Ausfertigung
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer legt den Protokollentwurf der
Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten innert Wochenfrist
zur Genehmigung vor.*
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer lässt das genehmigte Protokoll
Art. 67 verzugslos zustellen.*
Zustellung und Einsichtnahme*
1 Die Kommissionsprotokolle sind unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung vertraulich. Sie sind Teil der Gesetzesmaterialien und werden zugestellt:*
a)* den Mitgliedern der Kommission;
b)* dem für die Vorlage zuständigen Departement;
c)* den Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten;
d)* …
2 Die Protokolle der ständigen Kommissionen werden ausserdem den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der
anderen ständigen Kommissionen zugestellt.*
a)* …
b)* …
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsrates kann nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates Dritten Einsicht in Kommissionsprotokolle gewähren, soweit ein Interesse im Rahmen der parlamentarischen Arbeit, der
Rechtsanwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird.*
4 Sobald ein rechtsetzender Erlass rechtsgültig ist, veröffentlichen die Parlamentsdienste Kommissionsprotokolle, welche die Vorberatung des Erlasses zum Inhalt
haben, in elektronischer Form.*
III. Verfahren des Kantonsrates* (3.)
1. Sessionen und Sitzungen (3.1.)
Art. 68 a) Organisation (3.1.1.)
Sessionen
a) ordentliche
1 Der Kantonsrat versammelt sich viermal jährlich zu ordentlichen Sessionen, im
letzten Jahr der Amtsdauer zusätzlich zu einer Aufräumsession.*
1bis Die ordentlichen Sessionen finden in der Regel wie folgt statt:*
a) Frühjahrssession: Anfang März;
b) Sommersession: Anfang Juni;
c) Herbstsession: Mitte September;
d) Wintersession: Anfang Dezember;
e) Aufräumsession: Anfang Mai.
2 Das Präsidium legt auf wenigstens vier Jahre fest, wann die ordentlichen Sessionen beginnen.
Art. 69* b) ausserordentliche
1 Der Kantonsrat kann ausserordentliche Sessionen beschliessen.
2 Ausserdem versammelt er sich, wenn das Präsidium oder die Regierung es anordnet oder wenn es der Kantonsrat auf Antrag aus seiner Mitte beschliesst.
Art. 70
c) Geschäftsverzeichnis
1 Das Geschäftsverzeichnis steht spätestens drei Wochen vor Sessionsbeginn zur
Verfügung.
2 Es:
a) gibt einen Überblick über die Session;
b) informiert über die beim Kantonsrat anhängigen Geschäfte. Nicht behandlungsreife Geschäfte werden gekennzeichnet;
c) weist auf die bevorstehenden Sessionen wenigstens der nächsten vier Jahre
hin.
3 Später eingegangene Geschäfte werden nachgetragen.
Art. 71
d) Sitzungstage
1 Die Session dauert höchstens drei Tage.
2 Das Präsidium gibt spätestens an der Session die maximale Dauer der nächsten
Art. 72 Session bekannt.*
Sitzungen
a) Dauer
1 Die erste Sitzung der Session beginnt am Montag um 14.00 Uhr und dauert bis
18.00 Uhr. Zur ersten Sitzung einer Amtsdauer versammelt sich der Kantonsrat
um 10.00 Uhr, um die Rechtspflegekommission zu bestellen.*
2 An den folgenden Tagen beginnen die Sitzungen um 08.30 Uhr und dauern bis
17.00 Uhr, ausgenommen vom Präsidium verkürzte Sitzungen. Die Sitzungen können durch Pausen unterbrochen werden.*
3 Der Rat kann Verlängerungen und zusätzliche Sitzungen beschliessen.*
4 Eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung wird mit einer Glocke der Kathedrale
geläutet.
