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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Confederation · 730.03 · ordinance

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Contents: 241 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Neuanlagen
  4. Art. 4 Anlagenleistung
  5. Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person
  6. Art. 6 Kategorien von Photovoltaikanlagen
  7. Art. 7 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen
  8. Art. 7a Kategorien von Biomasseanlagen
  9. Art. 8 Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 29b EnG
  10. Art. 9 Ausnahmen von den Untergrenzen bei Wasserkraftanlagen
  11. Art. 10 Eigenverbrauch
  12. Art. 11 Allgemeine Anforderungen
  13. Art. 12 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert
  14. Art. 13 Teilnahme von Photovoltaikanlagen
  15. Art. 14 Direktvermarktung
  16. Art. 15 Referenz-Marktpreis
  17. Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung
  18. Art. 17 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen
  19. Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung
  20. Art. 19 Warteliste
  21. Art. 20 Abbau der Warteliste
  22. Art. 21 Gesuch
  23. Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach
  24. Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten
  25. Art. 24 Entscheid
  26. Art. 25 Auszahlung und Rückforderung der Vergütung
  27. Art. 25a Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil
  28. Art. 25b Rechnungsstellung für Mehrbezug
  29. Art. 26 Bewirtschaftungsentgelt
  30. Art. 27 Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und der Netzbetreiber
  31. Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
  32. Art. 29 Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  33. Art. 30 Ausschluss und Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem
  34. Art. 30a Allgemeine Anforderungen
  35. Art. 30abis Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
  36. Art. 30ater Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  37. Art. 30aquater Ausschluss und Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie
  38. Art. 30aquinquies Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie
  39. Art. 30asexies Reduktion der gleitenden Marktprämie bei mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern
  40. Art. 30asepties Vergütungsdauer
  41. Art. 30aocties Auszahlung und Rückforderung der gleitenden Marktprämie
  42. Art. 30anovies Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil
  43. Art. 30adecies Rechnungsstellung für Mehrbezug
  44. Art. 30b Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen
  45. Art. 30bbis Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  46. Art. 30bter Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage
  47. Art. 30bquater Berücksichtigung bei ausreichenden Mitteln
  48. Art. 30bquinquies Reihenfolge der Berücksichtigung bei unzureichenden Mitteln
  49. Art. 30bsexies Gesuch
  50. Art. 30bsepties Mitteilung des BFE für die Ausübung des Wahlrechts
  51. Art. 30bocties Zusicherung dem Grundsatz nach
  52. Art. 30bnovies Fristerstreckung für den Baubeginn und die Inbetriebnahme
  53. Art. 30bdecies Inbetriebnahmemeldung
  54. Art. 30bundecies Entscheid
  55. Art. 30c Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen
  56. Art. 30cbis Zuständigkeiten
  57. Art. 30cter Teilnahmevoraussetzungen
  58. Art. 30cquater Auktionsverfahren
  59. Art. 30cquinquies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  60. Art. 30csexies Entscheid
  61. Art. 30csepties Publikation zu den Auktionen
  62. Art. 30d Vergütungssätze für Windenergieanlagen
  63. Art. 30dbis Reihenfolge der Berücksichtigung
  64. Art. 30dter Warteliste
  65. Art. 30dquater Abbau der Warteliste
  66. Art. 30dquinquies Gesuch
  67. Art. 30dsexies Zusicherung dem Grundsatz nach
  68. Art. 30dsepties Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
  69. Art. 30docties Entscheid
  70. Art. 30e Mindestanforderungen
  71. Art. 30ebis Vergütungssätze für Biomasseanlagen
  72. Art. 30eter Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  73. Art. 30equater Anteil der zu vergütenden Elektrizität bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen
  74. Art. 30equinquies Reihenfolge der Berücksichtigung
  75. Art. 30esexies Warteliste
  76. Art. 30esepties Abbau der Warteliste
  77. Art. 30eocties Gesuch
  78. Art. 30enovies Zusicherung dem Grundsatz nach
  79. Art. 30edecies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
  80. Art. 30eundecies Entscheid
  81. Art. 31 Ausschluss des Investitionsbeitrags
  82. Art. 32 Bewilligung des früheren Baubeginns
  83. Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage
  84. Art. 34 Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge
  85. Art. 34a Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder Erschliessungsprojekte von Geothermiereservoiren
  86. Art. 35 Karenzfrist
  87. Art. 35a Ansatz und Mindestbeitrag
  88. Art. 35b Projektierungsbeitrag für Windenergieprojekte
  89. Art. 35c Reihenfolge der Berücksichtigung
  90. Art. 35d Warteliste
  91. Art. 35e Abbau der Warteliste
  92. Art. 35f Gesuch
  93. Art. 35g Zusicherung dem Grundsatz nach
  94. Art. 35h Jährliche Entwicklungsmeldungen
  95. Art. 35i Meldung des Projektierungsabbruchs
  96. Art. 35j Baubewilligungsmeldung
  97. Art. 35k Definitive Festsetzung des Projektierungsbeitrags
  98. Art. 35l Gestaffelte Auszahlung des Projektierungsbeitrags
  99. Art. 35m
  100. Art. 36 Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung
  101. Art. 37 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage
  102. Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze
  103. Art. 38a Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen
  104. Art. 38b Grundsatz für die Festsetzung der Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG
  105. Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung
  106. Art. 40 Warteliste
  107. Art. 41 Gesuch
  108. Art. 42 Festsetzung der Einmalvergütung
  109. Art. 43 Gesuch
  110. Art. 44 Zusicherung dem Grundsatz nach
  111. Art. 45 Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  112. Art. 46 Entscheid
  113. Art. 46a Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus
  114. Art. 46b Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen
  115. Art. 46c Auktionsverfahren
  116. Art. 46d Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  117. Art. 46dbis Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus
  118. Art. 46e Definitive Höhe der Einmalvergütung
  119. Art. 46f Widerruf des Zuschlags
  120. Art. 46g Auszahlung der Einmalvergütung
  121. Art. 46h Publikation zu den Auktionen
  122. Art. 46i Gesuch
  123. Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach
  124. Art. 46k Inbetriebnahmefrist und teilweise Inbetriebnahme
  125. Art. 46l Inbetriebnahmemeldung
  126. Art. 46m Bauabschlussmeldung
  127. Art. 46n Erstrecken der Frist zur Einreichung der Bauabschlussmeldung
  128. Art. 46o Meldung der Nettoproduktion und der Winterproduktion
  129. Art. 46p Definitive Festsetzung der Einmalvergütung
  130. Art. 46pbis Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen
  131. Art. 46q Gestaffelte Auszahlung der Einmalvergütung
  132. Art. 46r Anrechenbare Investitionskosten
  133. Art. 46s Nicht anrechenbare Kosten
  134. Art. 46t Berechnung der ungedeckten Kosten
  135. Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  136. Art. 48 Ansätze
  137. Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung
  138. Art. 50 Warteliste
  139. Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage
  140. Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung
  141. Art. 53 Gesuch
  142. Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach
  143. Art. 55 Inbetriebnahmemeldung
  144. Art. 56 Bauabschlussmeldung
  145. Art. 57 Erstrecken von Fristen
  146. Art. 58 Meldung der Nettoproduktion
  147. Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  148. Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  149. Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten
  150. Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten
  151. Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  152. Art. 64–66
  153. Art. 67
  154. Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  155. Art. 69 Energetische Mindestanforderungen
  156. Art. 70 Ansätze
  157. Art. 71 Höchstbeitrag
  158. Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung
  159. Art. 73 Warteliste
  160. Art. 74 Gesuch
  161. Art. 75 Zusicherung dem Grundsatz nach
  162. Art. 76 Inbetriebnahmemeldung
  163. Art. 77 Bauabschlussmeldung
  164. Art. 78 Erstrecken von Fristen
  165. Art. 79 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  166. Art. 80 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  167. Art. 80a Gesuch
  168. Art. 80b Zusicherung dem Grundsatz nach
  169. Art. 80c Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
  170. Art. 80d Bauabschlussmeldung
  171. Art. 80e Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  172. Art. 80f Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  173. Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten
  174. Art. 82 Nicht anrechenbare Kosten
  175. Art. 83 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  176. Art. 84 Anteil der Anlagenleistung, für den bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ein Investitionsbeitrag gewährt wird
  177. Art. 85 Berechnung des Investitionsbeitrags
  178. Art. 86 und 87
  179. Art. 87a
  180. Art. 87b Reihenfolge der Berücksichtigung
  181. Art. 87c Warteliste
  182. Art. 87d Gesuch
  183. Art. 87e Zusicherung dem Grundsatz nach
  184. Art. 87f Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
  185. Art. 87g
  186. Art. 87h
  187. Art. 87i Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  188. Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  189. Art. 87k
  190. Art. 87l und 87m
  191. Art. 87n Anspruchsvoraussetzungen
  192. Art. 87o Ansätze
  193. Art. 87p Reihenfolge der Berücksichtigung
  194. Art. 87q Warteliste
  195. Art. 87r Gesuch
  196. Art. 87s Expertengremium für Prospektions- und Erschliessungsprojekte
  197. Art. 87t Vertrag und Zusicherung dem Grundsatz nach
  198. Art. 87u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung
  199. Art. 87v Inbetriebnahmemeldung für Geothermieanlagen
  200. Art. 87w Bauabschlussmeldung bei Geothermieanlagen
  201. Art. 87x Erstrecken von Fristen
  202. Art. 87y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags für Geothermieanlagen
  203. Art. 87z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  204. Art. 87zbis Anrechenbare Investitionskosten
  205. Art. 87zter Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  206. Art. 88 Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung
  207. Art. 89 Erlöse
  208. Art. 90 Gestehungs- und andere Kosten
  209. Art. 91 Grundversorgungsabzug
  210. Art. 92 Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung
  211. Art. 93 Unternehmensbetrachtung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  212. Art. 94 Gesuch
  213. Art. 95 Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission
  214. Art. 96 Rückforderung
  215. Art. 96a Ausschlussgrund
  216. Art. 96b Beitragssätze
  217. Art. 96c Reihenfolge der Berücksichtigung
  218. Art. 96d Warteliste
  219. Art. 96e Gesuch
  220. Art. 96f Verfügung
  221. Art. 96g Auszahlung des Betriebskostenbeitrags
  222. Art. 96h Mindestanforderungen
  223. Art. 96i Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  224. Art. 96j Ausschluss, Verzicht und neues Gesuch
  225. Art. 97 Auswertung
  226. Art. 98 Publikation
  227. Art. 99 Auskünfte
  228. Art. 100 Weitergabe von Daten an das BAZG
  229. Art. 101 Kontrolle und Massnahmen
  230. Art. 102 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht
  231. Art. 103 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien
  232. Art. 104 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen
  233. Art. 105 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
  234. Art. 106 Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen
  235. Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen
  236. Art. 108
  237. Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021
  238. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024
  239. Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
  240. Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2026
  241. Art. 109 Inkrafttreten

