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Geschäftsreglement des Kantonsrates

St. Gallen · 131.11 · regulation

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Contents: 192 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 nGS 14–85
  3. Art. 3
  4. Art. 4 und Stimmenzähler.*
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Amt.*
  7. Art. 7
  8. Art. 8 dessen Forderungen, soweit sie sich an den Kantonsrat richten.*
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 a) ständige Kommissionen (1.3.1.)
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 14 bis
  16. Art. 14 ter der Kommissionspräsident, ob die Wahl gültig ist.*
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 16 bis
  20. Art. 16 quater Art. 16ter* …
  21. Art. 17
  22. Art. 18
  23. Art. 19
  24. Art. 19 bis
  25. Art. 19 ter
  26. Art. 20
  27. Art. 21 b) nichtständige Kommissionen (1.3.2.)
  28. Art. 21 bis Kommissionsbestellung.*
  29. Art. 22 c) gemeinsame Bestimmungen (1.3.3.)
  30. Art. 23
  31. Art. 23 bis
  32. Art. 23 quater
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26 des zuständigen Departementes.*
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 30
  39. Art. 31
  40. Art. 31 bis
  41. Art. 31 ter
  42. Art. 32
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 35
  46. Art. 36
  47. Art. 37
  48. Art. 38 Regierung in den Sitzungen der vorberatenden Kommission.*
  49. Art. 39 nach: «Das gelobe ich.»*
  50. Art. 40
  51. Art. 41
  52. Art. 42
  53. Art. 43
  54. Art. 44 betroffen sind.*
  55. Art. 45
  56. Art. 45 bis
  57. Art. 45 ter
  58. Art. 46
  59. Art. 46 bis
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 49 bis
  64. Art. 50
  65. Art. 51
  66. Art. 52
  67. Art. 53 Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern.*
  68. Art. 54 nach der Befragung.*
  69. Art. 55
  70. Art. 55 bis
  71. Art. 56
  72. Art. 57
  73. Art. 58
  74. Art. 59
  75. Art. 60
  76. Art. 61
  77. Art. 62
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 66 bis
  82. Art. 67 verzugslos zustellen.*
  83. Art. 68 a) Organisation (3.1.1.)
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72 Session bekannt.*
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75 Stunden nach Sitzungsbeginn mitzuteilen.*
  90. Art. 76
  91. Art. 77 b) Öffentlichkeit (3.1.2.)
  92. Art. 78
  93. Art. 79
  94. Art. 80 gleichzeitig mit den Mitgliedern des Kantonsrates.*
  95. Art. 81
  96. Art. 82 a) allgemeine Regeln (3.2.1.)
  97. Art. 83 und Richtigstellungen zulässig.*
  98. Art. 84
  99. Art. 85
  100. Art. 85 bis
  101. Art. 86
  102. Art. 87
  103. Art. 88
  104. Art. 89 vorberatenden Kommission das Wort.*
  105. Art. 90 und der Regierung steht eine kurze abschliessende Stellungnahme zu.*
  106. Art. 91 b) Vorlagen (3.2.2.)
  107. Art. 92 dazu in einem Bericht Stellung zu nehmen.*
  108. Art. 93
  109. Art. 94
  110. Art. 95
  111. Art. 96
  112. Art. 97
  113. Art. 98
  114. Art. 101
  115. Art. 102
  116. Art. 103 Stellung genommen werden kann.*
  117. Art. 104
  118. Art. 105
  119. Art. 106
  120. Art. 107 c) parlamentarische Vorstösse (3.2.3.)
  121. Art. 108
  122. Art. 109
  123. Art. 110
  124. Art. 111
  125. Art. 112
  126. Art. 113
  127. Art. 114 zur Kürzung an die Erstunterzeichnenden zurück.*
  128. Art. 115
  129. Art. 116
  130. Art. 117
  131. Art. 118
  132. Art. 119
  133. Art. 120
  134. Art. 121
  135. Art. 122
  136. Art. 123
  137. Art. 124
  138. Art. 124 bis cbis) Standesbegehren (3.2.3bis.)
  139. Art. 124 ter des Erlasses, der mit der Standesinitiative erwirkt werden will.*
  140. Art. 125 d) Fragestunde (3.2.4.)
  141. Art. 126
  142. Art. 127 e) Ersuchen zuhanden des Kantonsrates* (3.2.5.)
  143. Art. 127 bis
  144. Art. 127 ter nicht innert gesetzter Frist behoben werden.*
  145. Art. 128
  146. Art. 129 a) allgemein* (3.3.1.)
  147. Art. 130
  148. Art. 131
  149. Art. 132
  150. Art. 133
  151. Art. 133 bis b) Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage* (3.3.2.)
  152. Art. 133 quater
  153. Art. 134
  154. Art. 135
  155. Art. 136 c)* …
  156. Art. 137
  157. Art. 138
  158. Art. 139
  159. Art. 140 das Los.*
  160. Art. 141
  161. Art. 142 Wahlgang nichtig.*
  162. Art. 143
  163. Art. 143 bis Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.*
  164. Art. 144
  165. Art. 145
  166. Art. 146
  167. Art. 147
  168. Art. 147 bis
  169. Art. 148
  170. Art. 149
  171. Art. 149 bis
  172. Art. 149 ter
  173. Art. 150
  174. Art. 150 bis und zurück ausgerichtet.*
  175. Art. 151
  176. Art. 152 Art. 153 Abs. 2 dieses Reglements.*
  177. Art. 153
  178. Art. 154 oder die Fahrtentschädigung nur einmal ausgerichtet.*
  179. Art. 154 bis Präsident der Fraktion an, der das Mitglied angehört.*
  180. Art. 155 Berichterstatter* (4.2.)
  181. Art. 156
  182. Art. 157
  183. Art. 158 a) Fraktionssitzungen (4.3.1.)
  184. Art. 158 bis
  185. Art. 158 ter
  186. Art. 159 b) übrige Fraktionstätigkeit (4.3.2.)
  187. Art. 160
  188. Art. 161
  189. Art. 161 bis
  190. Art. 162 V. Schlussbestimmungen (5.)
  191. Art. 163
  192. Art. 164