Art. 73
b) Tagesordnung
1 Die Tagesordnung des ersten Sitzungstages einer Session wird dem Geschäftsverzeichnis beigefügt.
2 Die Tagesordnung der weiteren Sitzungstage wird am Vortag im Ratssaal ausgeteilt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Tagesordnung.*
Art. 74
Entschuldigung
1 Wer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, hat den Grund der Präsidentin oder
dem Präsidenten wenn möglich schriftlich und im Voraus, spätestens aber zwei
Art. 75 Stunden nach Sitzungsbeginn mitzuteilen.*
Anwesenheit
1 Zu Beginn jeder Sitzung haben sich die Mitglieder in eine Liste einzutragen. Die
Präsidentin oder der Präsident kann das Führen der Liste den Parlamentsdiensten
übertragen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler können bei längeren Sitzungen die Anwesenheit der Mitglieder ein zweites Mal feststellen.*
2 Wer sich innert zwei Stunden nicht einträgt, gilt als abwesend.*
3 Die Abwesenden werden im Protokoll als entschuldigt oder unentschuldigt aufgeführt.
4 Anträge stellen, sich an der Diskussion beteiligen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen kann, wer an ihrem oder seinem Platz ist.*
Art. 76
Beratungsfähigkeit
1 Der Kantonsrat kann nur beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Vermutet die Präsidentin oder der Präsident, die Zahl der Anwesenden sei geringer, lässt sie oder er die Anwesenheit der Ratsmitglieder feststellen.*
Art. 77 b) Öffentlichkeit (3.1.2.)
Grundsatz
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich.
Art. 78
Besucherinnen und Besucher*
1 Besucherinnen und Besucher werden auf der Tribüne zugelassen, soweit Platz
vorhanden ist.*
2 Für geführte Gruppen kann Platz reserviert werden. Die Parlamentsdienste vermitteln ihnen eine Einführung in die Ratsverhandlungen.*
3 Besucherinnen und Besucher, die Beifall oder Missbilligung äussern oder sonstwie die Ordnung stören, werden weggewiesen.*
Art. 79
Medien
1 Den Medienschaffenden werden soweit möglich besondere Plätze angewiesen.*
2 Sie haben sich bei den Parlamentsdiensten zu melden.*
3 Medienschaffende, die regelmässig über die Kantonsratsverhandlungen berichten, erhalten die Beratungsunterlagen und die organisatorischen Mitteilungen
Art. 80 gleichzeitig mit den Mitgliedern des Kantonsrates.*
Ausnahmen
a) geschlossene Sitzungen
1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit einer Sitzung aufheben,
wenn ein überwiegendes Staatsinteresse oder schützenswerte private Interessen es
rechtfertigen.
2 Den Medienschaffenden kann die Anwesenheit bei geschlossener Sitzung gestattet werden mit der Auflage, dass sie nur kurz und ohne Namensnennung berichten.*
3 Die Öffentlichkeit kann bereits während der Beratung, ob die Sitzung geschlossen
sein soll, aufgehoben werden.
Art. 81
b) Räumung der Tribüne
1 Entsteht Unruhe auf der Tribüne, so lässt sie die Präsidentin oder der Präsident
nach fruchtloser Mahnung räumen und schliessen.*
2 Die Sitzung wird unterbrochen, bis die Anordnung vollzogen ist.
2. Beratungen (3.2.)
Art. 82 a) allgemeine Regeln (3.2.1.)
Bindung an das Geschäftsverzeichnis
1 Der Kantonsrat behandelt die in das Geschäftsverzeichnis aufgenommenen
Wahlen, Vorlagen und Vorstösse einzeln.
2 Vorstösse, die den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander beraten
werden.
3 Ausser den im Geschäftsverzeichnis aufgeführten Geschäften sind nur Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten und ausnahmsweise, wenn das Präsidium es gestattet, Erklärungen der Regierung und der Fraktionen, persönliche Erklärungen von Ratsmitgliedern, die sich auf höchstens drei Minuten beschränken,
Art. 83 und Richtigstellungen zulässig.*
Beratungsunterlagen*
1 Die Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern des Kantonsrates laufend in
elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
2 Sie müssen spätestens:
a)* 12 Tage vor Sessionsbeginn in elektronischer Form zur Verfügung stehen;
b)* 11 Tage vor Sessionsbeginn in gedruckter Form im Besitz jener Ratsmitglieder
sein, die ausdrücklich die Zustellung in gedruckter Form verlangen.