241 provisions

Art. 46h Publikation zu den Auktionen

Zu den Auktionen für die Einmalvergütung publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben: a. den Gebotstermin; b. den Preismechanismus; c. die Anzahl der eingereichten Gebote; d. die eingereichte Gebotsmenge in kW; e. die Anzahl der Zuschläge; f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote; g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW; h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Franken pro kW; i. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Franken pro kW; j. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Franken pro kW; k. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW; l. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW; m. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW; n. die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).

Art. 46i Gesuch

1 Das Gesuch um Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG ist beim BFE einzureichen. 2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt. 3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.1 sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zu enthalten. 4 Die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist anhand der Vorgaben für die Berechnung der ungedeckten Kosten in Anhang 4 zu erstellen.

Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach

1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert das BFE die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt den Höchstbetrag, den die Einmalvergütung nicht überschreiten darf, fest. Der Höchstbetrag entspricht 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten. 2 In der Zusicherung dem Grundsatz nach berechnet das BFE zudem die zu erwartenden ungedeckten Kosten. 3 Bei der Festsetzung des Zahlungsplans nach Artikel 46q berücksichtigt das BFE die Beträge nach den Absätzen 1 und 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 46k Inbetriebnahmefrist und teilweise Inbetriebnahme

1 Die vollständige Inbetriebnahme muss spätestens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten für den Bau der Anlage notwendigen Bewilligung erfolgen. 2 Wird innerhalb der Frist nach Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so wird die Einmalvergütung anteilsmässig für den bis dahin in Betrieb genommenen Teil berechnet und gewährt, sofern dieser Teil für sich die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 46l Inbetriebnahmemeldung

1 Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen. 2 Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist eine Inbetriebnahmemeldung nur für diesen Teil einzureichen. 3 Die Inbetriebnahmemeldung muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.2 enthalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 46m Bauabschlussmeldung

1 Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen. 2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. eine detaillierte Baukostenabrechnung; b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten. 3 Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist die Bauabschlussmeldung für diesen Teil der Anlage einzureichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 46n Erstrecken der Frist zur Einreichung der Bauabschlussmeldung

Das BFE kann die Frist für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn: a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.

