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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Confederation · 730.03 · ordinance

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Contents: 241 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Neuanlagen
  4. Art. 4 Anlagenleistung
  5. Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person
  6. Art. 6 Kategorien von Photovoltaikanlagen
  7. Art. 7 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen
  8. Art. 7a Kategorien von Biomasseanlagen
  9. Art. 8 Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 29b EnG
  10. Art. 9 Ausnahmen von den Untergrenzen bei Wasserkraftanlagen
  11. Art. 10 Eigenverbrauch
  12. Art. 11 Allgemeine Anforderungen
  13. Art. 12 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert
  14. Art. 13 Teilnahme von Photovoltaikanlagen
  15. Art. 14 Direktvermarktung
  16. Art. 15 Referenz-Marktpreis
  17. Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung
  18. Art. 17 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen
  19. Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung
  20. Art. 19 Warteliste
  21. Art. 20 Abbau der Warteliste
  22. Art. 21 Gesuch
  23. Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach
  24. Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten
  25. Art. 24 Entscheid
  26. Art. 25 Auszahlung und Rückforderung der Vergütung
  27. Art. 25a Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil
  28. Art. 25b Rechnungsstellung für Mehrbezug
  29. Art. 26 Bewirtschaftungsentgelt
  30. Art. 27 Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und der Netzbetreiber
  31. Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
  32. Art. 29 Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  33. Art. 30 Ausschluss und Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem
  34. Art. 30a Allgemeine Anforderungen
  35. Art. 30abis Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
  36. Art. 30ater Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  37. Art. 30aquater Ausschluss und Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie
  38. Art. 30aquinquies Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie
  39. Art. 30asexies Reduktion der gleitenden Marktprämie bei mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern
  40. Art. 30asepties Vergütungsdauer
  41. Art. 30aocties Auszahlung und Rückforderung der gleitenden Marktprämie
  42. Art. 30anovies Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil
  43. Art. 30adecies Rechnungsstellung für Mehrbezug
  44. Art. 30b Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen
  45. Art. 30bbis Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  46. Art. 30bter Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage
  47. Art. 30bquater Berücksichtigung bei ausreichenden Mitteln
  48. Art. 30bquinquies Reihenfolge der Berücksichtigung bei unzureichenden Mitteln
  49. Art. 30bsexies Gesuch
  50. Art. 30bsepties Mitteilung des BFE für die Ausübung des Wahlrechts
  51. Art. 30bocties Zusicherung dem Grundsatz nach
  52. Art. 30bnovies Fristerstreckung für den Baubeginn und die Inbetriebnahme
  53. Art. 30bdecies Inbetriebnahmemeldung
  54. Art. 30bundecies Entscheid
  55. Art. 30c Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen
  56. Art. 30cbis Zuständigkeiten
  57. Art. 30cter Teilnahmevoraussetzungen
  58. Art. 30cquater Auktionsverfahren
  59. Art. 30cquinquies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  60. Art. 30csexies Entscheid
  61. Art. 30csepties Publikation zu den Auktionen
  62. Art. 30d Vergütungssätze für Windenergieanlagen
  63. Art. 30dbis Reihenfolge der Berücksichtigung
  64. Art. 30dter Warteliste
  65. Art. 30dquater Abbau der Warteliste
  66. Art. 30dquinquies Gesuch
  67. Art. 30dsexies Zusicherung dem Grundsatz nach
  68. Art. 30dsepties Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
  69. Art. 30docties Entscheid
  70. Art. 30e Mindestanforderungen
  71. Art. 30ebis Vergütungssätze für Biomasseanlagen
  72. Art. 30eter Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  73. Art. 30equater Anteil der zu vergütenden Elektrizität bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen
  74. Art. 30equinquies Reihenfolge der Berücksichtigung
  75. Art. 30esexies Warteliste
  76. Art. 30esepties Abbau der Warteliste
  77. Art. 30eocties Gesuch
  78. Art. 30enovies Zusicherung dem Grundsatz nach
  79. Art. 30edecies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
  80. Art. 30eundecies Entscheid
  81. Art. 31 Ausschluss des Investitionsbeitrags
  82. Art. 32 Bewilligung des früheren Baubeginns
  83. Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage
  84. Art. 34 Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge
  85. Art. 34a Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder Erschliessungsprojekte von Geothermiereservoiren
  86. Art. 35 Karenzfrist
  87. Art. 35a Ansatz und Mindestbeitrag
  88. Art. 35b Projektierungsbeitrag für Windenergieprojekte
  89. Art. 35c Reihenfolge der Berücksichtigung
  90. Art. 35d Warteliste
  91. Art. 35e Abbau der Warteliste
  92. Art. 35f Gesuch
  93. Art. 35g Zusicherung dem Grundsatz nach
  94. Art. 35h Jährliche Entwicklungsmeldungen
  95. Art. 35i Meldung des Projektierungsabbruchs
  96. Art. 35j Baubewilligungsmeldung
  97. Art. 35k Definitive Festsetzung des Projektierungsbeitrags
  98. Art. 35l Gestaffelte Auszahlung des Projektierungsbeitrags
  99. Art. 35m
  100. Art. 36 Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung
  101. Art. 37 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage
  102. Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze
  103. Art. 38a Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen
  104. Art. 38b Grundsatz für die Festsetzung der Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG
  105. Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung
  106. Art. 40 Warteliste
  107. Art. 41 Gesuch
  108. Art. 42 Festsetzung der Einmalvergütung
  109. Art. 43 Gesuch
  110. Art. 44 Zusicherung dem Grundsatz nach
  111. Art. 45 Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  112. Art. 46 Entscheid
  113. Art. 46a Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus
  114. Art. 46b Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen
  115. Art. 46c Auktionsverfahren
  116. Art. 46d Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  117. Art. 46dbis Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus
  118. Art. 46e Definitive Höhe der Einmalvergütung
  119. Art. 46f Widerruf des Zuschlags
  120. Art. 46g Auszahlung der Einmalvergütung
  121. Art. 46h Publikation zu den Auktionen
  122. Art. 46i Gesuch
  123. Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach
  124. Art. 46k Inbetriebnahmefrist und teilweise Inbetriebnahme
  125. Art. 46l Inbetriebnahmemeldung
  126. Art. 46m Bauabschlussmeldung
  127. Art. 46n Erstrecken der Frist zur Einreichung der Bauabschlussmeldung
  128. Art. 46o Meldung der Nettoproduktion und der Winterproduktion
  129. Art. 46p Definitive Festsetzung der Einmalvergütung
  130. Art. 46pbis Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen
  131. Art. 46q Gestaffelte Auszahlung der Einmalvergütung
  132. Art. 46r Anrechenbare Investitionskosten
  133. Art. 46s Nicht anrechenbare Kosten
  134. Art. 46t Berechnung der ungedeckten Kosten
  135. Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  136. Art. 48 Ansätze
  137. Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung
  138. Art. 50 Warteliste
  139. Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage
  140. Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung
  141. Art. 53 Gesuch
  142. Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach
  143. Art. 55 Inbetriebnahmemeldung
  144. Art. 56 Bauabschlussmeldung
  145. Art. 57 Erstrecken von Fristen
  146. Art. 58 Meldung der Nettoproduktion
  147. Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  148. Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  149. Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten
  150. Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten
  151. Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  152. Art. 64–66
  153. Art. 67
  154. Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  155. Art. 69 Energetische Mindestanforderungen
  156. Art. 70 Ansätze
  157. Art. 71 Höchstbeitrag
  158. Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung
  159. Art. 73 Warteliste
  160. Art. 74 Gesuch
  161. Art. 75 Zusicherung dem Grundsatz nach
  162. Art. 76 Inbetriebnahmemeldung
  163. Art. 77 Bauabschlussmeldung
  164. Art. 78 Erstrecken von Fristen
  165. Art. 79 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  166. Art. 80 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  167. Art. 80a Gesuch
  168. Art. 80b Zusicherung dem Grundsatz nach
  169. Art. 80c Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
  170. Art. 80d Bauabschlussmeldung
  171. Art. 80e Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  172. Art. 80f Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  173. Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten
  174. Art. 82 Nicht anrechenbare Kosten
  175. Art. 83 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  176. Art. 84 Anteil der Anlagenleistung, für den bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ein Investitionsbeitrag gewährt wird
  177. Art. 85 Berechnung des Investitionsbeitrags
  178. Art. 86 und 87
  179. Art. 87a
  180. Art. 87b Reihenfolge der Berücksichtigung
  181. Art. 87c Warteliste
  182. Art. 87d Gesuch
  183. Art. 87e Zusicherung dem Grundsatz nach
  184. Art. 87f Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
  185. Art. 87g
  186. Art. 87h
  187. Art. 87i Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  188. Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  189. Art. 87k
  190. Art. 87l und 87m
  191. Art. 87n Anspruchsvoraussetzungen
  192. Art. 87o Ansätze
  193. Art. 87p Reihenfolge der Berücksichtigung
  194. Art. 87q Warteliste
  195. Art. 87r Gesuch
  196. Art. 87s Expertengremium für Prospektions- und Erschliessungsprojekte
  197. Art. 87t Vertrag und Zusicherung dem Grundsatz nach
  198. Art. 87u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung
  199. Art. 87v Inbetriebnahmemeldung für Geothermieanlagen
  200. Art. 87w Bauabschlussmeldung bei Geothermieanlagen
  201. Art. 87x Erstrecken von Fristen
  202. Art. 87y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags für Geothermieanlagen
  203. Art. 87z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  204. Art. 87zbis Anrechenbare Investitionskosten
  205. Art. 87zter Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  206. Art. 88 Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung
  207. Art. 89 Erlöse
  208. Art. 90 Gestehungs- und andere Kosten
  209. Art. 91 Grundversorgungsabzug
  210. Art. 92 Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung
  211. Art. 93 Unternehmensbetrachtung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  212. Art. 94 Gesuch
  213. Art. 95 Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission
  214. Art. 96 Rückforderung
  215. Art. 96a Ausschlussgrund
  216. Art. 96b Beitragssätze
  217. Art. 96c Reihenfolge der Berücksichtigung
  218. Art. 96d Warteliste
  219. Art. 96e Gesuch
  220. Art. 96f Verfügung
  221. Art. 96g Auszahlung des Betriebskostenbeitrags
  222. Art. 96h Mindestanforderungen
  223. Art. 96i Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  224. Art. 96j Ausschluss, Verzicht und neues Gesuch
  225. Art. 97 Auswertung
  226. Art. 98 Publikation
  227. Art. 99 Auskünfte
  228. Art. 100 Weitergabe von Daten an das BAZG
  229. Art. 101 Kontrolle und Massnahmen
  230. Art. 102 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht
  231. Art. 103 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien
  232. Art. 104 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen
  233. Art. 105 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
  234. Art. 106 Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen
  235. Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen
  236. Art. 108
  237. Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021
  238. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024
  239. Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
  240. Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2026
  241. Art. 109 Inkrafttreten