192 provisions

Art. 31 ter

b) Register 1 Die Parlamentsdienste führen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder.* 2 Das Register ist öffentlich.

Art. 32

Ausstand 1 Ein Mitglied hat in Ausstand zu treten, wenn: a) die Gültigkeit seiner Wahl angefochten ist; b)* es selbst, eine nächste Angehörige oder ein nächster Angehöriger oder eine private Auftraggeberin oder ein privater Auftraggeber an einem nicht allgemeinverbindlichen Beschluss des Kantonsrates ein unmittelbares privates Interesse hat.

Art. 33

Rechte 1 Die Mitglieder haben das Recht: a) sich an der Diskussion zu beteiligen; b) zu Vorlagen und zum Verfahren Anträge zu stellen; c) Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Anfragen einzureichen.

Art. 34

Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte 1 Die Mitglieder haben unentgeltlich Anspruch auf: a) die staatlichen Veröffentlichungen, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlich sind; b) mündliche oder schriftliche Auskünfte über Sach- und einfache Rechtsfragen, wenn die Auskünfte für die Abklärung eines Antrages oder eines Vorstosses notwendig sind.

Art. 35

…

Art. 36

Verantwortlichkeit 1 Die Mitglieder sind für die Ansichten, die sie im Kantonsrat und in seinen Kommissionen äussern, nur dem Kantonsrat selbst verantwortlich. Die Immunität der Mitglieder richtet sich nach der Kantonsverfassung.17* 2 Die Präsidentin oder der Präsident mahnt mündlich oder schriftlich Mitglieder zur Ordnung, die:* a) Vorschriften des Reglementes missachten; b)* durch ihre Äusserungen oder ihr Verhalten die Würde des Rates, einzelner Mitglieder, anderer Behörden oder von Mitbürgerinnen und Mitbürgern verletzen; c) aus ihrem Amt für sich oder für andere einen privaten Vorteil zu erlangen suchen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann einem Mitglied im Wiederholungsfall oder bei schwerem Verstoss eine Rüge erteilen oder das Wort entziehen. Bei besonders schwerer Verfehlung kann sie oder er es aus dem Sitzungssaal weisen. Über Einsprachen entscheidet der Kantonsrat.* 6. Regierung und Verwaltung* (1.6.)