Art. 46o Meldung der Nettoproduktion und der Winterproduktion

1 Nach dem dritten vollen Betriebsjahr sind dem BFE die jährliche Nettoproduktion der Anlage und die Stromproduktion im Winterhalbjahr pro kW installierte Leistung seit der vollständigen Inbetriebnahme zu melden. 2 Die Angaben zur Nettoproduktion weisen den Eigenverbrauch und die Überschussproduktion separat aus. 3 Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so beziehen sich die zu meldenden Angaben nur auf diesen Anlagenteil. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 46p Definitive Festsetzung der Einmalvergütung

1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE die Einmalvergütung auf den tiefsten Betrag der folgenden Werte definitiv fest: a. Höhe der definitiven ungedeckten Kosten (Abs. 2); b. Höchstbetrag nach Artikel 46j Absatz 1; c. 60 Prozent der definitiven anrechenbaren Investitionskosten. 2 Die definitiven ungedeckten Kosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion gestützt auf den kalkulatorischen Zinssatz und das Preisszenario, die zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach gegolten haben, berechnet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 46pbis Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen

1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion nicht erfüllt, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen. 2 Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann das BFE auf Gesuch des Betreibers hin den Betrachtungszeitraum nach Artikel 46o Absatz 1 für die Bestimmung der Nettoproduktion anpassen. 3 Werden die Anspruchsvoraussetzungen auch im angepassten Beobachtungszeitraum nicht eingehalten, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).

Art. 46q Gestaffelte Auszahlung der Einmalvergütung

1 Die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4 EnG kann in mehreren Tranchen ausbezahlt werden. 2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 46j fest (Zahlungsplan). 3 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent der in der Zusicherung nach Artikel 46j berechneten voraussichtlichen Höhe der Einmalvergütung ausbezahlt werden.

Art. 46r Anrechenbare Investitionskosten

Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61 Absätze 1–3.

Art. 46s Nicht anrechenbare Kosten

Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten: a. für den Erwerb von Grundeigentum; b. für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden.

Art. 46t Berechnung der ungedeckten Kosten

1 Die ungedeckten Kosten berechnen sich nach Anhang 4. 2 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.

Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung

Ob die Erweiterung oder die Erneuerung einer Wasserkraftanlage erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30bbis. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 48 Ansätze

1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 2 In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen, die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstaben a–c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt; b. für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstabe d fallen. 3 Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag: a. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt; b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt. 4 Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt. 5 Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend. 6 Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 383).

Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts, mit dem eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von höchstens 10 MW erstellt, erheblich erweitert oder erneuert werden soll, ist das Einreichedatum des Gesuchs. 2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 50 Warteliste

1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. 2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde. 3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.

Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage

1 Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt. Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt. 2 Die Gesuche sind jeweils bis zum zweijährlichen Stichtag einzureichen. Die Stichtage sind jeweils der 30. Juni der geraden Kalenderjahre, letztmals der 30. Juni 2034. 3 Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). SR 730.01

Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Bei Projekten, die durch bauliche Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Menge Energie führen können, wird diese Energiemenge zur Mehrproduktion dazugerechnet. 2 Berücksichtigt werden alle Gesuche, die vollständig mit den für die Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können. 3 Bleiben danach noch Mittel übrig und machen sie mindestens 50 Prozent des Investitionsbeitrags für das in der Reihenfolge der Berücksichtigung nächste Projekt zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung aus, so wird zudem dieses Projekt berücksichtigt. Die am nächsten Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel reduzieren sich um den Betrag, der für dieses Projekt benötigt wird. 4 Machen die übrig bleibenden Mittel weniger als 50 Prozent aus, so wird kein weiteres Gesuch berücksichtigt und die übrig bleibenden Mittel werden den für die nächste Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln zugerechnet. 5 Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche um Investitionsbeiträge für Neuanlagen und Erweiterungen berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden Projekte zur Realisierung von Erneuerungen berücksichtigt. Dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. 6 Gesuche für Anlagen, die nicht berücksichtigt werden können, werden jeweils an den folgenden Stichtagen mit den neu hinzugekommenen Gesuchen nach den Absätzen 1–5 erneut beurteilt. 7 Werden für ein Projekt reservierte Mittel nicht verwendet, so werden sie laufend für die Berücksichtigung von Projekten in der Reihenfolge nach den Absätzen 1–5 verwendet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).