241 provisions

Art. 87x Erstrecken von Fristen

Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen des Abschlussberichts oder der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn: a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.

Art. 87y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags für Geothermieanlagen

Sind die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.

Art. 87z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt. 2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise im Vertrag (Art. 87t Abs. 1) oder in der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 87t Abs. 2) fest. 3 Die erste Tranche darf frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 87t Absatz 2 vorliegt. 4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 87t Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

Art. 87zbis Anrechenbare Investitionskosten

1 Für die Berechnung der Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung sind nur die Investitionskosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung des Projekts erforderlich sind. Artikel 61 gilt zudem sinngemäss. 2 Für die anrechenbaren Investitionskosten für Geothermieanlagen gilt Artikel 61.

Art. 87zter Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall

1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. 2 Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. 3 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).

Art. 88 Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung

1 Grosswasserkraftanlagen von mehr als 10 MW berechtigen nicht nur zur Marktprämie, wenn sie Einzelanlagen sind, sondern auch wenn sie aus einem Anlagenverbund bestehen, wenn bei diesem: a. alle Einzelanlagen hydraulisch verknüpft und gemeinsam optimiert sind; und b. die Gestehungskosten insgesamt nicht gedeckt sind. 2 Gehört zu einem solchen Anlagenverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so berechtigt er nur zur Marktprämie, wenn er die Leistung von mehr als 10 MW auch ohne diese Einzelanlage erreicht. 3 Das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten liegt nicht anstelle des Eigners beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 30 Abs. 2 EnG), wenn dessen Elektrizitätsbezug auf einem Vertrag beruht, der seit dem 1. Januar 2016 und auf kurze oder mittlere Sicht abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Marktprämie geht nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen über. 4 Für den Übergang des Risikos und des Anspruchs auf Marktprämie im Verhältnis von Betreiber und Eigner gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 89 Erlöse