Art. 37

Mitglieder der Regierung a) Mitwirkungsrechte 1 Die Regierung lässt an den Sitzungen des Kantonsrates ihre Vorlagen und Anträge durch die zuständigen Mitglieder vertreten. Diese haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. Die Mitglieder der Regierung erhalten die Beratungsunterlagen wie die Mitglieder des Kantonsrates. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes vertritt die

Art. 38 Regierung in den Sitzungen der vorberatenden Kommission.*

b) Eidesleistung 1 Die Mitglieder der Regierung leisten bei Amtsantritt und vor Beginn der Amtsdauer vor dem Kantonsrat den Pflichteid oder das Handgelübde. 17 Art. 61 KV. 2 Die Eidesformel lautet: «Ihr werdet schwören: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.» Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu halten, so wahr mir Gott helfe.» 3 Die Handgelübde-Formel lautet: «Ihr werdet geloben: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verantworten möget.» Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen Mitglieder der Regierung der Präsidentin oder dem Präsidenten die rechte Hand und sprechen

Art. 39 nach: «Das gelobe ich.»*

Regierung a) Vorlagen und Anträge 1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat die erforderlichen Vorlagen. 2 Sie hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat Stellung zu nehmen.

Art. 40

b) Vollzug 1 Die Regierung vollzieht die Beschlüsse des Kantonsrates, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.

Art. 41

…

Art. 42

Mitarbeitende der Staatsverwaltung* 1 Der Kantonsrat fordert die notwendigen Dienste und Auskünfte von Mitarbeitenden der Staatsverwaltung durch Vermittlung des zuständigen Departementes an.* 2 Die ständigen Kommissionen können sich bei ihrer Kontrolltätigkeit unmittelbar an Mitarbeitende der Staatsverwaltung wenden, teilen es aber dem zuständigen Departement mit.* 7. Parlamentsdienste (1.7.)

Art. 43

Staatssekretärin oder Staatssekretär a) Aufgaben* 1 …* 2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates teil und hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Staatskanzlei an der Diskussion zu beteiligen.* 3 Sie oder er hat im Präsidium beratende Stimme, soweit der Geschäftskreis der Staatskanzlei oder die Zusammenarbeit zwischen Regierung und Kantonsrat

Art. 44 betroffen sind.*

b) Pflichteid 1 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär leistet den Pflichteid oder das Handgelübde vor dem Kantonsrat zusammen mit den Mitgliedern der Regierung.*

Art. 45

…

Art. 45 bis

Generalsekretärin oder Generalsekretär des Kantonsrates* 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsrates führt unter Aufsicht des Präsidiums und nach dessen Weisungen die Parlamentsdienste. Sie oder er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.* 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsrates:* a)* steht dem Kantonsrat und dem Präsidium unmittelbar zur Verfügung; abis)* steht der Präsidentin oder dem Präsidenten in der Amtsführung zur Seite; b)* sorgt für die Protokollführung im Kantonsrat und im Präsidium; c)* führt die Geschäfte des Präsidiums und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; d)* führt die Verfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 201418, die den Kantonsrat und seine Organe betreffen. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsrates informiert das Präsidium regelmässig über die Entscheide über Informations- und Einsichtsgesuche. 3 Das Präsidium regelt die Stellvertretung. 18 sGS 140.2.

Art. 45 ter

Ratsdienst 1 Der Ratsdienst stellt den Betrieb des Kantonsrates sicher, indem er insbesondere: a) den Ratsbetrieb plant und organisiert; b) Protokolle und Beschlüsse ausfertigt und zustellt; c) Beratungsunterlagen und weitere Dokumente vervielfältigt und zustellt; d) Unterlagen vermittelt, die der Dokumentation dienen; e) Projekte durchführt oder begleitet sowie Vorlagen und Geschäfte im Geschäftskreis des Präsidiums ausarbeitet; f) Dokumente und Daten in elektronischer Form verfügbar macht und die elektronische Kommunikation zwischen den Organen und den Mitgliedern des Kantonsrates fördert; g) Abklärungen vornimmt und über das Ergebnis berichtet; h) Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünfte unmittelbar erteilt oder Anfragen an das zuständige Departement weiterleitet; i) das Register über die Angaben der Ratsmitglieder führt; j) neue Mitglieder des Kantonsrates in die Amtstätigkeit einführt; k) den Weibeldienst sicherstellt; l) die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat und Präsidium informiert; m) den Besuch der Kantonsratsverhandlungen durch geführte Gruppen organisiert.

