Zu den Auktionen für die Einmalvergütung publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:
a. den Gebotstermin;
b. den Preismechanismus;
c. die Anzahl der eingereichten Gebote;
d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;
e. die Anzahl der Zuschläge;
f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;
g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;
h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Franken pro kW;
i. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Franken pro kW;
j. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Franken pro kW;
k. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW;
l. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;
m. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW;
n. die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Art. 46i Gesuch
1 Das Gesuch um Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.1 sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zu enthalten.
4 Die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist anhand der Vorgaben für die Berechnung der ungedeckten Kosten in Anhang 4 zu erstellen.
Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach
1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert das BFE die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt den Höchstbetrag, den die Einmalvergütung nicht überschreiten darf, fest. Der Höchstbetrag entspricht 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten.
2 In der Zusicherung dem Grundsatz nach berechnet das BFE zudem die zu erwartenden ungedeckten Kosten.
3 Bei der Festsetzung des Zahlungsplans nach Artikel 46q berücksichtigt das BFE die Beträge nach den Absätzen 1 und 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46k Inbetriebnahmefrist und teilweise Inbetriebnahme
1 Die vollständige Inbetriebnahme muss spätestens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten für den Bau der Anlage notwendigen Bewilligung erfolgen.
2 Wird innerhalb der Frist nach Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so wird die Einmalvergütung anteilsmässig für den bis dahin in Betrieb genommenen Teil berechnet und gewährt, sofern dieser Teil für sich die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG erfüllt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46l Inbetriebnahmemeldung
1 Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
2 Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist eine Inbetriebnahmemeldung nur für diesen Teil einzureichen.
3 Die Inbetriebnahmemeldung muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.2 enthalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46m Bauabschlussmeldung
1 Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
3 Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist die Bauabschlussmeldung für diesen Teil der Anlage einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46n Erstrecken der Frist zur Einreichung der Bauabschlussmeldung
Das BFE kann die Frist für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 46o Meldung der Nettoproduktion und der Winterproduktion
1 Nach dem dritten vollen Betriebsjahr sind dem BFE die jährliche Nettoproduktion der Anlage und die Stromproduktion im Winterhalbjahr pro kW installierte Leistung seit der vollständigen Inbetriebnahme zu melden.
2 Die Angaben zur Nettoproduktion weisen den Eigenverbrauch und die Überschussproduktion separat aus.
3 Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so beziehen sich die zu meldenden Angaben nur auf diesen Anlagenteil.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46p Definitive Festsetzung der Einmalvergütung
1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE die Einmalvergütung auf den tiefsten Betrag der folgenden Werte definitiv fest:
a. Höhe der definitiven ungedeckten Kosten (Abs. 2);
b. Höchstbetrag nach Artikel 46j Absatz 1;
c. 60 Prozent der definitiven anrechenbaren Investitionskosten.
2 Die definitiven ungedeckten Kosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion gestützt auf den kalkulatorischen Zinssatz und das Preisszenario, die zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach gegolten haben, berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46pbis Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen
1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion nicht erfüllt, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen.
2 Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann das BFE auf Gesuch des Betreibers hin den Betrachtungszeitraum nach Artikel 46o Absatz 1 für die Bestimmung der Nettoproduktion anpassen.
3 Werden die Anspruchsvoraussetzungen auch im angepassten Beobachtungszeitraum nicht eingehalten, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Art. 46q Gestaffelte Auszahlung der Einmalvergütung
1 Die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4 EnG kann in mehreren Tranchen ausbezahlt werden.
2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 46j fest (Zahlungsplan).
3 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent der in der Zusicherung nach Artikel 46j berechneten voraussichtlichen Höhe der Einmalvergütung ausbezahlt werden.
Art. 46r Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61 Absätze 1–3.
Art. 46s Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. für den Erwerb von Grundeigentum;
b. für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden.
Art. 46t Berechnung der ungedeckten Kosten
1 Die ungedeckten Kosten berechnen sich nach Anhang 4.
2 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.
Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
Ob die Erweiterung oder die Erneuerung einer Wasserkraftanlage erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30bbis.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 48 Ansätze
1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten:
a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen, die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstaben a–c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt;
b. für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstabe d fallen.
3 Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag:
a. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt;
b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt.
4 Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt.
5 Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend.
6 Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 383).
Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts, mit dem eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von höchstens 10 MW erstellt, erheblich erweitert oder erneuert werden soll, ist das Einreichedatum des Gesuchs.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Art. 50 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage
1 Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt. Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt.
2 Die Gesuche sind jeweils bis zum zweijährlichen Stichtag einzureichen. Die Stichtage sind jeweils der 30. Juni der geraden Kalenderjahre, letztmals der 30. Juni 2034.