Art. 84
Anträge a) Anträge in der Sache*
1 Anträge vorberatender Kommissionen und der Regierung, die nicht mit den Beratungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden können, werden so rasch als
möglich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und zu Beginn der Session
jenen Ratsmitgliedern verteilt, die ausdrücklich die Zustellung in gedruckter Form
verlangen.*
2 Anträge von Ratsmitgliedern werden während der Session in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt, wenn sie rechtzeitig den Parlamentsdiensten übermittelt werden. Andernfalls sind sie der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen, der sie dem Rat mündlich bekannt gibt. Den Parlamentsdiensten oder der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich eingereichte Anträge bedürfen der Bestätigung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Beratung.*
Art. 85
b) Ordnungsanträge*
1 Ordnungsanträge sind Anträge, die das Verfahren einer laufenden Beratung, einer laufenden Abstimmung oder einer laufenden Wahl betreffen.*
1bis Ordnungsanträge, die auf die Gestaltung der Session und der Sitzungen abzielen, sind unzulässig.*
2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand
unterbrochen und erst nach Erledigung des Ordnungsantrags wieder aufgenommen.
Art. 85 bis
c) Zulassung
1 Wird die Zulässigkeit eines Antrags bestritten, entscheidet der Rat über die Frage
der Zulässigkeit.
2 Die Beratung über den Hauptgegenstand wird unterbrochen und erst nach der
Klärung der Frage der Zulässigkeit des Antrags fortgesetzt.
Art. 86
Diskussion
a) Zulassung
1 Wer sprechen will, hat sich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten anzumelden.*
2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Die Kommissionsberichterstatterin oder der Kommissionsberichterstatter und die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes
haben jedoch Vorrang.*
3 Will die Präsidentin oder der Präsident ausnahmsweise selbst als Mitglied des
Rates sprechen, so hat sie oder er sich bei der Vizepräsidentin oder beim Vizepräsidenten anzumelden. Mitglieder des Präsidiums sprechen aus der Mitte des Rates.*
Art. 87
b) Beschränkungen
1 Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatterinnen und Kommissionsberichterstatter sowie der Vertreterin oder des Vertreters der Regierung darf kein Mitglied über den nämlichen Gegenstand mehr als zweimal sprechen. Vorbehalten
bleibt eine persönliche Berichtigung.*
2 Weicht eine Rednerin oder ein Redner von dem zur Beratung stehenden Gegenstand ab, so ermahnt die Präsidentin oder der Präsident sie oder ihn, zur Sache zu
sprechen.*
3 Das Präsidium kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise die für eine Vorlage zur
Verfügung stehende Redezeit beschränken. Es teilt den Fraktionen und den keiner
Fraktion angehörenden Mitgliedern zusammen einen Anteil an der gesamten Redezeit zu.
Art. 88
c) Schluss der Redeliste*
1 Wird Schluss der Redeliste verlangt und vom Rat beschlossen, so erhalten noch
die bereits in der Redeliste eingetragenen Mitglieder, die Vertreterin oder der Vertreter der Regierung und zuletzt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der
Art. 89 vorberatenden Kommission das Wort.*
d) Schluss der Diskussion
1 Wird Schluss der Diskussion verlangt und von der Mehrheit der Ratsmitglieder
beschlossen, so wird die Diskussion sofort abgebrochen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident hat vor der Beschlussfassung auf diese Folge
hinzuweisen.*
3 Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der vorberatenden Kommission
Art. 90 und der Regierung steht eine kurze abschliessende Stellungnahme zu.*
e) Abschluss
1 Haben die angemeldeten Rednerinnen und Redner gesprochen oder ist Schluss
der Diskussion beschlossen worden, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident
die Diskussion als geschlossen.*
2 Nachher darf niemand mehr das Wort über den Gegenstand ergreifen.
Art. 91 b) Vorlagen (3.2.2.)
Einbringen
1 Vorlagen werden aufgrund von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften, in Erfüllung besonderer Aufträge des Kantonsrates oder aus eigenem Entschluss von der
Regierung eingebracht.*
2 Das Präsidium und die ständigen Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrags selbständig Vorlagen einbringen. Der Regierung bleibt das Recht gewahrt,
Art. 92 dazu in einem Bericht Stellung zu nehmen.*
Vorberatende Kommission
1 Die vorberatende Kommission hat nach Möglichkeit auf die folgende Session zur
Vorlage Stellung zu nehmen.
