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Geschäftsreglement des Kantonsrates

St. Gallen · 131.11 · regulation

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Contents: 192 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 nGS 14–85
  3. Art. 3
  4. Art. 4 und Stimmenzähler.*
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Amt.*
  7. Art. 7
  8. Art. 8 dessen Forderungen, soweit sie sich an den Kantonsrat richten.*
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 a) ständige Kommissionen (1.3.1.)
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 14 bis
  16. Art. 14 ter der Kommissionspräsident, ob die Wahl gültig ist.*
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 16 bis
  20. Art. 16 quater Art. 16ter* …
  21. Art. 17
  22. Art. 18
  23. Art. 19
  24. Art. 19 bis
  25. Art. 19 ter
  26. Art. 20
  27. Art. 21 b) nichtständige Kommissionen (1.3.2.)
  28. Art. 21 bis Kommissionsbestellung.*
  29. Art. 22 c) gemeinsame Bestimmungen (1.3.3.)
  30. Art. 23
  31. Art. 23 bis
  32. Art. 23 quater
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26 des zuständigen Departementes.*
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 30
  39. Art. 31
  40. Art. 31 bis
  41. Art. 31 ter
  42. Art. 32
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 35
  46. Art. 36
  47. Art. 37
  48. Art. 38 Regierung in den Sitzungen der vorberatenden Kommission.*
  49. Art. 39 nach: «Das gelobe ich.»*
  50. Art. 40
  51. Art. 41
  52. Art. 42
  53. Art. 43
  54. Art. 44 betroffen sind.*
  55. Art. 45
  56. Art. 45 bis
  57. Art. 45 ter
  58. Art. 46
  59. Art. 46 bis
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 49 bis
  64. Art. 50
  65. Art. 51
  66. Art. 52
  67. Art. 53 Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern.*
  68. Art. 54 nach der Befragung.*
  69. Art. 55
  70. Art. 55 bis
  71. Art. 56
  72. Art. 57
  73. Art. 58
  74. Art. 59
  75. Art. 60
  76. Art. 61
  77. Art. 62
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 66 bis
  82. Art. 67 verzugslos zustellen.*
  83. Art. 68 a) Organisation (3.1.1.)
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72 Session bekannt.*
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75 Stunden nach Sitzungsbeginn mitzuteilen.*
  90. Art. 76
  91. Art. 77 b) Öffentlichkeit (3.1.2.)
  92. Art. 78
  93. Art. 79
  94. Art. 80 gleichzeitig mit den Mitgliedern des Kantonsrates.*
  95. Art. 81
  96. Art. 82 a) allgemeine Regeln (3.2.1.)
  97. Art. 83 und Richtigstellungen zulässig.*
  98. Art. 84
  99. Art. 85
  100. Art. 85 bis
  101. Art. 86
  102. Art. 87
  103. Art. 88
  104. Art. 89 vorberatenden Kommission das Wort.*
  105. Art. 90 und der Regierung steht eine kurze abschliessende Stellungnahme zu.*
  106. Art. 91 b) Vorlagen (3.2.2.)
  107. Art. 92 dazu in einem Bericht Stellung zu nehmen.*
  108. Art. 93
  109. Art. 94
  110. Art. 95
  111. Art. 96
  112. Art. 97
  113. Art. 98
  114. Art. 101
  115. Art. 102
  116. Art. 103 Stellung genommen werden kann.*
  117. Art. 104
  118. Art. 105
  119. Art. 106
  120. Art. 107 c) parlamentarische Vorstösse (3.2.3.)
  121. Art. 108
  122. Art. 109
  123. Art. 110
  124. Art. 111
  125. Art. 112
  126. Art. 113
  127. Art. 114 zur Kürzung an die Erstunterzeichnenden zurück.*
  128. Art. 115
  129. Art. 116
  130. Art. 117
  131. Art. 118
  132. Art. 119
  133. Art. 120
  134. Art. 121
  135. Art. 122
  136. Art. 123
  137. Art. 124
  138. Art. 124 bis cbis) Standesbegehren (3.2.3bis.)
  139. Art. 124 ter des Erlasses, der mit der Standesinitiative erwirkt werden will.*
  140. Art. 125 d) Fragestunde (3.2.4.)
  141. Art. 126
  142. Art. 127 e) Ersuchen zuhanden des Kantonsrates* (3.2.5.)
  143. Art. 127 bis
  144. Art. 127 ter nicht innert gesetzter Frist behoben werden.*
  145. Art. 128
  146. Art. 129 a) allgemein* (3.3.1.)
  147. Art. 130
  148. Art. 131
  149. Art. 132
  150. Art. 133
  151. Art. 133 bis b) Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage* (3.3.2.)
  152. Art. 133 quater
  153. Art. 134
  154. Art. 135
  155. Art. 136 c)* …
  156. Art. 137
  157. Art. 138
  158. Art. 139
  159. Art. 140 das Los.*
  160. Art. 141
  161. Art. 142 Wahlgang nichtig.*
  162. Art. 143
  163. Art. 143 bis Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.*
  164. Art. 144
  165. Art. 145
  166. Art. 146
  167. Art. 147
  168. Art. 147 bis
  169. Art. 148
  170. Art. 149
  171. Art. 149 bis
  172. Art. 149 ter
  173. Art. 150
  174. Art. 150 bis und zurück ausgerichtet.*
  175. Art. 151
  176. Art. 152 Art. 153 Abs. 2 dieses Reglements.*
  177. Art. 153
  178. Art. 154 oder die Fahrtentschädigung nur einmal ausgerichtet.*
  179. Art. 154 bis Präsident der Fraktion an, der das Mitglied angehört.*
  180. Art. 155 Berichterstatter* (4.2.)
  181. Art. 156
  182. Art. 157
  183. Art. 158 a) Fraktionssitzungen (4.3.1.)
  184. Art. 158 bis
  185. Art. 158 ter
  186. Art. 159 b) übrige Fraktionstätigkeit (4.3.2.)
  187. Art. 160
  188. Art. 161
  189. Art. 161 bis
  190. Art. 162 V. Schlussbestimmungen (5.)
  191. Art. 163
  192. Art. 164