3 Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
SR 730.01
Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Bei Projekten, die durch bauliche Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Menge Energie führen können, wird diese Energiemenge zur Mehrproduktion dazugerechnet.
2 Berücksichtigt werden alle Gesuche, die vollständig mit den für die Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können.
3 Bleiben danach noch Mittel übrig und machen sie mindestens 50 Prozent des Investitionsbeitrags für das in der Reihenfolge der Berücksichtigung nächste Projekt zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung aus, so wird zudem dieses Projekt berücksichtigt. Die am nächsten Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel reduzieren sich um den Betrag, der für dieses Projekt benötigt wird.
4 Machen die übrig bleibenden Mittel weniger als 50 Prozent aus, so wird kein weiteres Gesuch berücksichtigt und die übrig bleibenden Mittel werden den für die nächste Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln zugerechnet.
5 Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche um Investitionsbeiträge für Neuanlagen und Erweiterungen berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden Projekte zur Realisierung von Erneuerungen berücksichtigt. Dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
6 Gesuche für Anlagen, die nicht berücksichtigt werden können, werden jeweils an den folgenden Stichtagen mit den neu hinzugekommenen Gesuchen nach den Absätzen 1–5 erneut beurteilt.
7 Werden für ein Projekt reservierte Mittel nicht verwendet, so werden sie laufend für die Berücksichtigung von Projekten in der Reihenfolge nach den Absätzen 1–5 verwendet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).
Art. 53 Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.2 zu enthalten.
Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 60;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Art. 55 Inbetriebnahmemeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich nach Artikel 30bdecies Absätze 1 und 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 56 Bauabschlussmeldung
1 Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 57 Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 58 Meldung der Nettoproduktion
1 Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.
2 Hat die Nettoproduktion keinen Einfluss auf die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags, so kann das BFE die gesuchstellende Person von der Meldepflicht befreien.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
1 Wenn eine Meldung der Nettoproduktion erfolgt und die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt sind, setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
2 Wurde die gesuchstellende Person nach Artikel 58 Absatz 2 von der Meldung der Nettoproduktion befreit, so erfolgt die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung, sofern die Anspruchsvoraussetzung zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan).
3 Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt.
4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten
1 Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungs- und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie:
a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;
b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;
c. angemessen sind; und
d. effizient ausgeführt werden.
2 Planungs- und Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.
3 Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungs- oder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
4 Werden während der Konzessionsdauer Investitionen in die Erneuerung, die Erweiterung oder den Ersatz einer bestehenden Anlage getätigt und ist die verbleibende Konzessionsrestdauer der Anlage kleiner als die mittlere, investitionsgewichtete Nutzungsdauer der massgebenden Anlageteile, so sind die anrechenbaren Investitionskosten im Verhältnis der Konzessionsrestdauer zur investitionsgewichteten Nutzungsdauer mit einem jährlichen Diskontierungssatz in der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung über eine Restwertentschädigung vorliegt, die einen allfälligen Investitionsbeitrag angemessen berücksichtigt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten
1 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen;
b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83a GSchG und Artikel 10 BGF;
c. für folgende Anlagenteile, für die keine Zusicherung dem Grundsatz nach oder keine Bewilligung des früheren Baubeginns nach Artikel 32 erteilt wurde:1. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die primär der Hauptnutzung dienen,
2. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die nicht der Hauptnutzung dienen, die gleichzeitig mit den Teilen für die Hauptnutzung erstellt werden und die auf die Produktion von Elektrizität ausgerichtet sind.
2 Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 275).
SR 814.20
SR 923.0
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
2 Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
3 Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Art. 64–66
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Art. 67
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
1 Ob die Erweiterung oder Erneuerung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30eter.
2 Die Erweiterung einer anderen Biomasseanlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.
3 Die Erneuerung einer anderen Biomasseanlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
a. 15 Millionen Franken bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
b. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;
c. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000 und bei Deponiegasanlagen.
4 Die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 4.3 beziehungsweise 6.3 zu bestimmen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 69 Energetische Mindestanforderungen
1 Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt.
2 Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.
Art. 70 Ansätze
1 Der Investitionsbeitrag für KVA sowie für Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen wird einzelfallweise bestimmt und beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 Der Investitionsbeitrag für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen wird nach dem Referenzanlagenprinzip gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.3 bestimmt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 71 Höchstbeitrag
Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
a. 12 Millionen Franken für Biogasanlagen;
b. 8 Millionen Franken für Holzkraftwerke;
c. 6 Millionen Franken für KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
d. 1 Million Franken für Klärgas- und Deponiegasanlagen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
Art. 73 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
Art. 74 Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.