Art. 53 Gesuch

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen. 2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist. 3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.2 zu enthalten.

Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach

Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest: a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist; d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 60; e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 55 Inbetriebnahmemeldung

Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich nach Artikel 30bdecies Absätze 1 und 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 56 Bauabschlussmeldung

1 Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen. 2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. eine detaillierte Baukostenabrechnung; b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 57 Erstrecken von Fristen

Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn: a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.

Art. 58 Meldung der Nettoproduktion

1 Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden. 2 Hat die Nettoproduktion keinen Einfluss auf die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags, so kann das BFE die gesuchstellende Person von der Meldepflicht befreien. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

1 Wenn eine Meldung der Nettoproduktion erfolgt und die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt sind, setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest. 2 Wurde die gesuchstellende Person nach Artikel 58 Absatz 2 von der Meldung der Nettoproduktion befreit, so erfolgt die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung, sofern die Anspruchsvoraussetzung zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt. 2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan). 3 Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt. 4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten

1 Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungs- und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie: a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden; b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind; c. angemessen sind; und d. effizient ausgeführt werden. 2 Planungs- und Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet. 3 Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungs- oder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können. 4 Werden während der Konzessionsdauer Investitionen in die Erneuerung, die Erweiterung oder den Ersatz einer bestehenden Anlage getätigt und ist die verbleibende Konzessionsrestdauer der Anlage kleiner als die mittlere, investitionsgewichtete Nutzungsdauer der massgebenden Anlageteile, so sind die anrechenbaren Investitionskosten im Verhältnis der Konzessionsrestdauer zur investitionsgewichteten Nutzungsdauer mit einem jährlichen Diskontierungssatz in der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung über eine Restwertentschädigung vorliegt, die einen allfälligen Investitionsbeitrag angemessen berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten

1 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten: a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen; b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83a GSchG und Artikel 10 BGF; c. für folgende Anlagenteile, für die keine Zusicherung dem Grundsatz nach oder keine Bewilligung des früheren Baubeginns nach Artikel 32 erteilt wurde:1. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die primär der Hauptnutzung dienen, 2. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die nicht der Hauptnutzung dienen, die gleichzeitig mit den Teilen für die Hauptnutzung erstellt werden und die auf die Produktion von Elektrizität ausgerichtet sind. 2 Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 275). SR 814.20 SR 923.0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall

1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. 2 Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. 3 Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).

Art. 64–66

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 67

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung

1 Ob die Erweiterung oder Erneuerung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30eter. 2 Die Erweiterung einer anderen Biomasseanlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird. 3 Die Erneuerung einer anderen Biomasseanlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen: a. 15 Millionen Franken bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen; b. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000; c. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000 und bei Deponiegasanlagen. 4 Die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 4.3 beziehungsweise 6.3 zu bestimmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 69 Energetische Mindestanforderungen

1 Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt. 2 Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.

Art. 70 Ansätze

1 Der Investitionsbeitrag für KVA sowie für Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen wird einzelfallweise bestimmt und beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 2 Der Investitionsbeitrag für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen wird nach dem Referenzanlagenprinzip gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.3 bestimmt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 71 Höchstbeitrag

Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: a. 12 Millionen Franken für Biogasanlagen; b. 8 Millionen Franken für Holzkraftwerke; c. 6 Millionen Franken für KVA und Schlammverbrennungsanlagen; d. 1 Million Franken für Klärgas- und Deponiegasanlagen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum. 2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 73 Warteliste

1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. 2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde. 3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.

Art. 74 Gesuch

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen. 2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist. 3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.

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