1 Ertragsseitig werden die Erlöse gemäss den nachfolgenden Quellen und Annahmen berücksichtigt: a. Handel von Strom für den folgenden Tag (Day-Ahead-Markt): Der Erlös wird auf der Basis des Marktpreises ermittelt; Grundlage ist das Profil, das mit der Anlage stündlich gefahren wird, oder die Summe dieser Profile bei einem Anlagenverbund; Absicherungen am Terminmarkt werden dabei gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.4 berücksichtigt; bei einer Partneranlage wird das ermittelte Profil anteilmässig auf die Partner aufgeteilt. b. Systemdienstleistungen: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.5, jedoch ohne Abzug der Opportunitätskosten ermittelt. c. Herkunftsnachweise: Der Erlös wird auf der Basis des Preises für die Herkunftsnachweise, der nach Artikel 30aquinquies Absatz 4 und 5 berechnet wird, ermittelt. d. Winterreserve: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.7 ermittelt. 2 Als Marktpreis des Day-Ahead-Marktes gilt der stündliche Spotmarktpreis für die Preiszone Schweiz, zu einem durchschnittlichen Monatswechselkurs. Dieser Preis gilt auch für ausserbörslich gehandelte Elektrizität. 3 Gehört zu einem Anlageverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so ist für den Erlös dieser Anlage die Einspeisevergütung massgebend. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 90 Gestehungs- und andere Kosten

1 Zur Berechnung der Gestehungskosten werden die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebskosten berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch: a. der Wasserzins; b. Mindererlöse aufgrund von Elektrizität, die dem Gemeinwesen kostenlos oder vergünstigt abzugeben ist; c. die direkten Steuern, die Gewinnsteuer jedoch nur, wenn sie einem tatsächlichen Gewinn entspricht, nicht aber, soweit sie zugunsten des lokalen Gemeinwesens, aufgrund einer Abmachung und gewinnunabhängig geschuldet ist; d. die Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen und die Vermarktung in der Höhe von:1. 0,40 Rp./kWh für Laufwasserkraftwerke, 2. 0,55 Rp./kWh für Speicher-, Pumpspeicher- und Umwälzkraftwerke. 2 Als Gestehungskosten ebenfalls berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kapitalkosten. Massgebend ist der Zinssatz nach Anhang 3. Abschreibungen sind grundsätzlich gemäss der bisherigen Praxis für die jeweilige Anlage vorzunehmen. 3 Das BFE legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 91 Grundversorgungsabzug

1 Die Marktprämienberechtigten, die mit der Grundversorgung betraut sind, müssen für die Berechnung des rechnerischen Grundversorgungsabzugs (Art. 31 Abs. 1 EnG) ihr gesamtes Absatzpotenzial in der Grundversorgung einbeziehen. 2 Statt dieses Abzugs können sie einen bereinigten Grundversorgungsabzug zur Anwendung bringen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Diesen bilden sie, indem sie den ersten Abzug (Abs. 1) um andere Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung, die weder im Einspeisevergütungssystem noch anderweitig unterstützt wird, reduzieren. Elektrizität aus fremden Anlagen darf nur in die Menge, um die reduziert wird, einbezogen werden, wenn: a. der Bezug auf mittel- oder langfristigen Verträgen beruht und der Herkunftsnachweis zu diesem Bezug beigebracht wird; oder b. die Elektrizität gemäss Artikel 15 EnG abgenommen wurde. Die Berichtigung vom 28. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7783).

