Art. 30aocties Auszahlung und Rückforderung der gleitenden Marktprämie
1 Die Vollzugsstelle zahlt die gleitende Marktprämie vierteljährlich aus.
2 Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW erfolgt die Auszahlung der gleitenden Marktprämie jährlich durch das BFE.
3 Die zuständige Behörde fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch mit den Beträgen der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4 Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
5 Reicht der Betreiber die Inbetriebnahmemeldung oder andere für die Auszahlungen nach Absatz 1 oder 2 notwendige Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein, so besteht kein Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen vorliegen.
5bis Reicht der Betreiber die Baukostenabrechnung nach Artikel 30cquinquies Absatz 5 nicht vollständig und fristgerecht ein, so wird der Winterstrombonus bis zum Vorliegen der Baukostenabrechnung nicht ausbezahlt.
6 Speist eine Anlage weniger Elektrizität ins Netz ein, als der Anteil der Produktion ausmachen würde, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, so vergütet die zuständige Behörde die gleitende Marktprämie nur für die tatsächlich eingespeiste Elektrizität.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 30anovies Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil
1 Übersteigt der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
2 Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird der übersteigende Teil jährlich in Rechnung gestellt.
3 Übersteigt der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie den Vergütungssatz, so wird der Betrag, der den Betreibern in Rechnung gestellt wird, für die Monate Dezember bis März um 10 Prozent reduziert.
4 Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so wird der übersteigende Teil auch für die Dauer des Nichteinhaltens in Rechnung gestellt.
Art. 30adecies Rechnungsstellung für Mehrbezug
Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die zuständige Behörde dem Betreiber dafür die gleitende Marktprämie in Rechnung.
Art. 30b Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen
1 Die Höhe der Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen wird einzelfallweise bestimmt.
2 Das Vorgehen zur Bestimmung der Vergütungssätze ist in Anhang 6.1 festgelegt.
3 Der Vergütungssatz für eine Wasserkraftanlage beträgt höchstens:
a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen: 30 Rp./kWh;
b. für erhebliche Erneuerungen: 10 Rp./kWh.
Art. 30bbis Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:
a. die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird und die erweiterte Anlage über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann;
b. die mittlere Bruttofallhöhe um mindestens 10 Prozent erhöht wird;
c. zusätzliches Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent des Durchschnitts der in den letzten fünf vollen Betriebsjahren vor der Inbetriebnahme der Erweiterung genutzten Jahreswassermenge genutzt wird;
d. das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter vergrössert wird; oder
e. die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Einreichung des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.
2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn:
a. mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird; und
b. die Investition im Verhältnis zur Nettoproduktion, die innerhalb der letzten fünf vollen Betriebsjahre durchschnittlich in einem Jahr erzielt wurde, mindestens 14 Rp./kWh beträgt.
Art. 30bter Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage
1 Die Mittel, die für die gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen zugeteilt werden (Art. 36 Abs. 1 EnV), werden im Zweijahresrhythmus verpflichtet. Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt.
2 Die Gesuche sind jeweils bis zum zweijährlichen Stichtag einzureichen. Die Stichtage sind jeweils der 30. Juni der geraden Kalenderjahre, letztmals der 30. Juni 2034.
SR 730.01
Art. 30bquater Berücksichtigung bei ausreichenden Mitteln
Reichen die zugeteilten Mittel aus, um alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche zu berücksichtigen und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden auch später eingereichte Gesuche nach ihrem Einreichedatum berücksichtigt, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.
Art. 30bquinquies Reihenfolge der Berücksichtigung bei unzureichenden Mitteln
1 Reichen die zugeteilten Mittel nicht aus, um alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche zu berücksichtigen, so werden die Projekte in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
a. Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer erheblichen Erweiterung; dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich den tiefsten Vergütungssatz erhalten;
b. Projekte zur Realisierung von erheblichen Erneuerungen; dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich den tiefsten Vergütungssatz erhalten.
