Ausübung der Befugnisse
a) Grundsatz
1 Der Kantonsrat übt seine verfassungs- und gesetzmässigen Befugnisse in seiner
Gesamtheit aus.
2 Präsidium, Kommissionen und Fraktionen wirken bei der Vorbereitung mit. Sie
können selbständig handeln, soweit dieses Reglement es vorsieht.
1 Nunmehr als Präsidium bezeichnet.
2 Vgl. Schriftenreihe «Der Kanton St.Gallen heute und morgen» Nr. 6: «Parlamentsreform?»,
Staatskanzlei St.Gallen 1977.
3 ABl 1978, 629.
4 ABl 1979, 716.
5 Im Amtsblatt nicht veröffentlicht.
6 nGS 25–61 (sGS 111.1; aufgehoben).
7 Abgekürzt GeschKR. nGS 14–85; nGS 22–2; nGS 26–31; nGS 31–28; nGS 34–2; nGS 38–1;
nGS 41–36; nGS 41–66; nGS 42–37; nGS 43–83; nGS 45–84; nGS 46–51. In Vollzug ab
1. Mai 1980.
Art. 2 nGS 14–85
b) Formen
1 Der Kantonsrat übt seine Befugnisse aus durch:
a)* Wahlen und Genehmigungen von Wahlen;
b) Verfassungsrevisionen;
c) Gesetze;
d) …
e) dem Finanzreferendum unterstehende Kantonsratsbeschlüsse;
f)* Genehmigung von Erlassen sowie von Regierungsbeschlüssen über Abschluss
und Kündigung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Verfassungs-
und Gesetzesrang;
g)* einfache Kantonsratsbeschlüsse über Budget und Rechnung des Staates sowie
über andere Gegenstände, für die der Kantonsrat abschliessend zuständig ist;
h) übrige Beschlüsse, insbesondere über:
1. Gültigkeit der Kantonsratswahlen,
2. Stellungnahme zu Berichten der Regierung, der selbständigen Anstalten
und der obersten kantonalen Gerichte sowie zu Plänen der Staatstätigkeit,
3. Aufträge, wie Motionen und Postulate;
i)* Entscheide, insbesondere über Einsprachen von Mitgliedern des Kantonsrates, über Ersuchen sowie in Disziplinar-, Straf- und Verantwortlichkeitssachen;
k) Entgegennahme von Antworten, insbesondere auf Interpellationen und Einfache Anfragen.
2. Präsidium (1.2.)
Art. 3
Provisorisches Präsidium
1 Nach einer Gesamterneuerung eröffnet die amtsjüngste Ratspräsidentin oder der
amtsjüngste Ratspräsident, die oder der anwesend ist, die erste Sitzung des
Kantonsrates. Ist keine ehemalige Ratspräsidentin und kein ehemaliger Ratspräsident anwesend, eröffnet das amtsälteste anwesende Mitglied die Sitzung, unter
mehreren das an Jahren älteste.*
2 Sie oder er leitet:*
a)* das Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen;
b)* die Vereidigung des Rates;
c)* die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler;
d)* die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.
3 Drei Ratsmitglieder, die bereits in früheren Amtsjahren Stimmenzählerinnen
oder Stimmenzähler gewesen sind, amten als provisorische Stimmenzählerinnen
Art. 4 und Stimmenzähler.*
Präsidium
a) Zusammensetzung
1 Das Präsidium des Kantonsrates setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, drei Stimmenzählerinnen
und Stimmenzählern sowie den Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten zusammen.*
Art. 5
b) Engeres Präsidium*
1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Sommersession zuerst die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, dann die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.*
2 Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler können für die nächsten zwei Jahre in gleicher
Eigenschaft nicht wiedergewählt werden.*
3 Die Gewählten bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im
Art. 6 Amt.*
c) Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten*
1 Die Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten können sich an den Sitzungen des Präsidiums ausnahmsweise vertreten lassen.*
Art. 7
d) Zuständigkeit
1 Das Präsidium:
a) plant die Ratstätigkeit auf wenigstens vier Jahre und legt darin die Daten der
ordentlichen Sessionen fest;
b) setzt das Geschäftsverzeichnis der Sessionen nach Anhören der Regierung
fest;
c)* wählt Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen,
soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden;
cbis)* wählt auf Antrag der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs die Leiterin
oder den Leiter der Parlamentsdienste, legt vorgängig das entsprechende
Wahlverfahren fest und beendet das Dienstverhältnis. Wahl und Beendigung
des Dienstverhältnisses der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste
unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Leiterin oder der
Leiter der Parlamentsdienste ist Generalsekretärin oder Generalsekretär des
Kantonsrates;
cter) bezeichnet bei vom Kantonsrat eingereichten Standesinitiativen die Vertretung für die Anhörung durch die zuständige Kommission der eidgenössischen