Art. 46

…

Art. 46 bis

Parlamentarischer Kommissionsdienst 1 Der parlamentarische Kommissionsdienst unterstützt die Kommissionen und die Vertretungen des Kantonsrates, indem er insbesondere:* a) die Geschäftsführung besorgt; b) Protokolle und Beschlüsse ausfertigt und zustellt; bbis)* Beratungsunterlagen und weitere Dokumente zustellt; c) Unterlagen vermittelt, die der Dokumentation dienen; d) Abklärungen vornimmt und über das Ergebnis berichtet; e)* Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünfte unmittelbar erteilt oder Anfragen an das zuständige Departement weiterleitet; ebis)* die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kommissionen und Vertretungen informiert; f)* weitere ihm vom Präsidium und im Einzelfall von der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten übertragene Aufgaben erfüllt.

Art. 47

Finanzkontrolle 1 Die kantonale Finanzkontrolle besorgt das Sekretariat der Finanzkommission. 2 Sie unterstützt die Finanzkommission. Insbesondere stellt sie ihre Revisionsberichte zur Verfügung und führt Revisionsaufträge aus. 3 Anderen Kommissionen vermittelt sie Unterlagen und Auskünfte auf Verlangen. 8. Sitzungs- und Arbeitsräume (1.8.)

Art. 48

Kantonsratssaal 1 Der Kantonsrat tagt im Kantonsratssaal.

Art. 49

Arbeitsräume 1 Den Mitgliedern des Kantonsrates stehen für die parlamentarische Tätigkeit Arbeitsräume zur Verfügung.

Art. 49 bis

Zutritt 1 Zur Wahrung der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung eines ungestörten Sitzungsbetriebs kann das Präsidium beschliessen, den Zutritt zu den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe an Auflagen zu knüpfen. II. Verfahren der Kommissionen (2.) 1. Sitzungen (2.1.)

Art. 50

Ansetzung 1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident setzt nach Anhören des zuständigen Departementes Ort und Zeit der Kommissionssitzung fest. Bei der Festsetzung des Orts ist darauf zu achten, dass für die Raummiete und -nutzung in der Regel keine Kosten entstehen.* 2 Über weitere Kommissionssitzungen entscheidet die Kommission.*

Art. 51

Geschäftsführung* 1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des parlamentarischen Kommissionsdienstes ist Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der ständigen Kommission, ausgenommen die Finanzkommission.* 2 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bezeichnet als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer nichtständigen Kommission:* a)* im Einvernehmen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des parlamentarischen Kommissionsdienstes oder b)* im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des zuständigen Departementes. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt unter Aufsicht der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten das Protokoll, steht ihr oder ihm für weitere Dienstleistungen zur Verfügung und übermittelt den Parlamentsdiensten die erforderlichen Angaben und Mitteilungen.*

Art. 52

Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer a) Beizug* 1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bezeichnet nach Anhören des zuständigen Departementes die Mitarbeitenden der Staatsverwaltung, die zur Kommissionssitzung beigezogen werden.* 2 Die Kommission beschliesst über die Einladung von Sachverständigen sowie von

Art. 53 Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern.*

b) Mitwirkung 1 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter haben beratende Stimme. Sie können den Kommissionsberatungen folgen, soweit sie die Vorlage bearbeitet haben.* 2 Im Übrigen beschränkt sich der Beizug von Mitarbeitenden der Staatsverwaltung, von Sachverständigen sowie von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf die Befragung. In der Regel verlassen sie die Kommissionssitzung

Art. 54 nach der Befragung.*

…

Art. 55

Anwesenheit, Abwesenheit und Rücktritt* 1 Die Kommissionsmitglieder nehmen an den Kommissionssitzungen teil.* 2 Kann ein Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, entschuldigt es sich rechtzeitig bei der Kommissionspräsidentin oder beim Kommissionspräsidenten.* 3 Kann ein Kommissionsmitglied im Wesentlichen nicht an den Verhandlungen teilnehmen, reicht es der Fraktionspräsidentin oder dem Fraktionspräsidenten seinen Rücktritt ein. Diese oder dieser macht der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Vorschlag für die Ersatzwahl.* 4 Das Präsidium kann in besonderen Fällen die Stellvertretung oder den zeitlich begrenzten Ersatz von Mitgliedern nicht ständiger Kommissionen vorsehen.*

Art. 55 bis

Anwesenheit 1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Anwesenheitskontrolle der vorberatenden Kommission.* 2 Zu Beginn jeder Sitzung haben sich die Mitglieder in eine Liste einzutragen. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann das Führen der Liste den Parlamentsdiensten übertragen. Sie oder er kann bei längeren Sitzungen die Anwesenheit der Mitglieder ein zweites Mal feststellen lassen.* 3 Wer sich innert einer Stunde nicht einträgt, gilt als abwesend.