Art. 92 Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung

1 Enthält das Portfolio eines Marktprämienberechtigten Elektrizität, die aus mehreren Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, so ist davon auszugehen, dass er die Elektrizität jeder Anlage zu für das ganze Portfolio einheitlichen Anteilen am Markt und in der Grundversorgung verkauft. Die Marktprämie steht ihm pro Anlage im Umfang dieses Anteils am Markt (Marktprämienquote) zu. 2 Die Marktprämienquote ermittelt sich als Quotient aus den folgenden beiden Grössen: a. Differenz aus der im Portfolio enthaltenen Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, und dem angewandten Grundversorgungsabzug; und b. im Portfolio enthaltene Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind. 3 Würde der Marktprämienberechtigte mit der Marktprämie und den Verkäufen in der Grundversorgung über das gesamte Portfolio mehr einnehmen, als zur Deckung der Gestehungskosten nötig ist, so reduziert sich die Marktprämie entsprechend.

Art. 93 Unternehmensbetrachtung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1 Bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit mehreren rechtlich eigenständigen Einheiten, die für Bereiche wie Produktion, Netzbetrieb und Grundversorgung zuständig sind, muss sich diejenige Einheit, die marktprämienberechtigt ist, das Grundversorgungspotenzial der anderen Einheiten anrechnen lassen. 2 Eine solche rechtlich eigenständige Einheit darf die Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen auch dann zu Gestehungskosten in der Grundversorgung verkaufen (Art. 31 Abs. 3 EnG), wenn eine andere Einheit und nicht sie selbst marktprämienberechtigt ist. Wer mit einem Marktprämienberechtigten nicht auf diese Weise, sondern nur über eine Beteiligung verbunden ist, hat dieses Recht nicht.

Art. 94 Gesuch

1 Die Marktprämienberechtigten reichen ihr Gesuch beim BFE ein bis zum 31. Mai des Jahres, das auf dasjenige folgt, für das sie um die Marktprämie ersuchen. 2 Das Gesuch muss die gesamte Elektrizität im Portfolio, für die um Marktprämie ersucht wird, umfassen und mindestens ausweisen: a. wie viel der Elektrizität aus welchen Anlagen stammt und welchem Produktionsanteil einer Anlage dies entspricht; b. die stündlich gefahrenen Profile pro Anlage; c. die anrechenbaren Kosten pro Anlage, gestützt auf einen Jahresabschluss für das hydrologische Jahr oder das Kalenderjahr; d. die Abschreibungspraxis der letzten fünf Jahre; e. bei einer Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem: Anteil Produktion am Anlagenverbund und Einspeisevergütung; f. Angaben zu Massnahmen zur Verbesserung der Kostensituation. 3 In den Fällen mit Grundversorgung ist ausserdem mindestens auszuweisen: a. das Grundversorgungspotenzial; b. der angewandte Grundversorgungsabzug; c. die Menge Elektrizität, um die gemäss Artikel 91 Absatz 2 reduziert wird; d. der tatsächliche Absatz in der Grundversorgung pro Grosswasserkraftanlage; e. der durchschnittliche Preis für diesen Absatz. 4 Die Anlagenbetreiber, Eigner und verbundenen Unternehmenseinheiten unterstützen die Gesuchsteller mit den nötigen Auskünften und Unterlagen. Das BFE kann sich für Auskünfte und Unterlagen nötigenfalls direkt an sie halten.

Art. 95 Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission

1 Das BFE kann in der Verfügung, in der es die Marktprämie festlegt, einen Vorbehalt für eine nachträgliche Korrektur machen. 2 Reichen die Mittel für ein Jahr insgesamt nicht aus (Art. 36 Abs. 2 EnV), so kürzt das BFE die Marktprämie jedes Marktprämienempfängers um den gleichen Prozentsatz. 3 Es zahlt die Marktprämien möglichst im Jahr des Gesuchs aus, nötigenfalls mit einem einstweiligen teilweisen Rückbehalt des Geldes. 4 Es kann die Elektrizitätskommission (ElCom) zur Unterstützung beim Vollzug beiziehen. Die ElCom macht auf Anfrage des BFE Abgleiche zu den tatsächlichen Absätzen in der Grundversorgung, wobei sie die vom BFE gelieferten Daten mit ihren eigenen vergleicht. SR 730.01