Räte;8
8 Art. 116 Abs. 4 des BG über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, SR 171.10.
cquater*genehmigt die Wahl der Leiterin oder des Leiters der kantonalen Fachstelle
für Datenschutz bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses;
cquinquies)* genehmigt die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle
bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses;
d) legt das Reglement aus und überwacht dessen Anwendung;
e) unterbreitet dem Kantonsrat auf Mitte der vierjährigen Amtsdauer einen Bericht über die Tätigkeit des Parlamentes und schlägt gegebenenfalls Verbesserungen von Organisation und Verfahren vor;
f) bereitet Reglementsänderungen und Beschlüsse vor, welche die Geschäftsordnung des Kantonsrates betreffen;
g)* erstellt die Abschnitte «Kantonsrat» und «Parlamentsdienste» des Budgets;
gbis)* überwacht die Verwendung der Kredite, soweit es diese Aufgabe nicht der
Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates überträgt;
h)* vereinbart mit der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär die unterstützenden Leistungen der Staatskanzlei im Aufgabenbereich der Parlamentsdienste.
2 Entscheide des Präsidiums können an den Kantonsrat weitergezogen werden. Nicht weitergezogen werden können Genehmigungen von Wahlen nach
Abs. 1 Bst. cquater und cquinquies dieser Bestimmung.*
2bis Protokolle sowie sonstige Informationen und Dokumente des Präsidiums sind
nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November
20149 von der Einsicht ausgenommen.*
3 Das Präsidium erlässt unter Zuzug der Präsidentin oder des Präsidenten der vorberatenden Kommission die erläuternden Berichte für Volksabstimmungen, soweit der Kantonsrat im Einzelfall nichts anderes beschliesst.*
4 Das Präsidium beantragt dem Kantonsrat Grösse und Zusammensetzung der
Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien.*
5 Das Präsidium pflegt den Austausch mit dem Jugendparlament. Es behandelt
Art. 8 dessen Forderungen, soweit sie sich an den Kantonsrat richten.*
Präsidentin oder Präsident*
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlungen des Kantonsrates
und des Präsidiums.*
2 Sie oder er vertritt den Kantonsrat nach aussen, wacht über dessen Rechte sowie
über die Befolgung des Reglementes und sorgt für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.*
9 sGS 140.2.
3 Sie oder er unterzeichnet zusammen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates im Namen des Kantonsrates.*
4 Sie oder er kann anstelle des Präsidiums dringliche Ersatzwahlen in Kommissionen treffen.*
Art. 9
Vizepräsidentin oder Vizepräsident*
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn diese oder dieser verhindert ist.*
Art. 10
Interimspräsidentin oder Interimspräsident*
1 Wenn die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert sind, leitet die abgetretene Präsidentin oder der abgetretene
Präsident, allenfalls deren oder dessen Vorgängerin oder Vorgänger, die Verhandlungen des Kantonsrates.*
2 Ist keine ehemalige Präsidentin oder kein ehemaliger Präsident anwesend, so
leitet das älteste anwesende Mitglied die Wahl einer Interimspräsidentin oder eines Interimspräsidenten.*
Art. 11
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler*
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler führen die Anwesenheitskontrolle
des Kantonsrates und ermitteln die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.*
2 Ist eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler während der Ratsverhandlungen verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine frühere
Stimmenzählerin oder einen früheren Stimmenzähler als Stellvertreterin oder
Stellvertreter. Diese oder dieser soll nach Möglichkeit der gleichen Fraktion angehören wie die verhinderte Stimmenzählerin oder der verhinderte Stimmenzähler.*
3 Sind in einer Session zeitraubende geheime Wahlen durchzuführen, so kann das
Präsidium zusätzliche Gruppen von Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern
einsetzen. Nach Möglichkeit werden frühere Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler beigezogen.*
3. Kommissionen (1.3.)
Art. 12 a) ständige Kommissionen (1.3.1.)