192 provisions

Art. 1

Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz 1 Der Kantonsrat übt seine verfassungs- und gesetzmässigen Befugnisse in seiner Gesamtheit aus. 2 Präsidium, Kommissionen und Fraktionen wirken bei der Vorbereitung mit. Sie können selbständig handeln, soweit dieses Reglement es vorsieht. 1 Nunmehr als Präsidium bezeichnet. 2 Vgl. Schriftenreihe «Der Kanton St.Gallen heute und morgen» Nr. 6: «Parlamentsreform?», Staatskanzlei St.Gallen 1977. 3 ABl 1978, 629. 4 ABl 1979, 716. 5 Im Amtsblatt nicht veröffentlicht. 6 nGS 25–61 (sGS 111.1; aufgehoben). 7 Abgekürzt GeschKR. nGS 14–85; nGS 22–2; nGS 26–31; nGS 31–28; nGS 34–2; nGS 38–1; nGS 41–36; nGS 41–66; nGS 42–37; nGS 43–83; nGS 45–84; nGS 46–51. In Vollzug ab 1. Mai 1980.

Art. 2 nGS 14–85

b) Formen 1 Der Kantonsrat übt seine Befugnisse aus durch: a)* Wahlen und Genehmigungen von Wahlen; b) Verfassungsrevisionen; c) Gesetze; d) … e) dem Finanzreferendum unterstehende Kantonsratsbeschlüsse; f)* Genehmigung von Erlassen sowie von Regierungsbeschlüssen über Abschluss und Kündigung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang; g)* einfache Kantonsratsbeschlüsse über Budget und Rechnung des Staates sowie über andere Gegenstände, für die der Kantonsrat abschliessend zuständig ist; h) übrige Beschlüsse, insbesondere über: 1. Gültigkeit der Kantonsratswahlen, 2. Stellungnahme zu Berichten der Regierung, der selbständigen Anstalten und der obersten kantonalen Gerichte sowie zu Plänen der Staatstätigkeit, 3. Aufträge, wie Motionen und Postulate; i)* Entscheide, insbesondere über Einsprachen von Mitgliedern des Kantonsrates, über Ersuchen sowie in Disziplinar-, Straf- und Verantwortlichkeitssachen; k) Entgegennahme von Antworten, insbesondere auf Interpellationen und Einfache Anfragen. 2. Präsidium (1.2.)