Art. 96 Rückforderung

Ergibt sich aus einer Überprüfung oder Kontrolle, dass jemand insbesondere wegen falscher Angaben zu Unrecht eine Marktprämie oder eine zu hohe Marktprämie erhalten hat, so fordert das BFE bis fünf Jahre ab der letzten Auszahlung die zu viel erhaltene Marktprämie aller Jahre zurück (Art. 30 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990). SR 616.1

Art. 96a Ausschlussgrund

Kein Betriebskostenbeitrag gewährt wird: a. für eine Anlage, für die ein Betreiber noch eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält; b. für den Anteil der Produktion, für die ein Betreiber eine gleitende Marktprämie erhält. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 96b Beitragssätze

1 Die Beitragssätze je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 5 festgelegt. 2 Der Beitragssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach Artikel 16 Absatz 2. 3 Die Beitragssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst. 4 Der Betriebskostenbeitrag reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 MWSTG steuerpflichtig sind, um den Faktor nach Artikel 16 Absatz 4. SR 641.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).

Art. 96c Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um einen Betriebskostenbeitrag ist das Einreichedatum. 2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte, die eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG erhalten oder am Einspeisevergütungssystem teilgenommen hatten und deren Vergütungsdauer abgelaufen ist, zuerst berücksichtigt.

Art. 96d Warteliste

1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. 2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass das Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde. 3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden zuerst diejenigen Anlagen berücksichtigt, die eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG erhalten oder am Einspeisevergütungssystem teilgenommen hatten.

Art. 96e Gesuch

1 Das Gesuch um einen Betriebskostenbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen. 2 Es kann frühestens ein Jahr vor Ende der Vergütungsdauer der Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder der Einspeisevergütung eingereicht werden. 3 Ein Gesuch kann nur für Anlagen gestellt werden: a. die bereits in Betrieb sind; oder b. die baureif sind. 4 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 5 zu enthalten.

Art. 96f Verfügung

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so verfügt die Vollzugsstelle die Gewährung eines Betriebskostenbeitrags und den Beginn der Beitragsgewährung.

Art. 96g Auszahlung des Betriebskostenbeitrags

1 Die Vollzugsstelle zahlt den Betriebskostenbeitrag vierteljährlich aus. 2 Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus. 3 Sie fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen. 4 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Beitragssatz, so stellt sie den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.

Art. 96h Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen sind in Anhang 5 festgelegt.

Art. 96i Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen

Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten, so gilt Artikel 29 sinngemäss.

Art. 96j Ausschluss, Verzicht und neues Gesuch

1 Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss einer Anlage von der Gewährung des Betriebskostenbeitrags, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen: a. wiederholt nicht eingehalten werden und deswegen während drei Kalenderjahren in Folge kein Anspruch auf den Betriebskostenbeitrag bestand (Art. 29 Abs. 1); b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind. 2 Ein Verzicht auf den Betriebskostenbeitrag ist der Vollzugsstelle unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf ein Quartalsende mitzuteilen. 3 Ein neues Gesuch um einen Betriebskostenbeitrag kann jederzeit gestellt werden. Der Betriebskostenbeitrag wird jedoch frühestens ein Jahr nach dem letztmaligen Ausschluss oder Verzicht erneut gewährt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 97 Auswertung

1 Das BFE wertet Daten über Projekte und Anlagen aus, für die eine Förderung nach dieser Verordnung beantragt wurde, zur Planung der aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und zur Überprüfung der Wirksamkeit und der Effizienz der Förderinstrumente. 2 Dazu kann es sämtliche im Gesuch, in allfälligen Projektfortschrittsmeldungen, in der Inbetriebnahmemeldung und in der Baukostenabrechnung gemachten Angaben verwenden. 3 Es kann zudem die Menge der produzierten Elektrizität, die Höhe der bezahlten Förderbeiträge sowie die Höhe der Vollzugskosten für seine Auswertungen verwenden. 4 Es kann die Ergebnisse der Auswertungen publizieren. 5 Die Vollzugsstelle stellt dem BFE die für die Auswertungen notwendigen Daten monatlich oder auf Anfrage zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 98 Publikation