Bestand
1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer folgende ständige Kommissionen:
a) …
b) Rechtspflegekommission;
c) Staatswirtschaftliche Kommission;
d) Finanzkommission;
dbis)* …
e) …
f) Redaktionskommission.
Art. 13
…
Art. 14
Rechtspflegekommission
a) allgemein
1 Die Rechtspflegekommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene
Kontrollen die Amtsführung der Strafuntersuchungs- und Vollzugsbehörden, des
Konkursamtes sowie der Gerichte und der ihnen nachgeordneten Behörden.*
a) …
abis)* …
ater)* …
b)* …
bbis) …
c)* …
d)* …
e)* …
1bis Sie berät insbesondere vor:*
a) die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Kantonsrates;
b) die Geschäftsberichte der kantonalen Gerichte;
c) die Wahlvorschläge der Fraktionen für die kantonalen Gerichte;
d)* Berichte und Anträge aus Administrativuntersuchungen, Disziplinarfälle sowie Verantwortlichkeitsklagen betreffend oberste kantonale Behörden;
e)* …
1ter Sie behandelt folgende Ersuchen:*
a)* an den Kantonsrat gerichtete Eingaben, soweit sie diese nicht einer anderen
ständigen Kommission überweist;
b)* an den Kantonsrat gerichtete Petitionen;
c)* Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nach Art. 23 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendprozessordnung
vom 3. August 201010;
d)* Bewilligung einer Nebenbeschäftigung der hauptamtlichen Richterinnen und
Richter sowie Mitteilungen der teilamtlichen Richterinnen und Richter des
Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes
nach Art. 40 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 198711.
2 …*
Art. 14 bis
b) Prüfung von Wahlen
1 Sind schwierige oder umfangreiche Abklärungen über die Gültigkeit der Wahl
des Kantonsrates zu treffen, tritt die Rechtspflegekommission auf Einladung des
Präsidiums vor ihrer Wahl aufgrund der Fraktionsvorschläge zur provisorischen
Behandlung zusammen.*
2 Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer tritt sie nur zusammen, wenn ihre Präsidentin oder ihr Präsident es anordnet oder wenn es vom Präsidium oder aus der
Mitte des Rates verlangt wird. Im Übrigen prüft die Kommissionspräsidentin oder
Art. 14 ter der Kommissionspräsident, ob die Wahl gültig ist.*
…
Art. 15
Staatswirtschaftliche Kommission
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund von Berichten und durch
eigene Kontrollen:*
a)* die Amtsführung der Regierung, der ihr nachgeordneten Behörden und
Dienststellen, der kantonalen Fachstelle für Datenschutz, der Organisationen
mit kantonaler Beteiligung12 sowie von Privaten, soweit ihnen Staatsaufgaben
übertragen sind;
abis)* die Umsetzung der Strategie der Aussenbeziehungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen;
b)* die Planung und Steuerung der Staatstätigkeit und das Ergebnis des Regierungscontrollings;
bbis)* …
c)* die Bearbeitung der gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse und die Erfüllung der vom Kantonsrat der Regierung erteilten Aufträge.
2 …*
10 sGS 962.1.
11 sGS 941.1.
12 Art. 94a StVG, sGS 140.1.
3 Sie berät insbesondere vor:*
a)* den Geschäftsbericht der Regierung;
b)* die Jahres- und Geschäftsberichte der selbständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalten;
c)* den Tätigkeitsbericht der kantonalen Fachstelle für Datenschutz;
d)* die Strategie der Aussenbeziehungen;
e)* Berichte und Anträge der Regierung über Fristverlängerungen zur Behandlung von Initiativbegehren.
4 …*
Art. 16
Finanzkommission
1 Die Finanzkommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen den Finanzhaushalt. Sie kann zum Umgang mit den Finanzen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten Stellung nehmen.*
a)* …
b)* …
c)* …
2 …*
3 Sie berät insbesondere vor:*
a)* den Aufgaben- und Finanzplan;
b)* das Budget;
c)* die Rechnung;
d)* Besoldungsvorlagen.
4 …*
Art. 16 bis
…
Art. 16 quater Art. 16ter* …
…
Art. 17
…
Art. 18
Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission prüft auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung:
a) Vorlagen, die dem Referendum zu unterstellen sind;
b) Gesetze und Finanzbeschlüsse, die der Kantonsrat aus Gründen zeitlicher
Dringlichkeit sofort in Vollzug setzt;
c) Vorlagen, die ihr der Kantonsrat zur Prüfung überweist.