2 Grundlage der Ratsverhandlung bildet die Fassung gemäss den Anträgen der vorberatenden Kommission.
Art. 93
Eintreten
1 Die Beratung einer Vorlage wird mit dem Eintreten eröffnet.
2 Wird das Eintreten auf die Vorlage bestritten, wird eine Eintretensdiskussion geführt. Darin können Anträge auf Nichteintreten, auf Verschieben des Eintretensbeschlusses sowie auf Rückweisung der Vorlage an die vorberatende Kommission
oder an die Regierung gestellt werden. Zuerst wird über Eintreten, dann allenfalls
über Rückweisung abgestimmt.*
3 Wird das Eintreten nicht bestritten, wird keine Eintretensdiskussion geführt. Das
Präsidium oder der Kantonsrat kann aber eine Eintretensdiskussion beschliessen.
4 Besteht eine gesetzliche Pflicht, auf die Vorlage einzutreten, verweist die Präsidentin oder der Präsident darauf. Nach einer Eintretensdiskussion entfällt die Abstimmung über das Eintreten.*
Art. 94
Spezialdiskussion
1 Dem Eintreten folgt die Spezialdiskussion.
2 In der Spezialdiskussion werden die Bestimmungen der Vorlage einzeln beraten.
Art. 95
Aufträge
1 Bei der Beratung einer Vorlage können der vorberatenden Kommission, der Regierung oder dem Präsidium Aufträge erteilt werden. Die Aufträge des Kantonsrates sind innerhalb von drei Jahren zu erfüllen. Die Regierung erstattet dem
Kantonsrat jährlich Bericht über den Stand der Erfüllung der ihr erteilten Aufträge. Sie kann darin einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die
Bearbeitung stellen.*
2 Die Regierung kann dem Kantonsrat beantragen, einen Auftrag abzuschreiben,
wenn:*
a) die Regierung den Auftrag erfüllt hat;
b) die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
wäre, der bei der Erteilung des Auftrags nicht voraussehbar war;
c) die Erfüllung des Auftrags unverhältnismässig hohe Kosten zur Folge hätte,
die bei der Erteilung des Auftrags nicht voraussehbar waren;
d) sich die Verhältnisse seit der Erteilung des Auftrags grundlegend verändert
haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann.
Art. 96
Rückkommensanträge
1 Die Präsidentin oder der Präsident fragt am Ende der Spezialdiskussion, ob
Rückkommensanträge gestellt werden.*
2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann darlegen, wie sie oder er die Vorlage im Fall des Rückkommens geändert sehen will.*
Art. 97
Erledigung
1 Der Kantonsrat kann eine Vorlage nur durch Beratung und Verabschiedung,
durch Nichteintreten oder durch Ablehnung erledigen. Das Präsidium kann eine
Vorlage aus dem Geschäftsverzeichnis entfernen, wenn sie gegenstandslos geworden ist.*
Art. 98
Zweimalige Beratung
a) Voraussetzungen
1 Erlasse, die dem Referendum zu unterstellen sind, werden in zwei Lesungen beraten. Dies gilt auch, wenn ein Erlass nach Art. 68 der Kantonsverfassung vom
10. Juni 200120 dringlich in Vollzug gesetzt wird.*
2 Die zweite Lesung findet frühestens vier Wochen nach der ersten statt. Der Rat
kann Ausnahmen beschliessen, darf aber die zweite Lesung nicht am gleichen Tag
wie die erste vornehmen.
Art. 99 b) erste Lesung
1 Der Rat kann in der ersten Lesung die einzelnen Bestimmungen der Vorlage annehmen, ändern, streichen oder zurückweisen.
