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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Confederation · 730.03 · ordinance

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Contents: 241 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Neuanlagen
  4. Art. 4 Anlagenleistung
  5. Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person
  6. Art. 6 Kategorien von Photovoltaikanlagen
  7. Art. 7 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen
  8. Art. 7a Kategorien von Biomasseanlagen
  9. Art. 8 Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 29b EnG
  10. Art. 9 Ausnahmen von den Untergrenzen bei Wasserkraftanlagen
  11. Art. 10 Eigenverbrauch
  12. Art. 11 Allgemeine Anforderungen
  13. Art. 12 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert
  14. Art. 13 Teilnahme von Photovoltaikanlagen
  15. Art. 14 Direktvermarktung
  16. Art. 15 Referenz-Marktpreis
  17. Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung
  18. Art. 17 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen
  19. Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung
  20. Art. 19 Warteliste
  21. Art. 20 Abbau der Warteliste
  22. Art. 21 Gesuch
  23. Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach
  24. Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten
  25. Art. 24 Entscheid
  26. Art. 25 Auszahlung und Rückforderung der Vergütung
  27. Art. 25a Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil
  28. Art. 25b Rechnungsstellung für Mehrbezug
  29. Art. 26 Bewirtschaftungsentgelt
  30. Art. 27 Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und der Netzbetreiber
  31. Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
  32. Art. 29 Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  33. Art. 30 Ausschluss und Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem
  34. Art. 30a Allgemeine Anforderungen
  35. Art. 30abis Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
  36. Art. 30ater Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  37. Art. 30aquater Ausschluss und Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie
  38. Art. 30aquinquies Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie
  39. Art. 30asexies Reduktion der gleitenden Marktprämie bei mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern
  40. Art. 30asepties Vergütungsdauer
  41. Art. 30aocties Auszahlung und Rückforderung der gleitenden Marktprämie
  42. Art. 30anovies Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil
  43. Art. 30adecies Rechnungsstellung für Mehrbezug
  44. Art. 30b Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen
  45. Art. 30bbis Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  46. Art. 30bter Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage
  47. Art. 30bquater Berücksichtigung bei ausreichenden Mitteln
  48. Art. 30bquinquies Reihenfolge der Berücksichtigung bei unzureichenden Mitteln
  49. Art. 30bsexies Gesuch
  50. Art. 30bsepties Mitteilung des BFE für die Ausübung des Wahlrechts
  51. Art. 30bocties Zusicherung dem Grundsatz nach
  52. Art. 30bnovies Fristerstreckung für den Baubeginn und die Inbetriebnahme
  53. Art. 30bdecies Inbetriebnahmemeldung
  54. Art. 30bundecies Entscheid
  55. Art. 30c Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen
  56. Art. 30cbis Zuständigkeiten
  57. Art. 30cter Teilnahmevoraussetzungen
  58. Art. 30cquater Auktionsverfahren
  59. Art. 30cquinquies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  60. Art. 30csexies Entscheid
  61. Art. 30csepties Publikation zu den Auktionen
  62. Art. 30d Vergütungssätze für Windenergieanlagen
  63. Art. 30dbis Reihenfolge der Berücksichtigung
  64. Art. 30dter Warteliste
  65. Art. 30dquater Abbau der Warteliste
  66. Art. 30dquinquies Gesuch
  67. Art. 30dsexies Zusicherung dem Grundsatz nach
  68. Art. 30dsepties Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
  69. Art. 30docties Entscheid
  70. Art. 30e Mindestanforderungen
  71. Art. 30ebis Vergütungssätze für Biomasseanlagen
  72. Art. 30eter Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  73. Art. 30equater Anteil der zu vergütenden Elektrizität bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen
  74. Art. 30equinquies Reihenfolge der Berücksichtigung
  75. Art. 30esexies Warteliste
  76. Art. 30esepties Abbau der Warteliste
  77. Art. 30eocties Gesuch
  78. Art. 30enovies Zusicherung dem Grundsatz nach
  79. Art. 30edecies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
  80. Art. 30eundecies Entscheid
  81. Art. 31 Ausschluss des Investitionsbeitrags
  82. Art. 32 Bewilligung des früheren Baubeginns
  83. Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage
  84. Art. 34 Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge
  85. Art. 34a Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder Erschliessungsprojekte von Geothermiereservoiren
  86. Art. 35 Karenzfrist
  87. Art. 35a Ansatz und Mindestbeitrag
  88. Art. 35b Projektierungsbeitrag für Windenergieprojekte
  89. Art. 35c Reihenfolge der Berücksichtigung
  90. Art. 35d Warteliste
  91. Art. 35e Abbau der Warteliste
  92. Art. 35f Gesuch
  93. Art. 35g Zusicherung dem Grundsatz nach
  94. Art. 35h Jährliche Entwicklungsmeldungen
  95. Art. 35i Meldung des Projektierungsabbruchs
  96. Art. 35j Baubewilligungsmeldung
  97. Art. 35k Definitive Festsetzung des Projektierungsbeitrags
  98. Art. 35l Gestaffelte Auszahlung des Projektierungsbeitrags
  99. Art. 35m
  100. Art. 36 Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung
  101. Art. 37 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage
  102. Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze
  103. Art. 38a Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen
  104. Art. 38b Grundsatz für die Festsetzung der Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG
  105. Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung
  106. Art. 40 Warteliste
  107. Art. 41 Gesuch
  108. Art. 42 Festsetzung der Einmalvergütung
  109. Art. 43 Gesuch
  110. Art. 44 Zusicherung dem Grundsatz nach
  111. Art. 45 Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  112. Art. 46 Entscheid
  113. Art. 46a Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus
  114. Art. 46b Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen
  115. Art. 46c Auktionsverfahren
  116. Art. 46d Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
  117. Art. 46dbis Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus
  118. Art. 46e Definitive Höhe der Einmalvergütung
  119. Art. 46f Widerruf des Zuschlags
  120. Art. 46g Auszahlung der Einmalvergütung
  121. Art. 46h Publikation zu den Auktionen
  122. Art. 46i Gesuch
  123. Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach
  124. Art. 46k Inbetriebnahmefrist und teilweise Inbetriebnahme
  125. Art. 46l Inbetriebnahmemeldung
  126. Art. 46m Bauabschlussmeldung
  127. Art. 46n Erstrecken der Frist zur Einreichung der Bauabschlussmeldung
  128. Art. 46o Meldung der Nettoproduktion und der Winterproduktion
  129. Art. 46p Definitive Festsetzung der Einmalvergütung
  130. Art. 46pbis Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen
  131. Art. 46q Gestaffelte Auszahlung der Einmalvergütung
  132. Art. 46r Anrechenbare Investitionskosten
  133. Art. 46s Nicht anrechenbare Kosten
  134. Art. 46t Berechnung der ungedeckten Kosten
  135. Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  136. Art. 48 Ansätze
  137. Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung
  138. Art. 50 Warteliste
  139. Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage
  140. Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung
  141. Art. 53 Gesuch
  142. Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach
  143. Art. 55 Inbetriebnahmemeldung
  144. Art. 56 Bauabschlussmeldung
  145. Art. 57 Erstrecken von Fristen
  146. Art. 58 Meldung der Nettoproduktion
  147. Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  148. Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  149. Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten
  150. Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten
  151. Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  152. Art. 64–66
  153. Art. 67
  154. Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
  155. Art. 69 Energetische Mindestanforderungen
