der Gutheissung des Postulats nicht voraussehbar war;
3. sich die Verhältnisse seit der Gutheissung des Postulats grundlegend verändert haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann.
Art. 118bis* i) unaufschiebbarer Regelungsbedarf
1 Bei unaufschiebbarem Regelungsbedarf im Sinn von Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200121 kann der Kantonsrat die Regierung mit einer Motion beauftragen, dem Kantonsrat ohne Verzug eine Vorlage zu unterbreiten, so dass die
Vorlage an der nächsten Session des Kantonsrates behandelt werden kann. Eine
spätere Unterbreitung bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
Art. 119
Interpellation
a) Einreichung
1 Die Interpellation enthält Fragen über einen Gegenstand der Staatstätigkeit.*
2 Die Interpellation soll die Fragen kurz und klar umschreiben.
3 Die Präsidentin oder der Präsident weist weitschweifige Interpellationen zur
Kürzung an die Erstunterzeichnenden zurück.*
21 sGS 111.1.
Art. 120
b) Antwort
1 Die Regierung antwortet in der Regel auf die nächste Session schriftlich.*
2 …*
3 …*
Art. 121
…
Art. 122
d) Diskussion
1 Der oder dem Erstunterzeichnenden der Interpellation und allenfalls der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung steht nach der Beantwortung eine kurze
Stellungnahme von höchstens drei Minuten Dauer zu.*
2 Der Kantonsrat kann Diskussion beschliessen.
Art. 123
Einfache Anfrage
1 Die Einfache Anfrage enthält Fragen über einen Gegenstand der Staatstätigkeit.
Sie wird nur von der Fragestellerin oder vom Fragesteller unterzeichnet.*
2 Die Regierung antwortet in der Regel innerhalb von drei Monaten schriftlich. Die
Antwort soll knapp sein und wird dem Kantonsrat elektronisch zur Verfügung gestellt.*
Art. 124
Zuständigkeit von Präsidium und Kommissionen
1 Ist die Regierung zur Behandlung eines Vorstosses nicht zuständig, so tritt das
Präsidium oder die ständige Kommission an ihre Stelle.*
Art. 124 bis cbis) Standesbegehren (3.2.3bis.)
Auslösung einer Standesinitiative
1 Mit dem Standesbegehren wird der Kantonsrat eingeladen, eine Standesinitiative
zu beschliessen.
2 Einreichung des Standesbegehrens, Stellungnahme der Regierung, Eintreten, Beratung und Beschlussfassung richten sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses
über die Motion.
3 Das Standesbegehren bedarf der Begründung, insbesondere der Zielsetzungen
Art. 124 ter des Erlasses, der mit der Standesinitiative erwirkt werden will.*
Einreichung der Standesinitiative
1 Hat der Kantonsrat das Standesbegehren gutgeheissen, reicht das Präsidium die
Standesinitiative der Bundesversammlung ein.
2 Es übernimmt die Begründung des Standesbegehrens in die Standesinitiative.*
Art. 125 d) Fragestunde (3.2.4.)
…
Art. 126
…
Art. 127 e) Ersuchen zuhanden des Kantonsrates* (3.2.5.)
Überweisung
1 An den Kantonsrat gerichtete Ersuchen werden der Rechtspflegekommission
überwiesen. Diese kann sie einer anderen ständigen Kommission überweisen.*
2 Das Präsidium kann die Regierung einladen, dem Kantonsrat einen Bericht zu
unterbreiten.
Art. 127 bis
Rückweisung
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident weist unklare,
weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Ersuchen zur Behebung der
Mängel zurück.*
2 Sie oder er kann die Nichtbehandlung für den Fall androhen, dass die Mängel
Art. 127 ter nicht innert gesetzter Frist behoben werden.*
Behandlung*
1 Die ständige Kommission kann, wenn der Beschluss ohne Gegenstimme zustande kommt:*
a)* Ersuchen nach Art. 14 Abs. 1ter dieses Reglements gutheissen, abweisen oder
zur Kenntnis nehmen;
b)* Ersuchen, die offensichtlich unhaltbar sind oder ausserhalb der Zuständigkeit
des Kantonsrates liegen, durch Nichteintreten erledigen.
2 Andernfalls entscheidet der Kantonsrat.*
3 Die Beschlüsse der ständigen Kommission und des Kantonsrates sind endgültig.*
Art. 128
Berichterstattung
1 Die ständige Kommission erstattet dem Kantonsrat über jene Ersuchen, die sie
nicht von sich aus erledigen konnte, mündlich Bericht.*
2 In besonderen Fällen unterbreitet sie dem Kantonsrat schriftlich Bericht und Antrag.
3. Abstimmungen (3.3.)
Art. 129 a) allgemein* (3.3.1.)
Eröffnung
1 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet vor jeder Abstimmung die Anträge und den Gang der Abstimmung.*
2 Über Einwendungen gegen den Gang der Abstimmung entscheidet der Rat, bevor über die Sache abgestimmt wird.
Art. 130
Gegenüberstellen von Anträgen
1 Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, so werden in der Regel
zunächst in eventueller Abstimmung Änderungsanträge einander und der obsiegende dem Hauptantrag gegenübergestellt.
