1 Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG, eine Einspeisevergütung oder eine gleitende Marktprämie erhält, kann ihm weder ein Projektierungsbeitrag noch eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.
2 Hat ein Betreiber mit einem Teil seiner Photovoltaikanlage bereits am Einspeisevergütungssystem teilgenommen, so kann er für diesen Teil der Anlage keine Einmalvergütung beantragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6129). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Art. 32 Bewilligung des früheren Baubeginns
Die zuständige Behörde kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraft-, Biomasse- und Geothermieanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 383).
Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage
1 Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab der Inbetriebnahme der Anlage, der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist:
a. 20 Jahre bei Photovoltaik-, Geothermie- und Windenergieanlagen;
b. 15 Jahre bei KVA, Schlammverbrennungs- und Wasserkraftanlagen;
c. 10 Jahre bei Biogasanlagen, Holzkraftwerken, Klärgas- und Deponiegasanlagen.
2 Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 20 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.
3 Die Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die eine Einmalvergütung gemäss Artikel 25 Absatz 3 EnG (hohe Einmalvergütung) gewährt wurde, dürfen während mindestens 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage nicht vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch machen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 34 Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge
1 Für die Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sinngemäss anwendbar.
1bis Der Projektierungsbeitrag wird zurückgefordert, wenn eine neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung einer Anlage trotz Erhalt einer Baubewilligung nicht realisiert wird.
2 Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird insbesondere ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nach Artikel 33 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
3 Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird zudem ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Bedingungen des Energiemarkts zu einer übermässigen Rentabilität führen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
SR 616.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 34a Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder Erschliessungsprojekte von Geothermiereservoiren
1 Wird ein Prospektions- oder Erschliessungsprojekt für ein Geothermiereservoir anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Investitionsbeiträge verfügen.
2 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
a. die geplante Art der Nutzung;
b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Art. 35 Karenzfrist
Wurde für die Erstellung einer neuen Photovoltaikanlage oder für die erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage eine hohe Einmalvergütung nach Anhang 2.1 Ziffer 2.10 gewährt, so kann frühestens ein Jahr nach Inbetriebnahme dieser Anlage oder Erweiterung eine weitere Photovoltaikanlage ohne Eigenverbrauch oder eine erhebliche Erweiterung einer solchen Anlage auf demselben Grundstück in Betrieb genommen werden und für diese eine hohe Einmalvergütung beantragt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 35a Ansatz und Mindestbeitrag
1 Der Projektierungsbeitrag beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten.
2 Ein Projektierungsbeitrag wird nur gewährt, wenn er mindestens 30 000 Franken beträgt.
Art. 35b Projektierungsbeitrag für Windenergieprojekte
1 Der Projektierungsbeitrag für Windenergieanlagen wird pro Projekt und nicht pro Anlage gewährt.
2 Der Höchstbeitrag für Windenergieprojekte beträgt 1 000 000 Franken.
Art. 35c Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Projektierungsbeitrag aufweisen.
3 Gesuche für Anlagen nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG werden vor allen am gleichen Tag eingereichten Gesuchen zuerst berücksichtigt.
Art. 35d Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für die sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
Art. 35e Abbau der Warteliste
1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Projekte auf der Warteliste berücksichtigt werden können.
2 Die Projekte auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 35c berücksichtigt.
Art. 35f Gesuch
1 Das Gesuch um einen Projektierungsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2 Für Geothermieanlagen kann es erst eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt.
3 Das Gesuch um einen Projektierungsbeitrag hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.2, 2.4 oder 2.6 zu enthalten.
Art. 35g Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Projektierungsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt insbesondere Folgendes fest:
a. den Höchstbetrag, den der Projektierungsbeitrag nicht überschreiten darf;
b. den Zahlungsplan gemäss Artikel 35l.
Art. 35h Jährliche Entwicklungsmeldungen
1 Dem BFE ist jährlich eine Entwicklungsmeldung einzureichen.
2 Die Meldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. den Entwicklungsstand;
b. den Kostenstand, mit einer detaillierten Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
c. den aktualisierten Zeitplan.
Art. 35i Meldung des Projektierungsabbruchs
1 Wird die Projektierung einer Anlage abgebrochen, so ist dies dem BFE zu melden.
2 Die Meldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. den Entwicklungsstand;
b. eine detaillierte Kostenabrechnung mit der Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
c. die Gründe für den Abbruch.
Art. 35j Baubewilligungsmeldung
1 Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ist dem BFE eine Baubewilligungsmeldung einzureichen.
2 Die Meldung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. eine Kopie der rechtskräftigen Baubewilligung;
b. eine detaillierte Kostenabrechnung mit der Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
c. den Zeitplan für die Realisierung.
Art. 35k Definitive Festsetzung des Projektierungsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Meldung des Projektierungsabbruchs oder der Baubewilligungsmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Projektierungsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Projektierungskosten definitiv fest.
Art. 35l Gestaffelte Auszahlung des Projektierungsbeitrags
1 Der Projektierungsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der Beträge, die pro Tranche ausbezahlt werden, einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 35g Buchstabe b fest (Zahlungsplan).
3 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Projektierungsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 35g Buchstabe a festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
Art. 35m
Für die Berechnung des Projektierungsbeitrags sind die Projektierungskosten und die Projektierungsleistungen der gesuchstellenden Person anrechenbar, sofern sie:
a. in Zusammenhang mit einem Projekt anfallen, das grundsätzlich Anspruch auf einen Investitionsbeitrag hat;
b. angemessen sind;
c. mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können; und
d. effizient ausgeführt werden.