  156. Art. 70 Ansätze
  157. Art. 71 Höchstbeitrag
  158. Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung
  159. Art. 73 Warteliste
  160. Art. 74 Gesuch
  161. Art. 75 Zusicherung dem Grundsatz nach
  162. Art. 76 Inbetriebnahmemeldung
  163. Art. 77 Bauabschlussmeldung
  164. Art. 78 Erstrecken von Fristen
  165. Art. 79 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  166. Art. 80 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  167. Art. 80a Gesuch
  168. Art. 80b Zusicherung dem Grundsatz nach
  169. Art. 80c Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
  170. Art. 80d Bauabschlussmeldung
  171. Art. 80e Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  172. Art. 80f Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  173. Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten
  174. Art. 82 Nicht anrechenbare Kosten
  175. Art. 83 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  176. Art. 84 Anteil der Anlagenleistung, für den bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ein Investitionsbeitrag gewährt wird
  177. Art. 85 Berechnung des Investitionsbeitrags
  178. Art. 86 und 87
  179. Art. 87a
  180. Art. 87b Reihenfolge der Berücksichtigung
  181. Art. 87c Warteliste
  182. Art. 87d Gesuch
  183. Art. 87e Zusicherung dem Grundsatz nach
  184. Art. 87f Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
  185. Art. 87g
  186. Art. 87h
  187. Art. 87i Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
  188. Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  189. Art. 87k
  190. Art. 87l und 87m
  191. Art. 87n Anspruchsvoraussetzungen
  192. Art. 87o Ansätze
  193. Art. 87p Reihenfolge der Berücksichtigung
  194. Art. 87q Warteliste
  195. Art. 87r Gesuch
  196. Art. 87s Expertengremium für Prospektions- und Erschliessungsprojekte
  197. Art. 87t Vertrag und Zusicherung dem Grundsatz nach
  198. Art. 87u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung
  199. Art. 87v Inbetriebnahmemeldung für Geothermieanlagen
  200. Art. 87w Bauabschlussmeldung bei Geothermieanlagen
  201. Art. 87x Erstrecken von Fristen
  202. Art. 87y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags für Geothermieanlagen
  203. Art. 87z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
  204. Art. 87zbis Anrechenbare Investitionskosten
  205. Art. 87zter Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
  206. Art. 88 Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung
  207. Art. 89 Erlöse
  208. Art. 90 Gestehungs- und andere Kosten
  209. Art. 91 Grundversorgungsabzug
  210. Art. 92 Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung
  211. Art. 93 Unternehmensbetrachtung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  212. Art. 94 Gesuch
  213. Art. 95 Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission
  214. Art. 96 Rückforderung
  215. Art. 96a Ausschlussgrund
  216. Art. 96b Beitragssätze
  217. Art. 96c Reihenfolge der Berücksichtigung
  218. Art. 96d Warteliste
  219. Art. 96e Gesuch
  220. Art. 96f Verfügung
  221. Art. 96g Auszahlung des Betriebskostenbeitrags
  222. Art. 96h Mindestanforderungen
  223. Art. 96i Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
  224. Art. 96j Ausschluss, Verzicht und neues Gesuch
  225. Art. 97 Auswertung
  226. Art. 98 Publikation
  227. Art. 99 Auskünfte
  228. Art. 100 Weitergabe von Daten an das BAZG
  229. Art. 101 Kontrolle und Massnahmen
  230. Art. 102 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht
  231. Art. 103 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien
  232. Art. 104 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen
  233. Art. 105 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
  234. Art. 106 Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen
  235. Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen
  236. Art. 108
  237. Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021
  238. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024
  239. Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
  240. Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2026
  241. Art. 109 Inkrafttreten