Art. 3

Provisorisches Präsidium 1 Nach einer Gesamterneuerung eröffnet die amtsjüngste Ratspräsidentin oder der amtsjüngste Ratspräsident, die oder der anwesend ist, die erste Sitzung des Kantonsrates. Ist keine ehemalige Ratspräsidentin und kein ehemaliger Ratspräsident anwesend, eröffnet das amtsälteste anwesende Mitglied die Sitzung, unter mehreren das an Jahren älteste.* 2 Sie oder er leitet:* a)* das Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen; b)* die Vereidigung des Rates; c)* die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler; d)* die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten. 3 Drei Ratsmitglieder, die bereits in früheren Amtsjahren Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler gewesen sind, amten als provisorische Stimmenzählerinnen

Art. 4 und Stimmenzähler.*

Präsidium a) Zusammensetzung 1 Das Präsidium des Kantonsrates setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, drei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern sowie den Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten zusammen.*

Art. 5

b) Engeres Präsidium* 1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Sommersession zuerst die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, dann die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.* 2 Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler können für die nächsten zwei Jahre in gleicher Eigenschaft nicht wiedergewählt werden.* 3 Die Gewählten bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im

Art. 6 Amt.*

c) Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten* 1 Die Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten können sich an den Sitzungen des Präsidiums ausnahmsweise vertreten lassen.*

Art. 7

d) Zuständigkeit 1 Das Präsidium: a) plant die Ratstätigkeit auf wenigstens vier Jahre und legt darin die Daten der ordentlichen Sessionen fest; b) setzt das Geschäftsverzeichnis der Sessionen nach Anhören der Regierung fest; c)* wählt Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen, soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden; cbis)* wählt auf Antrag der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste, legt vorgängig das entsprechende Wahlverfahren fest und beendet das Dienstverhältnis. Wahl und Beendigung des Dienstverhältnisses der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist Generalsekretärin oder Generalsekretär des Kantonsrates; cter) bezeichnet bei vom Kantonsrat eingereichten Standesinitiativen die Vertretung für die Anhörung durch die zuständige Kommission der eidgenössischen Räte;8 8 Art. 116 Abs. 4 des BG über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, SR 171.10. cquater*genehmigt die Wahl der Leiterin oder des Leiters der kantonalen Fachstelle für Datenschutz bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses; cquinquies)* genehmigt die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses; d) legt das Reglement aus und überwacht dessen Anwendung; e) unterbreitet dem Kantonsrat auf Mitte der vierjährigen Amtsdauer einen Bericht über die Tätigkeit des Parlamentes und schlägt gegebenenfalls Verbesserungen von Organisation und Verfahren vor; f) bereitet Reglementsänderungen und Beschlüsse vor, welche die Geschäftsordnung des Kantonsrates betreffen; g)* erstellt die Abschnitte «Kantonsrat» und «Parlamentsdienste» des Budgets; gbis)* überwacht die Verwendung der Kredite, soweit es diese Aufgabe nicht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates überträgt; h)* vereinbart mit der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär die unterstützenden Leistungen der Staatskanzlei im Aufgabenbereich der Parlamentsdienste. 2 Entscheide des Präsidiums können an den Kantonsrat weitergezogen werden. Nicht weitergezogen werden können Genehmigungen von Wahlen nach Abs. 1 Bst. cquater und cquinquies dieser Bestimmung.* 2bis Protokolle sowie sonstige Informationen und Dokumente des Präsidiums sind nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 20149 von der Einsicht ausgenommen.* 3 Das Präsidium erlässt unter Zuzug der Präsidentin oder des Präsidenten der vorberatenden Kommission die erläuternden Berichte für Volksabstimmungen, soweit der Kantonsrat im Einzelfall nichts anderes beschliesst.* 4 Das Präsidium beantragt dem Kantonsrat Grösse und Zusammensetzung der Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien.* 5 Das Präsidium pflegt den Austausch mit dem Jugendparlament. Es behandelt

Art. 8 dessen Forderungen, soweit sie sich an den Kantonsrat richten.*

Präsidentin oder Präsident* 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlungen des Kantonsrates und des Präsidiums.* 2 Sie oder er vertritt den Kantonsrat nach aussen, wacht über dessen Rechte sowie über die Befolgung des Reglementes und sorgt für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.* 9 sGS 140.2. 3 Sie oder er unterzeichnet zusammen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates im Namen des Kantonsrates.* 4 Sie oder er kann anstelle des Präsidiums dringliche Ersatzwahlen in Kommissionen treffen.*

Art. 9

Vizepräsidentin oder Vizepräsident* 1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn diese oder dieser verhindert ist.*

Art. 10

Interimspräsidentin oder Interimspräsident* 1 Wenn die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert sind, leitet die abgetretene Präsidentin oder der abgetretene Präsident, allenfalls deren oder dessen Vorgängerin oder Vorgänger, die Verhandlungen des Kantonsrates.* 2 Ist keine ehemalige Präsidentin oder kein ehemaliger Präsident anwesend, so leitet das älteste anwesende Mitglied die Wahl einer Interimspräsidentin oder eines Interimspräsidenten.*