Art. 56

Beratungsfähigkeit 1 Die Kommission kann nur beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 57

Zirkulationsbeschluss 1 Die Kommission kann auf Antrag der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten einen Zirkulationsbeschluss fassen, wenn:* a) eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann; b) nebensächliche Punkte zu bereinigen sind. 2 Der Antrag muss den Mitgliedern zur Stellungnahme innert angemessener Frist zugestellt werden und gilt als angenommen, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt. 2. Beratung (2.2.)

Art. 58

Verfahrensregeln 1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, werden die Bestimmungen dieses Erlasses über das Verfahren des Kantonsrates sachgemäss angewendet. 2 Die Kommission führt eine allgemeine Diskussion über die Vorlage anstelle einer Eintretensdiskussion. Anschliessend führt sie die Spezialdiskussion. 3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.* 4 Die Kommissionsmitglieder dürfen zum gleichen Gegenstand mehr als zweimal sprechen.

Art. 59

Vertraulichkeit 1 Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung. 2 Nicht bekannt gegeben werden dürfen:* a) dem Amtsgeheimnis19 unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen; b)* die Urheberinnen und Urheber einzelner Meinungsäusserungen. 3. Anträge und Berichte an den Kantonsrat* (2.3.)

Art. 60

Gesamtabstimmung 1 Am Ende der Kommissionsberatungen wird gesamthaft abgestimmt, ob dem Kantonsrat Eintreten auf die bereinigte Vorlage beantragt wird.

Art. 61

Anträge 1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übermittelt die Kommissionsanträge unmittelbar nach Abschluss der Beratungen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates zur Weiterleitung an den Kantonsrat und der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär zur Weiterleitung an die Regierung.* 2 Wesentlichen Anträgen lässt die Kommission eine kurze Erläuterung und Begründung zuhanden des Kantonsrates und der Medien beigeben. 3 Die finanziellen Auswirkungen eines Antrags sind kurz darzulegen.

Art. 62

Bericht a) schriftlich 1 Die Kommission kann dem Kantonsrat schriftlich Bericht erstatten. 2 Die Kommission unterbreitet dem Kantonsrat einen schriftlichen Bericht, wenn sie beantragt, auf eine Vorlage nicht einzutreten oder diese in den Grundzügen zu ändern. 19 Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. 3 Die Rechtspflegekommission, die Staatswirtschaftliche Kommission und die Finanzkommission erstatten dem Kantonsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Regel schriftlich Bericht.* Art. 63* b) mündlich 1 Soweit kein schriftlicher Bericht unterbreitet wird, lässt die Kommission durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten mündlich Bericht erstatten.* 2 Die Kommission kann eine andere Berichterstatterin oder einen anderen Berichterstatter bezeichnen.* 3 Der mündliche Bericht beschränkt sich auf eine knappe Darlegung der Kommissionsarbeit, auf Meinungsverschiedenheiten gegenüber der Regierung oder innerhalb der Kommission, auf abweichende und ergänzende Gesichtspunkte der Kommission sowie auf die Änderung von Voraussetzungen der Beschlussfassung.

Art. 64

Medienorientierung 1 Die Kommission kann über das Ergebnis ihrer Beratungen eine Medienmitteilung veröffentlichen oder in geeigneten Fällen eine Medienkonferenz organisieren lassen.* 2 Minderheitsmeinungen und -anträge sind angemessen zu berücksichtigen.* 4. Protokoll (2.4.)

Art. 65

Allgemeines* 1 Das Kommissionsprotokoll situiert die Kommissionssitzung und macht sie nachvollziehbar.* 2 Es enthält wenigstens:* a)* den wesentlichen Verlauf der Sitzung; b)* die Anträge und deren Begründung; c)* die Beschlüsse der Kommission. 3 Über die Spezialdiskussion von Vorlagen mit rechtsetzenden Erlassen und ihnen gleichgestellten Beschlüssen wird ein ausführliches Protokoll geführt.* 4 Ein Kommissionsmitglied kann verlangen, dass eine Erklärung wörtlich protokolliert wird.*

Art. 66

Protokollersatz* 1 Die Anträge der Redaktionskommission treten an die Stelle eines Sitzungsprotokolls.*

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