241 provisions

Art. 75 Zusicherung dem Grundsatz nach

Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest: a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist; d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 80; e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 76 Inbetriebnahmemeldung

Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.

Art. 77 Bauabschlussmeldung

1 Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen. 2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. eine detaillierte Baukostenabrechnung; b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten; c. die Meldung der Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.

Art. 78 Erstrecken von Fristen

Die Erstreckung der Fristen für die Inbetriebnahme und das Einreichen der Bauabschlussmeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 57.

Art. 79 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 80 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt. 2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 75 fest (Zahlungsplan). 3 Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 75 vorliegt. 4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 75 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

Art. 80a Gesuch

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen. 2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist. 3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.

Art. 80b Zusicherung dem Grundsatz nach

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest: a. die voraussichtliche Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der geplanten Anlagenleistung anhand der Ansätze nach Anhang 2.3 und unter Beachtung der Höchstbeiträge nach Artikel 71; b. den voraussichtlichen Anteil der Anlagenleistung, für den ein Investitionsbeitrag gewährt wird; c. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; er entspricht dem nach Buchsstabe a festgesetzten Betrag.

Art. 80c Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung

1 Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung der Verfügung nach Artikel 80b in Betrieb zu nehmen. 2 Die Fristerstreckung und die Inbetriebnahmemeldung richten sich nach Artikel 30edecies Absätze 2–4.

Art. 80d Bauabschlussmeldung

1 Spätestens vier Jahre nach der Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle eine Bauabschlussmeldung einzureichen. 2 Diese hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. eine detaillierte Baukostenabrechnung; b. für Erneuerungen: eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten anhand der in Anhang 2.3 aufgeführten Anlagenbestandteile; c. die installierte Leistung; und d. die Nettoproduktion zweier voller Betriebsjahre. 3 Kann die gesuchstellende Person die Bauabschlussmeldung aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht fristgerecht einreichen, so kann die Vollzugsstelle die Frist auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.

Art. 80e Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag unter Beachtung des in der Zusicherung nach Artikel 80b festgesetzten Höchstbetrags nach den Vorgaben von Artikel 85 definitiv fest.

Art. 80f Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

Der Investitionsbeitrag wird in drei Tranchen ausbezahlt: a. 40 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 80b Buchstabe c: bei Baubeginn; b. 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 80b Buchstabe c: nach Einreichen der Inbetriebnahmemeldung; c. Differenz der Summe der Beträge nach den Buchstaben a und b zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.

Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten

Anrechenbar sind Investitionskosten nach Artikel 61 Absätze 1–3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 82 Nicht anrechenbare Kosten

Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten: a. … b. für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen; c. für Anlagenteile zur Behandlung von Abwässern; d. für Anlagenteile zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 83 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall

1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. 2 Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. 3 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).

Art. 84 Anteil der Anlagenleistung, für den bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ein Investitionsbeitrag gewährt wird

Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen wird der Anteil der Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung, für den ein Investitionsbeitrag gewährt wird, wie folgt bestimmt: a. bei erheblichen Erweiterungen: aus dem Verhältnis der Leistungssteigerung, die aufgrund der Erweiterung zu erwarten ist, zur Gesamtleistung nach der Erweiterung; b. bei erheblichen Erneuerungen: aus dem Verhältnis der anrechenbaren Investitionskosten, die aufgrund der Erneuerung anfallen, zu den Investitionskosten für eine neue Referenzanlage; die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 2.4, 3.4 beziehungsweise 6.3 zu bestimmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 85 Berechnung des Investitionsbeitrags

1 Der Investitionsbeitrag berechnet sich wie folgt: a. für Neuanlagen: pro kW Leistung; b. für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen: pro kW des nach Artikel 84 berechneten Anteils der Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung. 2 Die Ansätze sind in Anhang 2.3 Ziffer 7 festgelegt. 3 Für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Ansatz 75 Prozent der Ansätze nach Anhang 2.3 Ziffer 7. 4 Würde der nach den vorstehenden Absätzen berechnete Investitionsbeitrag bei der erheblichen Erweiterung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks 60 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten übersteigen, so wird der Investitionsbeitrag auf 60 Prozent gekürzt. 5 Bei Biogas- und Klärgasanlagen ist die äquivalente Leistung massgebend. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 86 und 87

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

Art. 87a

1 Der Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt. 2 Die Ansätze je Kategorie sind in Anhang 2.4 festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 87b Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum. 2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 87c Warteliste

1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. 2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde. 3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 87d Gesuch

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen. 2 Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen und ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 2.4 erfüllen. 3 Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.4 zu enthalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 87e Zusicherung dem Grundsatz nach