Art. 11

Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler* 1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler führen die Anwesenheitskontrolle des Kantonsrates und ermitteln die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.* 2 Ist eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler während der Ratsverhandlungen verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine frühere Stimmenzählerin oder einen früheren Stimmenzähler als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Diese oder dieser soll nach Möglichkeit der gleichen Fraktion angehören wie die verhinderte Stimmenzählerin oder der verhinderte Stimmenzähler.* 3 Sind in einer Session zeitraubende geheime Wahlen durchzuführen, so kann das Präsidium zusätzliche Gruppen von Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern einsetzen. Nach Möglichkeit werden frühere Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler beigezogen.* 3. Kommissionen (1.3.)

Art. 12 a) ständige Kommissionen (1.3.1.)

Bestand 1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer folgende ständige Kommissionen: a) … b) Rechtspflegekommission; c) Staatswirtschaftliche Kommission; d) Finanzkommission; dbis)* … e) … f) Redaktionskommission.

Art. 13

…

Art. 14

Rechtspflegekommission a) allgemein 1 Die Rechtspflegekommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen die Amtsführung der Strafuntersuchungs- und Vollzugsbehörden, des Konkursamtes sowie der Gerichte und der ihnen nachgeordneten Behörden.* a) … abis)* … ater)* … b)* … bbis) … c)* … d)* … e)* … 1bis Sie berät insbesondere vor:* a) die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Kantonsrates; b) die Geschäftsberichte der kantonalen Gerichte; c) die Wahlvorschläge der Fraktionen für die kantonalen Gerichte; d)* Berichte und Anträge aus Administrativuntersuchungen, Disziplinarfälle sowie Verantwortlichkeitsklagen betreffend oberste kantonale Behörden; e)* … 1ter Sie behandelt folgende Ersuchen:* a)* an den Kantonsrat gerichtete Eingaben, soweit sie diese nicht einer anderen ständigen Kommission überweist; b)* an den Kantonsrat gerichtete Petitionen; c)* Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nach Art. 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendprozessordnung vom 3. August 201010; d)* Bewilligung einer Nebenbeschäftigung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie Mitteilungen der teilamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes nach Art. 40 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 198711. 2 …*

Art. 14 bis

b) Prüfung von Wahlen 1 Sind schwierige oder umfangreiche Abklärungen über die Gültigkeit der Wahl des Kantonsrates zu treffen, tritt die Rechtspflegekommission auf Einladung des Präsidiums vor ihrer Wahl aufgrund der Fraktionsvorschläge zur provisorischen Behandlung zusammen.* 2 Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer tritt sie nur zusammen, wenn ihre Präsidentin oder ihr Präsident es anordnet oder wenn es vom Präsidium oder aus der Mitte des Rates verlangt wird. Im Übrigen prüft die Kommissionspräsidentin oder

Art. 14 ter der Kommissionspräsident, ob die Wahl gültig ist.*

…

Art. 15

Staatswirtschaftliche Kommission 1 Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen:* a)* die Amtsführung der Regierung, der ihr nachgeordneten Behörden und Dienststellen, der kantonalen Fachstelle für Datenschutz, der Organisationen mit kantonaler Beteiligung12 sowie von Privaten, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind; abis)* die Umsetzung der Strategie der Aussenbeziehungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen; b)* die Planung und Steuerung der Staatstätigkeit und das Ergebnis des Regierungscontrollings; bbis)* … c)* die Bearbeitung der gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse und die Erfüllung der vom Kantonsrat der Regierung erteilten Aufträge. 2 …* 10 sGS 962.1. 11 sGS 941.1. 12 Art. 94a StVG, sGS 140.1. 3 Sie berät insbesondere vor:* a)* den Geschäftsbericht der Regierung; b)* die Jahres- und Geschäftsberichte der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten; c)* den Tätigkeitsbericht der kantonalen Fachstelle für Datenschutz; d)* die Strategie der Aussenbeziehungen; e)* Berichte und Anträge der Regierung über Fristverlängerungen zur Behandlung von Initiativbegehren. 4 …*