1 Zur Einspeisevergütung und zur gleitenden Marktprämie publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW folgende Angaben: a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage; b. den verwendeten Energieträger; c. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp; d. die Höhe der Vergütung; e. das Gesuchsdatum; f. das Inbetriebnahmedatum; g. die Menge der vergüteten Elektrizität; h. die Vergütungsdauer. 2 Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erfolgen die Publikationen nach Absatz 1 anonymisiert. 3 Zu den Einmalvergütungen und den Investitionsbeiträgen publiziert es je Erzeugungstechnologie: a. die Anzahl der Investitionsbeitragsempfänger; b. das Total der Investitionsbeiträge; c. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zu den durchschnittlich anrechenbaren Investitionskosten; d. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zur durchschnittlichen Mehrproduktion. 4 Zur Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen publiziert es: a. die Anzahl der Marktprämienempfänger; b. das Total der Marktprämien; c. die Anzahl der Anlagen und die gesamte Elektrizitätsmenge, für die die Marktprämie entrichtet wird; d. die gesamte Menge und den Durchschnittspreis der im Zusammenhang mit der Marktprämie in der Grundversorgung verkauften Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen. 5 Zu den Betriebskostenbeiträgen publiziert es folgende Angaben: a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage; b. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp; c. die Höhe des Betriebskostenbeitrags; d. die Menge der vergüteten Elektrizität. 6 Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zu den Betriebskostenbeiträgen nach Absatz 5 anonymisiert. 7 Zu den Einmalvergütungen für Anlagen nach Artikel 71a EnG publiziert das BFE pro Anlage: a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage; b. die Anlagenleistung; c. das Inbetriebnahmedatum; d. die bei Gesuchseinreichung erwartete jährliche Stromproduktion und die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr; e. die zum Zeitpunkt der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung effektiv gemessene durchschnittliche jährliche Stromproduktion und die Stromproduktion im Winterhalbjahr; f. die Höhe der definitiven Einmalvergütung; g. den Förderanteil im Verhältnis zu den anrechenbaren Investitionskosten. 8 Zum Winterstrombonus bei der gleitenden Marktprämie publiziert es: a. die Anzahl der Anlagen; b. die gesamte Leistung der Anlagen; c. die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung; d. die Summe der gewährten Winterstromboni. 9 Zum Winterstrombonus bei der Einmalvergütung publiziert es: a. die Anzahl der Anlagen; b. die gesamte Leistung der Anlagen; c. die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung; d. die Summe der gewährten Winterstromboni. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 144). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 99 Auskünfte

1 Die Vollzugsstelle oder das BFE erteilt Auskunft: a. der gesuchstellenden Person: über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste; b. dem Kanton: über sämtliche Projekte und Anlagen auf seinem Hoheitsgebiet; c. der Gemeinde: über sämtliche auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb stehenden Anlagen. 2 Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von: a. ihnen selber; b. einer ihrer Anstalten; oder c. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind. 3 Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und die Datenschutzbestimmungen für Bundesorgane anwendbar.

Art. 100 Weitergabe von Daten an das BAZG

Das BFE gibt für den Vollzug des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 die nachstehenden Daten von Anlagenbetreibern, die Elektrizität aus Biomasse produzieren, an das BAZG weiter: a. Name und Adresse von natürlichen Personen und Personenvereinigungen oder Firma und Sitz von juristischen Personen; b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe; c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treib- und Brennstoffe; d. Angaben über die Elektrizität und die Wärme, die aus Treib- und Brennstoffen produziert werden; e. Angaben zur Anlage, insbesondere Produktionsprozesse, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme. SR 641.61

Art. 101 Kontrolle und Massnahmen

1 Das BFE kontrolliert, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es kann zu diesem Zweck, auch nach Abschluss eines Verfahrens, die erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen sowie Prüfungen und Stichproben durchführen oder veranlassen. Es verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten. 2 Der Betreiber einer Anlage, für die er für die Einspeisung von Elektrizität eine Vergütung aus dem Netzzuschlagfonds nach geltendem Recht oder einem früheren Recht erhält oder für die er eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag nach geltendem oder einem früheren Recht erhalten hat, oder wenn für Elektrizität aus der Anlage die Marktprämie entrichtet wird, hat auf Verlangen dem BFE und, soweit sie für den Vollzug zuständig ist, der Vollzugsstelle Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren. 3 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die gesetzlichen Anforderungen verletzt sind, so verfügt das BFE oder die Vollzugsstelle je in ihrem Zuständigkeitsbereich die geeigneten Massnahmen. 4 Das BFE ist weiter befugt, die für die Feststellung einer übermässigen Rentabilität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen und Prüfungen zu veranlassen.