2 Sie setzt sich aus einem Mitglied je Fraktion zusammen.*
Art. 19
Zusammenwirken
a) Aussprachen
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtspflege-, der Staatswirtschaftlichen
und der Finanzkommission besprechen Abgrenzung und gegenseitige Ergänzung
der Kommissionstätigkeit. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates
lädt sie bei Bedarf zu einer Aussprache ein.*
2 Das Präsidium kann die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen zur Besprechung gemeinsamer Fragen zusammenrufen.*
Art. 19 bis
b) Teilnahme an Kommissionssitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident einer ständigen Kommission kann bei Bedarf
zur gegenseitigen Information und Abstimmung der Kommissionstätigkeiten an
Sitzungen von anderen ständigen Kommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.*
2 Ihre oder seine Teilnahme erfolgt:*
a) aus eigenem Entschluss;
b)* auf Beschluss der von ihr oder ihm geleiteten Kommission;
c) auf Einladung der anderen ständigen Kommissionen.
Art. 19 ter
Zuständigkeit
1 Soweit dieses Reglement ein Geschäft nicht ausdrücklich einer ständigen Kommission zuweist, bezeichnet das Präsidium die zuständige Kommission, wenn
mehrere Kommissionen für die Behandlung des Geschäfts in Frage kommen.
Art. 20
…
Art. 21 b) nichtständige Kommissionen (1.3.2.)
Vorberatende Kommissionen*
1 Der Kantonsrat bestellt vorberatende Kommissionen für Vorlagen, die nicht
durch Reglement oder Beschluss einer ständigen Kommission zugewiesen werden.
Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, welche die Präsidentin oder den
Präsidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder und die Präsidentin
oder den Präsidenten.*
2 Ist die Behandlung einer Vorlage dringlich, beschliesst das Präsidium über die
Art. 21 bis Kommissionsbestellung.*
Besondere Kommissionen
a) Grundsatz*
1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise besondere Kommissionen für Vorlagen
und Angelegenheiten bestellen, die durch Reglement einer ständigen Kommission
zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, welche die
Präsidentin oder den Präsidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder
und die Präsidentin oder den Präsidenten.*
Art. 21ter* b) unaufschiebbarer Regelungsbedarf
1 Das Präsidium kann bei unaufschiebbarem Regelungsbedarf im Sinn von
Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200113 eine besondere Kommission
bestellen.
2 Die Regierung informiert Präsidium und besondere Kommission vorgängig über
die Massnahmen zur Bewältigung der Situation, insbesondere über den Erlass
dringlichen Verordnungsrechts.
3 Dem Kantonsrat im Zusammenhang mit der Bewältigung der Situation unterbreitete Vorlagen werden von der besonderen Kommission vorberaten.
Art. 22 c) gemeinsame Bestimmungen (1.3.3.)
Vermeiden von Befangenheit
1 Fraktionen, Präsidium und Rat achten bei Vorbereitung und Durchführung der
Wahl der Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Befangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.
Art. 23
Befugnisse
1 Die Kommission hat Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgabe geeignet und erforderlich sind. Zur Wahrnehmung dieses Anspruchs
kann sie im Rahmen ihres Auftrags:*
a)* die das Geschäft betreffenden Akten einsehen. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis14 fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einsicht;
13 sGS 111.1.
14 Art. 67 PersG, sGS 143.1; Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937, SR 311.0.
b)* Mitarbeitende des Kantons und von Organisationen mit kantonaler Beteiligung15 sowie von Privaten, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind, über
Sachverhalte befragen;
c) Besichtigungen durchführen;
d) sachverständige Dritte befragen und Gutachten einholen;
e)* Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören.
1bis Die Kommission entscheidet eigenständig, wie sie ihre Informationsrechte ausübt. Diesbezügliche Entscheide der Kommission können nicht an den Kantonsrat
weitergezogen werden.*
2 Handelt es sich um ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder eine Verantwortlichkeitsklage,16 kann die Kommission Auskunftspersonen einvernehmen.*
3 Ergeben sich in derselben Sache aus Vorladungen Kosten von mehr als Fr. 3000.–
und aus Gutachten Kosten von mehr als Fr. 4500.–, ist die Zustimmung des Präsidiums einzuholen.*
4 Die Kommission ist an die Grundsätze der Gewaltenteilung gebunden.*
Art. 23 bis
Beobachterinnen und Beobachter*
1 Fraktionen können ein Fraktionsmitglied als Beobachterin oder Beobachter in
die ständigen Kommissionen delegieren, in denen sie nicht vertreten sind.*
2 Die Beobachterin oder der Beobachter kann sich in der Kommission an der Diskussion beteiligen und Anträge stellen, nicht aber abstimmen.*
3bis. Vertretungen* (1.3bis.)