Art. 16

Finanzkommission 1 Die Finanzkommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen den Finanzhaushalt. Sie kann zum Umgang mit den Finanzen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten Stellung nehmen.* a)* … b)* … c)* … 2 …* 3 Sie berät insbesondere vor:* a)* den Aufgaben- und Finanzplan; b)* das Budget; c)* die Rechnung; d)* Besoldungsvorlagen. 4 …*

Art. 16 bis

…

Art. 16 quater Art. 16ter* …

…

Art. 17

…

Art. 18

Redaktionskommission 1 Die Redaktionskommission prüft auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung: a) Vorlagen, die dem Referendum zu unterstellen sind; b) Gesetze und Finanzbeschlüsse, die der Kantonsrat aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit sofort in Vollzug setzt; c) Vorlagen, die ihr der Kantonsrat zur Prüfung überweist. 2 Sie setzt sich aus einem Mitglied je Fraktion zusammen.*

Art. 19

Zusammenwirken a) Aussprachen 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtspflege-, der Staatswirtschaftlichen und der Finanzkommission besprechen Abgrenzung und gegenseitige Ergänzung der Kommissionstätigkeit. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates lädt sie bei Bedarf zu einer Aussprache ein.* 2 Das Präsidium kann die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen zur Besprechung gemeinsamer Fragen zusammenrufen.*

Art. 19 bis

b) Teilnahme an Kommissionssitzungen 1 Die Präsidentin oder der Präsident einer ständigen Kommission kann bei Bedarf zur gegenseitigen Information und Abstimmung der Kommissionstätigkeiten an Sitzungen von anderen ständigen Kommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.* 2 Ihre oder seine Teilnahme erfolgt:* a) aus eigenem Entschluss; b)* auf Beschluss der von ihr oder ihm geleiteten Kommission; c) auf Einladung der anderen ständigen Kommissionen.

Art. 19 ter

Zuständigkeit 1 Soweit dieses Reglement ein Geschäft nicht ausdrücklich einer ständigen Kommission zuweist, bezeichnet das Präsidium die zuständige Kommission, wenn mehrere Kommissionen für die Behandlung des Geschäfts in Frage kommen.

Art. 20

…

Art. 21 b) nichtständige Kommissionen (1.3.2.)

Vorberatende Kommissionen* 1 Der Kantonsrat bestellt vorberatende Kommissionen für Vorlagen, die nicht durch Reglement oder Beschluss einer ständigen Kommission zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten.* 2 Ist die Behandlung einer Vorlage dringlich, beschliesst das Präsidium über die

Art. 21 bis Kommissionsbestellung.*

Besondere Kommissionen a) Grundsatz* 1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise besondere Kommissionen für Vorlagen und Angelegenheiten bestellen, die durch Reglement einer ständigen Kommission zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten.* Art. 21ter* b) unaufschiebbarer Regelungsbedarf 1 Das Präsidium kann bei unaufschiebbarem Regelungsbedarf im Sinn von Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200113 eine besondere Kommission bestellen. 2 Die Regierung informiert Präsidium und besondere Kommission vorgängig über die Massnahmen zur Bewältigung der Situation, insbesondere über den Erlass dringlichen Verordnungsrechts. 3 Dem Kantonsrat im Zusammenhang mit der Bewältigung der Situation unterbreitete Vorlagen werden von der besonderen Kommission vorberaten.

Art. 22 c) gemeinsame Bestimmungen (1.3.3.)

Vermeiden von Befangenheit 1 Fraktionen, Präsidium und Rat achten bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Befangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.

Art. 23

Befugnisse 1 Die Kommission hat Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeignet und erforderlich sind. Zur Wahrnehmung dieses Anspruchs kann sie im Rahmen ihres Auftrags:* a)* die das Geschäft betreffenden Akten einsehen. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis14 fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einsicht; 13 sGS 111.1. 14 Art. 67 PersG, sGS 143.1; Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. b)* Mitarbeitende des Kantons und von Organisationen mit kantonaler Beteiligung15 sowie von Privaten, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind, über Sachverhalte befragen; c) Besichtigungen durchführen; d) sachverständige Dritte befragen und Gutachten einholen; e)* Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören. 1bis Die Kommission entscheidet eigenständig, wie sie ihre Informationsrechte ausübt. Diesbezügliche Entscheide der Kommission können nicht an den Kantonsrat weitergezogen werden.* 2 Handelt es sich um ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder eine Verantwortlichkeitsklage,16 kann die Kommission Auskunftspersonen einvernehmen.* 3 Ergeben sich in derselben Sache aus Vorladungen Kosten von mehr als Fr. 3000.– und aus Gutachten Kosten von mehr als Fr. 4500.–, ist die Zustimmung des Präsidiums einzuholen.* 4 Die Kommission ist an die Grundsätze der Gewaltenteilung gebunden.*