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest: a. die voraussichtliche Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der geplanten Anlagenleistung; b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; er entspricht dem nach Buchsstabe a festgesetzten Betrag. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 87f Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten

1 Die gesuchstellende Person muss nach Eröffnung der Verfügung nach Artikel 87e eine Projektfortschrittsmeldung einreichen und die Anlage in Betrieb nehmen. 2 Die Fristen, die Projektfortschrittsmeldung, die Inbetriebnahme, die Fristerstreckung und die Meldepflichten richten sich nach Artikel 30dsepties. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

Art. 87g

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 87h

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 383).

Art. 87i Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahmemeldung noch erfüllt, so setzt die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich installierten Anlagenleistung definitiv fest. 2 Wurde für ein Windenergieprojekt ein Projektierungsbeitrag gewährt, wird ein Teil davon bei der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags von diesem in Abzug gebracht. Dabei wird der Projektierungsbeitrag gleichmässig auf die rechtskräftig bewilligten Windenergieanlagen aufgeteilt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

Der Investitionsbeitrag wird in zwei Tranchen ausbezahlt: a. 50 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 87e Buchstabe b: bei Baubeginn; b. Differenz des Betrags nach Buchstabe a zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).

Art. 87k

Der Investitionsbeitrag berechnet sich gestützt auf die Kategorie, die Anlagenleistung und die in Anhang 2.4 festgelegten Ansätze.

Art. 87l und 87m

Aufgehoben

Art. 87n Anspruchsvoraussetzungen

1 Ein Investitionsbeitrag für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs kann nur gewährt werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht über die Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermiereservoirs vorliegt. 2 Ein Investitionsbeitrag für die Erstellung einer Geothermieanlage kann nur zugesprochen werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt.

Art. 87o Ansätze

1 Der Investitionsbeitrag beträgt für die Prospektion, die Erschliessung und die Erstellung einer Anlage je 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 2 Der Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung kann insbesondere dann gesenkt werden, wenn die geologischen Risiken tief sind oder wenn der technische, qualitative oder innovative Gehalt des Gesuchs klein ist.

Art. 87p Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum. 2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 87q Warteliste

1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. 2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass das Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde. 3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 87r Gesuch

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen. 2 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag für die Prospektion oder die Erschliessung kann erst gestellt werden, wenn die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist. 3 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag für eine Geothermieanlage kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung oder Konzession vorliegt. 4 Ein Gesuch nach Absatz 2 oder 3 hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.5 oder 2.6 zu enthalten.

Art. 87s Expertengremium für Prospektions- und Erschliessungsprojekte

1 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche um einen Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden. 2 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

Art. 87t Vertrag und Zusicherung dem Grundsatz nach

1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Anhang 2.5 für einen Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung erfüllt und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. 2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Anhang 2.6 für die Erstellung einer Geothermieanlage erfüllt und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest: a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist; d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 87z; e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist; f. die zu rapportierenden produktionsrelevanten Daten gemäss Artikel 87w Buchstabe d.

Art. 87u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung

Nach Abschluss einer Prospektion oder einer Erschliessung ist dem BFE ein Abschlussbericht einzureichen. Der Inhalt des Berichts wird im Vertrag gemäss Artikel 87t Absatz 1 geregelt.

Art. 87v Inbetriebnahmemeldung für Geothermieanlagen

1 Nach Inbetriebnahme der Geothermieanlage ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen. 2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. das Inbetriebnahmedatum; b. das Abnahmeprotokoll; c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.

Art. 87w Bauabschlussmeldung bei Geothermieanlagen

1 Spätestens sechs Jahre nach der Inbetriebnahme der Geothermieanlage ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen. 2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. eine detaillierte Baukostenabrechnung; b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten; c. die Angabe der Nettoproduktion der ersten fünf Betriebsjahre; d. alle produktionsrelevanten Daten seit der Inbetriebnahme.

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