Art. 36 Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung
Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW ausgerichtet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Art. 37 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage
Die Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die Leistung der Anlage durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird.
Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze
1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen.
1bis Der Leistungsbeitrag wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind.
1ter Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt.
1quater Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus.
1quinquies Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auf den Winterstrombonus, kann ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden.
2 Die Ansätze sind im Anhang 2.1 festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft sie jährlich. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf deren Anpassung.
3 Für grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 und bis zum 31. März 2025 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.
4 Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung entrichtet, die mit der Erweiterung oder Erneuerung erreicht wird. Es wird kein Grundbeitrag entrichtet.
5 Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt.
6 Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Artikel 6 angehören, so berechnet sich der Grundbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze und der Leistungsbeitrag entsprechend den Anteilen der Leistung pro Kategorie.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 38a Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen
1 Für Projekte zur Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW wird die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt.
2 Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.
3 Die mittels Auktionen bestimmte Einmalvergütung besteht aus einem Leistungsbeitrag pro Kilowatt installierte Leistung.
4 Der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind.
4bis Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus.
5 Die Höhe der Boni ist in Anhang 2.1 Ziffer 2.7 festgelegt.
5bis Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auf den Winterstrombonus, kann ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden.
6 Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 38b Grundsatz für die Festsetzung der Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG
Die Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG entspricht den ungedeckten Kosten, maximal aber 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 144).
Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Art. 40 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Sie führt je eine Warteliste für die kleinen und eine für die grossen Photovoltaikanlagen.
4 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE je ein Kontingent fest, in dessen Umfang Projekte auf der Warteliste der kleinen und der grossen Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden können.
Art. 41 Gesuch
1 Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.1 Ziffer 3 zu enthalten.
3 Betreiber von Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 haben der Vollzugsstelle im Gesuch mitzuteilen, dass sie auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW verzichten.
4 Hat der Betreiber für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch nach Artikel 21 oder 43 gestellt, so gilt dieses Gesuch mit dem Gesuch nach Absatz 1 als zurückgezogen.
Art. 42 Festsetzung der Einmalvergütung
Erfüllt die Anlage die Anspruchsvoraussetzungen und stehen Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so setzt die Vollzugsstelle die Höhe der Einmalvergütung gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
Art. 43 Gesuch
1 Das Gesuch um Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.1 zu enthalten.
3 Ändert sich nach Gesuchseinreichung die Kategorie oder die Leistung der projektierten Anlage, so hat die gesuchstellende Person dies der Vollzugsstelle umgehend mitzuteilen.
Art. 44 Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6129).
Art. 45 Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
1 Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen:
a. 12 Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44;
b. 6 Jahre nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn für die Erstellung der Anlage die raumplanerischen Grundlagen geändert werden müssen;
c. 48 Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn die Anlage nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wird.
2 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
3 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
4 Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
5 Bei Anlagen, für die der Winterstrombonus beantragt wird, ist der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46 Entscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so setzt die Vollzugsstelle nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die Höhe der Einmalvergütung fest.
2 Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 44 und weist das Gesuch um Einmalvergütung ab, wenn:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
4 Sie kann die Zusicherung nach Artikel 44 auch widerrufen, wenn ihr die Inbetriebnahme nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme gemeldet wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6129).
Art. 46a Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus
1 Wurde die Baukostenabrechnung nach Artikel 45 Absatz 5 eingereicht, berechnet die Vollzugsstelle nach dem dritten vollen Winterhalbjahr den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag.
2 Die Vollzugsstelle berechnet gestützt auf den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag den Winterstrombonus und zahlt diesen dem Betreiber aus.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Die Berichtigung vom 2. Juni 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 273).
Art. 46b Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen
Die Zuständigkeiten und die Teilnahmevoraussetzungen richten sich nach den Artikeln 30cbis und 30cter.
Ursprünglich: Art. 46a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 46c Auktionsverfahren
1 Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen einschliesslich der mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.
2 Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag:
a. die die Auktionsbedingungen und Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;
b. die den günstigsten Ansatz pro Kilowatt Leistung aufweisen;
c. die innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden; und
d. …
3 Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent dieser angebotenen Leistung gekürzt.
4 Wird für eine Anlage ein Winterstrombonus beantragt, ist mit dem Gebot eine Simulation der voraussichtlichen Stromproduktion der Anlage einzureichen, die aufzeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Winterstrombonus voraussichtlich erfüllt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46d Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
1 Die Anlage ist spätestens 24 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.
1bis Anlagen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert werden, sind spätestens 48 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, in Betrieb zu nehmen.
2 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
3 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
4 Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
5 Bei Anlagen, für die der Winterstrombonus beantragt wird, ist der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46dbis Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus
1 Wurde die Baukostenabrechnung nach Artikel 46d Absatz 5 eingereicht, berechnet die Vollzugsstelle nach dem dritten vollen Winterhalbjahr den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag.
2 Die Vollzugsstelle berechnet gestützt auf den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag den Winterstrombonus und zahlt diesen dem Betreiber aus.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Art. 46e Definitive Höhe der Einmalvergütung
1 Die definitive Höhe der Einmalvergütung berechnet sich anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten und des abgegebenen Gebots.
2 Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, so wird die Einmalvergütung nur für die im Gebot angegebene Leistung entrichtet.
3 Ist die Leistung der Anlage kleiner als im Gebot angegeben, so wird die Einmalvergütung nur für die tatsächlich installierte Leistung entrichtet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 46f Widerruf des Zuschlags
Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn:
a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Art. 46g Auszahlung der Einmalvergütung
Die Einmalvergütung wird spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ausbezahlt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).