2 Wird eine Bestimmung an die Kommission oder an die Regierung zurückgewiesen, so wird die erste Lesung in Bezug auf diese Bestimmung ausgesetzt.*
3 Die Kommissionsberichterstatterin oder der Kommissionsberichterstatter kann
Anregungen zur Prüfung auf die zweite Lesung entgegennehmen.*
4 Nach der ersten Lesung geht die Vorlage zur weiteren Prüfung an die vorberatende Kommission.
20 sGS 111.1.
Art. 100 c) zweite Lesung
1 In der zweiten Lesung werden nach dem Eintreten Bestimmungen behandelt, zu
denen Anträge der Kommission, der Regierung oder des Präsidiums vorliegen.
Auf Antrag aus der Mitte des Rates kann der Rat auf andere Bestimmungen der
Vorlage zurückkommen.*
2 Verfassungsvorlagen werden in der zweiten Lesung vollständig durchberaten.
3 Werden in der zweiten Lesung Anträge eingebracht, die mit den Gegenständen
der ersten Lesung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder nicht
spruchreif erscheinen, so sind sie entweder abzulehnen oder unter Aussetzen der
zweiten Lesung zum Gegenstand einer ersten Lesung zu machen.
Art. 101
d) Anträge der Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission prüft die Vorlage in der Regel nach der ersten Lesung. Sie unterbreitet der vorberatenden Kommission ihre Anträge sowie Hinweise auf inhaltliche Unklarheiten.
2 Nach der zweiten Lesung bereinigt die Redaktionskommission ihre Anträge und
lässt sie so bald als möglich dem Kantonsrat austeilen.
3 Stellt die Redaktionskommission Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, so kann sie dem Rat die Wiederaufnahme der zweiten Lesung
über diese Punkte beantragen.
Art. 102
e) Schlussabstimmung
1 Die Schlussabstimmung findet in der Regel am Schluss des letzten Sessionstags
statt.*
2 Vor der Schlussabstimmung eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Diskussion über die Anträge der Redaktionskommission sowie die allgemeine Diskussion, in welcher das Beratungsergebnis gewürdigt und zur Schlussabstimmung
Art. 103 Stellung genommen werden kann.*
Einmalige Beratung
a) im allgemeinen
1 Ist keine zweimalige Beratung vorgeschrieben, so wird die Vorlage nach dem
Eintreten artikel- oder ziffernweise durchberaten.
2 Die Gesamtabstimmung wird nach Erledigung von Rückkommensanträgen
durchgeführt.
Art. 104
b) Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Staatsrechnung*
1 Aufgaben- und Finanzplan sowie Budget werden abschnittweise, die Staatsrechnung departementsweise durchberaten.*
2 Am Ende der Beratung wird über die mit der Vorlage verbundenen Anträge abgestimmt.
Art. 105
c) Genehmigung von Erlassen
1 Bedarf ein Erlass lediglich der Genehmigung des Kantonsrates, so ist der Genehmigungsantrag der Regierung Gegenstand der Spezialdiskussion.
2 Es können Anträge auf Genehmigung unter Vorbehalt der Aufhebung oder Änderung einzelner Bestimmungen gestellt werden.
Art. 106
d) Berichte
1 Berichte werden in der Regel abschnittweise beraten.*
2 …
3 Nach der Spezialdiskussion stellt die Präsidentin oder der Präsident Kenntnisnahme des Berichts fest.*
Art. 107 c) parlamentarische Vorstösse (3.2.3.)
Allgemeines
a) Einreichung
1 Mitglieder und Fraktionen können Motionen, Postulate, Interpellationen und
Einfache Anfragen einreichen. Kommissionen können Motionen und Postulate
einreichen.
2 Motionen, Postulate und Interpellationen können während, Einfache Anfragen
auch ausserhalb der Session eingereicht werden. Motionen und Postulate einer
Kommission können mit den Anträgen zu einer Vorlage auch ausserhalb der Session eingereicht werden.
2bis Mehr als drei Erstunterzeichnende von Motionen, Postulaten, Interpellationen
und Einfachen Anfragen sind lediglich in jenen Fällen zulässig, in denen alle Erstunterzeichnenden einer anderen Fraktion angehören.*
3 Der Wortlaut samt Liste der Unterzeichnenden wird spätestens am Ende der Session zur Verfügung gestellt.*