Art. 23ter* Vertretung des Kantonsrates und Aufgabe
1 Der Kantonsrat kann sich durch Ratsmitglieder in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien vertreten lassen.
2 Die Aufgabe der Vertretungen richtet sich nach Ziel und Zweck der Gremien, denen sie angehören.
3 Die Vertretungen erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht.
Art. 23 quater
Bestellung*
1 Der Kantonsrat wählt die Vertretungen zu Beginn der Amtsdauer.
15 Art. 94a StVG, sGS 140.1.
16 Siehe auch Art. 12 Abs. 2 Bst. a DG, sGS 161.3; Art. 23 Abs. 2 EG-StPO; Art. 10 Abs. 2 VG,
sGS 161.1.
2 Er legt auf Antrag des Präsidiums Grösse und Zusammensetzung der Vertretungen fest. Dabei berücksichtigt er Ziel und Zweck der Gremien.*
3 …*
4. Fraktionen (1.4.)
Art. 24
Begriff
1 Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern des Kantonsrates.
2 Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
Art. 25
Berücksichtigung bei Wahlen
1 Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen. Vorbehalten
bleibt die Wahl der Vertretungen.
2 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Präsidiums den Schlüssel für die Zuteilung
der Kommissionssitze an die Fraktionen fest.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der vorberatenden Kommission soll in der
Regel einer anderen Fraktion angehören als die Vorsteherin oder der Vorsteher
Art. 26 des zuständigen Departementes.*
Vorbereitung der Geschäfte
1 Die Fraktionen bereiten die Verhandlungen des Kantonsrates vor.
Art. 27
Sekretariate
1 Die Fraktionssekretariate unterstützen die Mitglieder der Fraktion in der Amtstätigkeit.
2 Sie haben Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte wie die Ratsmitglieder.
5. Mitglieder (1.5.)
Art. 28
Vereidigung
a) Pflichteid
1 Die Mitglieder des Kantonsrates leisten den Pflichteid nach der Eidesformel: «Ihr
werdet geloben und schwören, die Pflichten, welche Euch Euer Amt auferlegt, mit
aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, überhaupt die öffentliche Wohlfahrt nach Euern Kräften zu fördern, so, wie Ihr es vor
Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»
2 Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu halten, so wahr mir Gott helfe.»
3 Der Pflichteid wird zu Beginn der Amtsdauer dem gesamten Kantonsrat unter
dem Geläute aller Glocken der Kathedrale und der St.Laurenzen-Kirche vom Ratsmitglied, das die erste Sitzung des Kantonsrates nach einer Gesamterneuerung eröffnet, abgenommen.
4 Mitglieder, die bei dieser Eidesleistung abwesend sind oder durch eine Ersatzwahl in den Kantonsrat eintreten, holen den Pflichteid vor versammeltem Rat
nach.
Art. 29 b) schriftliches Gelübde
1 Anstelle des Eides kann das schriftliche Gelübde geleistet werden: «Ich gelobe, die
Pflichten, welche mir mein Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue,
ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, überhaupt die öffentliche Wohlfahrt nach
meinen Kräften zu fördern.»
2 Mitglieder, die das Gelübde leisten, haben es unterzeichnet der Präsidentin oder
dem Präsidenten einzureichen. Diese oder dieser gibt dem Rat davon Kenntnis.*
Art. 30
c) Verweigerung
1 Wer weder Eid noch Gelübde leistet, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.
Art. 31
Würdiges Verhalten
1 Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rates entsprechend verhalten und dies auch durch angemessene Kleidung zum Ausdruck bringen.
Art. 31 bis
Interessenbindung
a) Offenlegung
1 Bei Amtsantritt legt das Mitglied offen:
a)* berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
b) Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen
und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen
und Verbände;
d) Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen von Bund, Kanton und
Gemeinde;
e) Ausübung wichtiger politischer Ämter.
2 Das Mitglied meldet Veränderungen laufend.
3 Bevor sich das Mitglied zu Geschäften äussert, die seine Interessen unmittelbar
berühren oder jene Dritter, zu denen es eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung hat, gibt es seine Interessenbindung bekannt.