Art. 102 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht

Bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten, wird die Vergütung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Vergütungsdauer ausläuft, ausgerichtet.

Art. 103 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien

Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 2016 aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge: a. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum; b. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum. AS 2016 4617

Art. 104 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen

1 Für Photovoltaikanlagen, für die ein Betreiber bereits vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung beantragt oder erhalten hat und deren Gesamtleistung ebenfalls vor diesem Datum 30 kW oder mehr beträgt, besteht kein Anspruch auf eine Einmalvergütung für die Leistung ab 30 kW. 2 Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, neu aber nur noch Anspruch auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen haben, werden nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt. 3 Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Artikel 8 bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich. 4 Für Anlagen, die mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2018 mitzuteilen, falls die Leistung aufgrund einer Projektänderung 100 kW voraussichtlich erreicht oder überschreitet. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so gilt die Anlage als kleine Anlage und der Leistungsbeitrag wird höchstens bis zur Leistung von 99,9 kW ausbezahlt. 5 Für Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch um kostendeckende Einspeisevergütung eingereicht wurde und die bis zum 31. Dezember 2017 gebaut wurden, gilt die Bestimmung zur Mindestgrösse nach Artikel 36 nicht.

Art. 105 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis

1 Betreiber, die ihre Elektrizität selber vermarkten müssen (Art. 14), müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Direktvermarktung wechseln. 2 Artikel 16 Absatz 4 gilt für die ab dem 1. Januar 2019 produzierte Elektrizität. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 106 Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen

Die Kürzung des Vergütungssatzes nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Betreiber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben, sofern sie diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.

Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen

Projekte und Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind und für die bis zum 31. Dezember 2017 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung, beziehungsweise bei Kleinwasserkraftanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig eingereicht wurde, werden entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Projekte bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim BFE eingereicht wird.

Art. 108

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021

Bestehende Anlagen, die komplett ersetzt wurden oder werden und die vor dem 1. Januar 2022 einen positiven Bescheid in Bezug auf die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem oder eine Zusicherung dem Grundsatz nach in Bezug auf einen Investitionsbeitrag erhalten haben, gelten weiterhin als Neuanlagen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 820).

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024

1 Wurde einem Betreiber vor Inkrafttreten dieser Änderung für eine Anlage in Bezug auf einen Investitionsbeitrag eine Bewilligung des früheren Baubeginns erteilt, so gilt diese Bewilligung auch in Bezug auf die Gewährung einer gleitenden Marktprämie. 2 Will der Betreiber, dem bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung ein Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zugesichert wurde, die gleitende Marktprämie in Anspruch nehmen, muss er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Juni 2025 mitteilen. 3 Die Artikel 89 und 90 Absatz 1 Buchstabe d gelten ab der Berechnung der Marktprämien für das Kalenderjahr 2024 oder das hydrologische Jahr 2023/2024. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025

1 Wurde einem Betreiber vor Inkrafttreten dieser Änderung für eine Anlage ein Höhenbonus zugesichert, so erhält er diesen auch weiterhin gestützt auf das bisherige Recht. 2 Erfüllt eine Anlage, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wird, die Anspruchsvoraussetzungen für einen Winterstrombonus, so kann der Betreiber auf den ihm für die Anlage zugesicherten Höhenbonus verzichten und stattdessen den Winterstrombonus in Anspruch nehmen. 3 Der Verzicht auf den Höhenbonus ist der Vollzugsstelle nach dem dritten vollen Winterhalbjahr bis Ende September mitzuteilen. Der bis dahin gewährte Höhenbonus wird mit dem Winterstrombonus verrechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2026

Für Anlagen in der Direktvermarktung, die bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen wurden, wird für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 gestützt auf die Regelung nach Artikel 26 ein Bewirtschaftungsentgelt für die durchschnittlichen Ausgleichsenergiekosten berechnet und im dritten Quartal 2026 ausbezahlt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 281).

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