2 In der Gegenüberstellung wird zuerst über einen Antrag aus der Mitte des Rates
und dann über den Antrag der Regierung oder der Kommission abgestimmt.*
3 Abweichungen sind zulässig, soweit sie einer klaren Willensbildung dienen.
Art. 131
Teilung von Abstimmungsfragen
1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jedes Mitglied Teilung verlangen.
Art. 132
Erforderliche Mehrheit
1 In der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmenden Mitglieder.*
2 Es sind jedoch erforderlich:
a) die Mehrheit (61) der Mitglieder des Kantonsrates:
1. für den Antrag auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
2. in den Schlussabstimmungen über eine Teilrevision der Kantonsverfassung sowie über Gesetze und Beschlüsse, die zulasten des Staates oder der
Gemeinden eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 3 000 000.–
oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 300 000.– zur Folge haben;
2bis.*in der Gesamtabstimmung über die Festlegung des Staatssteuerfusses, sofern diese eine Erhöhung des Staatssteuerfusses zur Folge hat;
3. für dringliche Gesetze und Kantonsratsbeschlüsse;
4. für Schluss der Diskussion;
b) ein Drittel (40) der Mitglieder des Kantonsrates für ein Referendumsbegehren
aus der Mitte des Kantonsrates;
c) ein Sechstel (20) der Mitglieder des Kantonsrates, um:
1. …
2. eine Abstimmung durch Namensaufruf zu beschliessen.
Art. 133
Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten*
1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.*
2 Sie oder er kann stimmen, wenn eine bestimmte Stimmenzahl vorgeschrieben
ist.*
Art. 133 bis b) Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage* (3.3.2.)
Stimmabgabe
1 Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage.
2 Das Präsidium kann Richtlinien erlassen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage.22
Art. 133ter* Bekanntgabe des Ergebnisses
a) Anzeige
1 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden auf Bildschirmen
angezeigt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.*
22 Siehe Art. 133quinquies ff. dieses Erlasses.
Art. 133 quater
b) Namensliste
1 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden in Form einer Namensliste festgehalten.*
2 Die Namensliste wird in elektronischer Form veröffentlicht.*
c) Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage* (3.3.3.)
Art. 133quinquies* Voraussetzungen
1 Ohne die elektronische Abstimmungsanlage wird abgestimmt:
a)* in besonderen Fällen auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten;
b) wenn die Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt.
Art. 134
Abstimmungsarten
a) Handmehr
1 Durch Handerheben wird abgestimmt, soweit dieses Reglement nichts anderes
vorsieht.
2 Wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nicht einstimmig erklären,
dass die Mehrheit unzweifelhaft vorhanden sei, wird die Abstimmung wiederholt.*
Art. 135
b) Abzählen
1 Durch Aufstehen zum Zweck des Abzählens wird abgestimmt:*
a)* wenn nach Wiederholung der Abstimmung die Stimmenzählerinnen und
Stimmenzähler das Handmehr nicht unzweifelhaft feststellen;
abis)* wenn ein Ratsmitglied es verlangt;
b)* zur Festlegung der nach Art. 132 Abs. 2 dieses Reglementes erforderlichen
Stimmenanteile;
Art. 136 c)* …
c) Namensaufruf
1 Bei Abstimmung durch Namensaufruf wird zu Protokoll genommen, wer zugestimmt, abgelehnt, sich der Stimme enthalten oder an der Abstimmung nicht teilgenommen hat.
4. Wahlen (3.4.)
Art. 137
Wahlvorschläge
1 Die Fraktionen unterbreiten dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Vorbehalten
bleibt die Zuständigkeit des Präsidiums.*
2 Die Wahlvorschläge werden den Ratsmitgliedern spätestens zu Beginn der Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt.*
Art. 138
Eröffnung
1 Zu Beginn der Wahl verweist die Präsidentin oder der Präsident auf die Wahlvorschläge.*
2 Sie oder er gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge aus der Mitte des Rates zu machen sowie die Vorschläge zu begründen und zu diskutieren.*
Art. 139
Erforderliche Mehrheit
1 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
2 Im ersten und zweiten Wahlgang können alle wählbaren Personen gewählt werden. Vom dritten Wahlgang an kann für eine neue Kandidatin oder einen neuen
Kandidaten keine gültige Stimme mehr abgegeben werden. Vom vierten Wahlgang an kann für die Kandidatin oder den Kandidaten, der im vorhergehenden
Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat, keine gültige Stimme mehr abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident
Art. 140 das Los.*
Offene Wahl
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie die ständigen und die vorberatenden Kommissionen werden in offener Abstimmung gewählt.*
2 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie Kommissionen werden gesamthaft gewählt, wenn der Rat nicht Einzelwahl beschliesst.*
Art. 141
Geheime Wahl
a) im allgemeinen
1 Wahlen und Genehmigungen von Wahlen sind geheim, soweit dieses Reglement
nicht offene Stimmabgabe vorschreibt. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt
mit.*
2 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler übergeben den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern den Stimmzettel. Die Präsidentin oder der Präsident gibt
die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel unverzüglich bekannt.*
3 Die Weibelinnen und Weibel sammeln bei den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern die Stimmzettel ein und übergeben sie den Stimmenzählerinnen und
Stimmenzählern. Wurden mehr Stimmzettel eingesammelt als ausgeteilt, ist der