2 Berücksichtigt werden nur diejenigen Gesuche, die vollständig aus den zugeteilten Mitteln finanziert werden können.
3 Werden Mittel, die für ein Projekt zugesichert wurden, nicht verwendet, so werden sie bis zum nächsten Stichtag für die Berücksichtigung weiterer Projekte in der Reihenfolge nach Absatz 1 eingesetzt.
Art. 30bsexies Gesuch
1 Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, bei Projekten, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, wenn die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.1 Ziffer 2 zu enthalten. Das BFE kann bei Bedarf weitere Informationen und Angaben verlangen.
Art. 30bsepties Mitteilung des BFE für die Ausübung des Wahlrechts
Übt ein Betreiber sein Wahlrecht (Art. 8 Abs. 1 Bst. a) nicht bereits mit der Gesuchseinreichung aus, so teilt ihm das BFE die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes und des Investitionsbeitrags mit.
Art. 30bocties Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt, stehen genügend Mittel zur Verfügung und wurde das Wahlrecht zugunsten der gleitenden Marktprämie ausgeübt, so sichert das BFE die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes;
b. die maximal anrechenbaren Investitionskosten, Betriebskosten und strompreisunabhängigen Abgaben an das Gemeinwesen;
c. den voraussichtlichen Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;
d. die Frist, innerhalb der mit dem Bau zu beginnen ist;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 30bnovies Fristerstreckung für den Baubeginn und die Inbetriebnahme
Kann die gesuchstellende Person die Frist für den Baubeginn oder die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann das BFE diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.
Art. 30bdecies Inbetriebnahmemeldung
1 Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
2 Sie muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. das Inbetriebnahmedatum;
b. das Abnahmeprotokoll;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
3 Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme einreichen.
Art. 30bundecies Entscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt das BFE namentlich:
a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie;
b. den nach Anhang 6.1 Ziffer 4.3 berechneten Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;
c. die tatsächlich angefallenen anrechenbaren Investitionskosten bis zur Höhe der mit der Zusicherung nach Artikel 30bocties Buchstabe b festgesetzten maximal anrechenbaren Investitionskosten;
d. die Parameter für die jährliche Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes, die sich gegenüber den mit der Zusicherung nach Artikel 30bocties festgesetzten Werten verändert haben.
2 Das BFE widerruft die Zusicherung nach Artikel 30bocties und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:
a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
Art. 30c Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen
1 Die Höhe der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen wird durch Auktionen einzelfallweise bestimmt.
2 Erfüllt die Photovoltaikanlage eine oder mehrere der nachfolgenden Voraussetzungen, so wird der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, um einen Bonus erhöht:
a. integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden;
b. angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden;
c. grosse Photovoltaikanlagen, die jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung aufweisen und die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wurden (Winterstrombonus);
d. grosse Photovoltaikanlagen über dauerhaften, bisher unüberdachten Parkplatzarealen (Parkflächenbonus).
2bis Der spezifische Winterstromertrag ist der Stromertrag, den eine Anlage pro kW Leistung im Winterhalbjahr produziert.
3 Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni anteilsmässig entsprechend den Anteilen der Leistung gewährt.
3bis Die Voraussetzungen für den Winterstrombonus gelten für die gesamte Vergütungsdauer als erfüllt, wenn eine Anlage im Durchschnitt der ersten drei vollen Winterhalbjahre einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung aufweist. Der Anspruch auf den Winterstrombonus besteht jedoch nur in den Winterhalbjahren, in denen die Anlage einen spezifischen Winterstrommehrertrag erzielt.
3ter Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus. Sind nach den ersten drei vollen Winterhalbjahren die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber auf den Winterstrombonus, kann rückwirkend ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden. Ein Verzicht ist bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, der Vollzugsstelle mitzuteilen.