Art. 23 bis

Beobachterinnen und Beobachter* 1 Fraktionen können ein Fraktionsmitglied als Beobachterin oder Beobachter in die ständigen Kommissionen delegieren, in denen sie nicht vertreten sind.* 2 Die Beobachterin oder der Beobachter kann sich in der Kommission an der Diskussion beteiligen und Anträge stellen, nicht aber abstimmen.* 3bis. Vertretungen* (1.3bis.) Art. 23ter* Vertretung des Kantonsrates und Aufgabe 1 Der Kantonsrat kann sich durch Ratsmitglieder in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien vertreten lassen. 2 Die Aufgabe der Vertretungen richtet sich nach Ziel und Zweck der Gremien, denen sie angehören. 3 Die Vertretungen erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht.

Art. 23 quater

Bestellung* 1 Der Kantonsrat wählt die Vertretungen zu Beginn der Amtsdauer. 15 Art. 94a StVG, sGS 140.1. 16 Siehe auch Art. 12 Abs. 2 Bst. a DG, sGS 161.3; Art. 23 Abs. 2 EG-StPO; Art. 10 Abs. 2 VG, sGS 161.1. 2 Er legt auf Antrag des Präsidiums Grösse und Zusammensetzung der Vertretungen fest. Dabei berücksichtigt er Ziel und Zweck der Gremien.* 3 …* 4. Fraktionen (1.4.)

Art. 24

Begriff 1 Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern des Kantonsrates. 2 Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

Art. 25

Berücksichtigung bei Wahlen 1 Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Wahl der Vertretungen. 2 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Präsidiums den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest. 3 Die Präsidentin oder der Präsident der vorberatenden Kommission soll in der Regel einer anderen Fraktion angehören als die Vorsteherin oder der Vorsteher

Art. 26 des zuständigen Departementes.*

Vorbereitung der Geschäfte 1 Die Fraktionen bereiten die Verhandlungen des Kantonsrates vor.

Art. 27

Sekretariate 1 Die Fraktionssekretariate unterstützen die Mitglieder der Fraktion in der Amtstätigkeit. 2 Sie haben Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte wie die Ratsmitglieder. 5. Mitglieder (1.5.)

Art. 28

Vereidigung a) Pflichteid 1 Die Mitglieder des Kantonsrates leisten den Pflichteid nach der Eidesformel: «Ihr werdet geloben und schwören, die Pflichten, welche Euch Euer Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, überhaupt die öffentliche Wohlfahrt nach Euern Kräften zu fördern, so, wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.» 2 Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu halten, so wahr mir Gott helfe.» 3 Der Pflichteid wird zu Beginn der Amtsdauer dem gesamten Kantonsrat unter dem Geläute aller Glocken der Kathedrale und der St.Laurenzen-Kirche vom Ratsmitglied, das die erste Sitzung des Kantonsrates nach einer Gesamterneuerung eröffnet, abgenommen. 4 Mitglieder, die bei dieser Eidesleistung abwesend sind oder durch eine Ersatzwahl in den Kantonsrat eintreten, holen den Pflichteid vor versammeltem Rat nach. Art. 29 b) schriftliches Gelübde 1 Anstelle des Eides kann das schriftliche Gelübde geleistet werden: «Ich gelobe, die Pflichten, welche mir mein Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, überhaupt die öffentliche Wohlfahrt nach meinen Kräften zu fördern.» 2 Mitglieder, die das Gelübde leisten, haben es unterzeichnet der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Diese oder dieser gibt dem Rat davon Kenntnis.*

Art. 30

c) Verweigerung 1 Wer weder Eid noch Gelübde leistet, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.

Art. 31

Würdiges Verhalten 1 Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rates entsprechend verhalten und dies auch durch angemessene Kleidung zum Ausdruck bringen.

Art. 31 bis

Interessenbindung a) Offenlegung 1 Bei Amtsantritt legt das Mitglied offen: a)* berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; b) Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände; d) Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen von Bund, Kanton und Gemeinde; e) Ausübung wichtiger politischer Ämter. 2 Das Mitglied meldet Veränderungen laufend. 3 Bevor sich das Mitglied zu Geschäften äussert, die seine Interessen unmittelbar berühren oder jene Dritter, zu denen es eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung hat, gibt es seine Interessenbindung bekannt.

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