4 Die Höhe der Boni beträgt pro kWh:
a. Neigungswinkelbonus für integrierte Anlagen: 2,2 Rp.;
b. Neigungswinkelbonus für angebaute und freistehende Anlagen: 1 Rp.;
c. Winterstrombonus: 17,5 Rp. multipliziert mit dem spezifischen Winterstrommehrertrag geteilt durch den gesamten spezifischen Winterstromertrag;
d. Parkflächenbonus: 1 Rp.
4bis Der spezifische Winterstrommehrertrag ist der Stromertrag, den eine Anlage pro kW Leistung im Winterhalbjahr produziert und der 500 kWh pro kW Leistung übersteigt.
4ter Der Winterstrombonus wird nur für die im Winterhalbjahr eingespeiste Elektrizität gewährt. Er wird jeweils spätestens im dritten Quartal eines Jahres für das vergangene Winterhalbjahr berechnet und ausbezahlt.
5 Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 30cbis Zuständigkeiten
1 Das BFE legt je Auktionsrunde die Höhe des Auktionsvolumens und den zulässigen Gebotshöchstwert fest.
2 Es legt zudem fest, welche zusätzlichen Kriterien eine Anlage, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden soll, erfüllen muss, um an einer Spezialauktion teilnehmen zu können.
3 Die Vollzugsstelle führt die Auktionsverfahren durch.
Art. 30cter Teilnahmevoraussetzungen
1 Mit dem Bau der Anlage darf nicht vor dem Zuschlag begonnen werden.
2 Pro Grundstück und Auktionsrunde darf nur ein Gebot abgegeben werden.
3 Vor Ablauf der Frist für die Gebotsabgabe ist eine Teilnahmegebühr von 300 Franken zu entrichten. Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.
4 Wird für ein Gebot ein Zuschlag erteilt und wird die Anlage anschliessend nicht in Betrieb genommen, so ist für Anlagen auf demselben Grundstück die Teilnahme an Auktionen für die Einmalvergütung oder die gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen während fünf Jahren, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, ausgeschlossen.
Art. 30cquater Auktionsverfahren
1 Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen einschliesslich der mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.
2 Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag, die:
a. die Auktionsbedingungen und die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;
b. den günstigsten Ansatz pro Kilowattstunde aufweisen; und
c. innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden.
3 Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent dieser angebotenen Leistung gekürzt.
4 Wird für eine Anlage ein Winterstrombonus beantragt, ist mit dem Gebot eine Simulation der voraussichtlichen Stromproduktion der Anlage einzureichen, die aufzeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Winterstrombonus voraussichtlich erfüllt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 30cquinquies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
1 Die Anlage ist spätestens 24 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.
1bis Anlagen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert werden, sind spätestens 48 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, in Betrieb zu nehmen.
2 Kann die gesuchstellende Person die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.
3 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.
4 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und die Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
5 Bei Anlagen, für die der Winterstrombonus beantragt wird, ist der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 30csexies Entscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie.
2 Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, so wird nur für den Anteil der Produktion eine gleitende Marktprämie ausgerichtet, der der im Gebot angegebenen Leistung entspricht. Die Vollzugsstelle verfügt diesen Anteil im Entscheid.
3 Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn:
a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.
Art. 30csepties Publikation zu den Auktionen
Zu den Auktionen für die gleitende Marktprämie publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:
a. den Gebotstermin;
b. den Preismechanismus;
c. die Anzahl der eingereichten Gebote;
d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;
e. die Anzahl der Zuschläge;
f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;
g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;
h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Rappen pro kWh;
i. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Rappen pro kWh;
j. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Rappen pro kWh;
k. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Rappen pro kWh;
l. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;
m. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW
n. die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.
Art. 30d Vergütungssätze für Windenergieanlagen
1 Die Höhe der Vergütungssätze für Windenergieanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.
2 Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.2 festgelegt.
Art. 30dbis Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.
Art. 30dter Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.
Art. 30dquater Abbau der Warteliste
1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf der Warteliste berücksichtigt werden können.
2 Die Anlagen auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 30dbisberücksichtigt.
Art. 30dquinquies Gesuch
1 Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen sowie ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 2.4 Ziffer 2 erfüllen.
3 Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.2 zu enthalten.
Art. 30dsexies Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
Art. 30dsepties Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
1 Die gesuchstellende Person muss nach Eröffnung der Verfügung nach Artikel
30dsexies innerhalb der Fristen nach Anhang 6.2 Ziffern 4.1 und 4.2 eine Projektfortschrittsmeldung nach Anhang 6.2 Ziffer 4.1 einreichen und die Anlage in Betrieb nehmen.
2 Die Fristen für die Projektfortschrittsmeldung und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.
3 Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschrittsmeldung und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.
4 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.
5 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und die Unterlagen nach Anhang 6.2 Ziffer 4.3 zu enthalten.
Art. 30docties Entscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie; und
b. die Parameter für die Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.
2 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30dsexies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:
a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
b. die Projektfortschrittsmeldung oder die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgen;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
Art. 30e Mindestanforderungen
1 Die Mindestanforderungen für Biomasseanlagen sind in Anhang 6.3 Ziffer 2 festgelegt.
2 Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.
Art. 30ebis Vergütungssätze für Biomasseanlagen
1 Die Höhe der Vergütungssätze für Biomasseanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.
2 Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.3 festgelegt.
3 Für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Vergütungssatz 75 Prozent der Vergütungssätze nach Anhang 6.3.
Art. 30eter Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
1 Die Erweiterung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent oder 500 000 kWh gesteigert wird.
2 Die Erneuerung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens 200 000 Franken erreichen. Die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 2.4 beziehungsweise 3.4 zu bestimmen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 30equater Anteil der zu vergütenden Elektrizität bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen
Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen bestimmt sich der Anteil der Nettoproduktion der Anlage, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, wie folgt:
a. bei erheblichen Erweiterungen: aus dem Verhältnis der Mehrproduktion, die aufgrund der Erweiterung erzielt wird, zur Gesamtproduktion nach der Erweiterung;
b. bei erheblichen Erneuerungen: aus dem Verhältnis der anrechenbaren Investitionskosten, die aufgrund der Erneuerung anfallen, zu den Investitionskosten für eine neue Referenzanlage; die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 2.4 beziehungsweise 3.4 zu bestimmen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 30equinquies Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.
Art. 30esexies Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.
Art. 30esepties Abbau der Warteliste
1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf der Warteliste berücksichtigt werden können.
2 Die Anlagen auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 30equinquies berücksichtigt.
Art. 30eocties Gesuch
1 Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist bei der Vollzugstelle einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, bei Projekten, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.3 Ziffer 6 zu enthalten.
Art. 30enovies Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und legt dabei den voraussichtlichen Anteil der zu vergütenden Elektrizität aufgrund der im Gesuch gemachten Angaben fest.
Art. 30edecies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
1 Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung der Verfügung nach Artikel 30enovies in Betrieb zu nehmen.
2 Kann die gesuchstellende Person die Inbetriebnahmefrist aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal drei Jahre erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.
3 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.
4 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. das Inbetriebnahmedatum;
b. die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV);
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
SR 730.010.1
Art. 30eundecies Entscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie;
b. den Anteil der Nettoproduktion für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;
c. die Parameter für die jährliche Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.
2 Für erhebliche Erweiterungen und erhebliche Erneuerungen wird der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b vorläufig festgesetzt.
3 Für erhebliche Erweiterungen wird der Anteil für die gesamte Vergütungsdauer nach drei vollen Kalenderjahren aufgrund der durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion definitiv festgesetzt und rückwirkend korrigiert.
4 Für erhebliche Erneuerungen wird der Anteil für die gesamte Vergütungsdauer aufgrund der tatsächlichen Investitionskosten definitiv festgesetzt, sobald diese vorliegen, und rückwirkend korrigiert.
5 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30enovies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:
a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.